Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Beamtin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet. Ein Verstoß (allein) gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW berührt regelmäßig nicht die Rechte der von der Maßnahme betroffenen Person. Ein Mangel in der Dokumentation der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten führt nicht bereits als solcher zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. In Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, in denen der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht kennt, kann von ihm nicht verlangt werden, in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 23.7.2024 Folge zu leisten, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23.7.2024 erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Anordnung begegne in formeller Hinsicht keinen Bedenken, insbesondere bestünden keine Zweifel, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und namentlich deren (telefonische) Unterrichtung über den relevanten Sachverhalt, ordnungsgemäß gewesen sei. In materieller Hinsicht lägen ebenfalls keine Rechtmäßigkeitszweifel vor. Die Antragsgegnerin stütze ihre Untersuchungsaufforderung ausschließlich auf krankheitsbedingte Fehlzeiten der Antragstellerin. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 33 Abs. 1 LBG NRW lägen vor. Die Antragsgegnerin sei nicht gehalten gewesen, Art und Umfang der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung näher zu bestimmen. Kenne der Dienstherr ‑ wie im Fall der Antragstellerin ‑ die jeweilige Erkrankung nicht, könne von ihm nicht verlangt werden, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. I. Die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen sei ordnungsgemäß erfolgt, greifen nicht durch. 1. Die Antragstellerin kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LGG NRW in der gebotenen Weise über die beabsichtigte Untersuchungsanordnung unterrichtet worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten. Ihr sind alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist, vorzulegen, § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das in § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW normierte allgemeine Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Anhörungsrecht gewahrt, durch die rein telefonische Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten allerdings gegen die ihr nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW obliegende Pflicht zur Vorlage von Akten verstoßen (dazu a.). Dieser Verstoß führt aber im konkreten Fall nicht zur (formellen) Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung (dazu b.). a. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die beabsichtigte Maßnahme der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegenüber der Antragstellerin im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW ordnungsgemäß unterrichtet und hierzu angehört worden. Hinsichtlich der Unterrichtungspflicht ist es ausreichend, wenn eine zutreffende Unterrichtung über den Sachverhalt in kurzer und knapper Form erfolgt. Sie muss die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen vermitteln, die die Gleichstellungsbeauftragte zu einer sachgerechten Entscheidung befähigen, und darf insbesondere nicht irreführend oder täuschend sein. St. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19.7.2024 ‑ 6 B 556/24 ‑, juris Rn. 8 f. m. w. N. Das war hier der Fall. Nach den ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist die Gleichstellungsbeauftragte ‑ telefonisch ‑ zutreffend über die beabsichtigte Untersuchungsanordnung unterrichtet worden, indem ihr der Sachverhalt so, wie er sowohl dem Personalrat als auch der Schwerbehindertenvertretung schriftlich mitgeteilt worden war (vgl. Bl. 384 und 385 der Personalakte), vorgelesen und erläutert wurde. Die Gleichstellungsbeauftragte ist auch ordnungsgemäß angehört worden. Ausweislich der Angaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren sowie der hierzu vorgelegten Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten vom 14.3.2025 ist dieser in dem Telefonat am 17.7.