Beschluss
1 A 1266/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1212.1A1266.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 164.020,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 164.020,55 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2020 aufzuheben, mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin sei nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG verpflichtet, den Betrag von 164.020,55 Euro an Ausbildungsgeld zurückzuzahlen. Die Klägerin sei mit bestandskräftigem Entlassungsbescheid vom 30. Januar 2018 mit Ablauf des 8. März 2018 wegen mangelnder Eignung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen worden. Sie habe ihre Pflicht, die Ausbildung zur Ärztin abzuschließen, trotz der Gewährung von Zusatzsemestern nicht erfüllt. Der Grund für die Entlassung liege in dem unentschuldigten Fernbleiben der Klägerin von der ärztlichen Basisprüfung. Damit habe sie ihre Entlassung zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Indem es die Klägerin unterlassen habe, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes ihre Prüfungsunfähigkeit glaubhaft zu machen, habe sie einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß begangen. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles hätte es sich ihr aufdrängen müssen, dass sie der Beklagten auch im eigenen Interesse ein ärztliches Attest rechtzeitig vorzulegen habe, um die drohende Entlassung wegen § 55 Abs. 4 SG abzuwenden. Es folge unmittelbar aus der soldatenrechtliche Treuepflicht (§ 7 SG), dass der Soldat verzögerungsfrei sein Studium absolviere und etwaige krankheitsbedingte Verzögerungen aufgrund der Nichtteilnahme an Prüfungen durch rechtzeitige Vorlage eines Attestes entschuldige. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihrer Vorlagepflicht nachzukommen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Sie habe insoweit allein ausgeführt, dem psychischen Druck der Prüfung nicht gewachsen gewesen zu sein. Dies entbinde sie jedoch nicht von der Pflicht, rechtzeitig vor der Prüfung ein Attest vorzulegen oder einen sonstigen relevanten Entschuldigungsgrund zu belegen. Der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß wiege auch besonders schwer. Dass im Falle einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich sei, um die dadurch eingetretene Verzögerung förmlich zu entschuldigen, liege auf der Hand und müsse jedem Soldaten unmittelbar einleuchten. Die Klägerin sei in einer von unterschriebenen Erklärung unter anderem darüber belehrt worden, dass sie verpflichtet sei, das erhaltene Ausbildungsgeld zurückzuzahlen, wenn sie ihre Entlassung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführe. Zudem sei die Gewährung eines weiteren Zusatzsemesters vom Bestehen der ärztlichen Basisprüfung abhängig gemacht worden. Die grobfahrlässige Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Attestes (oder einer anderen begründeten Entschuldigung) sei auch kausal für die daraufhin erfolgte Entlassungsverfügung gewesen. Der Einwand der Klägerin, dass sie die ärztliche Basisprüfung nicht bestanden hätte, auch wenn sie zur Prüfung angetreten wäre, gehe ins Leere. Tragende Erwägung der Entlassungsverfügung sei nicht das Nichtbestehen der Prüfung als solches, sondern vielmehr die Tatsache gewesen, dass die Klägerin unentschuldigt der Prüfung ferngeblieben sei, obwohl sie gewusst habe, dass sie bei Nichtbestehen der Basisprüfung entlassen würde. Hätte die Klägerin ihre fehlende Prüfungsfähigkeit rechtzeitig nachgewiesen, wäre es aller Voraussicht nach nicht zur Entlassung wegen fehlender Eignung gekommen. Schließlich sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, auf die Erstattung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu verzichten. Dass die Beklagte im Rahmen der Billigkeitsentscheidung den Betrag gestundet habe, sei nicht zu beanstanden. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 8, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Klägerin in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 19. Mai 2021 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Zulassung der Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 32, vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2, und vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – (juris, Rn. 66) abgewichen, wonach es für die hier erfolgte Erhebung von Zinsen einer im Soldatenrecht fehlenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es an der Bezeichnung und Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze im vorgenannten