Beschluss
1 A 2640/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0403.1A2640.20.00
8mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.537,36 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.537,36 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage, den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Oktober 2018 aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die darin vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 55c SVG erfüllt seien. Die Klägerin habe als Hinterbliebene des am 8. August 2018 verstorbenen Herrn Oberstleutnant a. D. E. T. zwar Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 43 SVG. Zu dessen Lasten seien mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 25. September 1985 jedoch Anwartschaften zu seiner geschiedenen, bereits am 25. Juli 2001 verstorbenen Frau begründet worden. Die Klägerin könne auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 1992 gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann geregelt habe, dass dieser seine Versorgungsbezüge ab Ruhestandseintritt ungekürzt erhalte. Diese Regelung habe nur ihren verstorbenen Ehemann, nicht aber die Klägerin betroffen. Sie könne auch nicht selbst eine Aussetzung der Kürzung nach § 37 VersAusglG beantragen, weil § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur noch eine Antragsberechtigung der ausgleichspflichtigen Person vorsehe. Die geänderte Rechtslage gegenüber § 4 Abs. 1 VAHRG beruhe auf einer bewussten und gewollten Entscheidung des Gesetzgebers beim Erlass des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009. Da der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld erst mit dem Tod ihres Mannes am 8. August 2018 entstanden sei, seien auf ihren Versorgungsfall (nur) die zu diesem Zeitpunkt geltenden und abschließenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 SVG anzuwenden. Die von der Klägerin in Bezug genommene Norm des § 88 SGB VI sei deshalb nicht einschlägig. Dies gelte auch dann, wenn die Beklagte – wie hier mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 – zugunsten des Verstorbenen bereits auf die Kürzung verzichtet habe. Die Übergangsvorschriften in §§ 48, 49 VersAugslG fänden keine Anwendung. Insbesondere sei der Antrag der Klägerin nicht vor dem 1. September 2009 eingegangen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht „Hinterbliebene“ gewesen sei und daher kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bestanden habe. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen der Klägerin in ihrer Antragsbegründungsschrift vom 26. Oktober 2020 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es zwar insgesamt (noch) den Anforderungen an die Darlegung. Einer Antragsbegründung, die die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit konkreten Rügen angreift und sich fallbezogen und substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, kann regelmäßig entnommen werden, dass sich der jeweilige Antragsteller auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen will. Es ist nicht notwendig, dass der Rechtsmittelführer ausdrücklich die Vorschrift benennt. Vielmehr reicht es bereits aus, wenn ihn die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überzeugt oder wenn er (hinreichend substantiiert) ausführt, warum die angegriffene Entscheidung seiner Auffassung nach unrichtig ist. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 189 m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat in ihrem Zulassungsvorbringen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das erstinstanzliche Gericht vor allem „die Bedeutung des ergangenen Bescheids (…) verkannt“ habe. Dies ist im Wege der Auslegung erkennbar so zu verstehen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden, ohne dass es auf die – erst nach Fristablauf eingegangene – Klarstellung der Klägerin mit Schriftsatz vom 24. November 2020 ankommt. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das Zulassungsvorbringen (dazu a)) zeigt keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu b)). a) Die Klägerin trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Bescheides vom 10. Oktober 2001 verkannt und daher nicht beachtet, dass es sich vorliegend um einen besonderen Einzelfall handele, der nicht unter spätere Gesetzesänderungen subsumtionsfähig sei. Die – in der Sache möglicherweise zutreffende – Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Anpassungsanspruch für Hinterbliebene nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 nicht mehr bestehe, sei im vorliegenden Fall ohne Belang, weil die Kürzung der Versorgungsbezüge durch den vorherigen rechtmäßigen Bescheid entfallen sei. Weil der darin zitierte § 4 Abs. 1 VAHRG ausdrücklich auch für Hinterbliebene gelte, habe der Wegfall