Beschluss
1 A 1428/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.1A1428.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.254,81 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.254,81 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, ihn im Wege des Schadensersatzes beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er aus Anlass der Beförderungsrunden 2011 oder 2012 nach A 9 vz + Z befördert worden, mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe einen solchen Anspruch jedenfalls deshalb nicht, weil er es schuldhaft versäumt habe, (zeitnah) Rechtsmittel zu ergreifen, durch die er den Schaden hätte abwenden können. Damit sei er seiner Obliegenheit nach § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen. Bezogen auf die Beförderungsrunde im Jahr 2011 hätte er Primärrechtsschutz im Wege des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die bereits erfolgten Ernennungen suchen müssen. Mangels Konkurrentenmitteilung habe er zwar keine Gelegenheit (mehr) gehabt, die Auswahlentscheidung der Beklagten vor deren Vollzug mit gerichtlichem Eilrechtsschutz anzugreifen. Entfalte die Ernennung der Mitbewerber jedoch – wie hier – wegen eines Verstoßes gegen vorherige Informations- bzw. Wartepflichten keine Ämterstabilität, könnten die unterlegenen Bewerber nach (erfolgloser) Durchführung des Widerspruchsverfahrens gerichtlichen Rechtsschutz durch eine Anfechtung der Ernennung erlangen. Auf diese Weise habe der unterlegene Bewerber es in der Hand, durch Gebrauch eines Rechtsbehelfs die zu seinen Lasten erfolgte Ernennung aufheben zu lassen und seine Chance, selbst ausgewählt zu werden, offen zu halten. Soweit der Kläger seinen Bewerbungsverfahrensanspruch durch den Abbruch des Auswahlverfahrens im Jahr 2012 verletzt sehe, hätten ihm – die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens unterstellt –, ebenfalls Rechtsmittel des Primärrechtsschutzes zur Verfügung gestanden. Er hätte innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der zeitnahen Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis stellen können und müssen. Der Kläger habe auch seine Sorgfaltspflichten verletzt. Mit Blick darauf, dass es sich um ein regelmäßig wiederkehrendes Beförderungsgeschehen handele und er über den Ausgang der Auswahlverfahren in den Jahren 2011 und 2012 Kenntnis erlangt habe, hätte es sich dem Kläger in seinem eigenen Interesse an beruflichem Aufstieg aufdrängen müssen, gegebenenfalls unter Heranziehung rechtskundiger Beratung die ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Der Umstand, dass die Beklagte keine Konkurrentenmitteilungen versandt habe, exkulpiere den Kläger nicht. Zwar habe der im Verfahren unterlegene Bewerber Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr laufe, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen. Dem erfolglosen Bewerber sei nicht nur der Name des ausgewählten Bewerbers bekanntzugeben, sondern es seien ihm jedenfalls auf sein Verlangen hin die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen mitzuteilen oder zumindest im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Hier habe der Kläger indes anderweitig hinreichend verlässlich Kenntnis vom Ausgang des Beförderungsverfahrens erlangt und sei demzufolge nicht daran gehindert gewesen, zumindest im Wege der nachträglichen Anfechtungsklage Primärrechtsschutz zu erreichen. Dies gelte jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 29 ff. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Ämterstabilität gerade für Fälle der Rechtsschutzvereitelung aufgeweicht. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätte der Kläger, gegebenenfalls nach zumutbarer Zuziehung rechtlichen Sachverstandes, im Jahr 2011 kennen können. Werde der Beamte aber auch für diesen Fall in die Lage versetzt, sein Ziel der Beförderung ausnahmsweise mittels einer Anfechtungsklage zu verfolgen, müsse er diesen Weg wegen des Verbots des „dulde und liquidiere“ beschreiten, sobald er – wie hier der Kläger – hinreichend verlässlich Kenntnis davon erlangt habe, dass er im Auswahlverfahren übergangen und ein Konkurrent ernannt worden sei. Dass er dazu gegebenenfalls noch weitere, sonst von einer Konkurrentenmitteilung zu leistende Auskünfte hätte einholen müssen, stehe dem nicht von vornherein entgegen. Anderenfalls würden der von der Rechtsprechung für den Fall der unterlassenen Konkurrentenmitteilung eröffnete Primärrechtsschutz durch die Anfechtungsklage und das aus § 839 Abs. 3 BGB folgende Verbot des „dulde und liquidiere“ entwertet. Jedenfalls könne dies hier der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Kläger keinerlei Bemühungen unternommen habe, den Weg der Anfechtungsklage zu beschreiten und sich so die Chance auf eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten offen zu halten. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift vom 28. Mai 2018 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 1. Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf. a) Soweit der Kläger weiterhin geltend macht, die Beklagte habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers aus Anlass der Beförderungsrunden 2011 (S. 3 bis 6 oben der Zulassungsbegründung) und 2012 (S. 10 oben der Zulassungsbegründung) in mehrfacher Hinsicht verletzt, ist dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich. Dasselbe gilt, soweit der Kläger vorträgt, sein Anspruch sei nicht verwirkt. Das Verwaltungsgericht hat zum einen in der Sache offen gelassen bzw. zugunsten des Klägers ausdrücklich unterstellt (Beschlussabdruck S. 9), dass dessen Bewerbungsverfahrensanspruch jeweils verletzt worden sei, und die Klageabweisung allein darauf gestützt, dass der Kläger schuldhaft versäumt habe, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Es hat zum anderen ausdrücklich betont, nicht auf den Gedanken der Verwirkung zurückzugreifen (Beschlussabdruck S. 5 f.). b) Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm bezogen auf die Beförderungsrunde 2012 nicht vorhalten dürfen, dass er gegen die Aufhebung der Beförderungsauswahlentscheidung keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragt habe, weil die Aufhebung der Beurteilung und der Beförderungsauswahlentscheidung kein Primärrechtsschutz im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sei, geht an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger einen solchen Vorhalt nicht gemacht, sondern darauf abgestellt, er hätte gegen die Entscheidung des Dienstherrn, das Bewerbungsverfahren abzubrechen, Rechtsmittel einlegen müssen, und zwar mit dem Ziel einer zeitnahen Fortsetzung des Auswahlverfahrens. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. c) Der Kläger trägt ferner vor, bezogen auf die Beförderungsrunde 2011 habe er keinen Primärrechtsschutz in Form einer (nachträglichen) Anfechtungsklage suchen müssen. Dem stehe entgegen, dass die Beklagte es trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 noch in der Beförderungsrunde 2011 bewusst unterlassen und versäumt habe, den unterlegenen Beamten das Ergebnis der Auswahlentscheidung einschließlich der tragenden Gründe rechtzeitig vor der Ernennung der Mitbewerber mitzuteilen. Die Beklagte habe auch im Nachhinein nichts getan, um die Bewerber über das Beförderungsverfahren 2011 zu unterrichten. In einer solchen Situation könne dem Bewerber auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 nicht vorgeworfen werden, er habe die Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes schuldhaft versäumt. Dieses Urteil betreffe im Wesentlichen den Grundsatz der Ämterstabilität, auf den der Dienstherr sich in den dort aufgeführten Fallkonstellationen nicht mehr berufen könne. Der Dienstherr könne sich jedoch nicht von der Schadensersatzpflicht befreien, indem er den Beamten auf diese Form des Primärrechtschutzes verweise. Dies würde dem Grundgedanken der Entscheidung widersprechen. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 gerade für Fälle der Rechtsvereitelung für zulässig erachtete Anfechtungsklage gegen bereits erfolgte Ernennungen sei ein wirksames Rechtsmittel des primären gerichtlichen Rechtschutzes, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C19.17 –, juris, Rn. 27; auch: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 – 6 A 1134/17 –, juris, Rn. 116 und 122, m.w.N.; anders noch OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 – 1 A 1/11 –, juris, Rn. 72 ff. Dies gilt auch bei erheblichen und/oder wiederholten Pflichtverletzungen des Dienstherrn, wie sie der Kläger vorliegend behauptet. Der Beamte kann sich auch dann nicht auf den Grundsatz "Dulde und liquidiere" berufen. Dieser für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe geltende Grundsatz gilt im Bereich der Haftung für rechtswidrige Eingriffe grundsätzlich nicht. Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat. Dem Betroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat. Gerade der zu Unrecht nicht einbezogene und nicht ausgewählte Bewerber kann daher Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden durch die Inanspruchnahme zumutbarer Rechtsmittel gegen die schädigende Rechtshandlung abzuwenden und zu verringern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris, Rn. 24 f. Jedenfalls eine Verringerung des Schadens kann durch die nachträgliche Anfechtung einer bereits erfolgten Ernennung eines Mitbewerbers erreicht werden. d) Anders als der Kläger meint, war die Inanspruchnahme nachträglichen Primärrechtsschutzes ihm möglich und zumutbar. Er trägt insoweit vor, es sei ihm angesichts der Größe und der strukturellen Besonderheiten der Deutschen Telekom AG wie etwa dem überwiegenden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in privatrechtlichen Gesellschaften kaum möglich gewesen, innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Kenntnis von dem Beförderungsauswahlverfahren zu gewinnen. Dies sei dem Grunde nach nur möglich, wenn die Deutsche Telekom AG selbst einen entsprechenden Hinweis erteile. Der Kläger habe in seiner Einheit von der Beförderungsrunde 2011 auch nichts erfahren, zumal er auch überwiegend im Außenbereich eingesetzt gewesen sei. Der damals anwaltlich nicht vertretene und gewerkschaftlich nicht orientierte Kläger sei als Technischer Fernmeldeinspektor zudem objektiv gar nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, dass er nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 verpflichtet gewesen wäre, die Ernennung seiner Mitbewerber anzufechten. Es gehöre nicht zu den Grundpflichten eines Beamten, sich mit der letztendlich wechselnden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu befassen. Dies sei Aufgabe des Dienstherrn, der Gewerkschaft oder eines Anwalts. Die Beklagte hätte daher aus Gründen der Fürsorge selbst einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Innerhalb der Deutschen Telekom sei jedoch noch bis 2014 der Grundsatz vertreten worden, nach der Aushändigung der Beförderungsurkunde komme jeglicher Primärrechtsschutz zu spät. Der Kläger verkennt mit diesem einseitig umfassende Mitwirkungs- und Hinweispflichten des Dienstherrn fordernden Zulassungsvorbringen das Wesen und die Bedeutung seiner eigenen Mitwirkungsobliegenheiten. Diese verlangen von ihm – ungeachtet etwaiger Pflichtverstöße des Dienstherrn – die Entfaltung eigener Aktivitäten zur Ermöglichung seines beruflichen Fortkommens. Wenn der Dienstherr alle Betroffenen über ein von ihm – wie hier – regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren in den Grundzügen informiert, hat ein an seinem beruflichen Fortkommen interessierter Beamter die Obliegenheit, sich ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, seine Nichteinbeziehung in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen die drohende Ernennung Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Mit einer Erkundigung nach Möglichkeiten seiner Beförderung und der Rüge, er sei in den Kreis der dafür in Aussicht genommenen Personen rechtswidrig nicht einbezogen und nicht ausgewählt worden, bringt der Beamte seinen Anspruch zum Ausdruck, bei der Auswahl insbesondere nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden. Mit einem solchen – formlosen – Begehren bekräftigt der Beamte diesen Anspruch mit der Folge, dass der Dienstherr verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Beamte in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und ggf. zu befördern ist. Der Beamte darf schon dabei all das geltend machen, was ihm seiner Auffassung nach den Vorzug gegenüber anderen Bewerbern verschafft. Diese Erkundigungs- und Rügeobliegenheit hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris, Rn. 28 ff. Diesen Obliegenheiten ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat es fahrlässig und damit schuldhaft unterlassen, sich schon im Jahr 2011 über die Einzelheiten des behördenintern jedem betroffenen Beamten bekannten Beförderungsverfahrens zu erkundigen und zu rügen, dass er nicht ausgewählt wurde. Er hat erstmals nach seiner Zurruhesetzung im Oktober 2014 gerügt, er sei in der Beförderungsrunde 2011 zu Unrecht nicht zum Zuge gekommen, obwohl er auch ohne Konkurrentenmitteilung spätestens im Sommer 2011 hinreichend Anlass gehabt hätte, sich über den Verlauf des Beförderungsverfahrens und seine eigenen Beförderungsaussichten zu informieren und seine (geplante) Nichtberücksichtigung zu rügen. Der Dienstherr hat bereits im Februar 2011 sämtliche Beamtinnen und Beamte mit einem allgemeinen Informationsschreiben (CC HRM Kurz-Info vom 18. Februar 2018, Beiakte Heft 2) über das ab April laufende Stellenbesetzungsverfahren 2011 und den voraussichtlichen Beförderungstermin 1. September 2011 in Kenntnis gesetzt. Der Kläger hat im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 19. März 2018 ausdrücklich bestätigt, er habe dieses Schreiben erhalten. Vgl. zur Anstoßfunktion einer Stellenausschreibung: OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2017 – 1 A 303/15 –, juris, Rn. 82 ff. Dass den bei der Deutsche Telekom AG und ihren Tochterunternehmen beschäftigten oder – in sich – beurlaubten Beamten solche Nachfragen unmöglich oder unzumutbar gewesen wären, behauptet der Kläger zwar wohl, belegt es aber nicht. Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung sind auch sonst nicht ersichtlich. So zur Deutsche Telekom AG auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris, Rn. 28 ff., 32. Von einer objektiven – also einer nicht nur ihn selbst, sondern jedermann in seiner Situation betreffenden – Unmöglichkeit, die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einzuhalten, kann danach nicht im Ansatz die Rede sein. Hätte der Kläger sich vor dem Beförderungsstichtag 1. September 2011 über den Stand und Verlauf des Beförderungsverfahrens informiert, wäre er in der Lage gewesen, seine Rechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter zu verfolgen und damit den nunmehr geltend gemachten Schaden vollständig abzuwenden. Kommt er indes schon dieser Obliegenheit nicht nach, war es ihm – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – (umso mehr) zumutbar, diese Erkundigungen jedenfalls unmittelbar nach dem 1. September 2011 einzuholen, sich – sofern er über keine eigenen entsprechenden Rechtskenntnisse verfügt – unverzüglich anwaltlichen oder gewerkschaftlichen Rechtsrat über die zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Rechtsschutzmöglichkeiten und deren Modalitäten zu verschaffen sowie zeitnah entsprechende Verfahrensschritte einzuleiten. Der Vortrag, er habe angesichts der von ihm angenommenen voraussichtlichen Verfahrensdauer von annähernd drei Jahren nicht auf die nachträgliche Anfechtungsklage verwiesen werden dürfen, weil er vor seiner Versetzung in den sog. Vorruhestand im Jahr 2014 nicht mit einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens habe rechnen können, vermag den Kläger – ungeachtet dessen, dass er durch Hinweise auf seine Vorruhestandspläne auf eine Beschleunigung eines zeitnah eingeleiteten Verfahrens hätte hinwirken können – angesichts seiner völligen Inaktivität während des Auswahlverfahrens und danach nicht zu entlasten. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen, ob ein Beamter im Falle seiner Nichtberücksichtigung im Beförderungsauswahlverfahren bei unterbliebener Konkurrentenmitteilung verpflichtet ist, die Ernennung der ausgewählten Konkurrenten auch dann anzufechten, wenn er tatsächlich objektiv aufgrund der Struktur seiner Beschäftigungsgesellschaft oder individuell aufgrund seiner Laufbahnbefähigung außer Stande war, die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung der Ernennungen einzuhalten, und, ob der Beamte in einem solchen Fall Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen kann, weisen keine grundsätzliche Bedeutung auf. Die erste Frage unterstellt in der ersten Fallvariante, dass es allen Beamten der Deutschen Telekom AG (in der Situation des Klägers) ohne Konkurrentenmitteilung aufgrund der dortigen Beschäftigungsstrukturen objektiv unmöglich sei, die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO einzuhalten. Dies ist jedoch – wie oben unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt – nicht der Fall. Ob einem Beamten aufgrund seiner individuellen und laufbahnbedingten Fähigkeiten die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtschutzes möglich und zumutbar ist, ist eine Frage der den Beamten jeweils im konkreten Einzelfall treffenden Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten, die nicht allgemeingültig beantwortet werden kann. Dasselbe gilt für die Frage nach dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs in diesen Fällen. Auch diese kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG in analoger Anwendung (Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Beförderung: Beschluss des Senats vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Anzusetzen ist danach im Ergebnis die Hälfte der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (hier: 10. April 2018) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz mit Amtszulage und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2018 nach Maßgabe von Anlage IV (Ziffer 1) und Anlage IX (Ziffer 116) BBesG auf 44.509,62 Euro (Januar und Februar 2018 jeweils 3.332,37 Euro Grundgehalt zzgl. 286,59 Euro Amtszulage, für die übrigen Monate jeweils 3.432,01 Euro Grundgehalt zzgl. 295,16 Euro Amtszulage). Die Hälfte hiervon beträgt 22.254,81 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.