Sinn fehlt. Im Übrigen geht das Vorbringen auch deshalb ins Leere, weil die Rechtsgrundlage im Nachgang der zitierten Entscheidung – und zugleich in Reaktion hierauf (vgl. BT-Drs. 19/9491, Seite 115 f.) – durch Art. 6, Ziff. 21 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG) – BGBl. I 2019, 1147 ff. (1155) – mit Wirkung ab dem 9. August 2019 (vgl. Art. 34 Abs. 1 BwEinsatzBerStG), d. h. noch vor Erlass des Rückforderungsbescheides vom 25. November 2019, um den heutigen Satz 4 ergänzt wurde. Dieser normiert ausdrücklich, dass gestundete Erstattungsbeträge nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Bei zutreffender Zugrundelegung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (hier: 3. November 2020) konnte daher keine Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung (mehr) bestehen. Die Klägerin verkennt, dass der Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, den sie meint und der hier allein in Frage kommt, angesichts der geänderten Rechtslage obsolet geworden ist. Sie legt nicht im Ansatz dar, aus welchen Gründen das vom BVerwG gesehene „normative Defizit“ trotz der Neuregelung des § 56 Abs. 4 Satz 4 SG fortbestehen sollte. 2. Die von der Klägerin ferner geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 12, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen (dazu a)) genügt zum Teil bereits nicht den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung (dazu b)) und zeigt im Übrigen keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu c). Entsprechendes gilt im Übrigen – ohne dass es hierauf rechtlich noch ankommt – für das erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eingegangene Zulassungsvorbringen (dazu d)). a) Die Klägerin trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel fristgerecht vor, dass sie ihre Entlassung – entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Weder habe sie den ihr vorgehaltenen Pflichtenverstoß begangen noch sei dies vorsätzlich oder grob fahrlässig und im Übrigen auch nicht ursächlich für ihre Entlassung gewesen. Das Verwaltungsgericht habe ihr einen unterlassenen ordnungsgemäßen Prüfungsrücktritt als maßgeblichen Pflichtenverstoß vorgehalten und ihr hiermit implizit und ungeprüft unterstellt, dass sie – was sie niemals behauptet habe – tatsächlich am Prüfungstag prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen imstande gewesen und der Prüfungsrücktritt bewilligt worden wäre. Das Fernbleiben von den mündlichen Prüfungen am 12. und 13. September 2017 könne nicht als vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung gewertet werden. Dass sie dem psychischen Druck der Prüfungssituation, gerade auch in Kombination von Prüfungswiederholung und dienstlicher Pflichtenstellung, nicht gewachsen gewesen sei und sich überfordert gefühlt habe, habe keinen den Prüfungsrücktritt tragenden Krankheitswert. Sie hätte also weder befreiend von der Prüfungsanmeldung zurücktreten noch sich rechtswirksam durch Krankheit entschuldigen können. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Pflichtenverstoß – „Nichtvorlage eines ärztlichen Attests“ – liege nicht vor. Man möge ihr zum Vorwurf machen, dass sie sich überhaupt zur Prüfungswiederholung angemeldet habe, obwohl sie sich nicht in einem Zustand mentaler Ausgeglichenheit befunden habe, doch habe sich ihr mentaler Zustand erst mit dem Herannahen des Prüfungstages zunehmend verschlechtert. Tatsächlich gehe es aus Sicht der Beklagten wohl auch nicht um den Vorwurf, trotz Prüfungsunfähigkeit kein Attest vorgelegt zu haben, sondern um den Vorwurf, die Prüfung nicht angetreten zu haben. Das sei jedoch eine andere Sorgfaltspflichtverletzung und ein anderer Fahrlässigkeitsbezug. Sie sei davon ausgegangen, dass sie die Prüfung, wenn sie diese antreten würde, nicht bestehen würde. Im Falle des Antritts und Nichtbestehens der Prüfung wäre sie ebenfalls entlassen worden, hätte aber die Ausbildungsvergütung nicht zurückzahlen müssen. Sie sei verzweifelt gewesen, der Geschehensverlauf lege nichts anderes nah. Das sei aber nicht grob fahrlässig. Ihr Fall unterscheide sich bei nüchterner Betrachtung ganz deutlich von den sonst entschiedenen Fällen zur Rückforderung bei Soldaten. In aller Regel gehe es um Personen, die die Bundeswehr benutzten, um an einen Medizinstudienplatz zu gelangen. Jedenfalls fehle es in ihrem Fall an der Kausalität zwischen der vorgeworfenen Pflichtverletzung und der Entlassung. Maßgeblich für die Entlassung sei allein, dass sie im Sommersemester 2017 die Prüfung nicht bestanden habe. In diesem