Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 10 K 6065/16.A (VG Minden) in Höhe von 2.400 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens 10 K 6065/16.A (VG Minden). Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängige Asylklage der Klägerin. Den am 13. Juli 2016 gestellten Asylantrag der nach eigenen Angaben eritreischen Klägerin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 18. November 2016 als offensichtlich unbegründet ab und stellte darüber hinaus fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dagegen erhob die Klägerin am 6. Dezember 2016 vor dem Verwaltungsgericht Minden Klage mit den Anträgen auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, hilfsweise subsidiären Schutzes sowie hilfsweise der Feststellung von Abschiebungsverboten und begründete diese am 27. Dezember 2016. Die Beklagte beantragte unter dem 17. Februar 2017, die Klage abzuweisen, und begründete diesen Antrag kurz. Unter dem 20. März 2017 übersandte das Verwaltungsgericht die ergänzende Klagebegründung vom 16. März 2017 an die Beklagte zur Kenntnisnahme und verfügte als Wiedervorlage „Terminsfach Eritrea“. Mit Verfügung vom 2. August 2017 übersandte es eine weitere Klagebegründung der Klägerin vom 1. August 2017 an die Beklagte zur Stellungnahme und teilte der Klägerin auf deren Anfrage mit, dass aufgrund des Urlaubs des Berichterstatters nicht kurzfristig über ihren Prozesskostenhilfeantrag vom 1. August 2017 entschieden werden könne. Als Wiedervorlagefrist verfügte es sechs Wochen. Unter dem 29. September 2017 forderte das Verwaltungsgericht die Klägerin zur Vorlage einer aktuellen Verdienstbescheinigung auf, die am 21. Oktober 2017 bei Gericht einging. Am 29. Dezember 2017 teilte die Klägerin die Geburt ihrer am 14. September 2017 geborenen Tochter mit. Eine Ablichtung der Geburtsurkunde des Kindes ging dem Verwaltungsgericht nach gerichtlicher Anforderung am 8. Januar 2018 zu. Unter dem 15. Januar 2018 forderte es beim Bundesamt die Verwaltungsvorgänge des Kindesvaters an und entschied am 19. Januar 2018 über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin. Am 15. Februar 2018 verfügte es als Wiedervorlage „Terminsfach Eritrea“. Am 16. November 2018 wurde eine „Ablage“ ins „S-Fach“ verfügt. Auf die Nachricht der Klägerin von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes für ihre Tochter vom 29. November 2018 sowie auf die Mitteilung der Klägervertreterin vom 26. Dezember 2018 betreffend ihre neue Kanzleianschrift wurde neben einer Doppelübersendung an die Beklagte die Wiedervorlage ins „S-Fach“ verfügt. Gleiches gilt für den Schriftsatz der Klägerin vom 4. September 2019, in dem sie darum bat, der Angelegenheit Fortgang zu geben. Auf die am 20. Dezember 2019 eingegangene Verzögerungsrüge der Klägerin teilte das Verwaltungsgericht den Beteiligten am 6. Januar 2020 mit, dass aufgrund einer in mehreren Parallelverfahren erfolgenden Beweiserhebung zur politischen Verfolgung von Nationaldienstverweigerern in Eritrea derzeit eine Entscheidung noch nicht anstehe. Verfügt wurden in der Folgezeit mehrere Wiedervorlagefristen von zwei bzw. drei Monaten. Auf die Anfrage der Klägerin vom 10. September 2020, ob die Beweiserhebung in den Parallelverfahren mittlerweile abgeschlossen sei, teilte das Verwaltungsgericht mit, dass dies noch nicht der Fall sei. Am 30. Oktober 2020 verfügte es die Einholung einer Einwohnermeldeamtsanfrage bezüglich der Klägerin. Mit Beschluss vom 13. November 2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der anschließend am 25. November 2020 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Februar 2021 bestimmte. Das auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2021 ergangene Urteil, in dem die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet wurde, wurde der Klägerin am 22. März 2021 zugestellt. In den beim Verwaltungsgericht Minden anhängig gewesenen Parallelverfahren 10 K 4826/16.A, 10 K 658/17.A, 10 K 1125/17.A, 10 K 1125/17.A und 10 K 