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Beschluss

1 B 795/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1202.1B795.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.021,91 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 19.021,91 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers stattzugeben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle E 21 „Hauptzollamt A., Arbeitsgebietsleitung (m/w/d) AG E 21 bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Arbeitsgebiet Prüfungen am Dienstort Y.“, Referenzcode P-1406-5451/23, mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut ermessensfehlerfrei entschieden worden ist. I. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Besetzung des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen unterlasse, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden sei. Dass die Antragsgegnerin sich für den Beigeladenen und gegen den Antragsteller entschieden habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beigeladene weise einen Beurteilungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf. Dies stelle auch der Antragsteller nicht infrage. Zunächst treffe die Annahme des Antragstellers nicht zu, der Beigeladene erfülle die zwingenden Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle deshalb nicht, weil ihm mangels der erforderlichen Ausbildung die zwingend erforderliche Eignung und Bereitschaft zum Führen einer Schusswaffe fehle. Die Antragsgegnerin halte dem zu Recht entgegen, dass mit Eignung zum Führen einer Schusswaffe die körperliche und gesundheitliche Eignung gemeint sei. Die Ausschreibung ziele nicht darauf ab, dass sich nur Beschäftigte bewerben könnten, die bereits die erforderliche Ausbildung absolviert hätten und die Waffenträgereigenschaft besäßen. Diesen Ausführungen sei der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Anders als der Antragsteller meine, setze die Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht zwingend aktuelle Kenntnisse aus dem Fachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit („FKS-Kenntnisse“) voraus, über die der Beigeladene nicht verfüge. Aktuelle FKS-Fachkenntnisse gehörten nicht zu den Anforderungen des Dienstpostens. Welche Anforderungen ein Bewerber für den streitgegenständlichen Dienstposten erfüllen müsse, um in den Leistungsvergleich einbezogen zu werden, ergebe sich aus dem in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil, das aktuelle FKS-Fachkenntnisse jedoch weder als zwingende Voraussetzung noch als auswahlrelevantes Kriterium aufführe. Das unterscheide diese Ausschreibung von der im Jahr 2022 durchgeführten Ausschreibung des Hauptzollamts A. für den Dienstposten „E 2131 Sachbearbeitung (m/w/d) bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im AG Prüfungen in herausgehobener Stellung“, Referenzcode P-1406-1370/22, die „aktuelle FKS-Fachkenntnisse“ ausdrücklich als ein auswahlrelevantes Kriterium benannt habe. Die Antragsgegnerin sei auch keineswegs verpflichtet gewesen, aktuelle FKS-Kenntnisse in das Anforderungsprofil für den Dienstposten E 21 aufzunehmen. Insoweit verweise sie zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens für die Auswahlentscheidung. Diese sei grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilung vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen seien und eine Aussage dazu träfen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen sei. Eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens sei hiermit nicht vereinbar. Anderes gelte nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Dies bedeute, dass der Dienstherr die Auswahl eines Bewerbers für einen höherwertigen Dienstposten, dem eine Vorwirkung für eine spätere Beförderung zukomme, nur unter besonderen, vom Dienstherrn darzulegenden Umständen von dienstpostenbezogenen Voraussetzungen abhängig machen dürfe. Dagegen treffe den Dienstherrn keine Begründungspflicht, wenn er die Auswahlentscheidung (lediglich) anhand dienstlicher Beurteilungen, die auf das Statusamt bezogen seien, vornehme. Vertrete ein Bewerber die Auffassung, die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens hätten berücksichtigt werden müssen, habe er die Gründe hierfür darzulegen. Dies sei dem Antragsteller nicht gelungen. Zwar behaupte er, die Tätigkeit im Sachgebiet FKS setze Spezialkenntnisse voraus, die erst seit wenigen Jahren Bestandteil