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Beschluss

1 A 116/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0804.1A116.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.036,87 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.036,87 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 16. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2019 aufzuheben, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Rücknahme der – im einzelnen aufgeführten –Beihilfebescheide (30 Bescheide aus den Jahren 2006 bis 2010) und die Rückforderung der überzahlten Beihilfe seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW lägen vor. Die Beihilfebescheide seien zum Teil rechtswidrig, zum Teil sei von ihrer Rechtswidrigkeit auszugehen. Die (15) Bescheide, mit denen der Beklagte dem Kläger Beihilfe zu Rechnungen bewilligt habe, für die die Stadt N. der Ehefrau des Klägers zeitlich vorhergehend Beihilfe gewährt habe, seien schon wegen § 12 Abs. 7 BVO NRW a. F. rechtswidrig. Die dem Kläger gewährte Beihilfe übersteige wegen der bereits erfolgten Gewährung von Beihilfe an seine Ehefrau die beihilfefähigen Aufwendungen. Es bestünden keine Zweifel, dass die in der Anlage zu dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Rechnungen sowohl bei dem LBV NRW als auch bei der Stadt N. eingereicht worden seien. Das ergebe sich nach einer Auswertung der Bescheide des LBV NRW und der insoweit von dem Beklagten und der Stadt N. zur Verfügung gestellten Daten. Diese Daten seien verglichen und nachvollzogen worden. Sie stimmten hinsichtlich des jeweiligen Kindes, der Rechnungssumme, des Rechnungsdatums – bei den wenigen Ausnahmen handele es sich wohl um Tippfehler – und, soweit vorhanden, des Behandlungsdatums überein. Es könne entgegen der Ansicht des Klägers ausgeschlossen werden, dass für das jeweilig eindeutig zu identifizierende Kind in zahlreichen Fällen unterschiedliche Behandlungen mit zwei Rechnungen abgerechnet würden, die dasselbe Rechnungsdatum und denselben Rechnungsbetrag aufwiesen. Der Kläger habe dies auch nicht für einzelne Fälle, etwa durch Vorlage der entsprechenden Arztrechnungen, belegt. Soweit die Beihilfebescheide Rechnungen mit einem Ausstellungdatum ab dem 1. April 2009 beträfen (8 Bescheide), fehle es an der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW in der insoweit maßgeblichen, vom 1. April 2009 bis zum 29. Oktober 2012 geltenden Fassung. Danach sei, wenn ein Kind – wie vorliegend – bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen sei, eine Beihilfe zu den Aufwendungen eines Kindes nur einem von den Beihilfeberechtigten zu bestimmenden Berechtigten zu gewähren. Eine solche Bestimmung habe für den Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten nicht vorgelegen. Zwölf Bescheide, die schon nach den obigen Ausführungen rechtswidrig seien, sowie zehn von diesen Ausführungen noch nicht erfasste Bescheide seien (zudem) als rechtswidrig anzusehen. Es sei nicht eindeutig feststellbar, ob die Beihilfevoraussetzungen, hier des § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, vorlagen oder nicht. Nach dieser Vorschrift sei in den Fällen, in denen ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen sei, eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das Kind (nur) dem Beihilfeberechtigten zu gewähren gewesen, der zuerst Originalbelege über die Aufwendungen vorlegt habe. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger oder seine Ehefrau die den Bescheiden zugrundeliegenden Originalrechnungen bei der jeweils zuständigen Beihilfestelle eingereicht habe. Die Belege seien nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden. Die materielle Beweislast für die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit des Bescheides trage zwar regelmäßig die Behörde. Anderes gelte aber, wenn die Behörde den Nachweis führe, dass bei Erlass des Beihilfebescheides dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen gewesen seien. Dies gelte insbesondere, wenn der begünstigende Bescheid mit unlauteren Mitteln erwirkt worden sei. So liege es hier. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Bescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 VwVfG). Er habe verschwiegen, dass seine Ehefrau die Behandlungsbelege auch bei ihrer Beihilfestelle eingereicht habe bzw. dies beabsichtige, und habe damit bei den mit der Bearbeitung seiner Beihilfeanträge befassten Mitarbeitern des LBV NRW einen Irrtum über die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen hervorgerufen, um diese Aufwendungen auch von dem Beklagten und damit doppelt erstattet zu bekommen. Der Kläger könne nicht geltend machen, er habe nicht gewusst, dass die Rechnungen auch von seiner Ehefrau eingereicht worden seien. Dies sei ersichtlich eine Schutzbehauptung. Es sei unwahrscheinlich, dass dem Kläger angesichts der Vielzahl der Fälle nicht bekannt gewesen sein sollte, dass auch seine Ehefrau die Belege bei ihrer Beihilfestelle eingereicht oder dies beabsichtigte habe und in der Folge entsprechende Doppelzahlungen erfolgt seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es jeweils nur einen Originalbeleg gebe, der – wenn nur der Kläger ihn eingereicht habe – nicht mehr vorhanden gewesen sein könne, um von der Ehefrau eingereicht zu werden. Der Beleg müsse also in über 90 Fällen für die Ehefrau vervielfältigt worden sein, bevor der Kläger ihn eingereicht habe. Ein solches Verhalten seiner Ehefrau hinter seinem Rücken habe der Kläger nicht behauptet. Dies sei auch angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs der gestellten Beihilfeanträge nicht anzunehmen. Vielmehr sei angesichts des Umfangs der Doppeleinreichungen von einem kollusiven Zusammenwirken der Eheleute auszugehen. Unabhängig hiervon könne sich der Kläger jedenfalls deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Rücknahmebescheid sei auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW stehe der Rücknahme nicht entgegen. Der Beklagte habe nach alldem die gewährten Beihilfen in Höhe von 11.036,87 € zurückfordern dürfen. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023– 1 A 27/21 –, juris, Rn. 3 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Die Berufung kann wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 – 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 15 bis 19, m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023– 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 46, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in den – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschreiben vom 16. und 20. Februar 2023 nicht die allein begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es besteht zunächst kein Verbot, die Beihilfeunterlagen der Stadt N. zu verwerten (dazu 1.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger und seine Ehefrau hätten die im Tatbestand aufgeführten Rechnungen sowohl bei dem LBV NRW (für den Kläger) als auch bei der Stadt N. (für die Ehefrau) mit dem Ziel eingereicht, ihnen nicht zustehende doppelte Beihilfe zu erlangen, begegnet keinen Bedenken (dazu 2.). Das Verwaltungsgericht hat anders, als der Kläger meint, auch zutreffend angenommen, dass es zulasten des Klägers gehe, dass nicht mehr festgestellt werden könne, wer von den Eheleuten (als erster) die Originalrechnungen bei seiner Beihilfestelle eingereicht habe (dazu 3.). 1. Der Kläger dringt mit dem erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Einwand nicht durch, die dem Beklagten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gewordenen Beihilfeunterlagen der Stadt N. unterlägen wegen der besonderen Geheimhaltungspflicht aus § 13 Abs. 2 Satz 4 BVO NRW einem Verwertungsverbot. Diesem Verwertungsverbot könne nicht entgegengehalten werden, vorliegend gehe es um die Verhinderung bzw. Sanktionierung widerrechtlicher Antragstellungen und darauf beruhender unberechtigter Beihilfegewährungen. Das Beihilfeverfahren stelle insoweit ausreichende Vorkehrungen, insbesondere das Erfordernis, Beihilfe nur auf Vorlage von Originalbelegen zu gewähren und diese entweder einbehalten oder aber in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Einer Durchbrechung der besonderen Geheimhaltungspflicht bedürfe es nicht. Anders, als der Kläger meint, durfte das Verwaltungsgericht ebenso wie der Beklagte bei der Entscheidung über die Rücknahme der Beihilfebescheide die (noch vorhandenen) Beihilfedaten der Stadt N. verwerten. Aus dem Umstand, dass die in den Anträgen enthaltenen Beihilfedaten, d .h sämtliche Informationen, die aus den Beihilfeakten hervorgehen, einer besonderen Geheimhaltung unterliegen, vgl. etwa § 13 Abs. 2 Satz 5 BVO NRW in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, folgt vorliegend kein Verwertungsverbot. Das besondere Geheimhaltungsgebot soll den Beihilfeberechtigten davor schützen, dass die Beihilfedaten in personalrechtlichen Entscheidungen herangezogen werden. Vgl. zum Ganzen Sabolewski, in: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Werkstand April 2025, B I § 13 Erl. 3 a. E.; zum Beihilferecht des Bundes schon Bay VGH, Urteil vom 29. Dezember 1992– 3 B 91.3436 –, juris, Rn. 26. Dieser Schutzzweck kommt