Beschluss
10 B 11032/25.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0825.10B11032.25.OVG.00
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Leitsätze
1. Bei Kommunalwahlen können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird.(Rn.20)
2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO RP, wonach wählbar zum Bürgermeister nur ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. August 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Kommunalwahlen können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird.(Rn.20) 2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO RP, wonach wählbar zum Bürgermeister nur ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.(Rn.27) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. August 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die Zulassung des Antragstellers zur Oberbürgermeisterwahl in L ... . Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er ist Mitglied der Alternative für Deutschland – AfD –, deren Bundesvorstand er von 2019 bis 2022 als Beisitzer angehörte. Seit 2015 ist er Mitglied des Stadtrats von K ... und stellvertretender Vorsitzender der dortigen AfD-Fraktion. Seit 2016 ist er überdies Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz, wo er bis 2021 ebenfalls stellvertretender Vorsitzender der AfD-Fraktion war. Nachdem seine Kandidaturen bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 und der am selben Tag durchgeführten Wahl des Landrats des Rhein-Pfalz-Kreises erfolglos geblieben waren, schlug ihn die AfD als Kandidaten für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt L ... am 21. September 2025 vor. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 „an die betroffenen Kommunen“ – dies waren offenbar diejenigen Kommunen, die im Jahr 2025 Wahlen von kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten durchzuführen hatten beziehungsweise haben – erinnerte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz an die Anforderungen bei der Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Die Bewerberinnen und Bewerber für ein kommunales Wahlamt seien nach den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem nur dann wählbar, wenn sie die Gewähr dafür böten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Bestünden im Verfahren der Prüfung von Wahlvorschlägen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Verfassungstreue einer Bewerberin oder eines Bewerbers für ein kommunales Wahlamt nicht gegeben sein könnte, informiere die zuständige Wahlleitung oder die Aufsichtsbehörde frühzeitig die Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz. Diese prüfe sodann, ob bei der betreffenden Person entsprechende gerichtsverwertbare Tatsachen vorlägen, die nicht älter als fünf Jahre seien. Daraufhin wandte sich die Oberbürgermeisterin der Stadt L ... als Wahlleiterin mit Schreiben vom 17. Juli 2025 und 18. Juli 2025 an das Ministerium des Innern und für Sport und bat unter Verweis auf Angaben zum Antragsteller bei Wikipedia und im Verfassungsschutzbericht 2024 des Landes Rheinland-Pfalz um Mitteilung etwaiger objektiver Anhaltspunkte, nach denen dessen Verfassungstreue für ein kommunales Wahlamt nicht gegeben sein könnte. Sofern sie keine konkreten Hinweise erhalte, werde sie dem Wahlausschuss den entsprechenden Wahlvorschlag mit der Empfehlung der Zulassung vorlegen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 übersandte die Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern und für Sport der Oberbürgermeisterin der Stadt L ... die aus dortiger Sicht relevanten offenen und gerichtsverwertbaren Erkenntnisse zum Antragsteller. In dem Schreiben heißt es unter anderem, der Antragsteller habe im Zeitraum von 2021 bis 2025 mehr als 20 Artikel im österreichischen Freilich-Magazin veröffentlicht, in denen er beispielsweise eine Warnung vor Migranten – vor allem mit islamischem Hintergrund – ausgesprochen habe, die grundsätzlich von einem „asozialen Gruppenegoismus“ geprägt seien. Außerdem habe er einen Vortrag der „GegenUni“ – GU – im Jahr 2023 beworben. Bei der GU handele es sich um ein virtuelles „Bildungsprojekt“ aus dem Spektrum der Neuen Rechten, dem es um den „Kampf um den geistigen Raum der Nation“ gehe, welcher letztlich zum „metapolitischen“ Sieg, also der rechtsextremistischen Dominanz im vorpolitischen Raum, führen solle. Ferner habe der Antragsteller drei Jahresstipendien der GU verlost. In einem weiteren, im Jahr 2023 im Freilich-Magazin veröffentlichten Artikel habe er ausgeführt, im Stadtteil L ... -H ... seien Deutsche aktiv verdrängt worden. Dort seien erst Italiener und Griechen sesshaft geworden, die schließlich von Türken, Arabern und „Bulgaren“ verdrängt worden seien. Indem er das Wort „Bulgaren“ in Anführungszeichen gesetzt habe, werte er – so der Verfassungsschutz – die bulgarische Bevölkerung ab beziehungsweise spreche ihr in Form einer Anspielung auf deren mögliche Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Sinti und Roma ihre Nationalität ab. Im Sommer 2023 sei außerdem der Rechtsextremist M ... S ... im Rahmen der „Remigrationstour“ im „Q ... K ... “ aufgetreten, in dem sich auch das Wahlkreisbüro des Antragstellers befinde, und habe dort seine sogenannten Remigrationspläne