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Beschluss

1 A 444/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0720.1A444.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.487,35 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.487,35 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, diese habe keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Hilfsmittel. Ein Beihilfeanspruch der Klägerin sei nach § 3 Abs. 3 lit. b BVO NRW (zuvor § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW) ausgeschlossen. Danach seien Aufwendungen nicht beihilfefähig, die dadurch entstünden, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählten oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhielten. So liege der Fall hier. Die Klägerin sei ausweislich der Bescheinigung ihrer Krankenkasse vom 6. Juni 2013 wegen ihrer eigenen Rentenbezüge seit dem 1. April 2002 pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 SGB V. Sie nehme am Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 SGB V teil. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss der Beihilfe für Personen, die wegen ihres Rentenbezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Insbesondere liege weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder das Alimentationsprinzip vor. Der Einwand der Klägerin, durch den Ausschluss des Beihilfeanspruchs sei ihre freie Arztwahl eingeschränkt, greife schon deshalb nicht durch, weil eine teilweise Erstattung der streitgegenständlichen Aufwendungen durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt sei. Im Übrigen sei es auch nicht Sinn und Zweck der Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen, die freie Arztwahl — auch von Ärzten ohne Kassenzulassung — zu sichern. Dies würde gerade dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen. Pflichtversicherte müssten vielmehr die von der gesetzlichen Krankenkasse zu gewährenden Leistungen voll ausschöpfen. II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 8, vom 20. November 2020– 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 15. März 2021 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO (Divergenz bzw. Verfahrensfehler) stützt, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung im o. g. Sinne. Die Klägerin hat sich – anders als in der Zulassungsschrift vom 15. März 2021 auf Seite 10 angekündigt – zu diesen Zulassungsgründen nicht verhalten, sondern sich auf Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO beschränkt. 2. Die Berufung kann zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Der von der Klägerin für sich gesehen zu Recht gerügte Umstand, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die maßgebliche Fassung der BVO NRW abgestellt, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus. aa) Die Auslegung, die das Verwaltungsgericht für die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltende Regelung des § 3 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 BVO NRW in der Fassung vom 12. Dezember 2019 vorgenommen hat, ist – wie sich aus dem Folgenden ergibt – auch bezogen auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen in den Jahren 2016 und 2017 geltenden Fassungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 Fall 1 BVO NRW vom 10. Dezember 2015 und vom 16. Dezember 2016 (BVO NRW a. F.) nicht zu beanstanden. Vgl. zur maßgeblichen Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 1 A 258/21 –, juris, Rn. 21 f. m. w. N. In allen Fassungen wird bestimmt, dass Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhalten. bb) In der Sache regeln auch sämtliche Fassungen des § 3 Abs. 3 (Buchst. a)) Satz 1 BVO NRW einen Beihilfeausschluss für gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen. Die Formulierung in der Fassung vom 12. Dezember 2019 („Erhalten in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversicherte Beihilfeberechtigte Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche oder zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel und so weiter), wird hierzu keine Beihilfe gezahlt“) enthält gegenüber der (jeweils wortgleichen) Formulierung in den Fassungen vom 10. Dezember 2015 und vom 16. Dezember 2016 („Erhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach-oder Dienstleistungen (ärztliche oder zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) werden keine Beihilfen gewährt“) keine inhaltliche Änderung. b) Die Annahme der Klägerin, nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 BVO NRW a. F. seien Aufwendungen eindeutig nur von der Beihilfe ausgeschlossen, „soweit“ diese von der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V übernommen worden seien, trifft nicht zu. Weder der Wortlaut, der ein „soweit“ gerade nicht aufweist, noch die Systematik des § 3 Abs. 3 BVO NRW a. F oder dessen Sinn und Zweck geben für eine solche Auslegung auch nur ansatzweise etwas her. aa) Die Vorschrift regelt vielmehr eindeutig, dass beihilfeberechtigte Personen, die wie die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, unabhängig von der Form der gesetzlichen Versicherungsleistung grundsätzlich von der Beihilfe ausgeschlossen