der allgemeinen Zollausbildung seien und über die der Beigeladene nicht verfüge. Eine Begründung für diese Behauptung bleibe der Antragsteller allerdings schuldig. Soweit er auf die Stellenausschreibung aus dem Jahr 2022 für den Dienstposten 2131 beim Hauptzollamt A. verweise, bei der aktuelle FKS-Fachkenntnisse zumindest ein auswahlrelevantes Kriterium, wenn auch nicht zwingende Voraussetzung, gewesen seien, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um einen anderen Dienstposten (Sachbearbeitung) als den hier streitigen Dienstposten E 21 (Arbeitsgebietsleitung) gehandelt habe. Ob die Wahrnehmung eines Dienstpostens (mit Leitungsfunktion) bestimmte Fachkenntnisse voraussetze und ob ein Laufbahnbewerber diese gegebenenfalls in angemessener Zeit erwerben könne, sei Teil des Organisationsermessens des Dienstherrn. Dass im Jahr 2022 aktuelle FKS-Fachkenntnisse in die Ausschreibung für den Dienstposten E 12 aufgenommen worden seien, rechtfertige ebenfalls nicht die Schlussfolgerung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, derartige Fachkenntnisse auch als auswahlrelevantes Kriterium in die Ausschreibung für den streitgegenständlichen Dienstposten E 21 aufzunehmen. Die Antragsgegnerin habe überzeugend dargelegt, dass sie für ihren gesamten Geschäftsbereich in der Zollverwaltung bei Ausschreibungen von Dienstposten weitgehend Abstand davon nehme, auswahlrelevante Kriterien zu benennen. Nur ausnahmsweise, wenn Fachbereiche für ihre Ausschreibung auswahlrelevante Kriterien für erforderlich hielten, seien sie gehalten, hierbei ausschließlich solche Kriterien vorzusehen, welche in Beurteilungen nach der Beurteilungsrichtlinie der Zollverwaltung (BRZV) zugleich Einzelkompetenzen darstellten. Andersartige auswahlrelevante Kriterien wie z.B. „aktuelle FKS-Kenntnisse“ sehe sie für ihren gesamten Geschäftsbereich in der Zollverwaltung aktuell nicht mehr vor. Die mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 vorgelegten zwei Stellenausschreibungen des Hauptzollamtes A., in denen fundierte Erfahrungen im Verbrauchsteuerrecht bzw. im Zoll- und Präferenzrecht sowie fundierte Prüfungserfahrung im Anforderungsprofil als zwingende Voraussetzungen benannt würden, stellten die Ausführungen der Antragsgegnerin schon deshalb nicht infrage, weil sich diese Ausführungen zu den auswahlrelevanten Kriterien und nicht zu den zwingenden Voraussetzungen verhielten. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin nicht behauptet, ausnahmslos auf einschränkende Voraussetzungen im Anforderungsprofil zu verzichten, sondern lediglich vorgetragen, weitgehend von auswahlrelevanten Kriterien Abstand zu nehmen. Auch die Rüge des Antragstellers, das Bewerbungsverfahren sei deshalb rechtswidrig geführt worden, weil die Ehefrau des Beigeladenen beim Hauptzollamt A. im Sachgebiet Personal beschäftigt und an dem streitgegenständlichen Besetzungsverfahren beteiligt gewesen sei, wodurch der Beigeladene einen erheblichen tatsächlichen Vorteil erlangt habe, verfange nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beigeladenen interne Informationen aus dem Verfahren an diesen weitergegeben und ihm so einen erheblichen Vorteil verschafft habe. Dass der Beigeladene vor seiner Bewerbung Kenntnis von der Bewerbersituation, insbesondere von den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, gehabt, diese Kenntnis auf Informationen seiner Ehefrau beruht habe und er sich ohne diese Kenntnis nicht beworben hätte, seien lediglich Vermutungen des Antragstellers, die dieser nicht glaubhaft gemacht, geschweige denn bewiesen habe. Aus dem vorgelegten Gesprächsvermerk von Zolloberamtsrätin W. vom 11. Januar 2024 über Telefonate, die diese am 10. Januar 2024 mit dem Beigeladenen und dem Leiter des Hauptzollamtes A. geführt habe, ergebe sich schon nicht mit hinreichender Gewissheit, dass der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Bewerbern und deren Beurteilungen gehabt habe. Ob eine derartige Kenntnis dem Beigeladenen durch seine Ehefrau verschafft worden sei, könne dem Vermerk erst recht nicht entnommen werden. Zudem sei das weitere Auswahlverfahren nach Darstellung der Antragsgegnerin seit der Bewerbung des Beigeladenen am 11. Januar 2024 ohne jede Einbindung seiner Ehefrau geführt worden. Diese sei von diesem Zeitpunkt auch nicht als Bearbeiterin in das Verfahren eingebunden gewesen. Sie habe lediglich am Vormittag des 10. Januar 2024 eine telefonische Sachstandsanfrage der Sachgebietsleiterin E vertretungsweise beantwortet und nach der Auswahlentscheidung den abgeschlossenen Vorgang aufgrund des dienstlichen Vertretungsverhältnisses am 19. Januar 2024 zur Kenntnis erhalten. Diese Darstellung der Antragsgegnerin werde durch das Vorbringen des Antragstellers, die Ehefrau des Beigeladenen habe im laufenden Verfahren Oberregierungsrätin U. Informationen, insbesondere über die Anzahl der Bewerber, mitgeteilt, keineswegs widerlegt; vielmehr lasse sich dieses Vorbringen mit demjenigen der Antragsgegnerin ohne weiteres in Einklang bringen. II. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts rügt, die in der Ausschreibung aufgeführte zwingende Voraussetzung „Eignung und Bereitschaft zum Führen einer Schusswaffe“ sei bereits erfüllt, wenn die gesundheitliche Eignung abstrakt vorliege, auch wenn die entsprechende Ausbildung noch nicht abgeschlossen sei. Hierzu führt der Antragsteller aus, die Ausschreibung verlange nicht nur die „Eignung und Bereitschaft zum Führen einer Schusswaffe“, sondern auch die „volle körperliche Belastbarkeit, um die persönlichen Voraussetzungen für das Führen einer Dienstwaffe (...) erfüllen zu können“. Aus dieser Formulierung werde deutlich, dass zwischen der Eignung und Bereitschaft zum Waffentragen und den persönlichen (körperlichen) Voraussetzungen für das Führen einer Dienstwaffe unterschieden werde. Der Begriff der Eignung sei in diesem Zusammenhang daher so zu verstehen, dass sämtliche Voraussetzungen für das Führen einer Schusswaffe im Dienst erfüllt sein müssten. Ein anderes Verständnis wäre auch lebensfremd, da die ausgeschriebene Tätigkeit unmittelbar mit Außeneinsätzen zur Prüfung zollrelevanter Sachverhalte verbunden sei, bei denen dauerhaft eine Schusswaffe getragen werden müsse. Auch aus dem Vergleich mit der Formulierung der weiteren Anforderung „Eignung und Bereitschaft zum Führen eines Dienst-Kfz“ folge, dass der Begriff der Eignung nur in dem beschriebenen Sinn verstanden werden könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass Bewerber, die erst noch ihre Führerscheinprüfung und die entsprechenden Fortbildungen für das Führen eines Dienst-Kfz inklusive des Einsatzes von Sonderrechten ableisten müssten, für den zu besetzenden Dienstposten infrage kämen. Dieses Vorbringen zieht die Argumentation des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die in der Ausschreibung gewählte Formulierung „Eignung und Bereitschaft zum Führen einer Schusswaffe“ auch dahingehend verstanden werden könnte, dass bei Besetzung des Beförderungsdienstpostens nicht nur die körperliche Eignung, sondern auch die rechtliche Befugnis zum Tragen von Schusswaffen im Dienst vorliegen muss, die den Abschluss der einschlägigen Ausbildung erfordert. Aus der Gesamtschau des Textes der Ausschreibung wird jedoch (noch) hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin mit der genannten Eignungsanforderung nicht verlangen wollte, dass die Bewerber bereits im Zeitpunkt der Bewerbung über eine abgeschlossene Ausbildung als Waffenträger verfügen. Vielmehr wollte sie in nicht zu beanstandender Ausübung ihres Organisationsermessens ermöglichen, die für das Führen einer Dienstwaffe erforderliche Ausbildung auch noch während der Tätigkeit auf dem ausgeschriebenen Dienstposten zu absolvieren. Dem Instagram-Auftritt der Antragsgegnerin („zoll.karriere“) ist zu entnehmen, dass nur solche Bedienstete der Zollverwaltung Waffen tragen dürfen, die sämtliche Prüfungen am Ende des Lehrgangs „Eigensicherung und Bewaffnung“ (ESB) erfolgreich abgelegt haben. Die Teilnahme an diesem Lehrgang setzt wiederum das Bestehen des Fitnesstests PFT ZV voraus. Vgl. https://www.instagram.com/zoll.karriere/p/C7jTiDTMF1T/?img_index=1 und https://www.instagram.com/zoll.karriere/p/C1JwIoHB64e/, geladen am 29. November 2024 Der dritte Absatz auf Seite 4 der Ausschreibung verlangt indes für (damit mit der Ausschreibung ersichtlich angesprochene) „Bewerber/-innen, die bisher keine Waffenträger sind“, das „Bestehen des physischen Fitnesstests der Zollverwaltung (PFT ZV)“ ausdrücklich erst „ innerhalb der Abordnungszeit“ (Hervorhebung nur hier). Kann diese erste Voraussetzung noch nach Übertragung der Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens abgelegt werden, gilt dies notwendig auch für die erst folgende Teilnahme am Lehrgang ESB. Vor diesem Hintergrund verfängt die vom Antragsteller gezogene Parallele zu der Anforderung betreffend die „Eignung und Bereitschaft zum Führen eines Dienst-Kfz“ ebenso wenig wie seine systematische Argumentation betreffend das weitere zwingende Anforderungsmerkmal der vollen körperlichen Belastbarkeit. 