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gegeben worden. Hiervon hat die Gleichstellungsbeauftragte Gebrauch gemacht und in dem Telefonat der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt. Die (nur) telefonische Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, ohne dieser irgendwelche Unterlagen ‑ sei es in Papierform oder elektronisch ‑ vorzulegen, steht indes nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sind der Gleichstellungsbeauftragten ‑ bei Personalentscheidungen nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 4 LGG NRW i. V. m. § 83 Abs. 2 LBG NRW ‑ Akten vorzulegen. Dabei kann hier offen bleiben, wie die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung "alle Akten, die die Maßnahme betreffen" zu verstehen ist, insbesondere, ob bei personellen Maßnahmen stets die Vorlage der vollständigen Personalakten erforderlich ist, oder im Einzelfall auch eine Zusammenstellung von Unterlagen ausreichend sein kann. Ein vollständiger Verzicht auf die Vorlage von Unterlagen ‑ wie hier durch eine ausschließlich telefonische Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über den Sachverhalt - widerspricht jedenfalls dem Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem nicht dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Einführung des § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW die Position der Gleichstellungsbeauftragten stärken wollte und deshalb die Informationspflicht der Dienststelle als "Bringschuld" ausgestaltet hat. Vgl. LT-Drs. 16/12366, S. 79. Zwar könnte im Fall einer unterbliebenen Vorlage von Akten die Gleichstellungsbeauftragte eine Aktenvorlage verlangen. In diesem Fall würde jedoch die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterrichtungspflicht von einer Bring- in eine Holschuld umgekehrt, was der Intention des § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW entgegensteht. Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12.6.2024 ‑ 7 AZR 203/23 ‑, NZA 2025, 175 = juris Rn. 32 f. b. Auf den Verstoß gegen die Pflicht der Dienststelle zur Vorlage von Akten an die Gleichstellungsbeauftragte kann sich die Antragstellerin indes nicht berufen. Während eine fehlerhafte, insbesondere eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten zur Rechtswidrigkeit einer getroffenen Maßnahme führen kann, berührt ein Verstoß (allein) gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht die Rechte der von der Maßnahme betroffenen Person (hier der Antragstellerin). In der Rechtsprechung des Senats, die auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beteiligung des Personalrats zurückgeht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 ‑ 2 B 54.04 ‑, juris Rn. 5, und Urteil vom 12.10.1989 ‑ 2 C 22.87 ‑, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24, ist geklärt, dass im Fall einer ordnungsgemäßen Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten die Verletzung eines weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme begründet, wenn der Informationsmangel für die Gleichstellungsbeauftragte erkennbar war, aber von ihr unbeanstandet geblieben ist. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 ‑ 6 B 68/18 ‑, NWVBl 2018, 370 = juris Rn. 6 f. m. w. N. So liegt der Fall auch hier. Wie ausgeführt, ist die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß (mündlich) unterrichtet und angehört worden. Für sie war auch erkennbar, dass ihr in dem konkreten Fall entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW keine Akten oder Unterlagen vorgelegt werden würden. Nach ihren eigenen Angaben (vgl. die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme vom 14.3.2025) ist die Gleichstellungsbeauftragte in dem Telefonat am 17.7.2024 durch die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin darüber informiert worden, dass die entsprechenden schriftlichen Unterlagen ihr zwar hätten zukommen sollen, sie aber offensichtlich nicht erreicht haben. Gleichwohl hat die Gleichstellungsbeauftragte eine Vorlage der Unterlagen nicht gefordert, sondern in Kenntnis der fehlenden Aktenvorlage ihre Stellungnahme abgegeben und der beabsichtigten Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zugestimmt. Ein solcher Verzicht auf den ihr zustehenden weitergehenden Informationsanspruch ist jedoch allein der Sphäre der Gleichstellungsbeauftragten zuzuordnen und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Maßnahme. Angesichts des Schutzzwecks des § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW, der den Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten sichert und auch nach dem Willen des Gesetzgebers (nur) deren Position stärken soll, mithin nicht den Interessen der von der Maßnahme betroffenen Person dient, macht es in der rechtlichen Konsequenz insoweit keinen Unterschied, ob der Gleichstellungsbeauftragten (für sie erkennbar) ggf. nicht alle die Maßnahme betreffenden Akten vorgelegt worden sind, zu einer derartigen Konstellation vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2022 ‑ 6 B 97/21 ‑, juris Rn. 38 ff., oder ihr ‑ wie hier ‑ überhaupt keine Akten vorgelegen haben. Keiner Entscheidung bedarf indes die Frage, welche rechtlichen Folgen eine gegen § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW verstoßende Vereinbarung zwischen der Dienststelle und der Gleichstellungsbeauftragten nach § 18 Abs. 6 Satz 1 LGG NRW hätte. Denn nach den Angaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zum generellen Vorgehen bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen von u. a. beabsichtigten Untersuchungsanordnungen werden dieser grundsätzlich Unterlagen vorgelegt, insbesondere Erläuterungen zum Sachverhalt und ggf. Fehlzeitenübersichten. Im vorliegenden Fall hätten die Unterlagen die Gleichstellungsbeauftragte aber ‑ aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen ‑ nicht erreicht; entweder sei das Schreiben versehentlich nicht an die Gleichstellungsbeauftragte versandt worden oder aber auf dem hausinternen Postweg verloren gegangen. Von einem zwischen Dienststelle und Gleichstellungsbeauftragter vereinbarten generellen Verzicht auf eine Aktenvorlage ist damit nicht auszugehen. 