auch in der jeweiligen Vorschrift des LBG NRW zum Ausdruck, die die Führung und Behandlung der Beihilfeakten betrifft (§ 102 a LBG NRW in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung, § 85 LBG NRW in der vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung und § 84 LBG NRW in den seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassungen). Diese Vorschriften bestimmen nämlich jeweils in ihrem Satz 2 und Satz 3, dass die Beihilfeakte von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren ist und in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden soll, wobei Zugang nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben sollen. Zudem und vor allem bestimmen die genannten Vorschriften mit ihrem jeweiligen Satz 4 ohne erkennbaren sachlichen Unterschied, dass „Beihilfedaten“ (§ 84 Satz 4 LBG NRW aktueller Fassung) bzw. „die Beihilfeakte“ (ältere Regelungen) für andere als für Beihilfezwecke (an externe Stellen) u. a. dann „übermittelt“ (§ 84 Satz 4 LBG NRW aktueller Fassung) bzw. „weitergegeben“ (ältere Regelungen) werden dürfen, wenn die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert. Danach ist offensichtlich, dass die Stadt N. die bei ihr noch vorhandenen Beihilfedaten der Ehefrau des Klägers sowohl zu dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch an den Beklagten übermitteln durfte. Es handelte sich ersichtlich um gerichtliche bzw. behördliche Verfahren im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen. Dasselbe gilt auch, soweit die Beihilfedaten der Ehefrau in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt wurden. Mit Blick auf die vorstehende Bewertung kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache) oder § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) in Betracht die der Kläger im Zusammenhang (nur) mit der vorstehenden Rüge im Übrigen nicht einmal ausdrücklich geltend gemacht, sondern lediglich angesprochen hat („spricht dies für“ und „in Betracht zu ziehen ist“, vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2023). 2. Der Kläger wendet sich ebenfalls ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er und seine Ehefrau hätten Rechnungen zu ärztlichen Behandlungen ihrer Kinder doppelt eingereicht, nämlich sowohl bei dem für ihn zuständigen LBV NRW als auch bei der für seine Ehefrau zuständigen Beihilfestelle der Stadt N.. a) Der Kläger trägt insoweit vor, er verkenne nicht, dass die Datenlage, die aus der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Aufstellung ersichtlich sei, Fragen aufwerfe und Anlass für Spekulationen geben könne. Vor diesem Hintergrund müsse die rechtliche Bewertung aber umso präziser erfolgen. Sie dürfe nicht mehr oder minder reflexhaft dem ersten Anschein folgen, zumal der Beklagte die Beweislast trage. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die vorhandene Datenlage für ausreichend tragfähig erachtet, um hierauf die Annahme von Doppelbeantragungen und den Vorwurf zu stützen, die Eheleute hätten kollusiv darauf hingewirkt, entstandene Aufwendungen widerrechtlich doppelt erstattet zu bekommen. Allein aus dem Umstand, dass jeweils für dasselbe Kind ein übereinstimmendes Rechnungsausstellungsdatum und ein betragsmäßig gleicher Abrechnungsbetrag betroffen sei, könne jedoch nicht ausreichend sicher darauf geschlossen werden, es seien Beihilfeleistungen für dieselbe Behandlungsleistung bzw. den hierfür angefallenen Kostenbetrag sowohl beim Beklagten als auch bei der Stadt N. geltend gemacht und jeweils bezahlt worden. Ein solcher Schluss setze die Kenntnis der dem jeweiligen Beihilfeantrag zugrundeliegenden konkreten Behandlungsabrechnung voraus, aus der sich auch der jeweilige Rechnungsaussteller und die abgerechnete Behandlungsleistung ergäben. Der Möglichkeit, dies zu überprüfen, habe sich der Beklagte selbst begeben, indem er die Rechnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet habe. Dies sei nicht dem Kläger anzulasten. Es habe auch nicht dem Kläger oblegen, Belegkopien über die Aufbewahrungsfrist hinaus aufzubewahren. Gegen die Vermutung, für die Behandlungskosten sei doppelt Beihilfe beantragt und gewährt worden, spreche indiziell auch die Regelung des – in den maßgeblichen Zeitpunkten unveränderten – § 13 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW, wonach dem Beihilfeantrag die Originalbelege hätten beigefügt werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte Beihilfen nur auf Grundlage ordnungsgemäßer Antragstellungen gewähre. Dies rechtfertige den Schluss, dass der Kläger dem Beklagten jeweils die Original-Behandlungsabrechnungen