2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aktuelle FKS-Kenntnisse nicht zum auswahlrelevanten Kriterium erhoben habe. Der Antragsteller trägt insoweit vor, der Vortrag der Antragsgegnerin, sie nehme von der Benennung andersartiger ausfallrelevanter Kriterien in ihrem Geschäftsbereich weitgehend Abstand, sei unzutreffend. Dies ergebe sich aus vier weiteren aktuellen Ausschreibungen von nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewerteten Stellen des Hauptzollamtes R., in denen „einschlägige Fachkenntnisse“ jedenfalls als auswahlrelevante Kriterien benannt würden. Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet gewesen, auch für den hier streitigen Dienstposten aktuelle bzw. einschlägige Fachkenntnisse als auswahlrelevantes Kriterium zu benennen. Bereits das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf eine solche Verpflichtung zutreffend ausgeführt, dass eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich mit dem Laufbahnprinzip nicht vereinbar ist. Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014– 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 24 ff. und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 18 ff. Jedenfalls das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat ein Bewerber, der die Auffassung vertritt, die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens hätten berücksichtigt werden müssen, darzulegen. Dass die Voraussetzungen für eine Auswahlentscheidung ausnahmsweise auf der Grundlage von dienstpostenbezogenen Anforderungen vorliegen, legt der Antragsteller jedoch auch mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Er beschränkt sich vielmehr auf den bloßen Hinweis, dass die Antragsgegnerin in anderen aktuellen Stellenausschreibungen einschlägige Fachkenntnisse jedenfalls als auswahlrelevante Kriterien verlangt. Dass der streitgegenständliche Dienstposten Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit oder unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann, führt der Antragsteller weiterhin nicht aus. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch nicht der beantragten Einvernahme von Oberregierungsrätin U.. Die Schilderung des Antragstellers, Frau U. habe das Kriterium „aktuelle FKS-Kenntnisse“ in die Ausschreibung aufnehmen wollen, die Personalabteilung der Antragsgegnerin habe dies jedoch abgelehnt, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 bestätigt. Frau U. sei darauf hingewiesen worden, dass Fachkenntnisse nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verlangt werden könnten und hiervon nur äußerst restriktiv Gebrauch gemacht werden dürfe. Dies habe Frau U. zur Kenntnis genommen und sich nicht mehr mit einer konkretisierten Forderung an die Leitung des Hauptzollamtes A. gewandt. Dieses Vorgehen der Antragsgegnerin entspricht der vorstehend dargelegten Rechtslage zur Verwendung dienstpostenbezogener Anforderungsprofile. Wenn der Antragsteller rügt, die Personalabteilung habe sich ohne Angabe von Gründen geweigert, das Kriterium „aktuelle FKS-Kenntnisse“ in die Ausschreibung aufzunehmen, verkennt er, dass regelmäßig keine dienstpostenbezogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, sondern die Auswahlentscheidung grundsätzlich allein anhand der statusamtsbezogenen dienstlichen Beurteilung zu erfolgen hat. Nicht der Verzicht auf dienstpostenbezogene Anforderungen ist begründungsbedürftig, sondern gerade deren Aufnahme in das Anforderungsprofil. Es oblag daher nicht der Antragsgegnerin zu begründen, warum sie – wie regelmäßig – auf dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale verzichtete. Es wäre vielmehr Sache des Antragstellers gewesen auszuführen, warum mit „FKS-Kenntnissen“ ein solches Merkmal in die Ausschreibung hätte aufgenommen werden dürfen (und müssen). Eine solche Begründung ist der Antragsteller – wie dargelegt – auch im Beschwerdeverfahren schuldig geblieben. Da „aktuelle FKS-Kenntnisse“ nach alledem zu Recht im Anforderungsprofil nicht verlangt worden sind, ist die Argumentation der Antragsgegnerin, diesem Kriterium komme keine Bedeutung zu, – anders als der Antragsteller meint – auch nicht widersprüchlich. 