Beschluss
20 B 1450/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0710.20B1450.23.00
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Leitsätze
- 1.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen.
- 2.
Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist in einem gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG geltend zu machen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. 2. Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist in einem gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG geltend zu machen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 23 K 2653/23 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. März 2023 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Der Antragsgegner hat mit Ordnungsverfügung vom 16. März 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern und Hühnern untersagt (Nr. 1 und 2) und ihm aufgegeben, seinen Rinder- und Hühnerbestand unter Abgabe der Tiere an eine geeignete Person aufzulösen und hierüber entsprechende Nachweise zu erbringen (Nr. 3 Buchstabe a und b). Für den Fall der Nichtbeachtung des Haltungs- und Betreuungsverbots nach Nrn. 1 und 2 hat er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro je weiter gehaltenem oder betreutem Rind und in Höhe von 500,00 Euro für die weitere Haltung oder Betreuung von Hühnern angedroht. Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zur Bestandsauflösung nach Nr. 3 Buchstabe a nicht oder nicht vollständig nachkommt, hat der Antragsgegner die Wegnahme der Tiere unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht, für den Fall der Nichtbefolgung der Nachweispflicht nach Nr. 3 Buchstabe b ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro je nicht eingereichtem Nachweis zur Abgabe und dem Verbleib der Tiere. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, weil sich die Anordnungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erwiesen. Das Haltungs- und Betreuungsverbot nach Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Der Antragsteller habe wiederholt und grob gegen die Pflichten aus § 2 TierSchG sowie gegen die auf Grundlage des § 2a TierSchG ergangene Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verstoßen und den von ihm gehaltenen Tieren dadurch länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung dargestellten Mängel beruhten auf den amtstierärztlichen Gutachten vom 9. Oktober 2019, 4. Mai 2022, 29. August 2022, 1. Dezember 2022 und 14. Februar 2023, die wiederum auf einer Vielzahl örtlicher Kontrollen zwischen Januar 2018 und Februar 2023 basierten, die in den Verwaltungsvorgängen durch ausführliche Berichte und zahlreiche Fotos dokumentiert seien. Die dargestellten Mängel beträfen vor allem den Ernährungs- und Pflegezustand der Herde, die fehlende Ausstattung des Stalls mit einer ausreichenden Anzahl von weichen Liegeflächen, die den Stall und die Trieb- und Laufwege betreffenden Verletzungs- und Hygienerisiken und den Gesundheitszustand der Herde sowie den Umgang des Antragstellers mit erkennbar kranken und behandlungsbedürftigen Tieren. Der Antragsteller sei den Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, verschiedene Mängel habe er nur pauschal bestritten. Die seitens des Antragstellers vorgelegten Fotodokumentationen hinsichtlich des Zustands der Stallungen und der Rinder sowie der Fütterungen als Momentaufnahmen könnten die über fünf Jahre seitens des Antragsgegners dokumentierten Mängel in Hygiene, Ernährung und Versorgung der Rinder nicht widerlegen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen privater Dritter ständen den Feststellungen des Antragsgegners ebenfalls nicht entgegen. Zum einen sei maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots der Zeitpunkt des Erlasses, sodass es auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsteller die Haltungsmängel nach dem 16. März 2023 behoben habe, nicht ankomme. Zum anderen bestätigten die vorgelegten Berichte in großen Teilen die zuvor festgestellten Mängel in der Tierhaltung des Antragstellers. Die begleitende Anordnung in Nr. 3 Buchstabe a und b der Ordnungsverfügung, den Rinder- und Hühnerbestand unter Abgabe der Tiere an eine geeignete Person aufzulösen und hierüber entsprechende Nachweise zu erbringen, könne auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. der Generalklausel in § 16a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TierSchG gestützt werden. Die Nachweispflicht finde ihre Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Die Zwangsmittelandrohungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Der Antragsteller rügt zunächst ohne Erfolg, dass ihm vor Erlass der Ordnungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsgegner die gesetzte Stellungnahmefrist noch einmal hätte verlängern müssen, nachdem die beantragte Akteneinsicht erst Anfang März erfolgt war. Der mögliche Anhörungsmangel ist jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt, nachdem der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren ausführlich zur Sache Stellung genommen und der Antragsgegner sich mit dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragserwiderung auseinandergesetzt und auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung der neu vorgebrachten Tatsachen an seiner Verfügung festgehalten und mitgeteilt hat, dass er bei seiner rechtlichen Bewertung bleibt. Vgl. zu den Anforderungen an die Nachholung einer Anhörung BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 ‑ 7 C 5.14 -, juris, Rn 17. 