Sinne sei es rechtlich belanglos, ob sie die Prüfung angetreten und nicht bestanden habe, prüfungsunfähig gewesen und zurückgetreten oder aus sonstigen Gründen zur Prüfung nicht angetreten sei; das Ergebnis sei in allen Fällen dasselbe. Die Entlassung werde an den Zeitablauf geknüpft. Insofern hätte es ihr nicht helfen können, wenn sie von dem Prüfungsversuch rechtswirksam zurückgetreten gewesen wäre. Hätte sie dies getan, wäre sie wegen Nichteignung entlassen worden, jedoch wäre keine Rückforderung erfolgt. Weil sie den Prüfungsversuch hingegen unentschuldigt nicht angetreten habe, sei sie ebenfalls wegen Nichteignung entlassen worden, doch werde nunmehr das Ausbildungsgeld zurückgefordert. Schließlich sei die Erhebung von Stundungszinsen in Nr. 3 des Bescheides vom 25. November 2019 rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zinsforderung fehle. Mit Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – (juris, Rn. 66) habe das Bundesverwaltungsgericht die Norm so ausgelegt, dass sie auch die Möglichkeit der Stundung der Erstattungsverpflichtung durch den Dienstherrn ermögliche. Werde zugunsten des ehemaligen Soldaten die Möglichkeit der Stundung eröffnet (als zusätzliche, begünstigende Option), bedeute dies nicht automatisch, dass damit auch die sich aus Satz 4 ergebende Belastungswirkung eröffnet werde. b) Dieses Zulassungsvorbringen setzt sich teilweise schon nicht mit dem Inhalt des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils auseinander. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur groben Fahrlässigkeit (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 5 ff.). Die Ausführungen der Klägerin hierzu (vgl. Seite 6 der Zulassungsbegründungsschrift vom 19. Mai 2021) und auch zu dem Unterschied zu den sonst entschiedenen Fällen zur Rückforderung bei Soldaten (a. a. O., Seite 7) erschöpfen sich ausschließlich in allgemeinen Rechtsausführungen und nicht näher begründeten Behauptungen. Diese geben schon deshalb, weil sie nicht die erforderlichen Darlegungsanforderungen erfüllen, keinen Anlass zu einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Einschätzung. c) Soweit das (fristgerechte) Zulassungsvorbringen den Anforderungen an die Darlegung genügt, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. aa) Dies gilt zunächst für ihre Rechtsauffassung, sie habe ihre Entlassung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Sämtliche zur Begründung dieser Rechtsauffassung gemachten Ausführungen der Klägerin knüpfen an ihre (fehlerhafte und vom Verwaltungsgericht abweichende) Annahme an, der ihr vorgehaltene Pflichtenverstoß liege in dem unterlassenen ordnungsgemäßen Prüfungsantritt (vgl. Zulassungsbegründungsschrift, Seite 2). Tatsächlich hat die Beklagte die Entlassung der Klägerin wegen mangelnder Eignung in dem bestandskräftigen Entlassungsbescheid vom 30. Januar 2018 (Bescheidabdruck, Seite 2) damit begründet, dass sie „die Pflicht, die Ausbildung zur Ärztin, einschließlich aller Prüfungen und Praktika, innerhalb der nach der jeweiligen Approbations- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Mindeststudienzeit abzuschließen“, nicht erfüllt habe. Im zugehörigen Tatbestand (ebenfalls a. a. O., Seite 2) wird dieser Pflichtenverstoß maßgeblich dahingehend beschrieben, dass die Klägerin „zu den mündlichen Prüfungen am 12. und 13.09.2017 unentschuldigt nicht erschienen“ sei und deshalb „durch das bewusste Fernbleiben vorsätzlich die Prüfung nicht bestanden“ habe. Auf die vorgenannte Pflichtverletzung haben demzufolge auch der mit der vorliegenden Klage angegriffene Leistungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25. November 2019 (Bescheidabdruck, Seite 3) sowie der anschließende Widerspruchsbescheid vom 3. November 2020 (Bescheidabdruck, Seite 4) abgestellt. Hieran anknüpfend hat auch das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck, Seite 6) „das unentschuldigte Fernbleiben der Klägerin von der Basisprüfung“ als selbst verschuldeten Grund für die Entlassung angegeben. Legt man richtigerweise diesen Pflichtenverstoß der weiteren rechtlichen Bewertung zugrunde, gehen die Behauptungen des Zulassungsvorbringens (vgl. Zulassungsbegründungsschrift, Seite 3) ins Leere, das Verwaltungsgericht habe implizit und ungeprüft unterstellt, „dass die Klägerin tatsächlich am Prüfungstag prüfungsunfähig erkrankt war, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen imstande gewesen wäre und der Prüfungsrücktritt bewilligt worden wäre.