Beschluss
1 A 2147/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0328.1A2147.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.470,07 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.926,31 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.470,07 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.926,31 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage, sie im Wege des Schadensersatzes beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie zum 1. September 2011, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt, nach Besoldungsgruppe A 12 befördert worden, mit der Begründung abgewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch jedenfalls nach § 839 Abs. 3 BGB ausscheide. Die Klägerin habe trotz der ihr aus dem besonderen beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis erwachsenden Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten fahrlässig nicht die ihr zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung des Schadenseintritts ausgeschöpft. Indem sie erstmalig mit Schreiben vom 14. November 2014 beantragt habe, ihr Schadensersatz für die unterbliebene Beförderung zum Stichtag 1. September 2011 zu gewähren, habe sie gegen ihre Obliegenheit verstoßen, sich bereits im Jahr 2011 zu erkundigen, ob es eine „Beförderungsrunde“ gebe und ob sie hierbei berücksichtigt worden sei. Darauf, dass die Klägerin für die „Beförderungsrunde“ 2011 keine Konkurrentenmitteilung erhalten habe, komme es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es ausreichend, wenn der Dienstherr in dem allen Betroffenen zugänglichen Intranet über ein von ihm regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren in den Grundzügen informiert habe, ohne dass es auf eine tatsächliche Kenntniserlangung der Informationen durch den betroffenen Beamten ankomme. Der Klägerin sei es jedenfalls möglich gewesen, sich im Rahmen der ihr obliegenden Erkundigungsobliegenheit über das Internet oder auf sonstige Weise (etwa durch gezielte Nachfrage bei der Beklagten im Einzelfall) zu informieren. Insbesondere müsse jedem Beamten der Beklagten klar sein, dass diese jährlich Beförderungen vornehme. Sei die Klägerin an einer Beförderung interessiert, müsse sie sich – zur Vermeidung der Abweisung eines späteren Schadensersatzanspruchs – rechtzeitig selbst erkundigen. Nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin ihre Ansprechpartnerin bei der Beklagten angerufen. Sie habe sich jedoch nicht damit zufrieden geben dürfen, dass sie dort keine verbindlichen Informationen erhalten habe. Insoweit habe es sich der über Jahre nicht beförderten Klägerin geradezu aufdrängen müssen, in etwaigen „Beförderungsrunden“ (ggf. zu Unrecht) nicht berücksichtigt worden zu sein. Ob die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt habe, von ihrem Arbeitsplatz aus auf das Intranet der Beklagten zuzugreifen, sei unerheblich. Die Formulierungen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht seien richtigerweise nicht so zu verstehen, dass die genannte Obliegenheit den Beamten in der Bedeutung einer Bedingung nur dann treffe, wenn er auch tatsächlich Zugriff auf das Intranet von seinem jeweiligen, ggf. externen Dienstposten habe. Dies gelte im Falle der Beklagten schon deshalb, weil dort keinem Beamten die regelmäßigen „Beförderungsrunden“ der Beklagten verborgen geblieben sein könnten. Der Klägerin sei zudem gerade durch den Hinweis in der Zuweisung der Beklagten zum Jobcenter Kreis X. vom 26. September 2011 („Sie werden weiterhin in der Beförderungsliste nach A 12 geführt“) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Stichtag des 1. September 2011 vergegenwärtigt worden, dass die Beklagte dem Grunde nach Beförderungen in Aussicht nehme. Ihre diesbezügliche Annahme, sie habe wegen dieser Mitteilung darauf vertrauen können, bei Beförderungen automatisch informiert zu werden, erscheine lebensfremd, zumal die Klägerin letztmalig im Jahr 1999 befördert worden sei. Trotzdem sei sie untätig geblieben, und zwar im Übrigen auch, nachdem sie für die Beförderungsrunde 2012 eine Ablehnungsmitteilung erhalten habe. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen der Klägerin in der Antragsbegründungsschrift vom 27. August 2020 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 1. Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das Zulassungsvorbringen (dazu a)) zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu b)). a) Die Klägerin trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel vor, bezogen auf die Beförderungsrunde 2011 könne ihr nicht vorgehalten werden, keinen (rechtzeitigen) Primärrechtsschutz gesucht zu haben. Mit der entscheidungstragenden Annahme, es habe ihr oblegen, sich darum zu kümmern, ob es überhaupt eine Beförderungsrunde im Jahr 2011 gegeben habe und nachzufragen, ob sie berücksichtigt worden sei, überdehne das Verwaltungsgericht die Rügeobliegenheiten in einer auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beabsichtigten Art und Weise. Das Gericht werfe ihr ein schuldhaftes Handeln vor, obwohl sie keine Kenntnis von der Vornahme der Beförderungsrunde 2011 gehabt hätte, weil sie der Arbeitsagentur zugewiesen gewesen sei und ihr deshalb der entsprechende Intranetzugriff gefehlt habe. Weil es ihr somit an der in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzten Anstoßfunktion aus dem Intranet gefehlt habe, sei ihr das Nichteinlegen von Rechtsmitteln (hier im Sinne vertiefter, weitergehender Erkundigungen und Nachfragen) nicht vorwerfbar. Der Beamte dürfe nach einer Mitteilung, er werde auf der Beförderungsliste geführt, sehr wohl darauf vertrauen, dass er über mögliche Beförderungen informiert werde. Es könne ihr nicht zugemutet werden, ins Blaue hinein Rechtsmittel einzulegen. Den ihr zumutbaren Anruf bei ihrer Ansprechpartnerin habe sie versucht, dort aber keine Hinweise auf die Durchführung einer Beförderungsrunde und ihre Position auf einer etwaigen Beförderungsliste erhalten. Im Übrigen werde bestritten, dass im Internet unter der Adresse www.telekom.de/Beamte im Jahr 2011 Informationen zum Beförderungsverfahren enthalten gewesen seien. Die weitere Internetadresse www.telekom.de/Ehemalige dürfte keine Anstoßfunktion in Richtung aktiver Beamter haben, weil sie hier keine für sie wichtigen Informationen habe vermuten dürfen. Dass das Verwaltungsgericht die Nachfraqeoblieqenheiten letztlich von dem Zugriff auf Informationen im Intranet abkopple, widerspreche ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem 3. Leitsatz seiner Urteile vom 15. Juni 2018, wonach die Obliegenheiten nur durch die im Intranet zugänglichen Informationen ausgelöst würden. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Schadensabwendungspflicht durch Einlegung von Rechtsmitteln nur dann eingreifen könne, wenn der Beamte zumindest rudimentäre Informationen erhalte, die ihm hinreichend Anlass geben könnten, weiter nachzufragen. Auf die Vorwerfbarkeit des Verhaltens als Voraussetzung des Eingreifens der Schadensabwendungspflicht könne, anders als das Verwaltungsgericht offenbar meine, wenn der Beamte auch ohne Anlass ständig bei nicht näher bezeichneten Stellen Erkundigungen einholen müsste, nicht verzichtet werden. Für den Rechtslaien sei die Praxis der Beklagten auch nicht erkennbar rechtswidrig gewesen. Schließlich habe sie auch nicht davon ausgehen können, dass gerade eine Beförderungsrunde zum Stichtag 1. September 2011 lief bzw. bereits abgeschlossen war, als sie am 26. September 2011 das Zuweisungsschreiben erhalten habe. Im Gegenteil habe sie aufgrund der Information, dass sie auf der Liste geführt werde, davon ausgehen können, dass sie erst recht informiert werde, wenn es mit Blick auf Beförderungen von Konkurrenten ernst werde. Dadurch habe sie ein Grundvertrauen dahingehend besitzen dürfen, dass der Dienstherr sich rechtmäßig verhalten werde. b) Anders als die Klägerin meint, war ihr die Inanspruchnahme und Ausschöpfung von Rechtsmitteln im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, zur Verhinderung des Schadenseintritts möglich und zumutbar. Die Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat. Dem Betroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d. h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat. Gerade der zu Unrecht nicht einbezogene und nicht ausgewählte Bewerber kann daher Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden durch die Inanspruchnahme zumutbarer Rechtsmittel gegen die schädigende Rechtshandlung abzuwenden und zu verringern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris, Rn. 24 f. Die Klägerin verkennt mit ihrem im Wesentlichen einseitig umfassende Mitwirkungs- und Hinweispflichten des Dienstherrn fordernden Zulassungsvorbringen das Wesen und die Bedeutung ihrer eigenen Mitwirkungsobliegenheiten. Diese verlangen von ihr – ungeachtet etwaiger Pflichtverstöße des Dienstherrn – die Entfaltung eigener Aktivitäten zur Ermöglichung ihres beruflichen Fortkommens. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 20. Wenn der Dienstherr alle Betroffenen über ein von ihm – wie hier – regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren in den Grundzügen informiert, hat ein an seinem beruflichen Fortkommen interessierter Beamter die Obliegenheit, sich ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, seine Nichteinbeziehung in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen die drohende Ernennung Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Mit einer Erkundigung nach Möglichkeiten seiner Beförderung und der Rüge, er sei in den Kreis der dafür in Aussicht genommenen Personen rechtswidrig nicht einbezogen und nicht ausgewählt worden, bringt der Beamte seinen Anspruch zum Ausdruck, bei der Auswahl insbesondere nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden. Mit einem solchen – formlosen – Begehren bekräftigt der Beamte diesen Anspruch mit der Folge, dass der Dienstherr verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Beamte in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und ggf. zu befördern ist. Der Beamte darf schon dabei all das geltend machen, was ihm seiner Auffassung nach den Vorzug gegenüber anderen Bewerbern verschafft. Diese Erkundigungs- und Rügeobliegenheit hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 21, und vom 3. Mai 2021 – 1 A 1974/18 –, juris, Rn. 14. Eine solche Obliegenheit zur Erkundigung und Antragstellung bzw. Rüge traf die Klägerin hier – zunächst unabhängig von der konkreten Beförderungsrunde in 2011 –schon seit dem Jahr 2002, da die Beklagte nach ihrem unbestrittenem Vortrag im Zulassungsverfahren bereits seit diesem Zeitpunkt in den wiederkehrenden Dienstrechts-Infos über die wesentlichen Grundzüge der Beförderungspraxis informiert und diese im Intranet veröffentlicht. Da der Klägerin erst seit dem Jahr 2006 (extern) ein Dienstposten bei der Bundesagentur für Arbeit Y. , Jobcenter Kreis X. übertragen war, ist daher anzunehmen, dass ihr die jährliche Beförderungspraxis der Beklagten in den erforderlichen Grundzügen bekannt war. Auch in der Zulassungsbegründung ist hinsichtlich dessen weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass und warum die Klägerin keine Kenntnis von der allgemeinen Praxis gehabt haben sollte. Dies zugrunde gelegt hätte die Klägerin auch ohne Konkurrentenmitteilung spätestens zum Zeitpunkt des Beförderungsstichtags 2011 hinreichend Anlass gehabt, sich über den konkreten Verlauf des Beförderungsverfahrens in dem laufenden Jahr und ihre eigenen Beförderungsaussichten zu informieren, um nötigenfalls ihre Nichtberücksichtigung zu rügen. Diesen Obliegenheiten ist die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht (hinreichend zeitnah) nachgekommen. Dass ihr eine den Obliegenheiten gerecht werdende Nachfrage allgemein unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, legt die Klägerin weder dar noch sind auch sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Zu der allgemeinen Praxis und den bestehenden Möglichkeiten bei der Beklagten auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris, Rn. 28 ff., 32; OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020– 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 25. Hätte sich die Klägerin vor dem Beförderungsstichtag 1. September 2011 über den Stand und Verlauf des Beförderungsverfahrens informiert, wäre sie in der Lage gewesen, ihre Rechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter zu verfolgen und damit den nunmehr geltend gemachten Schaden vollständig abzuwenden. Kommt sie indes schon dieser Obliegenheit nicht nach, war es ihr – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – (umso mehr) zumutbar, diese Erkundigungen jedenfalls unmittelbar nach dem 1. September 2011 einzuholen, sich – sofern sie über keine eigenen entsprechenden Rechtskenntnisse verfügt – unverzüglich anwaltlichen oder gewerkschaftlichen Rechtsrat über die zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Rechtsschutzmöglichkeiten und deren Modalitäten zu verschaffen sowie zeitnah entsprechende Verfahrensschritte einzuleiten. Der Vortrag, sie habe angesichts der fehlenden Rückmeldung der Beklagten nicht mit einem Beförderungsverfahren in 2011 rechnen können, vermag die Klägerin angesichts ihrer völligen Inaktivität über mehr als drei Jahre nicht zu entlasten. Vergleichbar schon OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 28. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen versucht habe, Informationen von ihrer Ansprechpartnerin bei der Beklagten zu erhalten, dort aber keine verbindliche Auskunft oder nur veraltete Informationen erhalten habe. Schon das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit einer solchen Angabe nicht hätte zufrieden geben dürfen. Dem ist das Zulassungsvorbringen – über die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags hinaus – nicht substantiiert entgegengetreten. Ungeachtet dessen sind die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Urteilsabdruck, Seite 11) auch in der Sache zutreffend. Erhält der Beamte – wie hier – nur erkennbar unzureichende und unverbindliche Auskünfte, die ersichtlich veraltet, inhaltlich erkennbar unzutreffend oder für die eigenen Zwecke unergiebig sind, ist er im Rahmen der ihn treffenden Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten (s. o.) gehalten, eine weitere Aufklärung herbeizuführen. Dass dies auf anderem Wege nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, legt die Klägerin nicht dar. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2021 – 1 A 1484/20 –, juris, Rn. 23, und vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen der Klägerin lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Hierzu trägt sie zwar vor, dass erstmalig in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze in den Urteilen vom 15. Juni 2018 zu klären sei, wann eine schuldhafte Nichteinlegung von Rechtsmitteln vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich an der Notwendigkeit einer „Vorwerfbarkeit“ im Sinne einer schuldhaften Nichteinlegung von Rechtsmitteln festgehalten und diese aus dem Vorhandensein eines Zugriffs auf Informationen im Intranet hergeleitet. Im vorliegenden Fall stehe aber gerade zwischen den Beteiligten in Streit, ob das Intranet für sie zugänglich gewesen sei. Überdies ergäben sich besondere tatsächliche Schwierigkeiten insoweit, als aufzuklären sei, welche Informationen wann und wo veröffentlicht gewesen seien. Damit wiederholt die Klägerin lediglich ihr Vorbringen hinsichtlich des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie sich aus den Ausführungen zu II. 1. ergibt, zieht die Klägerin hiermit die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht an die Veranlassung eines Beamten zu Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten überdehnt. Weder sind die Ausführungen in den in Bezug genommenen Entscheidungen noch ist der mehrfach zitierte Leitsatz Nr. 3 dahingehend zu verstehen, dass die Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten (allein) daran anknüpfen, ob den betroffenen Beamten Informationen im Intranet des Dienstherrn zur Verfügung gestanden haben. Die Obliegenheit existiert vielmehr auch schon dann (s. o.), wenn der Dienstherr – wie hier – wiederkehrend über ein von ihm regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren in den Grundzügen informiert und dieses allen betroffenen Beamten im Allgemeinen bekannt ist. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 30, vom 28. August 2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2018 weit ausgelegten Rechtsmittel (z. B. auch Erkundigungen) auch dann einzuholen sind, wenn die betroffene Beamtin/der betroffene Beamte keinen Zugang zum Intranet hat, in dem in Kurz-Infos zumindest in Grundzügen über das Beförderungsverfahren informiert wurde, weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die Frage unterstellt, dass es allen Beamten der Beklagten (in der Situation der Klägerin) ohne Konkurrentenmitteilung aufgrund des fehlenden Zugriffs auf das Intranet objektiv unmöglich sei, den eigenen Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten nachzukommen. Ob die Einlegung frühzeitiger Rechtsmittel einem Beamten allerdings möglich und zumutbar ist, ist eine Frage der konkreten Vorkenntnisse. Die Möglichkeit besteht – wie zuvor unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt – jedenfalls dann, wenn der Dienstherr wiederkehrend über ein von ihm regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren in den Grundzügen informiert und dieses allen betroffenen Beamten im Allgemeinen bekannt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beförderung: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 37 ff., und vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Anzusetzen ist danach im Ergebnis die Hälfte der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: 29. November 2016) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 7 für das maßgebliche Jahr 2016 sowie unter Berücksichtigung des Multiplikators 0,9524 für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG) auf 51.852,62 Euro (Januar und Februar 2016 jeweils 4.243,26 Euro, für die übrigen Monate jeweils 4.336,61 Euro). Die Hälfte hiervon beträgt 25.926,31 Euro. Die Festsetzung des Streitwertes für das am 4. August 2020 eingeleitete Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Der hiernach zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich für das maßgebliche Jahr 2020 angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 sowie wiederum unter Berücksichtigung des Multiplikators 0,9524 (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG) auf 58.940,13 Euro (Januar und Februar 2020 jeweils 4.868,67 Euro, für die übrigen Monate jeweils 4.920,28 Euro). Die Hälfte hiervon beträgt 29.470,07 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.