2. Die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots erhobenen Einwendungen verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot in Nrn. 1 und 2 der Ordnungsverfügung nach den vorliegenden Erkenntnissen offensichtlich rechtmäßig ist, weil der Antragsteller wiederholt und grob gegen die Pflichten aus § 2 TierSchG sowie gegen die auf Grundlage des § 2a TierSchG ergangene Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verstoßen und den von ihm gehaltenen Tieren dadurch länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt hat. a) Der Antragsteller wendet dagegen vorab ohne Erfolg ein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung maßgeblich auf die Gutachten der Amtstierärztinnen gestützt und keinen externen Gutachter beauftragt habe. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung kann sich das Tatsachengericht bei seinen Feststellungen auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren abgegeben wurden. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2023 - 20 A 1043/20 -, juris, Rn. 44, und vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 26, und vom 8. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908 -, juris, Rn. 9. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die Gutachten offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, unauflösbare Widersprüche aufwiesen oder Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit der amtlichen Tierärztinnen aufwürfen. Insbesondere wäre allein der Umstand, dass - so jedenfalls die Behauptung des Antragstellers - die Bewertungen in den amtstierärztlichen Gutachten von den Bewertungen des von ihm selbst hinzugezogenen Tierarztes abweichen, selbst dann, wenn dies zutreffen sollte, kein Anhaltspunkt für eine "Befangenheit" oder fehlende Unparteilichkeit der amtlichen Tierärztinnen. Das Gleiche gilt für den vom Antragsteller gerügten Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrollbesuche. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, den Feststellungen in den amtstierärztlichen Gutachten entgegenzutreten und sie durch ein substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften. Solange ihm dies nicht gelingt, besteht kein Anlass, die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. b) Der Antragsteller setzt sich nachfolgend auch inhaltlich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander und macht geltend, dass die vom Gericht festgestellten Haltungsmängel nicht vorgelegen hätten. Seine Einwendungen greifen aber in der Sache nicht durch und können die fachlichen Bewertungen der Amtstierärztinnen und die daran anknüpfenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Würdigungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern. Dies gilt zunächst für die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand der Rinder, insbesondere der Jungtiere und Kälber. Im Hinblick auf den Ernährungszustand der Jungtiere und Kälber beschränkt sich der Antragsteller letztlich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, "die auf S. 18 gemachten Ausführungen des Gerichts [seien] unzutreffend". Mit den einzelfallbezogenen Feststellungen in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ordnungsverfügung, wonach bei mehreren Kontrollen wiederholt ein schlechter Ernährungszustand festgestellt wurde, setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Lediglich in Bezug auf die auf S. 10 der Ordnungsverfügung beschriebenen Kälber wendet der Antragsteller konkret ein, dass deren Zustand vom Hoftierarzt anders dokumentiert worden sei. Auch diese Behauptung hat er aber weder belegt noch näher erläutert. In dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Hoftierarzts vom 10. Februar 2023 stellt dieser ebenfalls fest, dass die Kälber zum Teil untergewichtig und nicht altersgerecht entwickelt sind. Er führt weiter aus, dass nicht sichergestellt erscheine, dass jedes Kalb die benötigte Milchmenge aufnehmen könne. Erst am 6. April 2023, also nach dem Erlass der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, hat er zumindest diesen Mangel ausweislich seines Schreibens vom 16. April 2023 als behoben angesehen Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist aber in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG geltend zu machen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist demgegenüber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 20 B 1432/17 -, m. w. N; Nds. OVG, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 35. Mit den konkreten Feststellungen in dem amtstierärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2023 und dem Untersuchungsbericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) vom 7. Februar 2023 setzt sich der Antragsteller unabhängig davon nicht auseinander. Zum Ernährungszustand der Milchkühe hat der Antragsteller ebenfalls nur pauschal Stellung genommen. Weder die nicht näher erläuterte Behauptung, alle diese Tiere seien ordentlich versorgt gewesen, noch der Hinweis auf die Milchleistung sind aber geeignet, die einzelfallbezogen dokumentierten Feststellungen der amtlichen Tierärztinnen in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller auf die Bewertung der Landwirtschaftskammer vom 8. Mai 2023 verweist, beziehen sich die Feststellungen zum einen auf einen Betriebsbesuch am 23. März 2023, also einen Zeitpunkt nach Erlass der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Zum anderen verkennt der Antragsteller die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das die Angaben der Vertreterin der Landwirtschaftskammer allein als Beleg dafür angeführt hat, dass ein reduzierter Body Condition Score (BCS) äußerlich erkennbar ist und nicht dem rassebezogen typischen Erscheinungsbild entspricht. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur unzureichenden Wasserversorgung ist der Antragsteller ebenfalls nur mit der pauschalen Behauptung entgegengetreten, dass ausreichend Wasser zur Verfügung stehe und keine Unterversorgung gegeben sei. Konkret führt er nur aus, dass der Wasserdurchfluss der Schalentränken zwar nicht ideal, aber ausreichend gewesen sei. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsgegner bei seinen Kontrollen wiederholt defekte Tränken festgestellt und Rinder ohne Trinkwasserzugang angetroffen habe, setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu den fehlenden Liegeplätzen, wonach der Antragsgegner bei mehreren Ortskontrollen eine Überbelegung festgestellt habe und die abweichenden Zahlenangaben des Antragstellers nicht nachvollziehbar seien, wird durch die pauschale Behauptung des Antragstellers, der Betrieb verfüge über ausreichend Liegeplätze für die vorhandenen Tiere, nicht erschüttert. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er die von der Landwirtschaftskammer empfohlenen Änderungen umgesetzt habe, legt er zum einen nicht dar, wie viele Liegeplätze er dadurch konkret hinzugewonnen hat, und bezieht er sich zum anderen wiederum auf eine - behauptete - Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, die sich auf die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Haltungsuntersagung nicht auswirkt. Die festgestellten Verletzungsgefahren durch defekte Trennbügel stellt der Antragsteller ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Er verweist insoweit lediglich darauf, dass auch ein defekter, nicht senkrecht zum Boden stehender Boxenbügel rund und glatt sei und keine Verletzungsgefahr berge. Wie die amtliche Tierärztin festgestellt hat und zum Beispiel in dem Bericht zu der Ortskontrolle am 8. September 2022 auch bildlich dokumentiert ist, ragten demgegenüber aber auch spitze Metallteile in den Liegebereich hinein. Im Hinblick auf die festgestellten Hygienemängel wendet der Antragsteller im Wesentlichen ein, dass ein Verschmutzen der Liegefläche mit Kot oder Harn bei einer Tiefstreuhaltung immer der Fall sei, die Kontrollen immer vormittags ausgerechnet gegen Ende des Melkens kurz vor der Reinigung durchgeführt worden seien und der alte Anbindestall nicht als Abkalbestall genutzt werde. Diese schon erstinstanzlich vorgetragenen Einwendungen hat das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen gewürdigt und insbesondere dargelegt, dass es entscheidend auf das Ausmaß der Verschmutzung ankommt. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind. Insbesondere stellt der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage, dass er die Stallungen bei verschiedenen Kontrollen jedenfalls nicht ausreichend von Kot- und Urinresten befreit hatte. So haben die amtlichen Tierärztinnen mehrfach erhebliche Verschmutzungen festgestellt, auch bei einer nachmittags durchgeführten Kontrolle im Januar 2022. Zudem waren an den Tieren wiederholt eingetrocknete Kotanhaftungen zu sehen, die entstehen, wenn die Tiere sich in einer verbrauchten und durchnässten Einstreu ablegen müssen. Die Behauptung des Antragstellers, dass der alte Anbindestall nicht als Abkalbestall genutzt worden sei, ist jedenfalls nach Aktenlage nicht glaubhaft, da der Antragsteller in der Vergangenheit selbst angegeben hatte, dass die Plätze im Anbindestall "für Behandlungen oder zum Kalben zur Verfügung stehen und dafür genutzt werden". Die durch die ungünstige Lage des Stalles (am Treibweg zum Melkstand) bedingten Hygienemängel können auch durch eine intensivere Reinigung nicht vollständig behoben werden. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum mangelhaften Umgang des Antragstellers mit kranken und behandlungsbedürftigen Tieren stellt der Antragsteller ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. So ist der Antragsteller den Feststellungen zu der fehlenden tierärztlichen Versorgung des Jungbullen mit der Ohrmarkennummer N01 nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf die Kuh mit der Ohrmarkennummer N02 vermag der Antragsteller nicht zu erklären, warum er bis zu der Kontrolle am 14. September 2021 noch keine weiteren Maßnahmen eingeleitet hatte, obwohl sich der Gesundheitszustand des Tieres erheblich verschlechtert hatte. Die Behauptung, die Kuh mit der Ohrmarkennummer N03 habe nur eine Nacht gelegen und sei zuvor ausreichend behandelt worden, ist angesichts der Feststellungen in dem amtstierärztlichen Gutachten vom 1. Dezember 2022 und dem Untersuchungsbericht des CVUA-RRW vom 23. September 2022 nicht glaubhaft, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Die entsprechenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung hat der Antragsteller nicht ansatzweise entkräftet. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum tierschutzwidrigen Enthornen der Kälber stellt der Antragsteller ebenfalls nicht durchgreifend in Frage, sondern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Tiere würden seit Jahren vor der Enthornung betäubt bzw. vom Tierarzt enthornt, ohne dies substantiiert zu erläutern oder zu belegen. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den erheblichen Mängeln bei der Hühnerhaltung ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die bei den amtstierärztlichen Kontrollen festgestellten Haltungsmängel im Sinn von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG auch die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller auch zukünftig den Anforderungen des § 2 TierSchG zuwiderhandeln wird. Mit der eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht unter anderem zu Recht darauf abgestellt, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Verbesserungen der Haltungsbedingungen die negative Prognose nicht erschüttern, weil es auch insoweit auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt und die Berichte des Hoftierarztes und der Landwirtschaftskammer sich auf Veränderungen nach Erlass des streitgegenständlichen Haltungs- und Betreuungsverbots beziehen, sie in großen Teilen die Mängel in der Tierhaltung des Antragstellers sogar noch bestätigen und weitere Veränderungen anmahnen und eine kurzfristige Verbesserung der Haltungsbedingungen unter dem Druck des ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbots nicht geeignet ist, die Bedenken, die sich aus der langjährigen Missachtung der tierschutzrechtlichen Anforderungen ergeben, zu entkräften. d) Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist auch nicht unverhältnismäßig oder aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Die vom Antragsteller als milderes Mittel genannte Verpflichtung zur Reduzierung des Tierbestands war hier nicht gleichermaßen geeignet, weitere Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG zu verhindern, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat. Insbesondere können die zahlreichen, verschiedenartigen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen nicht nur mit einer zeitlichen Überforderung erklärt werden, sondern fehlt es dem Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen offenbar an der notwendigen Bereitschaft oder Fähigkeit, tierschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. 3. Gegen die Zwangsgeldandrohungen bei Nichtbeachtung des Haltungs- und Betreuungsverbots hat der Antragsteller keine gesonderten Einwendungen erhoben. 4. Soweit sich der Antragsteller weiterhin auch gegen die Anordnung der Bestandsauflösung in Nr. 3 Buchstabe a und b der Ordnungsverfügung vom 16. März 2023 und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung wendet, hat die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg, weil für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht, nachdem die angeordnete Bestandsauflösung durch die zwangsweise Wegnahme der Tiere vollzogen wurde und die Tiere anschließend vollständig veräußert wurden. Die Veräußerung erfolgte auf der Grundlage der Veräußerungsanordnung des Antragsgegners vom 19. Februar 2024, die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt. Da die Veräußerung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, kann auch die Vollziehung der Bestandsauflösung nicht mehr rückgängig gemacht werden und hat sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners insoweit im Rechtssinn erledigt. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 8. Oktober 2018 - OVG 5 S 13.18 -, juris, Rn. 2 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2023 ‑ 6 B 213/22 -, juris, Rn. 3, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 Satz 2, 1.7.2 Satz 1, 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).