Leitsatz: Liegen zwischen Terminierung und mündlicher Verhandlung zwei Monate, ist dies regelmäßig aus gerichtsorganisatorischen Gründen, im Interesse der Beteiligten sowie aufgrund der gebotenen gründlichen Vorbereitung des Spruchkörpers als angemessen und nicht als Verzögerung im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG anzusehen. Das Warten auf eine Leitentscheidung oder eine Entscheidung im Parallelverfahren kann – auch ohne förmliche Aussetzung oder einen Ruhensbeschluss – vom Gestaltungsspielraum des Gerichts gedeckt sein, der bei der Prüfung der angemessenen Verfahrensdauer zu wahren ist. Eine Untätigkeit ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn hinreichend erkennbar ist, dass das Gericht aus diesem Grund das Verfahren nicht gefördert hat. Es ist unschädlich, wenn die Verzögerungsrüge nicht im Zulassungs-, sondern erst im Berufungsverfahren erhoben wird, weil es sich dabei lediglich um zwei Abschnitte eines einheitlich zu betrachtenden Verfahrens handelt. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens OVG NRW 3 A 972/11 in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 8. Oktober 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer eines beamtenrechtlichen Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Ausgangsverfahrens (VG Düsseldorf 26 K 8463/10, OVG NRW 3 A 972/11), dessen Überlänge die Klägerin rügt, war eine beamtenrechtliche Klage auf Feststellung, dass die infolge begrenzter Dienstfähigkeit der Klägerin gekürzte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Am 3. Dezem-ber 2010 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage, die sie direkt begründete. Am 28. Dezember 2010 bestimmte der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Februar 2011, der auf Antrag der Klägerin wegen Urlaubsabwesenheit auf den 15. April 2011 verlegt wurde. Durch am selben Tag verkündetes Urteil, das der Klägerin am 19. April 2011 übersandt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Unter dem 19. April 2011, eingegangen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am 23. April 2011, beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung. In der am 17. Juni 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Begründung stützt sich die Klägerin auf die Zulassungsgründe ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung und besondere rechtliche Schwierigkeiten. Der Schriftsatz wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme übersandt. Am 9. September 2013 ging eine Erwiderung des Beklagten ein. Unter dem 25. September 2013 teilte der Beklagte mit, in einem Verfahren, welches die Bezirksregierung E. geführt habe, werde derzeit abgestimmt, ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung erfolgen könne, was auch unmittelbare Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe. Dieser Schriftsatz wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 ließ der Senat die Berufung zu. Das Vorbringen der Klägerin begründe unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Am 16. Juni 2014 ging die Berufungsbegründung der Klägerin ein, in der sie zugleich Verzögerungsrüge nach § 198 GVG erhob. Am 29. Januar 2015 bat der Berichterstatter den Beklagten um Mitteilung, ob und ggf. wann mit einer Neuregelung zu rechnen sei, die das nordrhein-westfälische Besoldungsrecht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang bringen solle und ggf. zu einer Klaglosstellung führe. Am 9. Februar 2015 teilte der Beklagte mit, eine Rückmeldung könne nicht vor Ende Februar 2015 erfolgen. Am 20. Februar 2015 erhob die Klägerin erneut Verzögerungsrüge. Unter dem 2. März 2015 teilte der Beklagte mit, mit einer Neuregelung könne bis zum 1. Juli 2016 gerechnet werden. Mit Verfügung vom 23. März 2015 regte der Senat eine nichtstreitige Erledigung durch Abgabe bestimmter Erklärungen seitens des Beklagten an. Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Beklagten gab dieser am 28. April 2015 eine den Anspruch teilweise anerkennende Erklärung ab und schloss sich vorab einer Hauptsacheerledigungserklärung der Klägerin an. Diese erklärte am 7. Mai 2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, woraufhin der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2015 das Verfahren einstellte. Der Beschluss wurde der Klägerin am 13. Mai 2015 übersandt. Am 8. Oktober 2015 hat die Klägerin Klage auf Entschädigung wegen überlanger Prozessdauer in Höhe von zunächst 4.100 Euro zuzüglich Zinsen erhoben. Später ist der Betrag auf 4.655 Euro erhöht worden und unter anderem eine überlange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht worden. Da der Fall extrem einfach gelagert sei – zu der zu beantwortenden Rechtsfrage habe es Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts gegeben –, hätte das Oberverwaltungsgericht die zweite Instanz innerhalb von nicht mehr als 5 Monaten nach Erhalt der Begründung der Klägerin vom 16. Juni 2011 abschließen können. Die Ansprüche und Zeitvorstellungen, die der Gesetzgeber und die Gerichte an die Parteien und Rechtsanwälte stellten, müssten auch für die Gerichte selbst gelten. Der Staat müsse lediglich die Justiz entsprechend ausstatten. Auch die erste Instanz sei nicht überobligatorisch schnell abgeschlossen worden, sondern um insgesamt 7 Wochen verzögert. Das Oberverwaltungsgericht hätte spätestens am 15. Juli 2011 über die Zulassung der Berufung entscheiden und sodann bis zum 30. Juli 2011 mündliche Verhandlung anberaumen können, so dass der Prozess am 15. August 2011 abgeschlossen gewesen wäre. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Senat auf eine „Leitentscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts gewartet habe. Auch nach Eingang der Berufungsbegründung sei die Akte wieder unbearbeitet liegen geblieben, obwohl man die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts hätte abschreiben können. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 4.655 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache hat er ausgeführt: Die Untätigkeit bis zum Erlass des Zulassungsbeschlusses sei vom Gestaltungsspielraum gedeckt gewesen, weil der Senat ausweislich dieses Beschlusses offenbar eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet habe. Abgesehen davon habe das Verfahren bis zum Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen, da eine anspruchsvolle verfassungsrechtliche Fragestellung zu klären gewesen sei. Zudem sei das Verfahren erstinstanzlich überobligatorisch schnell abgeschlossen worden. Weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichteten den Staat, die Justiz so auszustatten, dass jedes Verfahren alsbald nach Eintritt der Entscheidungsreife entschieden werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Düsseldorf 26 K 8463/10, OVG NRW 3 A 972/11 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleich ihres immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 3 A 972/11 in Höhe von 2.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Anspruch auf Entschädigung folgt aus § 198 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 GVG. Diese Regelungen sind im Verwaltungsprozess gemäß § 173 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dauer des von der Klägerin in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens VG Düsseldorf 26 K 8463/10, OVG NRW 3 A 972/11 war unangemessen (I.). Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht für den vor der Erhebung der Verzögerungsrüge liegenden Zeitraum ausgeschlossen (II.). Die Klägerin hat im Umfang einer Verzögerung von 20 Monaten einen immateriellen Nachteil erlitten, der mit einem Betrag von 2.000 Euro zu entschädigen ist (III.). I. Die Dauer des Gerichtsverfahrens von der Klageerhebung am 3. Dezember 2010 bis zur Übersendung des Einstellungsbeschlusses durch das Oberverwaltungsgericht am 13. Mai 2015, vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 – 13 D 27/14 -, juris, war bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beider Instanzen, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 16 f., und vom 27. Februar 2014 – 5 C 1.13 D -, NVwZ 2014, 1523 = juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 – 13 D 27/14 -, juris, unangemessen. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Damit sind schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere, aber nicht zwingend nur an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Vgl. zu den Maßstäben im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris, Rn. 26 ff., m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 28. September 2015 ‑ 13 D 27/14, 13 D 116 /14, 13 D 117/14, 13 D 11/15, 13 D 12/15 -, jeweils juris. Hiervon ausgehend war die Verfahrensdauer unangemessen. Zwar gilt dies nicht für das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht (1.). Die aber bestehende Überlänge des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht (2.) wird durch die besonders zügige Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht nur teilweise ausgeglichen (3.) 