Beschluss
12 MS 188/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann im vorläufigen Rechtsschutz angeordnet werden, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs überwiegen.
• Das Erscheinungsbild eines Baudenkmals ist nach § 8 NDSchG zu schützen; dabei ist nicht auf eine Laiensicht abzustellen, sondern auf die Beurteilung des sachverständigen Betrachters.
• Bei der Beurteilung denkmalrechtlicher Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen sind vorhandene Vorbelastungen und die Priorisierung von Bauabschnitten zu berücksichtigen; erhebliche Beeinträchtigungen schließen die Genehmigung in der Regel aus, sofern keine zwingende Rechtfertigung und keine geeigneten Standortalternativen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen drohender erheblicher Denkmalbeeinträchtigung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann im vorläufigen Rechtsschutz angeordnet werden, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs überwiegen. • Das Erscheinungsbild eines Baudenkmals ist nach § 8 NDSchG zu schützen; dabei ist nicht auf eine Laiensicht abzustellen, sondern auf die Beurteilung des sachverständigen Betrachters. • Bei der Beurteilung denkmalrechtlicher Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen sind vorhandene Vorbelastungen und die Priorisierung von Bauabschnitten zu berücksichtigen; erhebliche Beeinträchtigungen schließen die Genehmigung in der Regel aus, sofern keine zwingende Rechtfertigung und keine geeigneten Standortalternativen vorliegen. Eine anerkannte Umweltvereinigung wandte sich im Eilverfahren gegen die Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31.7.2020 zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage A.01. Die Anlage ist Teil eines mehrstufigen Windparkprojekts; vier bereits genehmigte Anlagen eines anderen Bauabschnitts sind als Vorbelastung zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege ermittelte erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der denkmalgeschützten Y. Mühle aus mehreren Sichtpunkten durch die WEA A.01. Die Beklagten und die Genehmigungsbehörde rügten u. a. Vertrauensschutz, die Berücksichtigung des aktuellen Erscheinungsbilds und verwiesen auf Energieinteressen. Der Antragsteller machte Verstöße gegen § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG i. V. m. § 8 NDSchG sowie eine UVP-Pflicht geltend und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist als anerkannter Umweltverband antragsbefugt; das Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO zulässig. • Begründetheit (vorläufig): Nach summarischer Prüfung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehbarkeit, weil der Widerspruch voraussichtlich zulässig und wahrscheinlich begründet ist. • Denkmalrechtliche Bewertung: Die Y. Mühle ist als Einzelbaudenkmal schutzwürdig; § 8 NDSchG schützt ihr Erscheinungsbild und Bezüge zur Umgebung; maßgeblich ist die sachverständige Beurteilung, nicht die Laiensicht. • Vorbelastung und Priorisierung: Bei Prüfung der Zulässigkeit der A.01 sind bereits genehmigte WEA des vorrangigen Bauabschnitts zu berücksichtigen; die Priorität der Bauabschnitte folgt aus den schalltechnischen Gutachten und Genehmigungen. • Erhebliche Beeinträchtigung: Aufgrund der amtlichen Auskunft des Landesamtes und der Visualisierungen ist überwiegend anzunehmen, dass die WEA A.01 das Erscheinungsbild der Mühle, insbesondere aus Nordosten, vermutlich erheblich beeinträchtigt. • Freischnitt und Umfeld: Es spricht Überwiegendes dafür, dass ein denkmalgerechter "Freischnitt" östlich/nordöstlich möglich wäre; damit ist die denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit nicht bereits durch Bewuchs ausgeschaltet. • Verhältnismäßigkeit und Alternativenprüfung: § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs.2 Nr.2 Buchst. b) NDSchG verlangt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die unveränderte Erhaltung aufheben und der Eingriff zwingend verlangt sein muss; hierfür fehlt es vorläufig an einer ernsthaften Prüfung von Standortalternativen, zumal die RROP-Festlegung unwirksam ist und somit keine Beschränkung auf Vorrangflächen besteht. • UVP-Pflicht: Für das Projekt bestand eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die nicht substantiiert bestritten wurde. • Rechtsfolgen im Eilverfahren: Mangels abschließender Abklärungen der Behörde ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen; eine weitergehende Ermittlung obliegt dem Widerspruchsverfahren. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts beruhen auf den einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA A.01 vom 31.07.2020 wurde stattgegeben. Das Gericht nahm überwiegende Anhaltspunkte dafür an, dass die Genehmigung voraussichtlich gegen § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG i. V. m. § 8 NDSchG verstößt, weil die Errichtung der Anlage das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Y. Mühle wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt und die Voraussetzungen einer zwingenden Rechtfertigung nicht ersichtlich sind. Ferner wurde festgestellt, dass eine ernsthafte Prüfung von Standortalternativen unterblieben ist und dass eine UVP-Pflicht besteht. Aus diesen Gründen überwiegen die Schutzinteressen des Denkmals gegenüber den Vollzugsinteressen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde angeordnet. Die Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) jeweils zur Hälfte; im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.