vorgelegt habe, die dann beim Beklagten verblieben und später vernichtet worden seien. Seien die Originalbelege aber beim Beklagten eingereicht worden, hätten sie nicht auch von der Ehefrau des Klägers bei der Stadt N. vorgelegt werden können. Davon, dass jeweils nur ein Originalbeleg zur Verfügung gestanden habe, gehe auch das Verwaltungsgericht aus. Mit der Annahme, es müssten in über 90 Fällen Belege vervielfältigt worden, bevor der Kläger sie habe einreichen können, damit auch seine Ehefrau sie bei ihrer Beihilfestelle habe einreichen können, stütze sich das Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht auf unbewiesene Anknüpfungstatsachen. Es unterstelle, der Kläger habe Originalbelege vervielfältigt, er habe dabei kollusiv mit seiner Ehefrau zusammengewirkt, sie hätten die Belege dann, entgegen der Verpflichtung, nur Originalbelege einzureichen, in Kopie beim Beklagten oder der Stadt N. eingereicht und das LBV NRW bzw. die Stadt N. habe die Beihilfe, ungeachtet der Vorgabe, diese nur auf Grundlage von Originalbelegen zu gewähren, bewilligt und ausgezahlt. Es sei jedoch so gut wie ausgeschlossen, Originalrechnungen so zu kopieren oder in anderer Weise zu vervielfältigen, dass das vervielfältigte Exemplar nicht ohne weiteres als solches erkennbar wäre. In dem Fall, dass die Originalrechnungen nicht beim Beklagten bzw. der Stadt N. verblieben, sondern an den Kläger oder seine Ehefrau zurückgereicht worden seien, wären diese mit einem Eingangsstempel bzw. Bearbeitungsvermerk des Beklagten oder der Stadt N. versehen worden und für eine nochmalige Antragstellung ungeeignet gewesen. Der nur auf die vorhandene Datenlage gegründete Vorwurf des Verwaltungsgerichts, es sei zu Doppelbeantragungen bzw. Doppelerstattungen gekommen, werde aber bereits im Tatbestand des Urteils als feststehender Sachverhalt behandelt. Das Verwaltungsgericht habe sich dort nicht darauf beschränkt, die objektiv allein noch feststellbare Datenlage zum Gegenstand des Tatbestandes zu machen, um in den Entscheidungsgründen hieraus seine Schlussfolgerungen zu ziehen. Es habe diese Schlussfolgerung vielmehr bereits im Tatbestand getroffen. Auf diese Weise werde im Tatbestand eine Frage beantwortet, über die in den Entscheidungsgründen erst noch zu befinden gewesen sei. Das Urteil beruhe daher in entscheidendem Maße auf einem Zirkelschluss. Dies sei mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung beanstandet worden. Der Antrag sei vom Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, es handele sich bei diesen Ausführungen lediglich um sachverhaltsbezogene Wertungen des Gerichts. b) Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung. Dies tut er zu Recht im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 9, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82 bis 85 und Rn. 189 f., sowie Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 16, jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht entscheidet gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen, insbesondere Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, juris, Rn. 4, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 11. Der Kläger zeigt einen Fehler dieser Art nicht auf. aa) Es trifft nicht zu, dass – so der sinngemäße Vorwurf des Klägers – dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen sei, dass das Verwaltungsgericht ohne eigene Überzeugungsbildung in einer Art Zirkelschluss unterstellt habe, der Kläger und seine Ehefrau hätten die Beihilfe doppelt beantragt. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgeführt, es habe die vorliegenden Unterlagen selbst ausgewertet und diese miteinander verglichen und jeweils nachvollzogen. Die Bewertungen beruhen daher ersichtlich auf einer eigenständigen gerichtlichen Beweiswürdigung. bb) Das Verwaltungsgericht ist auch beanstandungsfrei zu der (vollen) Überzeugungsgewissheit gelangt, dass der Kläger und seine Ehefrau die im Tatbestand aufgeführten Rechnungen sowohl bei dem LBV NRW als auch bei der für die Ehefrau zuständigen Beihilfestelle der Stadt N. eingereicht haben, um für dieselben Aufwendungen doppelte Beihilfe zu erlangen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe sich jeweils um dieselbe Rechnung und damit um dieselben Aufwendungen gehandelt, ist zutreffend darauf gegründet, dass in sämtlichen Fällen jeweils das Rechnungsdatum, das Behandlungsdatum, die behandelte Person und der Rechnungsbetrag übereinstimmten. Bei dieser Sachlage ist der Schluss, es sei jeweils die gleiche Rechnung eingereicht worden, anders, als der Kläger meint, nicht