44/19.A stellte sich die Beweisaufnahme wie folgt dar: Am 3. und am 10. Juli 2019 sowie am 13. und am 20. Mai 2020 ergingen jeweils umfangreiche Beweisbeschlüsse, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer Vielzahl von Fragen betreffend die Verweigerung des Nationaldienstes in Eritrea bzw. der illegalen Ausreise aus Eritrea zum Gegenstand hatten. Das schriftliche Gutachten der mit Beschluss vom 3. Juli 2019 beauftragten Sachverständigen Dr. W. ging am 2. August 2019 beim Verwaltungsgericht ein. Nach Eingang der schriftlichen Gutachten des mit Beschluss vom 13. Mai 2020 beauftragten Sachverständigen Dr. F. vom 29. Juni 2020 und des mit Beschluss vom 20. Mai 2020 beauftragten Sachverständigen Dr. B. vom 19. August 2020 wurde der Sachverständige Y. mit Beschluss vom 2. Februar 2021 von seinen Pflichten entbunden, nachdem er auf mehrere – aktenmäßig nicht dokumentierte – Anfragen des Gerichts bezüglich der Erstellung des mit Beschluss vom 10. Juli 2019 beauftragten Gutachtens nicht reagiert hatte und ihm zu dessen Erstellung zuletzt eine Frist bis zum 31. Januar 2021 gesetzt worden war. Nachdem die Klägerin gegenüber dem vorliegend beklagten Land erfolglos einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von mindesten 5.100 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro geltend gemacht hatte, hat sie am 13. September 2021 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 10 K 6065/16.A (VG Minden) gestellt. Mit Beschluss vom 11. November 2021 hat der Senat die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt. Am 18. November 2021 hat die Klägerin Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer ihres asylrechtlichen Klageverfahrens erhoben. Dem Asylverfahren habe ein einfach gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen. Die Verfahrensdauer von insgesamt vier Jahren und dreieinhalb Monaten könne weder mit der Kompliziertheit der Sache noch mit einer umfassenden Beweisaufnahme begründet werden. Soweit das Verwaltungsgericht in Parallelverfahren Beweis erhoben habe, sei dies erst im Juli 2019 veranlasst worden. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Verfahren bereits 2,5 Jahre und deshalb unangemessen lang angedauert. Über ihre Klage hätte anhand der vorhandenen Erkenntnismittel in den Jahren 2017 und 2018 entschieden werden können. Eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens habe jedenfalls seit Dezember 2017 vorgelegen, so dass sie eine Entschädigung für 51 Monate, mithin einen Betrag von 5.100 Euro, verlangen könne. Außerdem könne sie Ersatz für die im Rahmen der vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche entstandenen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr aufgrund der überlangen Dauer des Rechtsstreits 10 K 6065/16.A (VG Minden) eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 5.100 Euro sowie notwendige Rechtsverfolgungskosten von 571,44 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine unangemessene Verfahrensdauer liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe auch im Verfahren der Klägerin das Ergebnis einer in mehreren Parallelverfahren erfolgten Beweiserhebung zur politischen Verfolgung von Nationaldienstverweigerern in Eritrea abgewartet. Dieses Vorgehen habe im Interesse der Klägerin gestanden, da die Beweiserhebung in den Parallelverfahren – je nach Ausgang – zu der primär begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen können. Mit dieser Vorgehensweise habe die Klägerin im Ausgangsverfahren zumindest konkludent ihr Einverständnis erklärt. Ohne die Beweiserhebung in den Parallelverfahren hätte ansonsten im Verfahren der Klägerin selbst eine umfangreiche Beweiserhebung erfolgen müssen. In dem Urteil des Ausgangsverfahrens werde überdies auf die drei in den Parallelverfahren eingeholten Gutachten Bezug genommen. Der Anspruch sei im Übrigen auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens sei insgesamt für einen Zeitraum von 51 Monaten (Dezember 2016 bis März 2021) anhängig gewesen. Selbst unter Zugrundelegung der Ansicht der Klägerin, die Verfahrensdauer sei ab Dezember 2017 unangemessen gewesen, ergebe sich nach dem in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG benannten Maßstab keine Entschädigung in Höhe von 5.100 Euro, sondern lediglich von 3.900 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie derjenigen der beigezogenen Verfahren des Verwaltungsgerichts Minden 10 K 6065/16.A und 10 K 4826/16.