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Beschluss

1 A 27/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0314.1A27.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf (weitere) beihilferechtliche Anerkennung der für drei Krankenhausaufenthalte in den USA entstandenen Aufwendungen abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Inhalt des Beihilfebescheides vom 7. Februar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2018 Bezug genommen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, in den Fällen einer im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten wie der Klägerin gelte nach § 10 Abs. 5 BVO NRW die Vorschrift des § 10 Abs. 1 BVO NRW entsprechend. Danach seien Aufwendungen – wie hier – nach § 2 Abs. 1 BVO NRW bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die am inländischen Wohnort oder letzten früheren inländischen Dienstort oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Die vom LBV NRW durchgeführte Einordnung der Erkrankung der Klägerin bzw. der durchgeführten Behandlungen in das im Bundesgebiet geltende System der DRG-Fallpauschalen, die durch die Ärztekammer Nordrhein in dem Gutachten vom 24. August 2018 bestätigt worden sei und wogegen die Klägerin keine Einwände erhoben habe, sei nicht zu beanstanden. Die zugrunde gelegten Fallpauschalen entsprächen dem Krankheitsbild. Die von der Klägerin noch angeführte Vorschrift des § 10 Abs. 4 BVO NRW sei nicht anwendbar. § 10 Abs. 5 BVO NRW verweise nicht auf diese Vorschrift. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung kann weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden noch weist die Rechtssache die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 209, m. w. N. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte muss bei beiden Fällen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen bzw. warum aufgrund der besonderen Schwierigkeiten die Entscheidung auch anders ausfallen könnte. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 und 209, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Die Klägerin trägt vor, der vorliegende Fall verlange die Beantwortung komplizierter, im Zulassungsverfahren nicht abschließend klärbarer gebührenrechtlicher Fragen. Die erbrachten ärztlichen Leistungen könnten nur nach Durchsicht der ärztlichen Dokumentation nach deutschem Recht erfasst und abgerechnet werden, weil aus der ärztlichen Dokumentation die entsprechenden Leistungen mit der entsprechenden Beschreibung ersichtlich seien. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der gutachterlichen Bewertung der Ärztekammer Nordrhein vom 24. August 2018 – wie umfassend dargelegt – nicht der vollständige Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Der Sachverständige habe ausgeführt, er müsse zunächst zu ermitteln, welche Behandlungskosten in einem Krankenhaus in Deutschland von einem liquidationsberechtigten Arzt auf der Basis der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) hätten in Rechnung gestellt werden können. Vorliegend handele es sich zudem um stationäre Behandlungen, für die Fallpauschalen zur Anwendung kämen. Die Ermittlung setze voraus, dass der Sachverständige exakt erfassen könne, welche ärztlichen Leistungen vorlägen. Der Sachverständige habe jedoch ausdrücklich ausgeführt, die Beurteilung sei hinsichtlich der Rechnungsstellung nach der GOÄ nicht unerheblich dadurch eingeschränkt, dass ihm die Krankenhausentlassungsberichte und die Behandlungsdokumentation nicht vorgelegen hätten. Damit habe der Sachverständige mangels Anknüpfungstatsachen keine Aussage treffen können, welche ärztlichen Leistungen konkret vorgelegen hätten und wie diese sich dann in das deutsche Vergütungssystem hätten einordnen lassen. Gleiches gelte für den Gebührenrahmen. Innerhalb des Gebührenrahmens gelte. Inwieweit die Überschreitung dieser Regelspanne zulässig sei, nämlich bei Besonderheiten, die in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannt seien, habe der Sachverständige ebenfalls nicht ermitteln können. Die Ausführungen des Sachverständigen würden dahingehend verstanden, dass er von einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag im Sinne des Gebührenrechtes ausgegangen sei. Daneben gebe es aber auch noch den sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arzt- und Zusatzvertrag oder den sog. gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag. Hierzu fehlten Ausführungen. Hinsichtlich der Fallpauschalen sei zu beachten, dass zwar damit alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet würden. Es setze aber ebenfalls die vollumfängliche Einordnung voraus, die nicht habe erfolgen können. Die Patientenunterlagen – die von der Klägerin in Übersetzung