spekulativ, sondern der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend. Ihm steht nicht entgegen, dass der jeweilige Rechnungsaussteller und die jeweils abgerechnete Art der Behandlung den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sind. Dieser Kenntnis bedurfte es für eine fehlerfreie Überzeugungsbildung nicht. Es sind nämlich keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür erkennbar (gemacht), dass in einer solchen Vielzahl von Fällen für denselben Patienten unter demselben Datum für unterschiedliche Behandlungen und ggf. von unterschiedlichen Behandlern jeweils unterschiedliche, aber betragsmäßig identische Rechnungen ausgestellt worden wären. Abwegige Szenarien müssen sich bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung nicht aufdrängen. Der Kläger hat im Übrigen auch im Zulassungsverfahren für keinen der Fälle – etwa durch entsprechende Erklärungen der behandelnden Ärzte – eine solche Sachlage belegt. Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen trägt (dazu unten unter Punkt 3.). Das entbindet den Kläger allerdings nicht von seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten. Das Unterlassen der Mitwirkung kann – wie es das Verwaltungsgerichts getan hat – gerade in atypischen Fallkonstellationen, die zudem aus seiner Sphäre stammen, in der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 –, juris, Rn. 36. Stand daher beanstandungsfrei zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts fest, dass in den aufgeführten Fällen jeweils dieselben Aufwendungen bei beiden Beihilfestellen geltend gemacht wurden, ist auch die vom Verwaltungsgericht ferner gewonnene Überzeugung, der Kläger und seine Ehefrau hätten bewusst und gemeinsam zu Lasten der Beihilfeträger gehandelt, nicht zu beanstanden. Auch diese Feststellung trifft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW in den seinerzeit geltenden Fassungen Originalbelege vorgelegt werden mussten und Beihilfe nur auf der Grundlage solcher Belege gewährt werden durfte. Dies stützt die Feststellung vielmehr. Gerade der Umstand, dass beide Beihilfestellen die jeweils beantragte Beihilfe gewährt haben, belegt eindrucksvoll, dass die eingereichten Belege jeweils wie – noch nicht durch einen Bearbeiter „entwertete“ – Originalbelege ausgesehen haben müssen, es also entweder tatsächlich das Original oder aber eine gute Fälschung war. Ob es sich um eine (Farb-)Kopie des Originals oder das manipulierte Doppel der Rechnung oder eine anderweite Fälschung handelte, ist vor diesem Hintergrund letztlich ohne Belang. Es ist jedoch auch nicht im Ansatz zu erkennen, dass es gänzlich unmöglich wäre, Kopien anzufertigen, die nicht als solche zu erkennen sind. Die Qualität einer Kopie hängt von der Qualität des Kopiergeräts ab. Dass die Originalbelege von den Beihilfestellen zurückgesandt worden wären, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. cc) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass nicht mehr festgestellt werden kann, wer von den Eheleuten jeweils den Originalbeleg vorgelegt hat. Es ist insbesondere nicht – wie der Kläger meint – schon wegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW zu vermuten, dass der Kläger – und nicht seine Ehefrau – jeweils die Originale der Rechnungen eingereicht hat mit der Folge, dass die ihm gewährte Beihilfe rechtmäßig geleistet worden wäre. Die Ehefrau des Klägers, der auch Beihilfe gewährt wurde, war nämlich nach dieser Vorschrift genauso verpflichtet, bei der Stadt N. Originalbelege vorzulegen, und auch die Stadt N. durfte Beihilfe rechtmäßig nur auf der Grundlage von Originalbelegen bewilligen. Bei dieser Sachlage spricht § 13 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW in gleicher Weise für die Annahme, der Kläger habe die Originalbelege vorgelegt, wie für die Annahme, seine Ehefrau habe dies getan. Da es nur einen Originalbeleg gibt, ist damit auch offen, wer von den beiden Eheleuten als erster diesen Originalbeleg vorgelegt hat, und ob dies mit einem zeitlich früheren oder einem zeitlich späteren Antrag geschehen ist. Da sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau jeweils ein eigenes Interesse hatten, der Beihilfestelle Originalbelege vorzulegen, spricht nichts für die Vermutung, dass der Originalbeleg grundsätzlich mit dem zeitlich früheren Antrag eingereicht worden ist. Insoweit streitet auch der vom Kläger angeführte Umstand, dass ihm in 16 Fällen als erstem (wohl auf einen zeitlich früheren Antrag hin) Beihilfe gewährt worden sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass er immer den zeitlich