der Kürzung auch sie als Hinterbliebene erfasst. Weder der Verstorbene E. T. noch sie selbst seien nach diesem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass der Bescheid nicht mehr (fort)wirken sollte. Deshalb hätten sie sich darauf verlassen, dass die Versorgungsbezüge nicht mehr gekürzt würden. Eine Aufhebung eines im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes kenne das Gesetz nicht. Ungeachtet dessen sei ihr nach dem Tod ihres Ehemannes von dem Sozialdienst der Bundeswehr in einem Gespräch auch mitgeteilt worden, dass die zahlungspflichtige Person mit dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz von 2009 sogar besser gestellt werde. Dass sie als Hinterbliebene nunmehr unberücksichtigt bleiben sollte, könne weder der Intention des Gesetzgebers entsprechen noch ließe sich dies dem Gesetz entnehmen. Schließlich lasse sich der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht entnehmen, warum § 88 SGB VI nicht einschlägig sein sollte; die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts bleibe pauschal. b) Mit diesem Zulassungsvorbringen zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. aa) Zunächst verkennt die Klägerin bereits den Regelungsgehalt des bestandskräftigen Bescheides vom 10. Oktober 2001. Dieser regelte nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut ausschließlich den Entfall der Kürzung der Versorgungsbezüge ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes, des Herrn Oberstleutnant a. D. E. T. . Zu den Versorgungsbezügen der Klägerin verhält sich der Bescheid erkennbar und auch in der Sache zutreffend nicht, weil sie im Jahr 2001 noch nicht „Hinterbliebene“ war. Dass der Bescheid vom 10. Oktober 2001 die Vorschrift § 4 Abs. 1 VAHRG zitierte, lässt vor diesem Hintergrund – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – keinen Rückschluss darauf zu, sie sei als (künftige) Hinterbliebene ebenfalls von der Regelung erfasst worden. Die Beklagte musste die Vorschrift schon deshalb benennen, weil darin auch die „Versorgung des Verpflichteten“, die alleiniger Gegenstand des Bescheides war, geregelt wurde. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die (zu diesem Zeitpunkt noch ungewisse) Versorgungsstellung der Klägerin als Hinterbliebene mitgeregelt werden sollte, lassen sich dem Bescheid hingegen nicht ansatzweise entnehmen. Derartige Anhaltspunkte legt das Zulassungsvorbringen auch nicht dar. bb) Da der Bescheid vom 10. Oktober 2001 die Klägerin schon nicht betraf, konnte bei ihr – entgegen ihrer Auffassung – auch kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, dass ihr in Zukunft, ebenso wie ihrem verstorbenen Ehemann, ebenfalls ungekürzte Versorgungsbezüge zustehen. Der förmlichen Aufhebung durch einen Widerruf oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seitens der Beklagten bedurfte es angesichts dessen nicht. cc) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgetragenen Mitteilung des Sozialdienstes der Bundeswehr. Ungeachtet dessen, dass abstrakte Ausführungen zu den Wirkungen einer Gesetzesänderung keinen konkreten, hinreichend verbindlichen Aussagegehalt haben, fehlt es für die Annahme einer (ihr gegenüber verbindlichen) Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG jedenfalls an der erforderlichen Schriftform. dd) Alle weiteren Einwände der Klägerin genügen nicht den eingangs dargestellten Anforderungen an die Darlegung. Die pauschale Mutmaßung, die nun eingetretene Situation könne weder der Intention des Gesetzgebers des Versorgungsausgleichsgesetzes von 2009 entsprechen noch ließe sich dies dem geänderten Gesetz entnehmen, setzt sich ersichtlich nicht mit der diesbezüglichen Argumentation in der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Gleiches gilt schließlich auch für die Ausführungen der Klägerin zu § 88 SGB VI. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, weshalb die – wenngleich nur knapp begründete – Annahme des Verwaltungsgerichts inhaltlich unzutreffend sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Auszugehen ist von dem zweifachen Jahresbetrag der geltend gemachten Differenz der Versorgungsbezüge (hier 897,39 Euro) zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Berufung (23. September 2020). Von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG) sieht der Senat ab. Zwar hat das Verwaltungsgericht bei seiner Festsetzung ebenfalls den für das Jahr 2020 vorgesehenen Jahresbetrag angesetzt und nicht den gemäß § 40 GKG zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Kürzungsbetrag (hier: 861,46 Euro). Der zutreffend festzusetzende Streitwert (20.675,04 Euro) fällt aber in dieselbe Streitwertstufe wie der festgesetzte Streitwert (bis 22.000,00 Euro, vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.