2. Mit dem Vorbringen, in dem von der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin über das Telefonat mit der Gleichstellungsbeauftragten am 17.7.2024 gefertigten Aktenvermerk fehle es insbesondere an Ausführungen zum Inhalt des Telefonats, so dass nicht erkennbar sei, ob die Gleichstellungsbeauftragte über den wesentlichen Sachverhalt informiert worden sei, rügt die Antragstellerin der Sache nach (auch) eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW. Auch dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall der ihr obliegenden Dokumentationspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW genügt hat (dazu a.). Ein (etwaiger) Dokumentationsmangel führt jedenfalls nicht bereits als solcher zur (formellen) Rechtswidrigkeit der Maßnahme (dazu b.). Er wäre im Übrigen unbeachtlich (dazu c.). a. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragsgegnerin die Pflicht zur Dokumentation der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Dokumentationspflicht aus § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW. Danach ist aus Gründen der Rechtssicherheit die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu dokumentieren. Eine Pflicht zur Dokumentation ist zwar auch in § 18 Abs. 6 Satz 4 LGG NRW geregelt; danach ist die gleichstellungsrechtliche Beteiligung, auch die Inanspruchnahme einer gleichstellungsrechtlichen Zustimmungsfiktion, zu dokumentieren. Diese Vorschrift betrifft nach ihrer systematischen Stellung in Absatz 6 allerdings (nur) die Beteiligung im Fall einer Vereinbarung zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststelle über die Form und das Verfahren der Beteiligung. Regelungstechnisch dürfte es gleichwohl als missglückt zu bezeichnen sein, zur Kritik an der Regelungstechnik im LGG NRW generell vgl. im Übrigen Bülow, LGG NRW - Kommentar, 1. Auflage 2024, § 18 Rn. 4, 7 und 44, eine Pflicht zur Dokumentation der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an zwei Stellen innerhalb eines Paragraphen und mit jeweils unterschiedlichem Wortlaut zu regeln. Ein Fall, in dem die Dokumentation nach § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW vollständig unterblieben und die Dokumentationspflicht deshalb offensichtlich verletzt wäre, liegt hier nicht vor. Allerdings beschränkt sich die Dokumentation vorliegend auf einen Vermerk mit folgendem Inhalt: " Telefonvermerk: Die Gleichstellungsstelle der Stadt X. hat der Unterzeichnerin gegenüber ihre Zustimmung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gegeben." Ob mit diesem Vermerk, der in einem Satz allein die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten dokumentiert und keine näheren Angaben zum Beteiligungsverfahren enthält, die Dokumentationspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW erfüllt ist, ist zumindest fraglich. Zwar macht § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW keine Vorgaben zum Umfang der Dokumentationspflicht, insbesondere zum notwendigen Inhalt der Dokumentation. Auch die ‑ nach der LGG-Novelle 2016 aber offenbar nicht überarbeiteten ‑ Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes (RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (am 7.7.2005 MGFFI) vom 27.4.2001 - II A 3 - 2330 - (im Folgenden: VV-LGG) enthalten solche Vorgaben nicht; vielmehr ist die Regelung in Ziff. 1.5 zu § 17 Abs. 1 VV-LGG nahezu identisch mit der (nunmehr) gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW ist allerdings "die Beteiligung" zu dokumentieren. Das mag dafür sprechen, dass nicht nur das Ergebnis der Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten bzw. nur deren erfolgte Mitwirkung, sondern auch das Beteiligungsverfahren ‑ jedenfalls in groben Zügen und seinem wesentlichen Inhalt nach ‑ zu dokumentieren ist. Zum Beteiligungsverfahren gehört aber insbesondere auch die Information der Gleichstellungsbeauftragten; diese ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten. Hierzu enthält der Telefonvermerk im vorliegenden Verfahren jedoch keine Angaben und zwar weder dazu, dass die Gleichstellungsbeauftragte im konkreten Fall so frühzeitig