“ Die hierin liegenden Sachverhaltsfragen sind bei zutreffender Berücksichtigung des eigentlichen Pflichtenverstoßes für dessen Feststellung unerheblich. Weder setzt der Vorwurf „unentschuldigtes Fernbleiben der Klägerin von der Basisprüfung“ eine Prüfungsunfähigkeit im Sinne einer Erkrankung voraus noch den Nachweis derselben durch ein Attest. Ebenso wenig kommt es für die Frage der Vorwerfbarkeit bzw. Fahrlässigkeit auf die hypothetische Frage an, wie die Beklagte reagiert hätte, wenn die Klägerin rechtzeitig einen Entschuldigungsgrund vorgebracht und belegt bzw. begründet hätte. Entscheidend und ihr ohne Weiteres vorwerfbar ist jedenfalls, dass die Klägerin einen derartigen Versuch nicht einmal unternommen hat. Entsprechendes gilt auch für die weitere Annahme der Klägerin, ihr Nichterscheinen zu den mündlichen Prüfungen am 12. und 13. September 2017 könne nicht als „vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung" gewertet werden, weil sie dem psychischen Druck der Prüfungssituation nicht gewachsen gewesen sei. Dass sie deswegen auch nicht einmal zu einer Entschuldigung ihres Fernbleibens in der Lage gewesen wäre, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Auf die weiteren Ausführungen zum Krankheitswert und zu den (abweichenden) Vorwürfen, sich überhaupt für die Prüfung angemeldet zu haben, diese allgemein nicht angetreten oder kein ärztliches Attest vorgelegt zu haben, kommt es nach alledem nicht an. bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung legt die Klägerin auch mit ihrem weiteren Vorbringen nicht dar, der ihr zum Vorwurf gemachte Pflichtenverstoß sei nicht ursächlich für ihre Entlassung gewesen. Ungeachtet des auch diesbezüglich bei der Klägerin bestehenden Fehlverständnisses des ihr vorgeworfenen Pflichtenverstoßes (siehe hierzu bereits aa)) liegt auch diesem Einwand erkennbar eine Fehlvorstellung der relevanten Kausalverläufe zugrunde. Die Argumentation, es sei rechtlich belanglos, ob die Klägerin die Prüfung angetreten und nicht bestanden habe, prüfungsunfähig gewesen und zurückgetreten oder aus sonstigen Gründen nicht zur Prüfung angetreten sei, weil das Ergebnis stets dasselbe sei, geht erkennbar an der Sache vorbei. Die Kausalität ist anhand der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht aufgrund hypothetischer, hier nicht feststehender Kausalverläufe zu ermitteln. Indem die Klägerin unentschuldigt nicht zur Prüfung erschienen ist, hat sie die maßgebliche Bedingung für ihre Entlassung gesetzt. Die unverzügliche Vorlage eines geeigneten ärztlichen Attests oder einer anderen begründeten Entschuldigung hätte dies bereits verhindert, ohne dass es auf weitere ungewisse Entwicklungen ankommt. Es ist insbesondere auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin bei einer hinreichend begründeten Entschuldigung ein Ersatztermin für die Durchführung der Prüfung gewährt worden wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 7) sowie die diesbezüglichen Hinweise der Beklagten in ihrer Antragserwiderung (dort Seite 4 f.) wird verwiesen. cc) Soweit das Zulassungsvorbringen schließlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – (juris, Rn. 66) behauptet, dass die Erhebung von Stundungszinsen unter Nr. 3 des Bescheides vom 25. November 2019 rechtswidrig sei, legt es ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, auf die verwiesen wird. d) Ungeachtet des vorherigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist rechtfertigen auch die ergänzenden Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2021 kein anderes Eregbnis. Soweit darin überwiegend lediglich die bereits in der Zulassungsschrift vorgetragenen Einwände wiederholt oder durch weitere Argumente vertieft werden, gelten unverändert die vorstehend hierzu gemachten Ausführungen (dazu bereits b)). Die ergänzend auf Fragen der Schuldhaftigkeit gestützten Ausführungen verfangen nicht, da es in der Sache allein auf das unentschuldigte Fernbleiben von der Prüfung ankommt (s. o.). Entsprechendes gilt, soweit sich das Zulassungsvorbringen auch in diesem Schriftsatz in hypothetischen und damit hier nicht weiter relevanten Mutmaßungen erschöpft, ob der Prüfungsantritt oder ein wirksamer Prüfungsrücktritt zur Gewährung eines Zusatzsemesters geführt hätten. Die Klägerin selbst räumt insoweit ein, dass dies nur „tendenziell“ ausgeschlossen gewesen wäre. Die Behauptung, dass sie nicht einmal die Chance gehabt hätte, die Prüfung zu bestehen, ist hingegen aus der Luft gegriffen und kann nicht wegen der früheren Fehlversuche mit hinreichender Sicherheit angenommen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.