Beschluss
12 B 104/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0317.12B104.25.00
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Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2025 - 19 L 2030/24 - ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen für die erste Instanz der Antragsteller zu 30% und die Antragsgegnerin zu 70%, für die zweite Instanz der Antragsteller allein.
Entscheidungsgründe
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2025 - 19 L 2030/24 - ist wirkungslos. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen für die erste Instanz der Antragsteller zu 30% und die Antragsgegnerin zu 70%, für die zweite Instanz der Antragsteller allein. Gründe: Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO anstelle des Senats. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die tenorierte Kostenfolge entspricht billigem Ermessen. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist es - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde (siehe dazu die folgenden Ausführungen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens) - ermessensgerecht, die Antragsgegnerin zu 70% mit den Kosten zu belasten. Sie ist dem geltend gemachten Antragsbegehren einer Weitergewährung von Eingliederungshilfe mit ihren Bescheiden vom 15. Januar 2025 bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres jedenfalls dem Grunde nach nachgekommen und hat sich insoweit in die Rolles des Unterlegenen begeben, indem sie hinsichtlich der Zeit vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Juli 2025 Integrationshilfe durch eine Fachkraft im Umfang von 816 Fachleistungsstunden (FLS) bezogen auf die in diesen Zeitraum fallende Schulzeit (entspricht 34 Schulwochen mit je 24 FLS) und hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 Autismustherapie im Umfang von 46 FLS gewährt hat. Damit ist sie bezüglich des wöchentlichen Leistungsumfangs nicht über ihre Ankündigung mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 hinausgegangen, wonach "Hilfe in Form der Schulbegleitung […] vorerst im selben Umfang von 24 FLS/Wo und für die Autismustherapie im Umfang von 2 FLS/Wo bis 31.03.25 weiterbewilligt" werde. Soweit der Antragsteller darüber hinausgehend im Kern eine unbefristete Weitergewährung der mit Bescheiden vom 17. August 2023 (3 FLS/Woche Autismustherapie) und vom 19. Februar 2024 (28 FLS/Woche Integrationshilfe) bis zum 31. August 2024 bewilligten Hilfen über dieses Datum hinaus, jedenfalls für den Rest des Schuljahres erreichen wollte, erachtet der Senat eine Kostentragung durch den Antragsteller für sachgerecht. Hinsichtlich dieser weitergehenden Forderung dürfte es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlen. Der Antragsteller hat keinerlei Angaben dahingehend gemacht, dass die begehrte vorläufige Tragung der Kosten für die Integrationshilfe und die Autismustherapie nicht auch durch finanzielle Mittel Dritter, insbesondere der Eltern des Kindes oder Jugendlichen, einstweilen gewährleistet werden könnte. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 39, und vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 26. Jedenfalls in Bezug auf das nicht mit den Bewilligungsbescheiden vom 15. Januar 2025 gedeckte Antragsbegehren erscheint eine anderweitige vorläufige Kostendeckung möglich, so dass zur Glaubhaftmachung eines diesbezüglichen Anordnungsgrundes konkrete Ausführungen des Antragstellers dazu erforderlich gewesen wären. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller vollständig die Kosten aufzuerlegen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Beschwerde allein mit dem Zweck der Abgabe einer Erledigungserklärung zulässig eingelegt werden kann, vgl. verneinend: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. August 2016 - 12 S 37.16 -, juris Rn. 2; bejahend etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom8. Januar 2021 - 19 B 2010/20 -, juris Rn. 3 ff. und vom 26. März 2003 - 8 B 82/03 -, juris Rn. 4 ff. ; zwischen einstweiligen Rechtsschutz- und Hauptsacheverfahren differenzierend: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 21 B 931/02 -, juris Rn. 3 ff.; jeweils m. w. N. zum Streitstand, und inwieweit dies auch gilt, wenn - wie hier - das erledigende Ereignis bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten und eine Erledigungserklärung auch noch vorher möglich gewesen wäre. Vgl. bejahend OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 19 B 2010/20 -, juris Rn. 3. Denn selbst im Falle einer Zulässigkeit der Beschwerde wäre in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen, dass die Kosten des nur zum Zwecke der Erledigungserklärung durchgeführten Beschwerdeverfahrens durch das Verschulden des Antragstellers entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller bereits mit Verfügung vom 17. Januar 2025 auf ein - infolge der weiteren Hilfegewährung - mögliches Entfallen des Anordnungsgrundes hingewiesen und ausdrücklich um Stellungnahme binnen einer Woche gebeten, "ob das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wird". Der Antragsteller hätte somit ohne weiteres vor der erstinstanzlichen Entscheidung seine Erledigungserklärung abgeben können, womit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie sie hier von der Beschwerde erfasst ist (Ablehnung des Eilantrags des Antragstellers bei Kostentragung durch diesen), nicht getroffen worden wäre. Vielmehr wäre das Verfahren bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich einzustellen gewesen; sofern die Erledigungserklärung einseitig geblieben wäre, hätte das Verwaltungsgericht zu befinden gehabt, ob die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt ist. Eines Rechtsmittels gegen die hier mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung hätte es in beiden Fällen nicht bedurft. Vor dem Hintergrund der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2025 ist die Rüge des Antragstellers, er sei vom Verwaltungsgericht nicht auf dessen Ansicht zum Entfallen eines Anordnungsgrundes hingewiesen worden, unverständlich. Dass der Antragsteller die gerichtliche Verfügung vom 17. Januar 2025 nicht erhalten hat, hat er auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats vom 6. Februar 2025 nicht vorgetragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).