sind. Die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 Fall 1 BVO NRW a. F. gewährleistet dabei, dass in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherte Beihilfeberechtigte, die sich (ausnahmsweise) für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V entschieden haben, solchen pflichtversicherten Beihilferechtigten gleichgestellt werden, die ihre Versicherungsleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V als Sach- und Dienstleistungen erhalten und denen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 BVO NRW a. F. grundsätzlich keine Beihilfen gewährt werden. Dieser vollständige Beihilfeausschluss auch bei Wahl der Kostenerstattung entspricht (systematisch) dem das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzip. Vgl. – auch zu Folgendem – schon BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2007– 6 A .2438/06 –, juris, Rn. 9 f., vom 5. Januar 2012 – 1 A 2896/09 –, juris, Rn. 18 ff., vom 19. April 2012 – 1 A 74/11 –, juris, Rn. 5 ff. und vom 4. Dezember 2019 – 1 A 1462/17 –, juris, Rn 8 ff. bb) Der Beihilfeausschluss für gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, und zwar weder gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG (dazu nachfolgend (1)) noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu nachfolgend (2)). (1) Der Dienstherr muss nicht fürsorglich mit der Beihilfe eintreten, wenn der Beihilfeberechtigte auf einen anderweitig bestehenden Anspruch auf grundsätzlich vollständige Deckung seines krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- oder Dienstleistungen verzichtet. Personen, die die Möglichkeit hatten, anstelle einer Kostenerstattung Sach- oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sind daher wirksam von der Beihilfe ausgeschlossen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. August 2011 – 2 BvR 287/10 –, juris, Rn. 25. Dass die Klägerin vorliegend (nach ihrer Aufassung unzumutbar) mit offenen Aufwendungen belastet bleibt, führt zu keiner anderen Einschätzung. Diese Belastung beruht allein auf ihrer Fehleinschätzung, ihr stehe neben der von ihr aufgrund autonomer Entscheidung gewählten – begrenzten – Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung noch ein (ergänzender) Beihilfeanspruch für (privat)ärztliche Leistungen zu. Dies ist, wie oben ausgeführt, jedoch nicht der Fall. Mit dem Beihilfeausschluss unterfällt die Klägerin – auch bezogen auf die Arztwahl nach § 76 Abs. 1 SGB V – ausschließlich dem Regime der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Versorgungslücke besteht daher nicht. Die Klägerin hätte die Belastung daher im Rahmen der Eigenvorsorge vermeiden könne, indem sie (zumutbar) entweder Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder aber nur im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V berücksichtigungsfähige ärztliche Leistungen in Anspruch genommen hätte. Die Klägerin hat auch, anders als sie meint, auf die grundsätzlich vollständige Deckung ihres krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- und Dienstleistungen verzichtet. Ein solcher Verzicht ist der (freien) Entscheidung für die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V immanent. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin bei Inanspruchnahme der Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung eine nicht zumutbare, weil erhebliche eigene Kostenbelastung verblieben wäre, die ein Eingreifen des Dienstherrn aus Fürsorgegründen gebieten würde. Vgl. zum Maßstab BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. August 2011 – 2 BvR 287/10 –, juris, Rn. 25 a. E. (2) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Klägerin wird gegenüber Beihilfeberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Das o. a. Kriterium der Subsidiariät der Beihilfe gegenüber anderen Leistungen, auf die der Beihilfeberechtigte einen rechtlich geschützten Anspruch hat, ist sachlich vertretbar. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. August 2011 – 2 BvR 287/10 –, juris, Rn. 29. 3. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019– 1 A 1509/16 –, juris, Rn. 26 f., und vom 9. Januar 2012 – 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil die grundlegende Annahme der Klägerin, sie habe nicht auf die grundsätzlich vollständige Deckung ihres krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- und Dienstleistungen verzichtet, ersichtlich nicht zutrifft. Im Übrigen ist – wie oben dargelegt – höchst- und obergerichtlich geklärt, dass gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte grundsätzlich von der Beihilfe ausgeschlossen sind und damit ausschließlich dem (zumutbaren) Regime der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen. 4. Das Zulassungsbegehren kann nach alledem auch nicht mit Erfolg auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. Die von der Klägerin allein aufgeworfene Frage, „in welchem Verhältnis § 3 Abs. 3 BVO NRW zu Art. 33 GG einerseits und zu § 76 SGB V andererseits steht“, ist in dieser Allgemeinheit schon nicht klärungsbedürftig. Unabhängig davon sind die mit ihr sinngemäß angesprochenen Fragen ausweislich des Vorstehenden in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.