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Beschluss

20 A 1685/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1009.20A1685.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit seinem angegriffenen Urteil überwiegend abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnungen zu Art, Anzahl und Anordnung der in den Schweineställen vorhandenen Tränkestellen in Nr. 1, 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 17. Dezember 2020 fänden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Die Kläger hätten bei ihrer Schweinehaltung gegen Anforderungen des § 2 TierSchG verstoßen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV) habe der Halter von Schweinen sicherzustellen, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität habe; bei einer Haltung in Gruppen seien räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Das Maß der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchNutztV geforderten räumlichen Trennung zwischen den beiden mindestens vorzuhaltenden Tränken bestimme sich nach dem mit der Regelung verfolgten Zweck. Der Verordnungsgeber habe mit dem Erlass der Regelung eine ausreichende Wasserversorgung rangniederer Tiere gewährleisten wollen. Dabei habe er ausweislich der vom Bundesrat gefassten Beschlüsse die zumindest abstrakte Gefahr gesehen, dass ein ranghöheres Tier den Zugang zu der neben der Futterstelle gelegenen Tränke blockiere. Demnach liege eine räumliche Trennung in diesem Sinn vor, wenn entweder durch bauliche Einrichtungen oder aber durch ausreichenden Abstand zwischen den Tränkestellen verhindert werde, dass diese zugleich durch ein Schwein blockiert werden könnten. Angesichts des in der Bundesratsdrucksache benannten Zwecks, durch die Verpflichtung zur Vorhaltung zusätzlicher Tränken jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung rangniederer Tiere zu gewährleisten, müsse diese räumliche Trennung über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchNutztV hinaus nicht nur im Verhältnis zur Futterstelle sichergestellt sein, sondern sei die Anforderung einer bestimmten Anzahl von Tränken generell nur erfüllt, soweit die Tränken in räumlicher Trennung voneinander vorgehalten würden, sowohl in Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchNutztV als auch in Bezug auf § 29 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 TierSchNutztV. Diesen Anforderungen genüge die Schweinehaltung der Kläger nicht. Insbesondere stehe in zahlreichen Buchten lediglich eine Tränke mit zwei Abgängen (Y-Stück) zur Verfügung, zwischen denen offensichtlich keine räumliche Trennung bestehe. Die Abgänge gingen von derselben, vertikal in die Bucht einlaufenden Leitung ab, seien vertikal in einem Abstand von circa 30 cm versetzt und in einem Winkel von weniger als 90º zueinander angebracht. Beide Abgänge könnten zugleich durch ein Schwein versperrt werden. Eine weitere Tränke sei in den jeweiligen Buchten, in denen regelmäßig bis zu 24 Tiere gehalten würden, nicht installiert. Die in Nr. 1, 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügungen getroffenen Anordnungen seien vor diesem Hintergrund notwendig und angemessen, um die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften durch die Kläger sicherzustellen. Die Anordnungen seien auch hinreichend bestimmt. Die Anordnung in Nr. 2 der Ordnungsverfügungen wiederhole zwar weitgehend den Gesetzestext, beinhalte aber keine derart abstrakten Regelungen, welche weiterhin konkretisierungsbedürftig wären. Insbesondere sei für die Kläger auch der Inhalt des Begriffs der „Schweinelänge“ hinreichend erfassbar, der sich aus dem mit der Anordnung verfolgten Zweck ergebe, zu verhindern, dass der Zugang zu sämtlichen Wasserquellen nicht durch ein Schwein versperrt werden könne. Die Zwangsgeldandrohungen in Nr. 6 der Ordnungsverfügungen vom 17. September 2020 seien vor diesem Hintergrund ebenfalls rechtmäßig Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. 1. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beantworten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Ausgehend davon zeigen die Kläger mit der Begründung ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils auf. a) Die Kläger teilen im Ausgangspunkt den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach zwischen den nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 29 Abs. 3 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 TierSchNutztV hier jeweils erforderlichen zwei Tränkestellen nach der Zielsetzung des Verordnungsgebers eine räumliche Trennung vorhanden sein muss, damit nicht ein ranghohes Tier den Zugang zu beiden Tränken blockieren kann. Sie machen geltend, die entscheidende Frage sei, ob die von ihnen montierten Tränken in „Y-Form“, bestehend aus einer wasserführenden Zuleitung mit zwei Abgängen („Tränkenippeln“) als zwei Tränken angesehen werden könnten oder wegen ihrer räumlichen Nähe zueinander nur als eine Tränke. Sie stellen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach eine räumliche Trennung nur vorliegt, wenn entweder durch bauliche Einrichtungen oder aber durch ausreichenden Abstand zwischen den Tränkestellen verhindert werde, dass diese zugleich durch ein ranghohes Schwein blockiert werden könnten, jedoch nicht schlüssig in Frage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchNutztV, aus der sich das Gebot einer räumlichen Trennung ergibt, auf Initiative des Bundesrats aufgenommen worden und beruht auf der ausdrücklichen Erwägung, dass nur mit zusätzlichen Tränken jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung rangniederer Tiere zu gewährleisten ist, weil ein ranghohes Tier den Zugang zu einer Tränke blockieren kann. Vgl. BR-Drucks. 