früheren Antrag gestellt habe, nicht dafür, dass mit diesen Anträgen auch die Originalbelege eingereicht wurden. Nach alledem geht auch der Vortrag des Klägers ins Leere, da er (immer) als erster die Beihilfe beantragt und Originalbelege vorgelegt habe, habe er mit der entsprechenden Antragstellung auch dem Bestimmungserfordernis des § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW in der vom 1. April 2009 bis 29. Oktober 2012 geltenden Fassung Rechnung getragen. Die Antragstellung durch einen der Berechtigten reichte im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht aus. Es bedurfte vielmehr einer – nicht erfolgten – ausdrücklichen schriftlichen Bestimmung beider Beihilfeberechtigten („von ihnen“), die zudem, wie § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVO NRW zeigt, grundsätzlich für die Zukunft bindend war. Vgl. Sabolewski, in: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Werkstand April 2025, B I § 2 Erl. 20; siehe auch Nr. 2.2.4 BVO-Verwaltungsvorschriften 2010, wonach eine schriftliche Erklärung der Beihilfeberechtigten vorliegen muss, die in Kopie auch der anderen Beihilfestelle zu übersenden ist. 3. Auch die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beweislastentscheidung zuungunsten des Klägers begegnet im Lichte des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken. a) Der Kläger trägt insoweit vor: Das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass nicht mehr festgestellt werden könne, wer als erster die Originalbelege einreicht habe. Unsicherheiten könnten insoweit aber nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Beweislast trage der Beklagte. Das Verwaltungsgericht habe die Beweislast unzulässig umgekehrt. Auch unterstellt, es sei zu Doppeleinreichungen gekommen, seien die Beihilfen dem Kläger daher nur dann zu Unrecht gewährt worden, wenn ausreichend sicher davon ausgegangen werden könne, dass er nicht – wie von § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung gefordert – als erster unter Vorlage der Originalbelege Beihilfe beantragt habe. Dass er nicht als erster Beihilfe unter Vorlage der Originalbelege beantragt habe, lasse sich anhand der Aktenlage nicht mehr feststellen. b) Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Fall der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts – hier nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW – gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze, wonach derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, die materielle Beweislast trägt, wenn das Verwaltungsgericht nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen weder zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) feststellen noch ausschließen kann (sog. „non liquet“). Danach trägt grundsätzlich die Behörde die sog. Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rücknahme, und damit auch für das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts. Die Behörde muss grundsätzlich nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nicht vorliegen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies zulasten der Behörde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, juris, Rn. 19, vom 8. Dezember 2009 – 1 C 16.08 –, juris, Rn. 36, vom 30. Januar 2003 – 2 C 12.02 –, juris, Rn. 21 bis 23, und vom 7. Juli 1966– III C 219.64 –, juris, Rn. 13.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2005 – 12 A 1319/01 –, juris, Rn. 8 bis 10, m. w. N. Gemessen hieran trägt ausnahmsweise der Kläger und nicht der Beklagte die Feststellungslast für das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzung der Rechtswidrigkeit der begünstigenden Beihilfebescheide. Wie oben dargelegt ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich weder feststellen noch ausschließen lässt, dass der Kläger (als erster) Beihilfe unter Vorlage der Originalbelege beantragt hat. Es kann damit nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, ob die zurückgenommenen Bescheide rechtswidrig waren. Diese Ungewissheit beruht nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts darauf, dass der Kläger und seine Ehefrau für dieselben Aufwendungen sowohl bei dem für den Kläger zuständigen LBV NRW als auch bei der für die Ehefrau zuständigen Stadt N. beantragt haben und dabei der Anschein erweckt wurde, es würden jeweils Originalbelege vorgelegt. Dieses Verhalten ist nicht nur ersichtlich unlauter, sondern verstößt im Beihilfeverhältnis auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Wert der in Streit stehenden Rückforderung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.