1. Das Verwaltungsgericht hat in angemessener Zeit über die Klage entschieden. Die streitgegenständliche Frage, ob die infolge begrenzter Dienstfähigkeit der Klägerin gekürzte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, ist in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierig. Auch wenn das Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts zur Angemessenheit der Besoldung zurückgreifen konnte, war die konkrete, bisher nicht entschiedene verfassungsrechtliche Frage besonders komplex. Die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin ist als hoch einzustufen. Streitigkeiten über Bezüge aus einem Dienstverhältnis haben grundsätzlich eine besondere Bedeutung für die Betroffenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris. Zudem war der Ausgang des Verfahrens, das eine losgelöst vom Einzelfall zu beurteilende verfassungsrechtliche Rechtsfrage betraf, für andere begrenzt dienstfähige Beamte von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren überaus zügig geführt. Es hat bereits am 28. Dezember 2010, also weniger als einen Monat nach Klageerhebung am 3. Dezember 2010, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Februar 2011 bestimmt. Dabei handelt es sich auch nicht um eine übermäßig weiträumige Terminierung. Ein Zeitraum von rund zwei Monaten ist regelmäßig aus gerichtsorganisatorischen Gründen, im Interesse der Beteiligten sowie aufgrund der gebotenen gründlichen Vorbereitung des Spruchkörpers als angemessen anzusehen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn – wie hier – schon frühzeitig nach Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird. Dass erst am 15. April 2011 mündlich verhandelt und ein Urteil verkündet wurde, ist der Klägerin zuzurechnen. Sie hat mit Schriftsatz vom 12. Januar 2011 Terminsverlegung wegen Urlaubs und Auslandsdienstreise auf einen Zeitpunkt nach dem 14. März 2011 beantragt. Es fällt in den zu wahrenden Gestaltungsspielraum des Gerichts, dass dieses einen Termin nicht unmittelbar nach diesem Zeitpunkt, sondern auf den 15. April 2011 bestimmt hat. Auch die Übersendung der vollständigen Urteilsgründe erfolgte zeitnah am 19. April 2011. 2. Allerdings hat das zweitinstanzliche Verfahren zu lange gedauert. a. Es liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Zulassungsverfahrens von 28 Monaten vor. Die zu treffende Entscheidung über den Zulassungsantrag war allenfalls durchschnittlich schwierig. Zwar ging es, wie ausgeführt, um eine schwierige verfassungsrechtliche Rechtsfrage. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die Entscheidung über den Zulassungsantrag, dessen Begründung zwölf Seiten umfasste und sich auf Ausführungen zum Verfassungsrecht beschränkte, als besonders komplex zu erachten ist. Hätte der 3. Senat die Einschätzung der Klägerin – und des erkennenden Senats – geteilt, dass es um eine schwierige Rechtsfrage geht, oder wäre er, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall, von der grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 1. April 2009 - 3 K 1366/08 -, juris, Rn. 27, nachgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 -, juris, Rn. 32, nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 50.11 -, BVerwGE 149, 244, hätte er ohne vertiefte Prüfung die Berufung zulassen können. Wäre er der Auffassung gewesen, die Sache sei derart klar, dass es der Durchführung des Berufungsverfahrens nicht bedürfte, ist wiederum die Annahme einer besonderen Komplexität, die einen besonderen Bearbeitungsaufwand nicht erfordert, im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Auch hier gilt, dass die Bedeutung des Rechtsstreits als eher hoch einzustufen ist. Das Verhalten der Beteiligten war nicht mitursächlich für die Dauer des Zulassungsverfahrens. Aus der Verfahrensführung des Gerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte eine unangemessene Dauer des Zulassungsverfahrens im Umfang von 28 Monaten. Seit Eingang der Antragsbegründung am 17. Juni 2011 hat der 3. Senat das Verfahren nicht weiter bearbeitet oder gefördert, bis er am 4. Juni 2014 die Berufung zugelassen hat. Dabei war der Zulassungsantrag Ende Juli 2011 entscheidungsreif, weil bis dahin auf eine etwaige Erwiderung des Beklagten auf die Antragsbegründung gewartet werden durfte. Die Untätigkeit ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Senat, wie der Beklagte geltend macht, auf eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewartet hätte. Zwar wird im Beschluss vom 4. Juni 2014 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - die Berufung zugelassen. Auch kann ein Abwarten auf eine Leitentscheidung oder eine Entscheidung im Parallelverfahren – auch ohne förmliche Aussetzung oder einen Ruhensbeschluss – vom Gestaltungsspielraum des Gerichts gedeckt sein, vor allem wenn übereinstimmend mit den Beteiligten davon auszugehen war, dass sich der Rechtsstreit daran anknüpfend schnell und einfach erledigen würde. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris, Rn. 63, und vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -. Hier fehlen aber schon jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Senat das Verfahren bis zum Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefördert hat, weil er diese Entscheidung abgewartet hat. Das zugrunde liegende baden-württembergische Verfahren wird weder in den Schriftsätzen der Beteiligten erwähnt noch hat der Berichterstatter darauf hingewiesen noch ist aus der Gerichtsakte irgendwie ersichtlich, dass der Senat den Ausgang abwarten wollte. Auch das Schreiben des Beklagten im Ausgangsrechtsstreit vom 25. September 2013 durfte den Senat nicht zu einem weiteren Liegenlassen der Akte veranlassen. Die bloße Mitteilung, dass eine Nachzahlung, die derzeit in einem anderen Verfahren abgestimmt werde, unmittelbare Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren haben werde, lässt nicht erkennen, dass sich letzteres dadurch erledigen könnte. Der Berichterstatter hat das Schreiben auch lediglich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Kenntnisnahme übersandt, den Beklagten aber weder zur Mitteilung über den weiteren Sachstand aufgefordert, noch den Beteiligten Fristen gesetzt oder sich anderweitig zu einer weiteren Verfahrensförderung veranlasst gesehen. Dem Oberverwaltungsgericht war im Hinblick auf Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife Ende Juli 2011 ein Gestaltungsspielraum von höchstens sechs Monaten einzuräumen. Das Gericht hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen. Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten – insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens – Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin gewähren weder Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG noch Art. 6 EMRK einen Anspruch auf eine optimale Verfahrensführung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ‑ auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit ‑ vielmehr ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 39, 42, m. w. N. ; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 116/14 -, juris. Letzteres war hier nach Ablauf von sechs Monaten Untätigkeit nach Entscheidungsreife Ende Juli 2011, also Ende Januar 2012, der Fall. Hieraus ergibt sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung von 28 Monaten bis zur Zulassung der Berufung am 4. Juni 2014. b. Demgegenüber war die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens ab Zulassung der Berufung noch angemessen. Nach Eingang der Berufungsbegründung am 16. Juni 2014 und einem angemessen Zeitraum des Zuwartens auf eine etwaige Erwiderung des Beklagten von zwei Monaten dauerte es fünf Monate, bis der Senat das Verfahren weiter gefördert hat, indem er im Januar 2015 den Beklagten mit dem Ziel der Klaglosstellung angeschrieben hat. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren bereits erheblich verzögert war, für ein Berufungsverfahren, in dem regelmäßig eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, noch angemessen. Dass der Berichterstatter das Verfahren dann durch eine Anfrage an den Beklagten mit dem Ziel einer nichtstreitigen Erledigung gefördert hat, ist im Rahmen der Prüfung des § 198 Abs. 1 GVG rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich ergibt sich eine unangemessene Verfahrensdauer nicht daraus, dass die zur Erledigung führende Erklärung des Beklagten erst Ende April 2015 einging. Dies beruht im Wesentlichen auf dem Verhalten des Beklagten und ist dem Gericht nicht zuzurechnen. c. Die im Umfang von 28 Monaten unangemessene Dauer des Zulassungsverfahrens wird in Höhe von acht Monaten durch eine besonders zügige Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht kompensiert, so dass eine unangemessene Verfahrensdauer von 20 Monaten verbleibt. Bezugspunkt der Entschädigung nach § 198 GVG ist die Gesamtverfahrensdauer durch alle Instanzen, weshalb Verzögerungen beim Oberverwaltungsgericht durch eine besonders schnelle Sachbehandlung in den anderen Instanzen ausgeglichen werden können. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 = juris, Rn. 17 und 44; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 12/15 -, juris. In dem seit dem 3. Dezember 2010 anhängigen erstinstanzlichen Klageverfahren war Entscheidungsreife frühestens Ende Dezember 2010 gegeben, weil das Verwaltungsgericht dem Beklagten noch Gelegenheit zur Stellungnahme auf die mit Eingang begründete Klage geben musste. Da das Verwaltungsgericht bereits am 28. Dezember 2010 terminiert hat, liegt keine Untätigkeit vor. Ein Gestaltungsspielraum von acht Monaten ab Entscheidungsreife wäre angesichts der oben geschilderten Umstände des Einzelfalls und mit Blick darauf, dass es sich um ein regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbundenes Hauptsacheverfahren handelte, sachlich gerechtfertigt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sich aber keine acht Monate Zeit für die Entscheidung genommen, wann und wie es das Verfahren im Sinne eines Hinwirkens auf eine Erledigung des Prozesses voranbringt, vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2015 – 5 C 5.14 D -, NvwZ-RR 2015, 641 = juris, Rn. 42, und vom 29. Februar 2016 ‑ 5 C 31.15 D -, NJW 2016, 3468 = juris, Rn. 24. Hieraus ergibt sich eine Kompensation der unangemessenen Verfahrensdauer beim Oberverwaltungsgericht von acht Monaten. II. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens von 20 Monaten ist nicht für die Zeit bis zur Erhebung der ersten Verzögerungsrüge der Klägerin am 20. Februar 2015 ausgeschlossen. 1. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung ist nicht teilweise wegen einer verspäteten Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zu verneinen bzw. auf die Verfahrensdauer ab Erhebung der Verzögerungsrüge im Berufungsverfahren beschränkt. Die – wie hier – wirksam erhobene Verzögerungsrüge wahrt den Entschädigungsanspruch grundsätzlich vollständig und nicht erst für Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Rüge. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 ‑ 13 D 12/15 -, juris; Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/3802, zu § 198 Absatz 3 Satz 2, S. 21; BGH, Urteil vom 10. April 2014 ‑ III ZR 335/13 -, NJW 2014, 1967 ff. = juris Rn. 31; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., § 198 Rn. 194 ff. m. w. N.; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 Rn. 135 ff.; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 123. Auch ist unschädlich, dass die Klägerin die Verzögerungsrüge nicht im Zulassungs-, sondern erst im Berufungsverfahren erhoben hat, weil es sich dabei lediglich um zwei Abschnitte eines einheitlich zu betrachtenden Verfahrens handelt. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG fordert nur, dass die Verzögerungsrüge bei dem mit der Sache befassten Gericht erhoben wird. Eine erneute Verzögerungsrüge verlangt § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG nur, wenn sich das Verfahren bei einem anderen Gericht erneut verzögert. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2017 - 13 D 36/16 -. 2. Ein Anspruch auf Entschädigung für den Zeitraum unangemessener Verzögerung ist auch nicht gemäß Art. 23 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) ausgeschlossen. Danach gilt § 198 GVG auch für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert waren mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 erhoben werden muss. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, - 13 D 27/14 -, jeweils juris. Das mit der Klageerhebung am 3. Dezember 2010 eingeleitete Ausgangsverfahren war bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht, sondern frühestens ab Ende Januar 2012 verzögert. Ab diesem Zeitpunkt war eine weitere Untätigkeit des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht mehr gerechtfertigt. Es kann deshalb offen bleiben, ob auch im Rahmen des Art. 23 Satz 2 ÜGRG das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren in allen Instanzen in den Blick zu nehmen ist. Berücksichtigte man im Fall der Klägerin bereits hier die Kompensation der langen Verfahrensdauer durch die zügige Bearbeitung durch das Verwaltungsgericht, lag sogar erst ab Ende September 2012 eine unangemessene Verfahrensdauer vor. III. Die unangemessene Verfahrensdauer im Umfang von 20 Monaten ist in Höhe von 2.000 Euro zu entschädigen. 1. Der von der Klägerin erlittene immaterielle Nachteil, § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, kann nicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden, § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 GVG. Die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend, weil das Ausgangsverfahren für die Klägerin eine besondere Bedeutung hatte, eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer in erheblichem Ausmaß vorliegt und die Klägerin ihr hohes Interesse an einer zügigen Bearbeitung des Rechtsstreits auch geltend gemacht hat. Vgl. zu diesen Kriterien OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris; BT-Drs. 17/3802, S. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris, Rn. 57. 2. Die Entschädigung ist auf 2.000 Euro zuzüglich Zinsen festzusetzen. Die Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach sind diese in der Regel i. H. v. 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Nur wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von dem Betrag der Regelentschädigung nach oben oder unten abzuweichen. In Bezug auf die zugesprochene Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro hat die Klägerin ab Rechtshängigkeit auch einen Anspruch auf Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB, weil das einschlägige Fachrecht keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, NVwZ 2014, 1523 ff. = juris Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2015 – 13 D 12/15 -, juris; BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -, juris Rn. 54, und 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, Rn. 21; BFH, Urteil vom 20. August 2014 - X K 9/13 -, BFHE 247, 1 ff. = juris Rn. 43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.