wie geboten beteiligt worden ist ‑ dazu, dass eine frühzeitige Beteiligung im Übrigen in der Regel die Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten und auch die Durchführung eines etwaigen Widerspruchsverfahrens (vgl. § 19 LGG NRW) vor dem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren erfordern dürfte, vgl. arg. e. § 18 Abs. 2 Satz 3 LGG NRW sowie VV-LGG zu § 18 zu Absatz 2 Ziff. 2.3 sowie zu § 19 zu Absatz 2 Ziff. 2.2 ‑, noch dazu, worüber sie unterrichtet worden ist. Die Gesetzesbegründung gibt ebenfalls keine Antwort auf die Frage nach dem Umfang der Dokumentationspflicht. Sie beschränkt sich insoweit auf den Satz, dass durch den [in § 18 Abs. 2 LGG NRW] neu eingefügten Satz 6 klargestellt werde, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu dokumentieren sei. Vgl. LT-Drs. 16/12366, S. 80 zweiter Absatz. Wie im Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW zum Ausdruck gekommen, soll die Dokumentationspflicht ihrem Sinn und Zweck nach der Rechtssicherheit dienen. Sie dürfte also ‑ jedenfalls in erster Linie ‑ in einem etwaigen Streitfall dem von der Dienststelle zu führenden Nachweis dienen, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ordnungsgemäß erfolgt ist. Darüber hinaus könnte nach allgemeinen Überlegungen zu Dokumentations- und Begründungspflichten Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht ‑ jedenfalls auch ‑ sein, der von der Maßnahme betroffenen Person und ggf. dem die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfenden Verwaltungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Beteiligung ordnungsgemäß erfolgt ist. Soll die Dokumentationspflicht auch diesen weiteren Zweck erfüllen, spricht manches dafür, dass sich der Dokumentation insbesondere entnehmen lassen muss, welchen Inhalt die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten hatte und welche Unterlagen dieser vorgelegen haben. Denn nur dann kann eine Überprüfung erfolgen, ob die Gleichstellungsbeauftragte zutreffend ‑ ggf. in kurzer und knapper Form ‑ über den Sachverhalt unterrichtet worden und die Unterrichtung insbesondere nicht irreführend oder täuschend gewesen ist. Im Ergebnis wohl für eine Dokumentation auch der Unterrichtung: Bülow, LGG NRW - Kommentar, 1. Auflage 2024, § 18 Rn. 72, der dort ein Muster einer "Beteiligungsvorlage" zur Verfügung stellt, die Angaben zur Unterrichtung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enthält. Auf der Grundlage des von der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gefertigten Telefonmerks ist es ‑ schon wegen des Fehlens jeglicher Angaben zu einer Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten ‑ indes nicht möglich zu überprüfen, ob die Beteiligung ordnungsgemäß erfolgt ist. Aus diesem Grund musste bereits das Verwaltungsgericht Mutmaßungen darüber anstellen, ob eine ordnungsgemäße Unterrichtung erfolgt ist ("Bei lebensnaher Betrachtung ist anzunehmen, …", vgl. S. 3 des Beschlussabdrucks). Der Senat hat sich ohne eine weitere Aufklärung des Sachverhalts (vgl. die Aufklärungsverfügung vom 6.3.2025) nicht in der Lage gesehen zu überprüfen, ob die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß unterrichtet worden ist. Derartige Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage könnten durch eine Dokumentation des Beteiligungsverfahrens, insbesondere von Art und Inhalt der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten, vermieden werden. Ein übermäßiger Bürokratieaufwand wäre damit im Übrigen wohl nicht verbunden. Die entsprechende Dokumentation dürfte schon in der Weise erfolgen können, dass ein an die Gleichstellungsbeauftragte gerichtetes Beteiligungsanschreiben mit Angaben zur beabsichtigten Maßnahme, zum Sachverhalt und ggf. zu rechtlichen Grundlagen sowie etwaiger weiterer Schriftverkehr zu den Akten genommen wird. Ein entsprechendes Anschreiben könnte ggf. zusammen mit der ‑ nach § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW ohnehin zwingend erforderlichen ‑ Aktenvorlage an die Gleichstellungsbeauftragte erstellt werden und mit dieser zusammenfallen. Grundsätzlich kann aber wohl auch (nur oder ergänzend) ein Aktenvermerk über die erfolgte Beteiligung zur Dokumentation ausreichen, wenn er den Zweck der Dokumentationspflicht erfüllt. b. Unterstellt, der Aktenvermerk über das Telefonat am 17.7.2024 genügt nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW, führt der Dokumentationsmangel hier nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Im Landesgleichstellungsgesetz ist die Fehlerfolge einer unterbliebenen oder unzureichenden Dokumentation der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht ausdrücklich geregelt. Auch die Gesetzesbegründung, insbesondere zu § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW, verhält sich hierzu nicht. Die Binnensystematik des § 18 LGG NRW spricht aber dafür, dass ein entsprechender Dokumentationsmangel nicht bereits als solcher zur (formellen) Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt. Denn § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW bestimmt als Rechtsfolge die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme (nur) dann, wenn die Gleichstellungsbeauftragte nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wurde. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW als zur Rechtswidrigkeit führender Mangel ist in der Regelung hingegen nicht genannt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG NRW. Danach soll die Rechtswidrigkeit diejenigen Fälle erfassen, in denen die Beteiligung nicht oder nicht rechtzeitig "gemäß den Vorgaben der Absätze 1 und 2" (des § 18 LGG NRW) erfolgt ist, und soll damit Rechtsprechung des Senats aufgegriffen werden (Urteile vom 24.2.2010 ‑ 6 A 1978/07 ‑, juris Rn. 41, und vom 19.6.2015 ‑ 6 A 589/12 ‑, juris Rn. 72). Vgl. LT-Drs. 16/12366, S. 80 dritter Absatz. Auch wenn die Formulierung in der Gesetzesbegründung "gemäß den Vorgaben der Absätze 1 und 2" isoliert betrachtet so zu verstehen sein könnte, dass auch ein Verstoß gegen die - in § 18 Abs. 2 (Satz 6) LGG NRW normierte ‑ Dokumentationspflicht von der Rechtsfolge der Rechtswidrigkeit erfasst sein soll, ist sie angesichts der gesetzlichen Regelung, die sie begründen will und die diese Formulierung nicht enthält, sowie der aufgeführten Urteile des Senats, die sich zu Fällen einer jeweils gänzlich unterbliebenen (aber notwendigen) Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten verhalten, ersichtlich im Zusammenhang mit den davor stehenden Wörtern "nicht oder nicht rechtzeitig" zu lesen. Die Formulierung "gemäß den Vorgaben der Absätze 1 und 2" weist mithin nur darauf hin, wo das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf eine rechtzeitige Beteiligung geregelt ist. Auch der oben genannte, sich aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW ("Aus Gründen der Rechtssicherheit…") ergebende Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht spricht dagegen, dass ihre Missachtung zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt. Dient die Dokumentation allein dem Nachweis der ordnungsgemäßen Beteiligung, d. h. der Unterrichtung und Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten, dann erschwert ein Mangel in der Dokumentation ggf. zwar der Dienststelle, insbesondere in einem gerichtlichen Verfahren, diesen Nachweis. Gleichwohl kann der Nachweis grundsätzlich auch noch nachträglich, etwa im gerichtlichen Verfahren, erbracht werden. Sollte das Dokumentationserfordernis darüber hinaus auch dazu dienen, die (gerichtliche) Überprüfung der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu ermöglichen, steht dieser Zweck der Möglichkeit, den Nachweis der ordnungsgemäßen Beteiligung nachträglich (im gerichtlichen Verfahren) zu erbringen, jedenfalls nicht entgegen. Eine Konstellation, in der sich aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Dokumentations- und Begründungspflichten ergeben, deren Erfüllung effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht, zu den Voraussetzungen, unter denen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Dokumentationspflichten begründet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007 ‑ 1 BvR 1550/03 u. a. ‑, BVerfGE 118, 168 = juris Rn. 168, und Beschluss vom 9.7.2007 ‑ 2 BvR 206/07 ‑, NVwZ 2007, 1178 = juris Rn. 16 ff., und deren Verletzung in der Folge zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, so im Fall einer Verletzung der aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Verpflichtung des Dienstherrn zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung, vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2011 ‑ 6 B 600/11 ‑, IÖD 2011, 244 = juris Rn. 2 f. m. w. N., liegt hier nicht vor. Der gerichtliche Rechtsschutz wird bei einem Verstoß gegen die einfachrechtlich in § 18 Abs. 2 Satz 6 LGG NRW normierte Dokumentationspflicht nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert. Wegen der den Verwaltungsgerichten obliegenden Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts vom Amts wegen (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei einer unzureichenden Dokumentation grundsätzlich auch nachträglich noch geklärt werden. Die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme ‑ hier der Untersuchungsanordnung ‑ ist bei einer unzureichenden Dokumentation der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ebenfalls möglich. Ein Dokumentationsmangel mag im Einzelfall zwar dazu führen, dass die von der Maßnahme betroffene Person gezwungen ist, Rechtsschutz zu suchen, wenn sich die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wegen einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation nicht anhand der behördlichen Akte überprüfen lässt. Eine Rechtsschutzbeschränkung ist damit aber nicht verbunden. Dem Umstand, dass ggf. allein aufgrund eines Dokumentationsmangels Rechtsschutz in Anspruch genommen werden muss, kann im Übrigen kostenrechtlich durch eine Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden. Den danach möglichen nachträglichen Nachweis der ordnungsgemäßen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hat die Antragsgegnerin hier ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ erbracht. Sie hat (allerdings trotz bereits erstinstanzlich erfolgter Rüge durch die Antragstellerin erst) auf entsprechende Nachfrage des Senats durch die nachträglich im Beschwerdeverfahren gegebenen Erläuterungen und die Vorlage der Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten vom 14.3.2025 den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, namentlich - soweit dies von der Antragstellerin geltend gemacht werden kann ‑ zutreffend über den Sachverhalt unterrichtet und zudem zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden ist. c. Der (etwaige) Dokumentationsmangel wäre im Übrigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG NRW i. V. m. § 46 VwVfG NRW in entsprechender Anwendung ‑ die Untersuchungsanordnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als gemischt dienstlich-persönliche Weisung mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 ‑ 2 VR 5.18 ‑, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 20 m. w. N. - unbeachtlich. Nach letztgenannter Vorschrift ist ein Verfahrens- oder Formfehler ‑ hier der Dokumentationsmangel ‑ unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier der Fall. Die Gleichstellungsbeauftragte ist vor Erlass der Untersuchungsanordnung unterrichtet und angehört worden und hat der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt. Dass die Beteiligung von der Antragsgegnerin ggf. nicht ausreichend dokumentiert worden ist, hat keinen Einfluss auf deren Entscheidung in der Sache. II. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin weiter geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Untersuchungsanordnung materiell rechtswidrig, weil Art und Umfang der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung näher hätten bestimmt werden müssen, obwohl die Untersuchungsanordnung allein auf krankheitsbedingte (langdauernde) Fehlzeiten gestützt sei; jedenfalls hätten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Antragsgegnerin zunächst vorbereitende Ermittlungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 24 ff. m. w. N., dort (Rn. 32 ff.) auch zur abweichenden Auffassung des ersten Senats des beschließenden Gerichts, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.3.2019 ‑ 2 VR 5.18 ‑ BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 50, und vom 16.5.2018 ‑ 2 VR 3.18 ‑, juris Rn. 6, zu Recht angenommen, dass in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, in denen ‑ wie hier ‑ der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht kennt, von ihm nicht verlangt werden kann, in der Aufforderung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats (juris Rn. 30) ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Dies hat die Antragsgegnerin hier getan und in der ‑ wenn auch sehr knappen ‑ Begründung der Untersuchungsanordnung vom 23.7.2024 insofern ausgeführt, die Überprüfung der Dienstfähigkeit erscheine angesagt (sic), um eine Prognose darüber zu erhalten, wie sich der weitere Genesungsverlauf gestalten werde. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war die Antragsgegnerin nach der zitierten Rechtsprechung des Senats (juris Rn. 40 ff.) auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen gehalten, vor der Anordnung der Untersuchung zunächst weitere Unterlagen bei der Antragstellerin anzufordern bzw. nur ein amtsärztliches Gespräch oder eine orientierende Erstuntersuchung anzuordnen. Soweit die Antragstellerin es für tunlich hält, der Antragsgegnerin Informationen bzw. Unterlagen zu ihrer Dienst(un‑)fähigkeit zukommen zu lassen, ist sie daran nicht gehindert. III. Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin nicht durch, die Untersuchungsanordnung sei "inhaltlich (…) als unzutreffend zu bewerten" ‑ gemeint ist damit wohl: materiell rechtswidrig ‑, weil dem Gesundheitsamt der Stadt Duisburg (derzeit noch) kein Untersuchungsauftrag vorliege. Zum einen ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung irrelevant, ob dem Gesundheitsamt ein entsprechender Untersuchungsauftrag erteilt wird, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass ein fehlender Untersuchungsauftrag ‑ mit der Folge, dass keine Untersuchung stattfindet ‑ die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).