OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 2471/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.12A2471.21.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Der von dem Kläger einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird von ihm nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der maßgeblichen Fassung der Elternbeitragssatzung der Beklagten (im Folgenden kurz: EBS) beide - geschiedenen und getrennt lebenden - Kindeseltern als Gesamtschuldner beitragspflichtig und dementsprechend für die Beitragshöhe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EBS das Gesamteinkommen beider Elternteile maßgeblich ist. Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, das Kind lebe nicht im Sinne der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 EBS nur mit dem Kläger zusammen (woraus dessen alleinige Beitragspflicht und eine Maßgeblichkeit nur seiner wirtschaftlichen Verhältnisse resultieren würde), legt er nicht dar. Der Kläger führt aus, dass kein Wechselmodell vorliege, sondern er alleinerziehender Vater sei. Trotz gemeinsamer Sorgeberechtigung stehe der Kindesmutter lediglich das Recht zum Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang zu. Nur während der Zeit der Ausübung des Umgangsrechts obliege ihr die Betreuung, so dass der Besuch der Kindertageseinrichtung dem Kläger als Kindesvater zugutekomme. Wäre insoweit die frühkindliche Bildung und Förderung in der Einrichtung maßgebend, hätte es einer Regelung für den Fall, dass das Kind - wie hier - nur mit einem Elternteil zusammenlebe, nicht bedurft. Dass damit nur Konstellationen gemeint seien, in denen ein Elternteil keinen Betreuungsanteil leiste, lasse sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen. Damit dringt der Kläger nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage des Zusammenlebens gerade nicht allein darauf abgestellt, dass es nur auf die frühkindliche Förderung des Kindes ankomme, die grundsätzlich sämtlichen Sorgeberechtigten zugutekomme. Vielmehr hat es zu Recht quantitativ an die Ausübung der Personensorgeberechtigung der Kindesmutter gerade bei Anwesenheiten des Kindes bei ihr angeknüpft. Wie es zutreffend hervorgehoben hat, hält sich das Kind regelmäßig - neben den Wochenenden auch unter der Woche (mittwochs) - bei ihr auf. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für die Auslegung der Satzungsbestimmung zum Zusammenleben mit Elternteilen und für die Bestimmung des beitragspflichtigen Personenkreises insbesondere auch maßgeblich, wem die materiellen Betreuungsleistungen zugutekommen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022- 12 A 2310/20 -, juris Rn. 5 ff., vom 9. April 2014 - 12 A 233/14 -, juris Rn. 6, vom 5. September 2012 - 12 A 1426/12 -, juris Rn. 9, vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris Rn. 26, vom 10. März 2010 - 12 B 108/10 -, juris Rn. 7, und vom 19. Juni 2009 - 12 E 549/09 -, juris Rn. 3 ff. Die Berücksichtigung der Einkommen beider Elternteile in Fällen, in denen diese getrennt leben, das gemeinsame Kind jedoch nicht lediglich bei einem Elternteil, sondern bei beiden Eltern zu etwa gleichen Teilen lebt, trägt in pauschalierender und typisierender Weise dem Umstand Rechnung, dass in einer solchen Konstellation auch beiden Elternteilen die materiellen Betreuungsleistungen zugutekommen, so dass grundsätzlich auch ein höherer Beitrag gerechtfertigt ist als in dem Fall, in dem das gemeinsame Kind nur bzw. ganz überwiegend bei einem Elternteil lebt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 12 E 549/09 -, juris Rn. 3 ff. Für die hier anzunehmende Verteilung der Anteile des Zusammenlebens des Kindes mit den Elternteilen - nach dem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen und der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu rund 1/3 der Zeit mit ihr und zu rund 2/3 mit dem Kindesvater - kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall profitieren regelmäßig beide Elternteile in erheblichem Umfang von der Betreuung ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung. Sie werden durch die Förderung in einer Kindertageseinrichtung in der Zeit, in denen ihnen die Betreuung des Kindes obliegt, von wesentlichen Betreuungsaufgaben entlastet und können in dieser Zeit zudem Einkommen erwirtschaften, das sie im Falle einer selbst wahrzunehmenden Kinderbetreuung nicht ohne weiteres erzielen könnten. Dies trifft vorliegend auch auf die Kindesmutter zu. Nach eigenen erstinstanzlichen Angaben - sowohl ihrerseits im Verfahren 12 A 2470/21 als auch des Klägers - übt sie mittwochs und freitags sowie in jeder zweiten Woche über das Wochenende hinaus bis montags den Umgang mit dem Kind aus. Gerade an den Werktagen, an denen sie das Kind ohne Tagesbetreuung statt von der Kindertageseinrichtung vom Kindesvater - u. U. dann auch früher - übernehmen bzw. statt zur Kindertageseinrichtung zum Kindesvater bringen müsste, profitiert sie gleichermaßen wie der Kindesvater von dem Betreuungsplatz. Der Einwand des Klägers, der Kindesmutter stehe "seit der räumlichen Trennung allein das Recht zum Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang zu", geht sowohl an der beitragsrechtlichen Begriffsbestimmung des Zusammenlebens als auch an der fortbestehenden gemeinsamen Sorgeberechtigung beider Elternteile (somit auch der Kindesmutter) vorbei. Vgl. zum Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht nur BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, juris Rn. 14, m. w. N. Soweit der Kläger im Übrigen lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies bereits nicht den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.