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. I. Die am 18. November 2021 erhobene Klage ist zulässig. Zwar war die sechsmonatige Klagefrist (§ 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG) im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstrichen. Das der Klägerin im Ausgangsverfahren 10 K 6065/16.A (VG Minden) am 22. März 2021 zugestellte Urteil vom 24. Februar 2021 ist mit Ablauf des 22. April 2021 rechtskräftig geworden, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 22. Oktober 2021 endete. Nach verbreiteter Auffassung wahrt jedoch ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag, wenn er – wie hier am 13. September 2021 – innerhalb der Sechs-Monats-Frist eingeht, unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB nach Treu und Glauben die Klagefrist, sofern die Klage unmittelbar bzw. alsbald nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hier durch Beschluss des Senats vom 11. November 2021 – erhoben worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 116/14 ‑, juris, Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 2014 ‑ 6 S 2231/14 -, juris, Rn. 5; BSG, Urteil vom 7. September 2017 ‑ B 10 ÜG 1/17 R ‑, juris, Rn. 22, 27. Zum gleichen Ergebnis gelangt man vorliegend, wenn man die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nach den allgemein hierfür geltenden Regeln als wiedereinsetzungsfähig ansieht und die zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO anwendet. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 ‑ 13 FEK 306/20 ‑, juris, Rn. 32; dazu tendierend auch BFH, Urteil vom 14. April 2021 – X K 3/20 ‑, juris, Rn. 22. II. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleich ihres immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 10 K 6065/16.A (VG Minden) in Höhe von 2.400 Euro sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Anspruch auf Entschädigung folgt aus §§ 173 Satz 2 VwGO, 198 GVG. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge), § 198 Abs. 3 GVG. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist, was insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts geschehen kann, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sind hier erfüllt. Die Dauer des Gerichtsverfahrens 10 K 6015/16.A (VG Minden) war im Umfang von rund 24 Monaten unangemessen verzögert (1.). Die der Klägerin entstandenen immateriellen Nachteile sind mit einem Betrag von 2.400 Euro zu entschädigen; eine Wiedergutmachung durch die bloße Feststellung, dass das Verfahren unangemessen verzögert war, kommt vorliegend nicht in Betracht (2.). Außerdem kann die Klägerin den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen (3.). 1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 26 ff., 37, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 ‑ 13 D 75/15 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Verfahrensdauer im Umfang von rund 24 Monaten unangemessen, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls – insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens (a.), seiner Bedeutung für die Klägerin (b.) sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten (c.) und der Verfahrensführung des Gerichts (d.) ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, insoweit verletzt worden ist. a. In rechtlicher Hinsicht war das Ausgangsverfahren, in dem es der Klägerin um die Zuerkennung von internationalem Schutz und hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten ging, allenfalls durchschnittlich schwierig. Gesteigerte Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht ergaben sich allerdings (zunächst) daraus, dass die als entscheidungserheblich bewertete Frage, ob die Klägerin, obwohl sie Eritrea bereits als Kleinkind verlassen hatte, als Nationaldienstverweigerin angesehen und/oder ihr allein wegen illegaler Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den eritreischen Staat drohen würde, aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts bis zum Abschluss der umfänglichen Beweiserhebung in den Parallelverfahren 10 K 4826/16.A (VG Minden) u. a. nicht geklärt war. b. Die Bedeutung des Asylverfahrens für die Klägerin war als hoch einzustufen, da es in der Sache – gerade in Abhängigkeit von der zu treffenden Entscheidung im Asylverfahren – um ihren persönlichen Rechtsstatus ging. Eine negative Entscheidung (auch) des Verwaltungsgerichts hätte unmittelbar Auswirkungen auf den asyl- und damit auch ausländerrechtlichen Status der Klägerin gehabt. Vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung von Asylverfahrensstreitigkeiten: Bay. VGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 23 A 14.2252 -, juris, Rn. 44, m. w. N.; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 13 FEK 496/21 -, juris, Rn. 48. Das Gewicht ihres Interesses an einer Klärung ihrer Legalisierungsperspektive wurde dadurch verstärkt, dass ihrer Asylklage gemäß § 75 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukam, weil ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Zudem hatte sie während des laufenden Klageverfahrens ein Kind geboren, so dass ihr Aufenthaltsstatus auch insoweit von nicht unerheblicher Bedeutung war. c. Zu einer Verzögerung des Verfahrens hat die Klägerin nicht maßgeblich beigetragen. Sie hat ebenso wie das Bundesamt auf gerichtliche Anfragen zeitnah reagiert und angeforderte Unterlagen beigebracht. d. Unter Berücksichtigung dieser Umstände folgt aus der Verfahrensführung des Gerichts eine unangemessene Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von 24 Monaten bei einer Laufzeit des Verfahrens von nicht ganz 53 Monaten ausgehend vom Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. Dezember 2016 bis zur Rechtskraft des Urteils am 22. April 2021. aa. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, nachdem es am 16. März 2017 zunächst ausgeschrieben und der Klägerin Akteneinsicht gewährt worden war, nach der unter dem 20. März 2017 verfügten Ablage in das „Terminsfach Eritrea“ zunächst nicht weiter gefördert. In der am 1. August 2017 vorgenommenen Weiterleitung der ergänzenden Klagebegründung zur Kenntnis und auf Anfrage erfolgten Mitteilung an die Klägerin, dass über ihren Prozesskostenhilfeantrag wegen des Urlaubs des zuständigen Berichterstatters kurzfristig nicht entschieden werden könne, ist keine Verfahrensförderung zu sehen. Erst am 29. September 2017 ist es wieder tätig geworden, indem es die Klägerin um die Vorlage aktueller Prozesskostenhilfeunterlagen gebeten hatte. Die Untätigkeit während dieses ca. sechseinhalbmonatigen Zeitraums ist mit Rücksicht auf den gerichtlichen Spielraum bei der Verfahrensgestaltung allerdings nicht zu beanstanden. Vgl. zur verfahrensabschnittsweisen Prüfung BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 -, juris, Rn. 27 f. Das Gericht hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Weder Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG noch Art. 6 EMRK gewähren einen Anspruch auf eine optimale Verfahrensführung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht – auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit – vielmehr ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Februar 2016 – 5 C 31.15 - juris, Rn. 25, und vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D -, juris, Rn. 39, 42, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 – 13 D 116/14 -, juris. Das Ende des gerichtlichen Gestaltungszeitraums wird durch den Zeitpunkt markiert, ab dem ein (weiteres) Zuwarten auf eine verfahrensfördernde