Satz 3 der Nebenbestimmung zur Rückbaubürgschaft in Ziffer III.2.1 Satz 3 des Bescheids vom 31.5.2023 wird aufgehoben. Die Nebenbestimmungen zum populationsbezogenen Monitoring der Grauammer (Ziffer III.2.4 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 9, Unterabsatz 2 des Bescheids vom 31.5.2023) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch Vergleich erledigten Teile tragen der Beklagte und die Klägerin jeweils zur Hälfte; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen, die die Sicherheitsleistung für den Rückbau der Anlagen und Regelungen zum Schutz der Grauammer betreffen. Die Klägerin beantragte unter dem 17.10.2022 bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E 115 mit einer Nabenhöhe von 92 m und einer Leistung von 4,260 MW auf dem Grundstück Gemarkung G., Flur …, Flurstück … sowie für eine Anlage des Typs Enercon E 82 mit 98,4 m Nabenhöhe und einer Leistung von 2,30 MW auf dem Grundstück Gemarkung G., Flur …, Flurstücke … und …. Die Klägerin legte Kostenschätzungen des Herstellers Enercon für den Rückbau der Anlagen vor, nach denen für die Anlage E 115 tatsächliche Rückbaukosten von 107.652 Euro und für die Anlage E 82 von 103.599 Euro anfallen würden. Dabei waren Erlöse für das Recycling von Turm, Kabeln und Gondel incl. Blättern in Höhe von 177.030 Euro (Anlage E 115) bzw. 73.952 Euro (Anlage E 82) bereits abgezogen. Die Kostenschätzungen bezogen sich ausdrücklich auf einen Rückbau nach Ende der Auslegungslebensdauer. Mit Bescheid vom 31.5.2023 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung. Der Genehmigung wurden Nebenbestimmungen beigefügt, die unter anderem eine Rückbausicherung der Anlagen nach Einstellung des Betriebs durch eine Rückbaubürgschaft und ein populationsbezogenes Monitoring für den Schutz der Grauammer enthielten. Die Regelung zur Rückbaubürgschaft unter III.2.1 hat folgenden Wortlaut: Der Genehmigungsinhaber hat vor Baubeginn die gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 u. 3 BauGB erforderliche Rückbausicherung, in Form einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank oder Sparkasse, unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage nach §§ 770, 771 und 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. H. v. 462.233 Euro (1 x E 82 NH 98 pro Anlage 177.551 Euro plus 1 x E 115 pro Anlage 284.682 Euro) zugunsten der Kreisverwaltung E. sicherzustellen. Die Genehmigung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Bürgschaftserklärung zugunsten der Kreisverwaltung E. abgegeben ist. Der Betrag der Bürgschaft ist nach Ablauf von 5, 10, 15 und 20 Jahren jeweils um weitere 10 % zu erhöhen. Die Regelungen zum Schutz der Grauammer finden sich in den Nebenbestimmungen zu III.2.4.; Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 bzw. Abs. 9 der Nebenbestimmungen zu III.2.4 haben folgenden Wortlaut: Absatz 1: Vom Gutachter wurde ein baubedingter Lebensraumverlust für Feldlerche, Wachtel und Rebhuhn von 3 ha ermittelt. Zusätzlich besteht baubedingt eine Betroffenheit der Fortpflanzungsstätte von insgesamt 8 Grauammern. Im multifunktionalen Sinne ist deshalb eine 3 ha große CEF-Maßnahmenfläche für die Feldvogelgilde vorzusehen. Die Gesamtkompensation von 3 ha wird in beiden Genehmigungen vollumfänglich festgesetzt. Es ist den Antragstellern vorbehalten, Umsetzung und Pflege der Maßnahmen anteilig untereinander abzustimmen. Absatz 2: Zielsetzung : Ziel der Maßnahme ist die Stabilität der betroffenen Feldvogelarten auch nach Errichtung der geplanten WEA zu gewährleisten. Gemäß „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW Anhang B“ ist bei der Maßnahmenumsetzung für Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn und Grauammer ein maßnahmenbezogenes Monitoring der Fläche erforderlich. Bei allen Vorkommen der Grauammer ist zusätzlich ein populationsbezogenes Monitoring erforderlich. Absatz 3: Der aktuelle Bestand auf der Vorhabenfläche entspricht 8 Grauammerpaaren (Vgl. ASP II, Planungsbüro Dr. Q.). Der Grauammer-Zielbestand auf Vorhaben- und Maßnahmenfläche ist daher 8 Grauammerpaare zuzüglich der bislang nicht ermittelten Grauammerbestände auf der Maßnahmenfläche. Dazu sind Revierkartierungen durchzuführen, um den v. g. Zielbestand auf der Vorhaben- und Maßnahmenfläche (Brutverdacht oder Brutnachweis) oder dem engen funktionalen Umfeld nachzuweisen (vgl. „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in NRW“ Stand 19.08.2021, Anhang 8). Bei Funden im engen funktionalen Umfeld ist nachzuweisen, dass die Maßnahmenfläche plausibel mit dem nachgewiesenen Revier in räumlichem oder funktionalem Zusammenhang steht (vgl. Methodenhandbuch, S. 83). Absatz 9 Unterabsatz 1: Monitoring: Es ist ein maßnahmenbezogenes Monitoring