574/03 (Beschluss), S. 12, und BR-Drucks. 482/04 (Beschluss), S. 6. Die Einwendungen der Kläger, wonach eine Blockade durch ein Schwein nicht oder nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, weil Schweine sich grundsätzlich nicht im Trinkbereich niederließen und ein vor der Tränke stehendes Schwein in der Regel zu Seite gehe, wenn es von einem anderen Schwein „angestupst“ werde, gehen an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, wollte der Verordnungsgeber bereits der aufgrund der Rangunterschiede zwischen den Schweinen angenommenen abstrakten Gefahr einer Blockade begegnen, damit jederzeit eine ausreichende Wasserversorgung auch rangniederer Tiere gewährleistet ist. Ob eine Blockade besonders wahrscheinlich ist oder auch auf andere Weise aufgelöst werden kann, ist insoweit nicht von Bedeutung. Welche Maßnahmen zur Vermeidung einer abstrakten Gefahrenlage getroffen werden, unterliegt grundsätzlich der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. Die Kläger zeigen auch nicht auf, dass eine Verdrängung rangniederer Tiere generell ausgeschlossen wäre. Der weitere Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht vermische die Ausführungshinweise in dem Handbuch „Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, ist sachlich unzutreffend und stellt die Begründung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Maßgeblich für die Auslegung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung waren für das Verwaltungsgericht richtigerweise nicht die genannten Ausführungshinweise, sondern das in den angeführten Bundesratsdrucksachen dokumentierte Regelungsziel des Verordnungsgebers. Entgegen dem Einwand der Kläger hat das Verwaltungsgericht auf die genannten Ausführungshinweise nur insoweit Bezug genommen, als dort der erforderliche Abstand mit einer „Schweinelänge“ bemessen wird. Das Verwaltungsgericht hat bereits zuvor ausdrücklich begründet, warum eine räumliche Trennung nicht nur zur Futterstelle, sondern auch zwischen zwei Tränken bestehen muss. Die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger nicht in Zweifel gezogen, sondern bestätigt, dass auch nach ihrer Auffassung die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchNutztV nicht nur dann gilt, wenn eine Tränke unmittelbar neben der Futterstelle vorhanden ist. Die Kläger legen nicht dar, aus welchem Grund die Ausführungshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz geeignet sein sollten, dieses Auslegungsergebnis in Frage zu stellen. Soweit die Kläger geltend machen, dass es nach den Ausführungshinweisen zur Gewährleistung einer räumlichen Trennung ausreichend sei, wenn zwei im 90°-Winkel zueinander angebrachte Abgänge gleichzeitig von zwei Tieren in normaler Körperhaltung zur Wasseraufnahme nutzbar seien, zeigen sie im Übrigen nicht auf, inwieweit dies Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnungen begründen sollte. Sowohl nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als auch nach den von den Klägern selbst vorgelegten Bildaufnahmen stehen die Abgänge bei den von ihnen verwendeten Tränken in „Y-Form“ gerade nicht in einem 90°-Winkel zueinander, sondern sind nur leicht versetzt übereinander angeordnet, so dass nicht erkennbar ist, inwieweit zwei Tiere in der Lage sein sollten, die beiden Abgänge gleichzeitig in normaler Körperhaltung zu Wasseraufnahme zu nutzen. Entgegen dem Einwand der Kläger konnten sie daher auch in keiner Weise davon ausgehen, dass die von ihnen angebrachten Tränken in „Y-Form“ den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genügten. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist das Verwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass zwischen den nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchNutztV erforderlichen „zusätzlichen Tränken“ stets ein Abstand von einer Schweinelänge einzuhalten ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist vielmehr maßgeblich, ob durch bauliche Einrichtungen oder durch ausreichenden Abstand zwischen den Tränkestellen verhindert wird, dass diese zugleich durch ein (ranghohes) Schwein blockiert werden können. Dies entspricht auch dem Verständnis des Beklagten. So haben die Beteiligten ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erwogen, „zwischen den bereits vorhandenen Tränkestellen Bügel einzurichten, so dass diese als getrennte Tränkestellen angesehen werden könnten“. Die Kläger haben nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen keine dahingehende Einigung gefunden werden konnte. b) Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit der streitgegenständlichen Anordnungen stellen die Kläger ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Soweit sie geltend machen, dass sich die streitgegenständlichen Anordnungen im Wesentlichen bzw. vollständig in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpfen, legen sie nicht dar, inwieweit der Anordnungsinhalt deshalb unbestimmt sein sollte. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris, Rn. 18, m. w. N. Dies kann auch bei einer (teilweisen) Wiederholung des Gesetzeswortlauts der Fall sein, insbesondere wenn die betreffende Vorschrift klar und aus sich heraus verständlich ist oder sich aus der Begründung des Verwaltungsakts der Anlass für das Einschreiten der Behörde erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2016 - 3 B 11.16 -, juris, Rn. 33, 36. Die Kläger zeigen nicht auf, inwieweit die Anordnungen in Nr. 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung und der erste Teil der Anordnung in Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung, die Hälfte der Tränkestellen getrennt von der Futterstelle einzurichten, konkretisierungsbedürftig sein sollten. Im Hinblick auf den zweiten Teil der Anordnung in Nr. 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung, wonach die Tränken so angeordnet sein müssen, dass mehrere Tränkestellen nicht von einem Tier gleichzeitig unzugänglich gemacht werden können, legen die Kläger zwar konkret dar, inwieweit sie die Anordnung für konkretisierungsbedürftig halten, doch greifen ihre Einwendungen in der Sache nicht durch. Die Kläger machen geltend, es sei ihnen trotz ihrer Fach- und Sachkunde nicht möglich, aus der Ordnungsverfügung herauszulesen, wie weit die Tränken voneinander entfernt sein müssen, damit sie „nicht von einem Tier gleichzeitig unzugänglich gemacht werden können“. Der Begriff der „Schweinelänge“ werde weder im Tenor noch in der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung verwendet. Die Kläger verkennen hier, dass die angefochtene Ordnungsverfügung lediglich ein Ziel definiert, aber ihnen nicht vorgibt, mit welchen Mitteln sie dieses Ziel erreichen. Die Ordnungsverfügung gibt keinen bestimmten Mindestabstand zwischen den Tränkestellen vor, deshalb wird auch der Begriff der „Schweinelänge“ nicht verwendet. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, kann auch durch bauliche Einrichtungen verhindert werden, dass mehrere Tränken zugleich durch ein Schwein blockiert werden können. Das zu erreichende Ziel ist hinreichend bestimmt formuliert. Die Kläger zeigen auch nicht auf, dass sie nicht in der Lage wären zu erkennen, ob die von ihnen ergriffenen Maßnahmen das in der Anordnung genannte Ziel umsetzen. 2. Nach dem Vorstehenden stellen sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch keine Fragen, deren Beantwortung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 ‑ 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2022 - 19 A 3833/19 -, juris, Rn. 30, und vom 22. Dezember 2020 ‑ 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 41, jeweils m. w. N. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen die Kläger die Frage, „ob die von den Klägern verwandten Tränken, bestehend aus einer Wasserleitung mit zwei in Y-Form angebrachten Abgängen (Nippeln), zwei Tränken i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchNutztV bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 5 TierSchNutztV darstellen oder nicht, weil der Abstand zwischen den Nippeln bzw. Abgängen nur ca. 30 cm beträgt.“ Sie machen geltend, diese Rechtsfrage habe eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, da derartige Tränken in vielen Schweinemastbetrieben verwendet würden und sie auch in dem Handbuch „Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz in Bezug genommen würden. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist damit nicht dargelegt. Die rechtliche Bewertung der von den Klägern angebrachten Tränken in „Y-Form“ hängt von weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung. Der Beklagte hat auch im vorliegenden Fall nicht die Verwendung von Tränken in „Y-Form“ an sich beanstandet, sondern die unzureichende Anzahl und Anordnung der Tränken. Die in unterschiedlicher Höhe seitlich leicht versetzt angebrachten Abgänge können dazu dienen, dass die Tränken für Schweine unterschiedlicher Größe nutzbar sind. Es ist aber nicht erkennbar, dass die von den Klägern angebrachten Tränken in „Y-Form“ überhaupt von zwei Tieren gleichzeitig genutzt werden könnten. Entgegen dem Vorbringen der Kläger entsprechen die von ihnen angebrachten Tränken darüber hinaus insbesondere schon nicht den im Handbuch „Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ genannten Tränken mit zwei im 90°-Winkel zueinander angebrachten Abgängen. Wie bereits ausgeführt, hängt es außerdem nicht nur vom Abstand zwischen den Abgängen ab, ob eine Tränkestelle in „Y-Form“ die Vorgabe von zwei Tränken gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchNutztV erfüllen kann. Insbesondere kann ein Abstand von 30 cm zwischen den Abgängen ohne weiteres ausreichen, wenn durch die bauliche Einrichtung der Tränkestelle sichergestellt ist, dass beide Abgänge nicht zugleich durch ein Schwein blockiert werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).