Entscheidung bzw. Handlung des Gerichts im Hinblick auf die subjektive Rechtsposition des Betroffenen auf eine angemessene Verfahrensdauer nicht mehr vertretbar ist, weil sich die (weitere) Verzögerung bei Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 44. Letzteres war hier unter Berücksichtigung der oben geschilderten Umstände des Einzelfalls nach sechseinhalb Monaten Untätigkeit noch nicht der Fall. bb. Nicht aktiv gefördert hat das Verwaltungsgericht das Verfahren sodann in dem Zeitraum zwischen der Vorlage der PKH-Unterlagen durch die Klägerin am 21. Oktober 2017 und der Anforderung der Geburtsurkunde ihrer Tochter am 8. Januar 2018. Auch diesen weiteren Gestaltungsspielraum von zweieinhalb Monaten durfte das Verwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt (noch) in Anspruch nehmen. Im Übrigen sah sich das Verwaltungsgericht nach Eingang der Geburtsurkunde am 8. Januar 2018 zu weiterer Sachaufklärung veranlasst, indem es die Verwaltungsvorgänge des Kindesvaters am 15. Januar 2018 anforderte, bevor es am 19. Januar 2018 über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin entschied. cc. In der Folgezeit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zu der am 30. Oktober 2020 erfolgten EMA-Anfrage nicht ersichtlich gefördert. Die während dieser Zeit erfolgten Aktivitäten (Weiterleitung des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. November 2018 betreffend den Schutzstatus ihrer Tochter, Weiterleitung der Mitteilung der neuen Kanzleianschrift der Prozessbevollmächtigen vom 26. Dezember 2018, Weiterleitung der Bitte der Klägerin vom 4. September 2019, dem Verfahren Fortgang zu geben, der auf die Verfahrensrüge der Klägerin vom 20. Dezember 2020 am 1. Januar 2020 erfolgte Hinweis auf die Beweisaufnahme in Parallelverfahren, die Weiterleitung der ergänzenden Klagebegründung vom 10. Juli 2020 zur Kenntnis- und Stellungnahme, die Weiterleitung des Schriftsatzes der Beklagten über die Aussetzung der Vollziehung vom 29. Juli 2020 zur Kenntnis und das Schreiben vom 14. September 2020 betreffend die Anfrage der Klägerin über den Abschluss der Beweisaufnahme) dienten nicht der Verfahrensförderung. Für diesen Zeitraum ist dem Verwaltungsgericht eine Verzögerung von insgesamt rund 24 Monaten anzulasten, und zwar 16 Monate für die Zeit von Anfang März 2018 bis zum 3. Juli 2019 (1), sieben Monate für die Zeit vom 10. Oktober 2019 bis zum 13. Mai 2020 (2) sowie ein Monat für die Zeit nach Eingang des Gutachtens des Dr. B. vom 19. August 2020 bis zur Einholung der EMA-Auskunft am 30. Oktober 2020 (3). (1) Angesichts der hohen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin sowie der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Verfahrensdauer von etwa 13 Monaten war dem Verwaltungsgericht ab der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Mitte Januar 2018 nur noch ein abschließender Gestaltungspielraum von eineinhalb Monaten zur weiteren Verfahrensförderung bis Anfang März 2018 zubilligen. In der Zeit danach bis zum Erlass des ersten Beweisbeschlusses am 3. Juli 2019 hat es das Verfahren über 16 Monate ohne triftigen Grund nicht weiter gefördert. (2) Die Zeiten ab Erlass des ersten Beweisbeschlusses am 3. Juli 2019 bis Mitte Oktober 2019 sowie ab Erlass des zweiten Beweisbeschlusses am 13. Mai 2020 bis Anfang Oktober 2020 sind als aktive Bearbeitungszeiten des Verfahrens 10 K 6065/16 zu berücksichtigen. Im Übrigen – also hinsichtlich des Zeitraums von Mitte Oktober 2019 bis zum 13. Mai 2020 – liegt hingegen eine weitere ungerechtfertigte Verzögerung vor. Die Zeit eines Zuwartens auf Ergebnisse oder Ermittlungen in einem Parallelverfahren kommt als sogenannte „aktive Bearbeitungszeit des Ausgangsgerichts“ in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind, oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen. BSG, Beschluss vom 30. März 2023 ‑ B 10 ÜG 2/22 B -, juris, Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 ‑ 1 BvR 232/11 ‑, juris, Rn 31. Ein Abwarten