3. Ohne Erfolg greift der Antragsteller schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, er habe weder glaubhaft gemacht noch bewiesen, dass das Bewerbungsverfahren deshalb rechtswidrig sei, weil die Ehefrau des Beigeladenen beim Hauptzollamt A. tätig und an dem Bewerbungsverfahren beteiligt gewesen sei, wodurch der Beigeladene einen erheblichen tatsächlichen Vorteil erlangt habe. Zu einer weitergehenden Glaubhaftmachung sei er nicht in der Lage gewesen und sei dies auch weiterhin nicht. Die Antragsgegnerin habe Zolloberamtsrätin W., deren Gesprächsvermerk vom 11. Januar 2024 er vorgelegt habe, eine Missbilligung ausgesprochen. Weitergehende Stellungnahmen und Ausführungen zur Beteiligung der Ehegattin des Beigeladenen im Auswahlverfahren könne er nicht beibringen. Es habe daher dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht oblegen, weitergehende Ermittlungen durch Zeugenvernehmung durchzuführen. Diese sinngemäße Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, verhilft der Beschwerde schon unabhängig davon nicht zum Erfolg, ob der gerügte Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – nämlich kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2024 – 1 B 911/24 –, juris, Rn. 19 f., vom 17. Mai 2023 – 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 39, und vom 24. Mai 2022 – 1 B 475/22 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; ferner OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 19. Juni 2013– 1 M 56/13 –, juris, Rn. 10. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller aber auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ausgestaltung des Auswahlverfahrens vorgetragen. Es trifft zwar zu, dass Zollamtfrau V., die Ehefrau des Beigeladenen, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwVfG als Angehörige eines Beteiligten von der Mitwirkung am Auswahlverfahren ausgeschlossen war. Dieser Ausschluss griff jedoch erst ab dem 11. Januar 2024 ein, dem Tag an dem sich der Beigeladene über das Personalverwaltungssystem auf den streitgegenständlichen Dienstposten beworben hat und dadurch erst zum Beteiligten geworden ist. Dass Frau V. am 10. Januar 2024 eine telefonische Sachstandsanfrage beantwortet hat, ist daher schon deshalb unerheblich, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der Mitwirkung am Auswahlverfahren ausgeschlossen war. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auch nicht dadurch verletzt, dass der Vorgang Frau V. am 19. Januar 2024 zur Kenntnis vorgelegt worden ist, da die Auswahlentscheidung bereits am 16. Januar 2024 abschließend gezeichnet worden und daher eine Bevorteilung des Beigeladenen ausgeschlossen ist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Frau V. dem Beigeladenen unter Verletzung ihrer Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses Angaben über die Bewerber und deren Beurteilungen gemacht hat, bestehen nicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich solche Anhaltspunkte insbesondere nicht aus dem vorgenannten Gesprächsvermerk von Zolloberamtsrätin W. vom 11. Januar 2024. Allein der Umstand, dass diese aus „Verlauf und Inhalt des Telefonats“ den Eindruck gewann, der Beigeladene sei sich sicher, im Fall einer Bewerbung die Stelle zu erhalten, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beigeladene von seiner Ehefrau über die Bewerber und deren Beurteilungen informiert worden ist, wie der Antragsteller behauptet. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dies zu einem Vorteil des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller im Auswahlverfahren hätte führen sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 13. Februar 2024) bekanntgemachten, für Beamte der Antragsgegnerin geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem angestrebten Beförderungsdienstposten verbundene Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens (Besoldungsgruppe A 13/A 13 Z BBesO) und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 76.087,62 Euro (Januar und Februar 2024 jeweils 5.904,36 Euro, für die übrigen Monate jeweils 6.427,89 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (aufgerundet) auf den festgesetzten Wert von 19.021,91 Euro. Die Festsetzung des Streitwerts für das am 22. August 2024 eingeleitete Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.