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Beschluss

6 B 186/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0429.6B186.25.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Städtischen Oberverwaltungsrätin, die sich gegen eine Untersuchungsanordnung wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Städtischen Oberverwaltungsrätin, die sich gegen eine Untersuchungsanordnung wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. I. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde (auch) den Antrag weiterverfolgt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, auf Grundlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 9.4.2024 eine amtsärztliche Durchsuchung mit der Antragstellerin durchzuführen (vermutlich gemeint: eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin durchführen zu lassen), bleibt die Beschwerde schon deshalb ohne Erfolg, weil sie sich in keiner Weise mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, der Antrag sei insoweit mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. II. Im Übrigen - das heißt, soweit der Antrag darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragstellerin auf Grundlage der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.5.2024 amtsärztlich zur Frage der Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht als unbegründet angesehen. Das Gericht hat angenommen, bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erweise sich die streitgegenständliche, auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 33 Abs. 1 LBG NRW gestützte Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 21.5.2024 als offensichtlich nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmäßig. Diese Annahmen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. Sie macht im Wesentlichen geltend, im Streitfall müssten Art und Umfang der Untersuchung eingegrenzt werden, weil der Antragsgegnerin der Grund der Krankschreibung der Antragstellerin bekannt sei. Allein dies genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Solange - wie hier - im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass neben dem Grund der Krankschreibung noch weitere Erkrankungen des betroffenen Beamten existierten, bestehe kein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbarendes dienstliches Interesse, weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie der gebotenen Fürsorge müsse der Dienstherr ferner gestuft vorgehen und den Versuch unternehmen, die Untersuchung auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, indem er zunächst lediglich den ihm bekannten bzw. den der Krankschreibung zugrunde liegenden Gesundheitszustand untersuche und dem betroffenen Beamten durch die schlichte Frage nach weiteren Krankheitszuständen die Möglichkeit einräume, dem Dienstherrn die für die Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Weitergehende Untersuchungen dürfe der Dienstherr lediglich für den Fall anordnen, dass sich im Rahmen der auf den bekannten Krankheitszustand eingegrenzten Erstuntersuchung konkrete Anhaltspunkte für weitere Erkrankungen ergäben. Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sei es nicht vereinbar, dass der Dienstherr den Umstand, dass der betroffene Beamte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfülle, dazu nutze, den Beamten auch dann, wenn dieser ihn ausdrücklich über den Grund seiner Krankschreibung informiere, uneingegrenzt hinsichtlich jeglichem auch nur ansatzweise denkbaren Krankheitszustand zu untersuchen. Ergreife der Dienstherr vorbereitende Aufklärungsmaßnahmen nicht, dürfe er lediglich eine orientierende Erstuntersuchung durchführen. Andernfalls überlasse er die Festlegung von Art und Umfang der Untersuchung dem Amtsarzt, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. All dies greift nicht durch. 1. Dem Beschwerdevorbringen, Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung hätten eingegrenzt werden müssen, weil der Antragsgegnerin der Grund der Krankschreibung der Antragstellerin bekannt sei, fehlt es bereits an der sachlichen Grundlage. Denn es wird weder mit der Beschwerde auch nur ansatzweise dargelegt noch ist dem dem Senat vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen, aufgrund welcher Zusammenhänge der Antragsgegnerin Näheres zum Grund der (aktuellen) Dienstunfähigkeit der Antragstellerin bekannt sein soll. In den von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist der Grund der der bescheinigten "Arbeitsunfähigkeit" bzw. die Diagnose nicht genannt. Das Angebot eines Gesprächs über ihre Dienst(un-)fähigkeit, in dem Gelegenheit zu solchen Mitteilungen bestanden hätte, hat die Antragstellerin nicht angenommen. Auf das Anhörungsschreiben vom 9.4.2024 hin hat sie zwar auf ein ärztliches Attest verwiesen, das sie am 5.12.2023 übersandt habe. Ausweislich der E-Mail des bei der Antragsgegnerin tätigen Herrn G. (Abteilungsleiter Personal, Organisation und IT) vom 21.5.2024 war die Antragstellerin zu dem am 5.12.2023 übersandten Attest allerdings mit zwei E-Mails vom 13.12.2023 und vom 19.12.2023 um Rückmeldung gebeten worden, wie damit umzugehen sei. Da die Antragstellerin offenbar (auch) darauf nicht reagiert hat, ist das Attest zurückgesandt worden. Dafür, dass die Antragstellerin es sodann nochmals eingereicht hätte, ist nichts erkennbar. Damit kann nicht die Rede davon sein, die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin ausdrücklich über den Grund ihrer Krankschreibung informiert, und ist dem darauf aufbauenden umfänglichen Beschwerdevortrag die Grundlage entzogen. Abgesehen davon hält der Senat eine Eingrenzung der Untersuchung auf solche Erkrankungen, die nach Angabe des Beamten - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - die (aktuelle) Dienstunfähigkeit begründen, jedenfalls nicht generell für erforderlich. Es ist nicht erkennbar, warum der Dienstherr (stets) gehalten sein soll, sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beamten zu verlassen. Hiergegen spricht, dass diesen aus verschiedenen Gründen (etwa: fehlende medizinische Expertise des Beamten, bewusste Fehlinformation) die Tragfähigkeit fehlen kann. Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, kann der Dienstherr unabhängig von möglicherweise bekannten Erkrankungen des Beamten ein maßgebliches Interesse daran haben, die näheren Umstände in Bezug auf den allgemeinen bzw. sonstigen Gesundheitszustand des Beamten oder das Vorliegen weiterer Erkrankungen umfassend aufzuklären. Sind Untersuchungsanlass gerade langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben etwaigen bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren Ermittlung und Feststellung bedarf es nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu welcher der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich verpflichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 18f. m. w. N. Dass vom Beamten vorgelegte Atteste sich in der danach erforderlichen Weise umfassend zu dessen Gesundheitszustand verhalten und deshalb bzw. aus anderen Gründen das Vorliegen weiterer Erkrankungen mit hinreichender Sicherheit vorab ausgeschlossen werden kann, wird nur in seltenen Fällen anzunehmen sein. Das mithin gegebene Aufklärungsinteresse des Dienstherrn beseitigt entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Umstand nicht, dass es "eventuell" auf das Vorliegen weiterer Krankheitszustände nicht ankommt; dies zu beurteilen ist zunächst Sache des Amtsarztes und sodann des Dienstherrn. 2. Das Beschwerdevorbringen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht lediglich in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu beachten, sondern "auch auf die hier vorliegende Konstellation des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG anzuwenden", geht am Streitfall vorbei. Denn hier hat sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Untersuchungsanordnung allein auf den "durchgängig seit August 2023 bestehenden krankheitsbedingten Dienstausfall" und damit erkennbar auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt. Gleiches gilt für den Beschwerdevortrag, die Beamtin müsse sich darauf verlassen können, dass der Dienstherr lediglich eine eingegrenzte Untersuchung veranlasse, wenn und weil die "von Seiten der Antragsgegnerin tatsächlich durchgeführte Anhörung vor Durchführung der hier gegenständlichen Untersuchung lediglich auf den Grund der Krankschreibung der Antragstellerin (…) gerichtet war". Die Anhörung vom 9.4.2024 war nicht lediglich auf den Grund der Krankschreibung der Antragstellerin gerichtet, sondern warf in Anknüpfung an die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin seit August 2023 generell die Frage ihrer Dienstfähigkeit auf und eröffnete umfassend die Möglichkeit zur Stellungnahme. 3. Ebenso wenig greift das Vorbringen durch, der Dienstherr müsse Art und Umfang der Untersuchung näher festlegen, weil er dies andernfalls dem Amtsarzt überlasse, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, in denen der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht kennt, von ihm nicht verlangt werden kann, in der Untersuchungsanordnung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 50, und vom 16.5.2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6; im Anschluss daran etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23.3.2023 ‑ 6 B 308/23 -, juris Rn. 26 ff. und vom 14.4.2025 ‑ 6 B 1080/24 - juris Rn. 61 ff. Ein solcher Fall liegt hier vor. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris) folgt nicht anderes. Soweit dort (Rn. 25) ausgeführt ist, sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung seien ‑ insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen, stimmt das im Ausgangspunkt mit der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts überein, verhält sich aber nicht konkret(er) zu der Fallgestaltung der auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - namentlich in dem von der Beschwerde mehrfach in Bezug genommenen Beschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - wird im Übrigen betont, dass dem Dienstherrn die Wahrnehmung seiner Befugnisse nicht unmöglich gemacht werden dürfe (dort Rn. 36). Zumindest eine erhebliche Erschwernis und nicht selten eine deutliche Verfahrensverzögerung wäre aber die anzunehmende Folge, wenn der Dienstherr in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, in denen er regelmäßig - wie hier - gar nicht, jedenfalls aber nicht vollständig und verlässlich über weitere Informationen verfügt, gezwungen wäre, den Umfang der Untersuchung vorab näher zu konkretisieren. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 ‑ 6 B 308/23 -, juris Rn. 35 ff. Soweit die Beschwerde sich auf die Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beruft (Urteil vom 21.11.2022 - 1 A 1314/19 -), folgt der Senat dem nicht. Vgl. eingehend schon OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 32 ff. 4. Die Beschwerde macht ferner ohne Erfolg geltend, die Antragsgegnerin müsse zunächst den Versuch zu unternehmen, die Untersuchung auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, indem sie die Antragstellerin nach ihrem Krankheitszustand befrage und auf dieser Grundlage Art und Umfang der Untersuchung begrenze. Weitergehende Untersuchungen dürfe der Dienstherr lediglich für den Fall anordnen, dass sich im Rahmen der auf den bekannten Krankheitszustand eingegrenzten Erstuntersuchung konkrete Anhaltspunkte für weitere Erkrankungen ergeben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass derartige Ermittlungsmaßnahmen im Vorwege aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht geboten sind. Vielmehr kann der Dienstherr sich nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung bei entsprechenden langdauernden Fehlzeiten auf die Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen und die amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage anordnen, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb der vom Landesrecht bestimmten Fristen wieder voll dienstfähig sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 43 f. m. w. N. Dazu, dass eine Eingrenzung der Untersuchung selbst dann jedenfalls nicht stets zwingend ist, wenn der Dienstherr über (gewisse) Kenntnisse hinsichtlich Art und Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung verfügt, ist oben bereits ausgeführt worden. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Antragstellerin darauf, die Antragsgegnerin hätte sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst zum Grund ihrer Dienstunfähigkeit befragen müssen, auch als widersprüchliches Verhalten und damit als treuwidrig. Denn der Antragstellerin ist nicht nur ein BEM-Gespräch - das sie abgelehnt hat -, sondern auch ein weiteres Gespräch zu ihrer Dienst(un-)fähigkeit ausdrücklich angeboten worden; letzteres hat sie nicht angenommen. Auch das Anhörungsschreiben hat sie nicht zum Anlass für entsprechende Mitteilungen genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).