auf eine Leitentscheidung oder eine Entscheidung im Parallelverfahren kann – auch ohne förmliche Aussetzung oder einen Ruhensbeschluss – vom Gestaltungsspielraum des Gerichts dann gedeckt sein, wenn der parallel anhängige Rechtsstreit für die Entscheidung im Ausgangsverfahren von rechtlicher Relevanz war, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2019 ‑ 5 B 1.19 D -, juris, Rn. 7, und für das Entschädigungsgericht erkennbar ist, dass das Verfahren wegen des Parallelverfahrens nicht gefördert wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2018 ‑ 5 B 13.17 D -, juris, Rn. 6. Zwar ist hier der tatsächliche Beginn der Beweiserhebungen in den Parallelsachen am 3. Juli 2019 der Klägerin seinerzeit nicht zeitnah mitgeteilt worden. Allerdings betraf das Beweisthema (u. a. Verfolgung von Nationaldienstverweigerern in Eritrea) für den Senat ohne Weiteres ersichtlich auch das vorliegende Verfahren. Die Klägerin hatte sich in ihrer Klagebegründung vom 27. Dezember 2016 selbst auf eine ihr drohende Verfolgung in Eritrea wegen einer Entziehung von der dort bestehenden „nationalen Dienstpflicht“ berufen. Die aufgrund der gleichlautenden Beweisbeschlüsse vom 3. Juli 2019 und 13. sowie 20. Mai 2020 eingeholten Gutachten waren auch für das Verfahren 10 K 6065/16.A von Relevanz. Die Ergebnisse der Gutachten der Sachverständigen Dr. F., Dr. B. und Dr. W. sind von dem Ausgangsgericht bei der Frage, ob im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 3 bzw. § 4 AsylG vorliegen, in entscheidungserheblicher Weise herangezogen worden (vgl. dazu Seite 8, 9 und 11 des Urteilsabdrucks). Allerdings ist wegen der Überlänge der Beweiserhebung in den Parallelverfahren nicht die gesamte Zeit der Beweiserhebung und des dortigen Zuwartens auf die Eingänge der insgesamt vier in Auftrag gegebenen Gutachten als aktive Bearbeitungszeit des Ausgangsverfahrens anzurechnen. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass – jedenfalls bei Personenidentität auf Kläger- oder Beklagtenseite – Verzögerungen, die durch die Überlänge des Musterverfahrens in den davon abhängigen, zurückgestellten Verfahren eintreten, regelmäßig nicht zu gesondert entschädigungspflichtigen immateriellen Nachteilen im Ausgangsverfahren führen. Derartige Verzögerungen sind vielmehr bei der Prüfung einer Erhöhung des Regelsatzes nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in dem das Musterverfahren betreffenden Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 5 B 13.22 -, juris, Rn. 22; BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, juris, Rn. 17. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der Kläger mangels Personenidentität nicht auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Musterverfahren verwiesen werden kann, und der Spruchkörper im Ausgangsverfahren und in den Parallelverfahren identisch ist, also auf die Verfahrensführung beider Verfahren Einfluss nehmen kann, gilt dies aber nicht. Die Überlänge des Musterverfahrens wirkt sich in dieser Konstellation auch auf das (faktisch) zurückgestellte Verfahren aus. Demnach kommt es vorliegend unmittelbar auf die Verzögerungen in den Parallelverfahren an. Diese sind insoweit verzögert bearbeitet worden, als dass das Verwaltungsgericht es entgegen dem nach § 98 VwGO im verwaltungsgerichtlichem Verfahren anwendbaren, der Verfahrensbeschleunigung dienendem § 411 Abs. 1 ZPO, vgl. BR-Drs. 438/15, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, S. 2, versäumt hat, den mit der Gutachtenerstellung beauftragten Sachverständigen Y. bei seiner Beauftragung eine Frist zu setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat, und sodann bei Fristversäumnis von den nach § 411 Abs. 2 ZPO eröffnete Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Auch wenn die Tätigkeit von Sachverständigen nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich unterliegt, wird eine unangemessene Begutachtungsdauer dem staatlichen Verantwortungsbereich jedenfalls dann zugeordnet, wenn das Gericht gegenüber einem säumigen Sachverständigen sich unangemessen nachsichtig gezeigt und von der Ergreifung der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Maßnahmen abgesehen hat, um diesen zu einer zügigen Begutachtung anzuhalten. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – III ZR 192/21 -, juris, Rn. 42; BT-Drucks. 17/3802, S. 18. Hier hatte das Verwaltungsgericht den Sachverständigen Y. mit Beweisbeschluss vom 10. Juli 2019 zum (weiteren) Sachverständigen bestimmt. Eine – schon nach damaliger Rechtslage obligatorische – Frist zur Gutachtenübermittlung hatte es dem Sachverständigen trotz der eindeutigen Bestimmung der §§ 98 VwGO i. V. m. 411 Abs. 1 ZPO nicht gesetzt. Nach Ablauf der Wiedervorlagefrist von drei Monaten hatte das Verwaltungsgericht unter dem 10. Oktober 2019 eine (weitere) Wiedervorlagefrist von einem Monat bestimmt, ohne jedoch den Sachverständigen Y. erkennbar zumindest an die Übermittlung seines Gutachtens unter Benennung einer Frist zu erinnern. Eine erste (in den Gerichtsakten dokumentierte) Erinnerung an den Sachverständigen Y. erfolgte erst rund elf Monate nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 10. Juli 2019 unter dem 15. Juni 2020 und damit nach der Beauftragung weiterer Sachverständiger zum selben Beweisthema unter dem 13. Mai (Sachverständiger Dr. F.) bzw. 20. Mai 2020 (Sachverständiger Dr. B.). Daran anknüpfend fehlt es für die Zeit ab Mitte Oktober 2019 bis zum Erlass des dritten Beweisbeschlusses am 13. Juli 2020 an der (erkennbaren) gebotenen Verfahrensförderung durch das Verwaltungsgericht, so dass dieser Zeitraum als entschädigungsrelevant zu berücksichtigen ist. Dabei legt der Senat im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht verfügten ersten Wiedervorlagefrist eine angemessene (fiktive) Frist zur Erstellung des Gutachtens von drei Monaten nach der unter dem 10. Juli 2019 erfolgten Beauftragung des Gutachters Y. zugrunde, mit der Folge, dass sich das Unterlassen einer Fristsetzung bis Mitte Oktober 2019 nicht ausgewirkt hat. Für die Zeit danach ist hingegen von einem Verstoß gegen die gerichtliche Prozessförderungspflicht auszugehen, weil nicht erkennbar ist, was das Verwaltungsgericht gegebenenfalls über ein bloßes, unter den vorliegenden Umständen unzureichendes Abwarten hinaus unternommen hat, um den Gutachter zu einer zeitgerechten Erstellung des beauftragten Gutachtens zu veranlassen. Für die Zeit von Mitte Oktober 2019 bis zum Erlass des dritten Beweisbeschlusses am 13. Mai 2020 ergibt sich daraus für das Ausgangsverfahren eine weitere ungerechtfertigte Verzögerung von ca. sieben Monaten. Ob die weitere inhaltsgleiche Beweiserhebung notwendig war, ist im vorliegenden Zusammenhang indes nicht zu prüfen, denn im Entschädigungsverfahren findet keine Beurteilung der rechtlichen Überlegungen statt, die der Richter seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt hat. Da hier der Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) betroffen ist, darf die Rechtsauffassung des Richters – abgesehen von aus der ex ante-Perspektive eklatanten Rechtsanwendungsfehlern (wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist) – grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden. Vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - III ZR 80/22 -, juris, Rn. 21. Nach Beauftragung der weiteren Sachverständigen Dr. F. am 13. Mai 2020 und Dr. B. am 20. Mai 2020 sind die beauftragten Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums von drei Monaten beim Verwaltungsgericht eingegangen (Dr. F. am 29. Juni 2020, Dr. B. am 19. August 2020). (3) Die im Ausgangsverfahren sodann erst wieder unter dem 30. Oktober 2020 im Hinblick auf eine Terminierung des Verfahrens aufgenommene Förderung des Verfahrens (Einholung einer EMA-Auskunft) ist im Umfang von einem Monat als verzögert anzusehen. Denn dem Verwaltungsgericht war angesichts des Alters des Verfahrens und dessen Bedeutung für die Klägerin nach Eingang des (letzten) Gutachtens des Dr. B. am 19. August 2020 unter Berücksichtigung einer in zeitlicher Hinsicht einzupreisenden Reaktionszeit der Beteiligten nur noch ein weiterer Zeitraum von sechs Wochen zur Auswertung der in den Parallelverfahren eingegangenen drei Gutachten zuzubilligen, der mithin Anfang Oktober 2020 ablief. dd. Nachdem das Verwaltungsgericht in der Folgezeit das Ausgangsverfahren weiter gefördert hat (30. Oktober 2020: Einholung einer EMA-Auskunft, 4. November 2020: Anforderung der Ausländerakten, 13. November 2020: Einzelrichterübertragung), ist auch der zwischen dem Zeitpunkt der Terminierung am 25. November 2020 und dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2021 liegende Zeitraum von drei Monaten nicht unangemessen lang. Ein Zeitraum von drei Monaten ist regelmäßig noch aus gerichtsorganisatorischen Gründen, im Interesse der Beteiligten sowie aufgrund der gebotenen gründlichen Vorbereitung des Spruchkörpers als angemessen anzusehen. Vgl. dazu Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 38. 2. Der Klägerin ist für die durch die unangemessene Verfahrensdauer im Umfang von insgesamt 24 Monaten erlittenen immateriellen Nachteile eine Entschädigung in Höhe von 2.400 Euro zu gewähren (§ 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG). Zwar ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 ‑ 5 C 5.14 D -, juris, Rn. 51. In diese Abwägung wird regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2022 ‑ 13 D 96/21.EK -, juris, Rn. 78 - 80. Nach dem Vorstehenden ist vorliegend eine Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend. Weder war das Verfahren für die Klägerin nur von sehr geringer Bedeutung noch hat sie zu der unangemessenen Verfahrensverzögerung in irgendeiner Weise beigetragen. Nach dem Obenstehenden war das Verfahren für die Klägerin vielmehr von hoher Bedeutung. Auch hatte die Klägerin im Ausgangsverfahren neben der am 19. Dezember 2019 erhobenen Verzögerungsrüge mehrfach auf die für sie wichtige Angelegenheit ausdrücklich hingewiesen und um eine Entscheidung gebeten. Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von dem Betrag der Regelentschädigung von 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung nach oben oder unten abzuweichen, vgl. § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG. Für eine (ohnehin nicht beantragte) Feststellung neben der Entschädigung (vgl. § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG) besteht kein Anlass, ein schwerwiegender Fall liegt nicht vor. 3. Die Klägerin hat bezogen auf den Entschädigungsanspruch in Höhe von 2.400 Euro einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten der vorprozessualen Verfolgung des Entschädigungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen auch notwendige Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs eine adäquate Folge der unangemessenen Verfahrensdauer dar und sind entsprechend kompensationsfähig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 ‑ 5 C 1.13 D -, juris, Rn. 39 ff., mit Verweis auf BT-Drs. 17/3802, S. 19; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 26, m. w. N. Hier sind für die vorprozessuale Geltendmachung der Ansprüche in dem anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 5. Juli 2021, in dem die Klägerin erkennbar Schadensersatzansprüche gemäß § 198 GVG gegenüber dem beklagten Land geltend machen wollte, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach dem maßgeblichen festgestellten Entschädigungsanspruch von 2.400 Euro in Höhe von 367,23 Euro (1,3 Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 zum RVG sowie Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 zum RVG nebst 19 % Umsatzsteuer) entstanden und erstattungsfähig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Eine Billigkeitsentscheidung nach der kostenrechtlichen Spezialregelung des § 201 Abs. 4 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO ist nicht zu treffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.