durchzuführen, aus dem hervorgeht, dass die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt und deren Funktionalität im Hinblick auf alle genannten Arten gegeben ist (Funktionsnachweis). Absatz 9 Unterabsatz 2: Parallel dazu muss die Stabilität der Grauammerpopulation in der Fläche gewährleistet werden. Dazu ist ein populationsbezogenes Monitoring zur Erreichung des o. g. Zieles durchzuführen (Stabilitätsnachweis). Nachzuweisen ist, dass die Zielart die Maßnahmenfläche mindestens zweimal entsprechend der vorgenannten Zielsetzung angenommen hat bzw. vorgekommen ist. Das jährlich durchzuführende Monitoring ist nach dem zweimaligen Nachweis des Zielbestandes abgeschlossen und es sind keine weiteren keine Kartierungen notwendig. Kann die Zielart innerhalb von 10 Jahren nicht erfolgreich zweimalig nachgewiesen werden, sind Korrekturen an den Maßnahmen durchzuführen. Der Bescheid enthält auch Regelungen zum Schutz der Fledermäuse, zur Beschilderung von öffentlichen Wegen zur Warnung vor möglichem Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Programmierung sowie des ordnungsgemäßen Betriebs der Rotorblattvereisungsüberwachung inklusive Einstellung der Gondelposition bei Abschaltung durch einen Fachbetrieb und Regelungen zur Vermessung des Fundaments und der Gesamtanlage. Die Klägerin hat am 7.7.2023 Klage erhoben. Am 17.7.2023 hat sie dem Beklagten gegenüber einen Betreiberwechsel angezeigt. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Rückbaubürgschaft sei mit 462.233 Euro zu hoch festgesetzt worden. Der Beklagte hätte die Rückbaubürgschaft anhand des Windenergieerlasses des Landes Nordrhein-Westfalen berechnen müssen, danach hätte die Sicherheitsleistung 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten betragen. Die Herstellungskosten der Anlagen beliefen sich auf 1.181.000 Euro für die Anlage E 82 bzw. für die Anlage E 115 auf 1.445.000 Euro. Bei einer Veranlagung von 6,5 % ergebe sich danach für die Anlage E 82 ein Betrag von 76.765 Euro und bei der Anlage E 115 ein Betrag von 93.925 Euro, zusammen 170.690 Euro. Soweit der Beklagte auf eine Kostenschätzung des Anlagenherstellers Bezug genommen habe, sei es ermessensfehlerhaft, dass dabei die Restwerterlöse aus einem Recycling der abgebauten Materialien von den ermittelten Rückbaukosten nicht abgezogen worden seien. Bei der zutreffenden Berechnung mit einem Abzug der Recyclingerlöse ergebe sich für die Anlage E 115 ein Betrag von 107.652 Euro Rückbaukosten und für die Anlage E 82 ein Betrag von 103.599 Euro Rückbaukosten. Danach wäre jedenfalls ein Betrag von insgesamt höchstens 211.251 Euro angemessen. Soweit in der Rechtsprechung des OVG Schleswig und des OVG Lüneburg angenommen werde, dass Recyclingerlöse bei der Bemessung der Rückbaukosten nicht berücksichtigt werden müssten bzw. dass eine solche Berücksichtigung überhaupt nicht zulässig sei, sei dem nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 5 BauGB nicht zu folgen. Es sei auch verkannt worden, dass die Kosten des Rückbaus geringer ausfielen, wenn die Anlagenreste nicht über 200 km abtransportiert würden, oder wenn sie - ohne Abtransport - zulässigerweise auf dem Betriebsgrundstück gelagert würden. Ferner seien auch in den angesetzten Kosten bereits teilweise Recyclingaufwendungen enthalten, die der Beklagte berücksichtigt habe, deshalb verhalte er sich widersprüchlich, wenn er die Erlöse für das Recycling nicht abziehe. Zudem müsse bei der Bemessung der Sicherheitsleistung berücksichtigt werden, dass nach den Feststellungen des Umweltbundesamts vom September 2022 die Betreiber von Windenergieanlagen in der Vergangenheit stets ihrer Rückbaupflicht nachgekommen seien, ohne dass es der Inanspruchnahme der Bürgschaft durch die Behörde bedurft hätte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Behörden im Falle einer etwaigen Nichterfüllung der Rückbaupflicht bei einer Ersatzvornahme ein Zurückbehaltungsrecht an den Recyclingerlösen hätten. Rechtswidrig sei auch die Regelung in der Ziff. III.2.1 des Bescheids, dass ein Inflationsausgleich von jeweils 10 % nach 5, 10, 15 und 20 Jahren erfolgen müsse. Das folge schon daraus, dass der Windenergieerlass des Landes NRW vom Mai 2018 einen solchen Inflationsausgleich nicht vorsehe. Zudem sei der geforderte Inflationsausgleich auch überhöht und für den Betreiber ebenso wie für die Verwaltung unzweckmäßig. Rechtswidrig sei auch die Festsetzung des populationsbezogenen Monitorings der Grauammern, das neben einem maßnahmenbezogenen Monitoring angeordnet worden sei. Es fehle schon an dem hierfür erforderlichen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG. Nach der neuen Gesetzeslage, auf die sie sich nach § 74 Abs. 5 BNatSchG berufen könne, liege der vom Beklagten