vorgelegt worden seien – müssten daraufhin überprüft werden, welche Leistungen konkret erbracht worden und wie diese nach deutschem Gebührenrecht zu verstehen seien. Dies setze eine profunde Lektüre der amerikanischen Dokumentation voraus, die nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht habe erfolgen können. Nach Durchsicht müsse dann der ungleich komplexere Schritt erfolgen, nämlich die Einordnung der Leistungen der Ärzte in den USA in das deutsche Gebührenrecht. Dies alles könne im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Dies alles habe das Verwaltungsgericht mit der pauschalen Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide unberücksichtigt gelassen. b) Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Klägerin hat auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass für die stationären Krankenbehandlungen in den USA höhere beihilfefähige Aufwendungen als die in dem angefochtenen Beihilfebescheid vom 7. Februar 2018 zugrunde gelegten 15.636,76 Euro anzuerkennen sind. Es kann dahinstehen, ob die im Zulassungsverfahren erhobenen Bedenken gegen die Aussagekraft und Verwertbarkeit der im Widerspruchsverfahren erstellten Vergleichsberechnung der Ärztekammer Nordrhein vom 24. August 2018 durchgreifen. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsvorbringen die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen, der vom LBV NRW unter dem 7. Februar 2018 im Rahmen der Erteilung des Beihilfebescheides vorgenommene Kostenvergleich sei nicht zu beanstanden. Die Vergleichsberechnung der Ärztekammer Nordrhein hat das Verwaltungsgericht lediglich ergänzend herangezogen („…die zudem noch durch die Ärztekammer Nordrhein … bestätigt wurde…“). Ausweislich des vom LBV NRW erstellten Kostenvergleichs, wären für die stationären Krankenbehandlungen (inländische) Kosten in Höhe von insgesamt 15.766,76 Euro entstanden, weshalb – nach Abzügen für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers und Wahlarztkosten in Höhe von insgesamt 130,00 Euro – beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 15.636,76 Euro anerkannt wurden. Dass diese Berechnung fehlerhaft sein könnte, ist dem Zulassungsvortrag nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 26. April 2021 zur (erstmaligen) Infragestellung der methodischen Vorgehensweise des LBV NRW (wiederholend) angeführte Aussage der Ärztekammer Nordrhein in dem Gutachten vom 24. August 2018, die Vergleichsberechnung werde nicht unerheblich dadurch eingeschränkt, dass die Krankenhausentlassungsberichte und die Behandlungsdokumentation (dort) nicht vorgelegen hätten, ist nicht zielführend. Sie verhält sich nicht dazu, welche Dokumente dem LBV NRW bei dessen Vergleichsberechnung vorgelegen haben und ob diese für eine Vergleichsberechnung ausreichend waren. Tatsächlich lagen dem LBV NRW für die Vergleichsberechnung sämtliche von der Klägerin mit dem Beihilfeantrag eingereichten Behandlungsberichte und -unterlagen aus den USA einschließlich der ärztlichen Rechnungen vor. 2. Auch der noch geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsalz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Die Beurteilung der Ärztekammer Nordrhein sei unzureichend. Hierauf habe der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen. Diesen Defiziten habe im Rahmen der Amtsermittlung nachgegangen werden müssen. Der bloße Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe hiergegen keine Einwände erhoben, entbinde dieses nicht von der Sachverhaltsaufklärung. Auch wenn kein Beweisantrag gestellt worden sei, hätten sich dem Verwaltungsgericht weitere Aufklärungshandlungen aufdrängen müssen. Damit dringt die Klägerin ungeachtet dessen nicht durch, dass sich der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keine Einwände erhoben, in der Sache eher auf die Vergleichsberechnung des LBV NRW als auf die der Ärztekammer Nordrhein beziehen dürfte. Liegt – wie hier – bereits ein Gutachten vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d. h. wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. St. Rspr. des BVerwG, etwa Beschluss vom 16. Mai 2018 – 2 B 12.18 –, juris, Rn. 9; aus der ebenfalls st. Rspr. des Senats vgl. die Beschlüsse vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –, juris, Rn. 27 f., vom 11. Dezember 2019 – 1 A 1815/17 –, juris, Rn. 13 f., und vom 22. April 2022 – 1 E 39/22 –, juris, Rn. 11 ff., jeweils m. w. N. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachaufklärung auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung, schon die vom LBV NRW durchgeführte (im Übrigen auf einen deutlich höheren Betrag führende) Vergleichsberechnung sei hinreichend aussagekräftig, nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.