befürchtete Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG schon deshalb nicht vor, weil es sich nach der neuen Rechtslage bei der Grauammer nicht um eine windkraftsensible Art handele. Aus dem überarbeiteten Artenschutzleitfaden des Landes NRW in der Fassung vom April 2024 ergebe sich, dass die farbliche Gestaltung des Mastfußes eine ausreichende Maßnahme sei, um Verstöße gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Zudem gehe der Beklagte hinsichtlich des Verbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Vorkommen der Grauammer insgesamt um eine einheitliche Fortpflanzungsstätte handele. Soweit Beeinträchtigungen von Fortpflanzungsstätten bzw. Ruhestätten angesprochen seien, ergebe sich zudem aus dem neugefassten Artenschutz-Leitfaden des Landes NRW vom April 2024, dass die Grauammer auch insoweit nicht zu den windkraftsensiblen Arten zu zählen sei. Das populationsbezogene Monitoring sei auch deshalb fehlerhaft angeordnet worden, weil es an der erforderlichen Konkretisierung von Maßnahmen für den Fall fehle, dass der Stabilitätsnachweis der Population nicht gelinge. Des Weiteren sei die Anordnung des vorgesehenen populationsbezogenen Monitorings fehlerhaft, weil die Erfassung des Artbestands nur wenig über die Effektivität der Schutzmaßnahmen aussage. Der Bestand hänge auch von externen Faktoren wie z. B. witterungsbedingtem Nahrungsmangel oder dem Auftreten von Fressfeinden oder Krankheiten ab. Der bei dem LANUV NRW beschäftigte Dr. L. habe zudem erklärt, ein populationsbezogenes Monitoring zum Schutz der Grauammern sei neben den vorgesehenen Maßnahmen nicht erforderlich, da die Wirksamkeit dieser Ausgleichsmaßnahmen als gut anerkannt sei. Zudem habe Dr. L. erklärt, wegen der Vielzahl der Wirkungsfaktoren auf lokale Populationen sei das populationsbezogene Monitoring nicht geeignet, die Wirksamkeit von Maßnahmen zu belegen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des unter Ziffer III.2.1 des Genehmigungsbescheids vom 31.5.2023 (Aktenzeichen 66/2-1.6.2-108/22-go und -109/22-go) festgesetzten Betrags der Rückbaubürgschaft von 462.233 Euro zu verpflichten, der Klägerin einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid in modifizierter Form dergestalt zu erteilen, dass der Betrag der Rückbaubürgschaft unter Ziffer III.2.1 des Genehmigungsbescheids auf 170.690 Euro festgesetzt wird; 2. die Nebenbestimmung unter Ziffer III.2.1 des Genehmigungsbescheids vom 31.5.2023 insoweit aufzuheben, als der Betrag der Rückbaubürgschaft nach Ablauf von 5, 10, 15 und 20 Jahren jeweils um weitere 10 % zu erhöhen ist; 3. den Beklagten unter Aufhebung der Absätze 2, 3 und 9 der Ziffer III.2.4 des Genehmigungsbescheids vom 31.5.2023 zu verpflichten, der Klägerin einen Genehmigungsbescheid in modifizierter Form dergestalt zu erteilen, dass die Absätze 2 und 9 der Ziffer III.2.4 wie folgt derart neu gefasst werden, dass ein populationsbezogenes Monitoring nicht mehr erforderlich ist: „(…) Zielsetzung : Ziel der Maßnahme ist die Stabilität der betroffenen Feldvogelarten auch nach Errichtung der geplanten WEA zu gewährleisten. Gemäß „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung der NRW - Anhang B“ ist bei der Maßnahmenumsetzung für Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn und Grauammer ein maßnahmenbezogenes Monitoring der Fläche erforderlich. Monitoring : Es ist ein maßnahmenbezogenes Monitoring durchzuführen, aus dem hervorgeht, dass die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt und deren Funktionalität im Hinblick auf alle genannten Arten gegeben ist (Funktionsnachweis). (…)“ hilfsweise: Den Beklagten unter Aufhebung des Abs. 3 der Ziff. III.2.4 des Genehmigungsbescheids vom 31.5.2023 zu verpflichten, der Klägerin einen Genehmigungsbescheid in modifizierter Form dergestalt zu erteilen, dass der Abs. 3 der Ziff. III.2.4 wie folgt neu gefasst wird: „Der aktuelle Bestand auf der Vorhabenfläche entspricht sechs Grauammerrevieren (vgl. ASP II Planungsbüro Dr. Q.). Der Grauammer-Zielbestand auf der Vorhaben- und Maßnahmenfläche beträgt daher sechs Grauammerreviere. Dazu sind Revierkartierungen durchzuführen, um den v. g. Zielbestand auf der Vorhaben- und Maßnahmenfläche (Brutverdacht oder Brutnachweis) oder dem engen funktionalen Umfeld nachzuweisen (vgl. „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung NRW“ - Stand 19.08.2021 Anhang 8). Bei Funden im engen funktionalen Umfeld ist nachzuweisen, dass die Maßnahmenfläche plausibel mit dem nachgewiesenen Revier in räumlichem oder funktionalen Zusammenhang steht (vgl. Methodenhandbuch, Seite 83) (…)“. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Festsetzung der Rückbaubürgschaft sei aus den im Genehmigungsbescheid ausgeführten Gründen nicht zu beanstanden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach der Intention der Nr. 5.2.2.4 des Windenergieerlasses des Landes NRW vom Mai 2018 für die Festsetzung der Rückbaubürgschaft maßgeblich sei, dass der Öffentlichkeit keine Kosten entstehen sollten, wenn die Windenergieanlage am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer zurückzubauen und der Eigentümer zu diesem Zeitpunkt dazu nicht in der Lage sei. Die Bürgschaft solle dabei den Rückbau vollständig abdecken. Dass abweichend von der „6,5 %-Regel“ des Windenergieerlasses auch höhere Sicherheitsleistungen zulässig seien, sei im Windenergieerlass ausdrücklich aufgeführt. Diese Öffnungsklausel diene auch dazu, unter anderem bei sinkenden Investitionskosten eine angemessene Sicherheitsleistung erheben zu können. Wegen der Nichtberücksichtigung von Verkaufserlösen sowie der Festsetzung eines Inflationsausgleichs werde auf die bekannten Urteile des OVG Schleswig und des OVG Lüneburg verwiesen. Das angeordnete populationsbezogene Monitoring der Grauammern sei nicht zu beanstanden. Der von der Klägerin vorgeschlagene farbliche Anstrich des Mastes der Anlagen sei Teil des Schutzkonzepts, es sei aber unsicher, ob die Maßnahme hinreichend geeignet sei, das signifikant erhöhte Tötungsrisiko hinreichend herabzusetzen. Durch das Anlegen einer ca. 3 ha großen CEF-Maßnah-menfläche solle zusätzlich eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten der Grauammer vermieden werden. Ein entsprechendes weiterführendes populationsbezogenes Monitoring sei deshalb notwendig, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Hinsichtlich der angekündigten Klageanträge zu 4. bis 7., die Regelungen zum Fledermausschutz, zur Beschilderung von öffentlichen Wegen zur Warnung vor Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Programmierung sowie des ordnungsgemäßen Betriebs der Rotorblattvereisungsüberwachung inklusive Einstellung der Gondelposition bei Abschaltung und Regelungen zur Vermessung des Fundaments und der Gesamtanlage betrafen, haben sich die Beteiligten auf gerichtlichen Vorschlag vergleichsweise geeinigt; die Entscheidung über die darauf entfallenden Kosten haben sie der abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Im Umfang der vergleichsweisen Einigung - hinsichtlich der Klageanträge zu 4. bis 7. - ist das Verfahren gemäß § 106 VwGO abgeschlossen. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 3. - ist die Klage zulässig (dazu A.), sie hat in der Sache aber nur mit den Anträgen zu 2. und zu 3. Erfolg (dazu B.). A. Die Klage ist zulässig. Nach den für Klagen in Bezug auf Nebenbestimmungen maßgeblichen Grundsätzen (dazu I.) sind die gestellten Anträge statthaft und auch im Übrigen zulässig (dazu II.). I. Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist grundsätzlich die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO gegeben. Ob dies zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvollerweise und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit von vornherein ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 22.9.2022 - 22 D 263/21.AK -, juris, Rn. 16 ff. In Anwendung dieser Grundsätze sind die gestellten Anträge statthaft. Im Klageantrag zu 1. ist bei sachdienlicher Auslegung ein statthafter (teilweiser) Anfechtungsantrag enthalten, der auf Aufhebung der Festsetzung der Rückbausicherheit zielt, soweit ein Betrag von über 170.690 Euro festgesetzt worden ist. Der Antrag zu 2. ist als Anfechtungsantrag hinsichtlich der Regelung in Satz 3 der Nebenbestimmung III.2.1 statthaft. Der Klageantrag zu 3. ist hinsichtlich des Hauptantrags - unbeschadet der Formulierung als Verpflichtungsantrag - als statthafter Anfechtungsantrag zu werten, der die Regelungen in Ziff. III.2.4 Absatz 2 dritter Satz, Absatz 3 und Absatz 9, Unterabsatz 2 zum populationsbezogene Monitoring der Grauammer betrifft. Die Anträge sind auch im Übrigen insgesamt zulässig. Der nach Klageerhebung erfolgte Betreiberwechsel steht der Zulässigkeit der Anträge mit Blick auf die gemäß § 173 VwGO entsprechend geltende Regelung in § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. B. Die Klage ist teilweise begründet. Die Regelung zur Rückbaubürgschaft in Ziff. III.2.1 Sätze 1 und 2, die mit dem Antrag zu 1. angegriffen wird, ist rechtmäßig (I.); die Regelung des Inflationsausgleichs in Satz 3 der Nebenbestimmung zu Ziff. III.2.1, der mit dem Antrag zu 2. angegriffen wird, ist rechtswidrig (II.); ferner sind die im Tenor des Urteils bezeichneten Festsetzungen zum populationsbezogenen Monitoring der Grauammer in Ziff. III.2.4 rechtsfehlerhaft (III.). I. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet, weil der Betrag der Rückbaubürgschaft in Höhe von insgesamt 462.233 Euro in Ziff. III.2.1 Satz 1 und 2 nicht fehlerhaft festgesetzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung - wie hier in Form einer Rückbaubürgschaft - bietet § 12 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BauGB eine Rechtsgrundlage (dazu 1.), die Festsetzung genügt den danach maßgeblichen Anforderungen (dazu 2.). 1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn neben der Einhaltung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen, andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. § 35 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen, welche von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG eingeschlossen ist, vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB bestimmt, dass für Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 - 6, zu denen nach Nr. 5 Vorhaben zur Nutzung der Windenergie gehören, als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben ist, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurück zu bauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Diese Verpflichtungserklärung bewirkt nur, dass sich der Pflichtige, wenn er der Pflicht zum Rückbau nicht nachkommt, nach Treu und Glauben nicht mit Erfolg gegen eine Beseitigungsanordnung wenden kann. Daran knüpft § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB an. Danach soll die Baugenehmigungsbehörde durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 3 sicherstellen. Welche Sicherungsmaßnahme die Genehmigungsbehörde verlangt, steht dabei in ihrem Ermessen. Dabei ist der Wortlaut („durch ….Baulast oder in anderer Weise“) nicht als Alternative zu verstehen, mit der die Bandbreite möglicher Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 3 eingeschränkt wird. Vielmehr sollen die Maßnahmen umfassend sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Lasten, die nach der Einstellung des Betriebs einer Windkraftanlage mit dem vorgesehenen Rückbau verbunden sind, nicht von der öffentlichen Hand getragen werden müssen. Die Ermächtigung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BauGB umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Einhaltung der Verpflichtungserklärung sicherzustellen, und damit auch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung als Maßnahme zur finanziellen Absicherung eines möglichen Liquiditätsrisikos, d. h. auch die Durchsetzung der Rückbaupflicht soll nicht daran scheitern, dass von einer Vollstreckung abgesehen wird, weil keine ausreichenden öffentlichen Mitteln für eine Ersatzvornahme zur Verfügung stehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB bestehen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, juris; sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, juris, Rn. 29f. 2. Die Regelung zur Rückbaubürgschaft, die mit dem Klageantrag zu 1. angegriffen wird, ist danach nicht fehlerhaft. Die Rückbaubürgschaft durfte grundsätzlich an eine Kostenprognose der Herstellerfirma Enercon anknüpfen (dazu a)) und ohne Abzug von Recyclingerlösen bemessen werden (dazu b)) sowie auf das Ende der Anlagenauslegungslebensdauer abstellen (dazu c)), die Festsetzung genügt auch den Anforderungen an die vorliegend gebotene Ermessensbetätigung (dazu d)). a) Die Bemessung der Sicherheit knüpft in zulässiger Weise an die auf die Herstellerangaben gestützte Kostenbezifferung im Genehmigungsverfahren - allerdings ohne Abzug von Recyclingerlösen - an. Es ist nicht etwa aufgrund der Erlasslage eine Pauschalierung geboten (dazu aa)); die vom Hersteller prognostizierten Angaben geben keinen Anlass zur Beanstandung (dazu bb)). aa) Dass nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen eine Pauschalierung zulässig ist, steht dem Ansatz des Beklagten, auf die für den Rückbau prognostizierten Herstellerangaben abzustellen, nicht entgegen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2017 - 4 LC 198/115 -, juris, Rn. 62; sowie OVGLüneburg, Beschluss vom 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, juris, Rn. 65. Aus den zitierten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer Pauschalierung ergibt sich nicht, dass eine solche Pauschalierung zwingend geboten ist. Ebenso wenig steht einer solchen konkreten Bemessung in Anknüpfung an Angaben des Herstellers die Regelung des Windenergieerlasses des Landes NRW vom 8.5.2018, MBl. NRW. Seite 257, entgegen. Darin ist in Nr. 5.2.2.4 unter dem Abschnitt Rückbauverpflichtung festgelegt, dass von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten ausgegangen werden kann, wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird. Dazu heißt es weiter, im Einzelfall könne sich aus der Konstruktion der Windenergieanlage eine höhere oder niedrigere Sicherheitsleistung ergeben. Diese Regelung steht der Ermittlung des Betrags der Rückbaubürgschaft, die der Beklagte vorgenommen hat, nicht entgegen. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist die Öffnungsklausel nicht auf eine Unterschreitung des genannten Prozentsatzes zugunsten der Windkraftbetreiber beschränkt. Mit der vorgelegten Kostenbezifferung auf Grundlage der Prognose des Herstellers ist etwas „Gegenteiliges“ nachgewiesen. Die Erläuterung in dem Erlass ist auch nicht etwa dahin zu verstehen, dass eine abweichende Bemessung nur dann als Nachweis von etwas „Gegenteiligem“ zugrunde gelegt werden könne, wenn sich dies aus der besonderen Konstruktion einer Windenergieanlage ergibt. bb) Die prognostische Kostenbezifferung auf 284.682 Euro für die Anlage E 115 (107.652 Euro „Nettokosten“ zuzüglich abgezogener Erlöse in Höhe von 177.030 Euro) bzw. auf 177.551 Euro für die Anlage E 82 (103.599 Euro „Nettokosten“ zuzüglich 73.952 Euro abgezogener Erlöse), insgesamt 462.233 Euro, ist nicht zu beanstanden. Durchgreifende Mängel sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Solche Mängel ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Relation zu den jeweiligen Herstellungskosten und die dazu vorliegenden Erkenntnisse in dem als Text 48/2023 des Umweltbundesamts veröffentlichten Abschlussbericht „Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen zur Sicherung einer guten Praxis bei Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen“. Die Relation beträgt in Bezug auf die Anlage E 115 ca. 18 % der Herstellungskosten (netto) und in Bezug auf die Anlage E 82 ca. 11 % der Herstellungskosten (netto), die jeweils in Höhe von jeweils 1.910.000 Euro (brutto, d. h. 1.605.042 Euro netto) im Genehmigungsantrag (vgl. Beiakte 1, Register 5) angegeben waren. Die davon abweichenden Angaben im Schreiben der Klägerin vom 27.4.2023 (Beiakte 1, Bl. 132 vor Register 1) sowie der Klagebegründung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Prognose des Beklagten innerhalb einer Bandbreite bewegt, die in dem vorgenannten Abschlussbericht (dort Seite 69, Abbildung 10) dargestellt ist. Danach wurden für Anlagen bis 2,5 MW (betrifft die Anlage E 82) tatsächliche Rückbaukosten von knapp 160.000 Euro und für Anlagen über 4 MW Leistung (betrifft die Anlage E 115) von bis zu knapp über 300.000 Euro ermittelt. Die prognostizierten Kosten liegen auch nicht außerhalb des Rahmens, der nach den Erkenntnissen der Bundesregierung für Rückbaukosten als Deckungssumme anzunehmen ist. Vgl. dazu die Antwort der Bundesregierung vom 15.8.2018 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion der FDP, BT-Drs. 19/3835, Seite 5. Danach ergäbe sich bei einem Ansatz von 80 Euro pro Kilowatt Nennleistung für die Anlage E 115 mit 4.260 KW Nennleistung ein Betrag von 340.800 Euro und für die Anlage E 82 mit 2.300 KW Nennleistung ein Betrag von 184.000 Euro. b) Die auf die konkrete Kostenbezifferung des Herstellers gestützte Bemessung des Betrags der Rückbaubürgschaft ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil der Beklagte keine Erlöse durch Verwertung des Abbruchmaterials (Recycling) in Abzug gebracht hat. Gegen eine solche Reduzierung um etwaige Recycling-Erlöse spricht mit Blick auf den Zweck des § 35 Abs. 5 BauGB, dass die Höhe solcher Erlöse im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe völlig ungewiss ist. Vgl. dazu den Abschlussbericht „Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen zur Sicherung einer guten Praxis bei Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen, Text 48/2023 des Umweltbundesamts, Seite 57ff. sowie ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -, juris, Rn. 60. Nach dem Zweck des § 35 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BauGB, die - zum Schutz des Außenbereichs erforderliche - Beseitigung einer Anlage nach Betriebsaufgabe zu gewährleisten, und dabei auch im Hinblick auf das Liquiditätsrisiko die Kostenerstattung einer gegebenenfalls erforderlichen Ersatzvornahme zu sichern, vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 30.6.2023 - 9 B 2279/21.T -, juris, Rn. 35, kann auf solche Umstände, deren Eintritt ungewiss ist, nicht abgestellt werden. c) Der Beklagte durfte die Angaben des Herstellers auch mit Blick darauf zugrunde legen, dass darin die Rückbaukosten nach Ende der Auslegungslebensdauer der Anlagen angegeben werden. Gegen eine solche zukunftsbezogene Schätzung, die dem Wesen nach einen Inflationsausgleich einbezieht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Ein solcher Inflationsausgleich ist nach der Rechtsprechung im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn bei der Festsetzung der Sicherheit zunächst von aktuellen Rückbaukosten ausgegangen wird. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.6.2020 - 5 LB 4/19 -, juris, Rn. 34; dazu ferner - offen - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris, Rn. 65. Die Erforderlichkeit einer solchen Betrachtung ergibt sich aus dem vorgenannten Zweck des § 35 Abs. 5 BauGB. Die der Behörde zur Verfügung stehende Sicherheitsleistung muss auch bei zwischenzeitlich eingetretenen Steigerungen von Rückbaukosten ausreichen, um die Beseitigungskosten - etwa im Fall des Konkurses der Betreibergesellschaft - vollständig abzudecken. Der Windenergieerlass des Landes NRW vom 8.5.2018 bezieht im Rahmen der pauschalierten Sicherheit von 6,5 % der Sache nach bereits einen pauschalen Inflationsausgleich ein; das zeigt die Formulierung, die Sicherheitsleistung müsse den Rückbau der Windenergieanlage am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken. Ebenso konnte der Beklagte im Hinblick auf die vorgenannte Zielsetzung des § 35 Abs. 5 BauGB aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität der Sache nach schon jetzt einen pauschalierten Inflationsausgleich einbeziehen, anstatt die aktuellen Rückbaukosten zu ermitteln und etwa nach Maßgabe von Preissteigerungsindizes eine Anpassung zu bestimmten Zeitpunkten zu verlangen. d) Soweit § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB eine „Soll“-Vorgabe beinhaltet, sind die damit angesprochenen Anforderungen an Entscheidungen, für die der Behörde ein intendiertes Ermessen zusteht, vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 4 C 10.18 -, juris, Rn. 28, hier eingehalten. Danach ist die zuständige Behörde im Rahmen des intendierten Ermessens grundsätzlich gehalten, eine solche Sicherheit in der vorstehend beschriebenen - dem Zweck des § 35 Abs. 5 BauGB entsprechenden - Höhe festzusetzen, wenn nicht atypische Umstände dagegen sprechen. Hier sieht der Senat keine Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Betätigung des intendierten Ermessens. aa) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertieft begründeten Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Ermessensmangel nicht aus dem unter dem Stichwort „risikobasierter Ansatz“ vorgetragenen Umstand, dass das Risiko einer Inanspruchnahme von Rückbaubürgschaften äußerst gering sei, da in der Praxis nach ihrer Kenntnis ein behördlicher Rückgriff auf Bürgschaften noch nicht stattgefunden habe. Nach den Ausführungen der Klägerin resultiert dies maßgeblich aus den vorgetragenen aktuellen Gegebenheiten zu Recyclingerlösen oder einem Interesse an anderweitiger Aufstellung von im Rahmen von Repoweringvorhaben abzubauenden Anlagen. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Zwecks des § 35 Abs. 5 BauGB rechtfertigen solche variablen Umstände keine (geringere) Bemessung von Rückbaubürgschaften, die die Kosten im Fall des Rückbaus nicht vollständig abdeckten. bb) Danach kommt es entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht maßgeblich darauf an, dass die vom Beklagten zugrunde gelegte Kostenschätzung des Herstellers Kosten des Abtransports der Anlage und von Stahlturmkomponenten über 200 km beinhaltet; dass geringere Transportkosten anfallen, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht hinreichend gesichert. cc) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine prohibitive Wirkung der Festsetzung, die mit der Intention des § 2 EEG nicht vereinbar wäre. Im Rahmen einer erforderlichen Interessenabwägung ist allerdings die gesetzliche Wertung des § 2 EEG in der zum 29.7.2022 in Kraft getretenen Fassung vom 20.7.2022 (BGBl. I S. 1237) zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, dazu gehören gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Windenergieanlagen, sowie der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Dazu gehört insbesondere die nachvollziehende Abwägung im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, auch mit Blick auf die Belange des Landschaftsbilds und des Denkmalschutzes. § 2 Satz 2 EEG ist dabei als sog. Sollbestimmung dahingehend zu verstehen, dass sich in den einzelnen Schutzgüterabwägungen ein regelmäßiges Übergewicht der Erneuerbaren Energien in dem Sinne ergibt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse nur in atypischen Ausnahmefällen überwunden werden kann, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen wären. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 - 7 D 187/22.AK-, juris, Rn. 156 ff. m. w. N. Aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem Akteninhalt vermag der Senat indes nicht zu entnehmen, dass das vorgenannte Interesse hier zu einer anderen Bemessung der Rückbausicherheitsleistung führen müsste. Dass die Sicherheitsleistung etwa so hoch bemessen wäre, dass die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen an der Errichtung und dem Betrieb der Anlage gehindert wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. II. Die Klage ist aber begründet, soweit sie sich mit dem Klageantrag zu 2. gegen die gesonderte Festsetzung eines Inflationsausgleichs in Ziff. III.2.1 Satz 3 wendet, der jeweils 10 % nach 5 Jahren, 10 Jahren, 15 Jahren bzw. 20 Jahren beträgt. Mit Blick auf diese Anordnung des Bescheids zu einem Inflationsausgleich in Satz 3 der Ziff. III.2.1 ergeben sich hier deshalb durchgreifende Bedenken, weil der festgesetzte Betrag auf die Herstellerangaben gestützt ist, nach denen ein solcher Ausgleich durch die Schätzung der Kosten für das Ende der Auslegungslebensdauer der Sache nach bereits einbezogen ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Einbeziehung tatsächlich nicht erfolgt ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Klage ist ferner hinsichtlich des Antrags zu 3. begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.5.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit es um das populationsbezogene Monitoring für Grauammern geht. Dem ist durch Aufhebung der im Tenor bezeichneten Teile der Nebenbestimmung III.2.4 Rechnung zu tragen; danach verbleibt als fortbestehende Regelung ein Monitoring in Bezug auf diejenigen Maßnahmen (3 ha große CEF-Maßnahmenfläche nach näherer Bestimmung, vgl. Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 8 der Nebenbestimmung III.2.4), die die Klägerin nicht angegriffen hat. Es kann dahinstehen, ob Regelungen eines populationsbezogenen Monitorings grundsätzlich auf Grundlage des § 12 BImSchG, § 6 Satz 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG in Betracht kommen. Vgl. allg. zum Monitoring OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2017 - 4 LC 198/15 -, juris, Rn. 139ff. mit w. Nachw. zur Rechtsprechung des BVerwG, sowie den Artenschutzleitfaden NRW vom April 2024, Seite 75 und das Methodenhandbuch NRW zur Artenschutzprüfung vom 19.8.2021, Seite 78ff. Die im vorliegenden Einzelfall getroffenen Regelungen sind jedenfalls rechtsfehlerhaft. Nach diesen Regelungen sind gemäß Ziff. III.2.4 Absatz 3 umfangreiche Revierkartierungen zum Bestand auf der Vorhabenfläche bzw. der Maßnahmenfläche bzw. dem engen funktionalen Umfeld vorgeschrieben, um den bezeichneten Zielbestand von 8 Grauammerbrutpaaren zuzüglich bislang nicht ermittelter Bestände auf der Maßnahmenfläche nachzuweisen. Für den Fall, dass der Nachweis des Zielbestands in einem jährlichen Monitoring nicht zweimal innerhalb von 10 Jahren gelingt, ist in Abs. 9 Unterabsatz 2 vorgesehen, dass Korrekturen an den Maßnahmen durchzuführen sind. Mangelhaft sind diese Regelungen schon deshalb, weil damit umfangreiche Bestandserhebungen gefordert werden, die von Rechts wegen nicht erforderlich sind; zur Erreichung des in Rede stehenden Ziels (vorgezogene Kompensation vorhabenbedingter Beeinträchtigung von Fortpflanzungsstätten der Grauammer bzw. ihres Bestands) sind nach dem Inhalt der Akten bereits die festgesetzten Maßnahmen auf 3 ha Ackerland gemäß III.2.4 Absatz 1 und 4 bis 8 ausreichend. Abgesehen davon sind die Regelungen aber auch deshalb mangelhaft, weil der Beklagte nach dem Inhalt der Akten nicht berücksichtigt hat, dass der Klägerin bzw. den Anlagenbetreibern nicht das Risiko auferlegt werden darf, dass sich die Zahl der Brutpaare aus vielfältig denkbaren windkraftunabhängigen Gründen (etwa infolge des Verlustes von Exemplaren durch Krankheit, ungünstige Witterungsbedingungen, Zugriff durch Fressfeinde) verringert. Vgl. im Übrigen zur naturschutzrechtlichen Anordnungsbefugnis bei nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 - 7 C 4.22 -, juris, Rn. 18ff., 36. Diese Mängel führen jeweils insgesamt zu der Fehlerhaftigkeit der im Urteilstenor bezeichneten Regelungen zum populationsbezogenen Monitoring zum Schutz der Grauammer. Im Übrigen führt auch der Umstand zu einem Rechtsmangel, dass bei der Beurteilung des Erfolgs des Nachweises von Grauammern auf der Maßnahmenfläche gemäß Ziff. III.2.4. Abs. 9 Unterabsatz 2 nicht berücksichtigt wird, wenn die bestehende Population andere Flächen als Fortpflanzungsstätten in Anspruch nimmt. Die Kostenentscheidung, die auch den Gegenstand des Vergleichs erfasst, folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin und der Beklagte hinsichtlich des gesamten Verfahrensgegenstands in etwa zu gleichen Teilen obsiegen bzw. unterliegen und deshalb jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen haben. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sie kann aber auch keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen, sondern muss diese selbst tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.