einem breiten Publikum präsentiert. Auch aufgrund des Social-Media-Auftritts des Antragstellers könne von dessen Vernetzung mit M ... S ... ausgegangen werden. In einem weiteren Vortrag zum Thema „Schicksalsfrage Einwanderung – Warum Remigration nötig und machbar ist“ im November 2023 habe sich der Antragsteller auf die von der Identitären Bewegung geforderte erzwungene Rückführung von Migrantinnen und Migranten in ihre jeweiligen Herkunftsländer bezogen. Ende 2023 beziehungsweise Anfang 2024 solle gegen den Antragsteller eine Ämtersperre seitens der AfD verhängt worden sein, nachdem er auf einer AfD-Veranstaltung den sogenannten White-Power-Gruß gezeigt habe. Dieser Ausdruck werde in der rechtsextremistischen Szene verwendet, um die Macht und Vorherrschaft von Menschen mit weißer Hautfarbe zu unterstreichen. Im August 2024 habe der Antragsteller eine „Messe des Vorfelds“ veranstaltet, an der zahlreiche rechtsextremistische Akteure und Organisationen wie das COMPACT-Magazin und das Freilich-Magazin teilgenommen hätten. Im Februar 2025 habe er sich für eine Reportage vom COMPACT-Magazin begleiten lassen. Im März 2025 habe er der nationalistischen Frauengruppierung „Lukreta“, die Migranten pauschal als Gewalttäter stigmatisiere und queere Menschen als Gefahr für Kinder und Jugendliche darstelle, offensichtlich das „Q ... K ... “ als Veranstaltungsort zur Verfügung gestellt. Schließlich habe er am 31. Mai 2025 eine Versammlung mit dem Thema „Auftaktveranstaltung ‚Stolzmonat‘ (Internet Phänomen)“ angemeldet. Anlass sei der Beginn des vor allem vom Spektrum der Neuen Rechten initiierten „Stolzmonats“ gewesen. Zum heterogenen Netzwerk der Neuen Rechten zählten beispielsweise die Identitäre Bewegung und ihre regionalen Nachfolgeorganisationen, parteigebundene Gruppierungen oder Burschenschaften. Die Neue Rechte fokussiere sich auf die „ethnokulturelle Identität“ als zentrales Zugehörigkeitsmerkmal zur Gesellschaft. In der Sitzung des Antragsgegners vom 5. August 2025 zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Vorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt L ... verlas deren Oberbürgermeisterin als Vorsitzende des Antragsgegners auszugsweise das Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Juli 2025. Daraufhin beschloss der Antragsgegner nach Anhörung der Vertrauensperson der AfD mit 6:1 Stimmen, den Wahlvorschlag der AfD – den Antragsteller – zurückzuweisen. Zur Begründung führte er an, es werde bezweifelt, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Gegen diese Entscheidung suchte der Antragsteller um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach und beantragte, ihn gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Kandidaten zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt L ... am 21. September 2025 zuzulassen. Mit Beschluss vom 18. August 2025 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Dieser sei unzulässig, weil das Wahlprüfungsverfahren grundsätzlich Vorrang vor einer Zulassung zur Wahl im Eilverfahren habe. Dieser Grundsatz werde nur dann durchbrochen, wenn bereits bei summarischer Prüfung vor der Wahl festgestellt werden könne, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leide, der in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen werde. Ein derartiger offensichtlicher Fehler sei indes nicht erkennbar. Für den Wahlausschuss hätten vielmehr Anhaltspunkte bestanden, die Zweifel daran begründeten, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Kandidaten zu der Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt L ... am 21. September 2025 zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung liegen, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht vor. Der Antrag des Antragstellers ist bereits unzulässig. Zwar hat er diesen zu Recht gegen den Wahlausschuss der Stadt L ... gerichtet (1.). Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Kommunalwahl nicht vor (2.). 1. Richtiger Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – der Wahlausschuss der Stadt L ... . Zwar ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde die begehrte Handlung unterlassen hat. Jedoch werden von dem Rechtsträgerprinzip Ausnahmen zugelassen, weil der Begriff der Körperschaft in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht im Sinne seiner klassischen Definition zu verstehen ist. Deshalb erfasst § 78 VwGO auch Vereinigungen, soweit sie nach § 61 Nr. 2 VwGO fähig sind, an verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein und gerade diese verpflichtet sind, das vom Antragsteller geltend gemachte Recht zu gewähren, falls es besteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 4; Meissner/ Schenk, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 78 VwGO Rn. 35; Kintz, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, 74. Edition Stand: 1. Juli 2025, § 78 Rn. 18-22). Diese Voraussetzungen erfüllt ein Wahlausschuss im Sinne des § 8 des Landesgesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen – Kommunalwahlgesetz, KWG – (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 4; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 18). Dem gemäß § 8 Abs. 1 KWG gebildeten Wahlausschuss obliegt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 23 Abs. 3 KWG u.a. die Entscheidung über die Gültigkeit und Zulassung von Wahlvorschlägen. Insofern entspricht er nicht einem Ausschuss des Gemeinderates im Sinne des § 44 Abs. 1 Gemeindeordnung – GemO –, sondern stellt ein besonderes Wahlorgan dar, welches gemäß § 49 Abs. 1 KWG lediglich der Rechtsaufsicht der Kommunalaufsicht untersteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 5). 2. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Kommunalwahl liegen aber nicht vor. Dieser ist nur ausnahmsweise zulässig (a), wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren gemäß § 50 Abs. 3 KWG zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird (b). Dies ist hier nicht der Fall (c). a) Die angefochtene Entscheidung geht zunächst vom zutreffenden wahlrechtlichen Grundsatz aus, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 – 2 BvQ 6/60 –, BVerfGE 11, 329 = juris Rn. 2; Beschluss vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 –, juris Rn. 8 ff.; Kammerbeschluss vom 14. April 1994 – 2 BvR 2686/93 –, juris Rn. 17; Kammerbeschluss vom 24. August 2009 – 2 BvQ 50/09 –, juris Rn. 4 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – VGH B 14/15 –, AS 44, 156 = juris Rn. 28; LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2020 – LVG 12/20 [K 3] –, juris Rn. 10–12; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 4 ZE 02.135 –, juris Rn. 2). Vor diesem Hintergrund kann einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl nur in Ausnahmefällen zulässig sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. April 2014 – 10 B 10415/14.OVG –, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 6; LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2020 – LVG 12/20 [K 3] –, juris Rn. 10–12; OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 4 ZE 02.135 –, juris Rn. 2). Ohne Erfolg macht der Antragsteller insoweit eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – beziehungsweise Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – geltend. Vielmehr entspricht es gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass gerade auch im Bereich von Kommunalwahlen, in dem das Wahlprüfungsverfahren nicht – wie bei Bundestags- und regelmäßig auch bei Landtagswahlen – auf Ebene der Verfassung, sondern einfachrechtlich normiert ist, Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960 – 2 BvQ 6/60 –, BVerfGE 11, 329 = juris Rn. 2; Kammerbeschluss vom 14. April 1994 – 2 BvR 2686/93 –, juris Rn. 17; Kammerbeschluss vom 13. August 1999 – 2 BvR 1461/99 –, juris Rn. 3; siehe auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2020 – LVG 12/20 [K 3] –, juris Rn. 10–12; OVG RP, Beschluss vom 30. April 2014 – 10 B 10415/14.OVG –, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 4 ZE 02.135 –, juris Rn. 2; siehe auch StGH Bremen, Beschluss vom 27. April 2023 – St 4/23 –, juris Rn. 18 ff. zu Bürgerschaftswahlen, für welche die Wahlprüfung ebenfalls allein einfachgesetzlich geregelt ist). Dies beruht darauf, dass die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner gegenüber der Notwendigkeit zurücktreten muss, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, und dass die Wahl sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen lässt, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 1994 – 2 BvR 2686/93 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Bei der Zurückweisung eines Wahlvorschlags nach § 58 i.V.m. § 23 Abs. 3 KWG i.V.m. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GemO handelt es sich in diesem Sinne um eine Entscheidung, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezieht und daher nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden kann. Als Rechtsbehelf ist im Kommunalwahlgesetz der Einspruch nach § 48 KWG, der über den Verweis in § 58 KWG auch bei der in Rede stehenden Oberbürgermeisterwahl Anwendung findet, vorgesehen. Danach kann jeder Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister Einspruch erheben; über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde. Dabei ist die Wahl nach § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG für ungültig zu erklären – mit der Folge der Anordnung einer Wiederholungswahl durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 52 Abs. 1 KWG) –, wenn festgestellt wird, dass bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Indem der Prüfungsmaßstab sich insgesamt auf Verstöße gegen Wahlvorschriften erstreckt, sind auch Entscheidungen und Maßnahmen bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl – also auch die hier in Rede stehende Entscheidung über die Zurückweisung eines Wahlvorschlags nach § 58 i.V.m. § 23 Abs. 3 KWG i.V.m. § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GemO – von der Prüfung erfasst. Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über den Einspruch nach § 48 KWG ist schließlich gemäß § 51 KWG der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wobei ein Vorverfahren nicht durchzuführen ist. Demgegenüber ist ein Einschreiten bereits zum Zeitpunkt der Wahlvorbereitung in § 49 Abs. 1 KWG gerade nicht als subjektiver Rechtsbehelf ausgestaltet, sondern (lediglich) der Aufsichtsbehörde von Amts wegen und allein im öffentlichen Interesse möglich. Demnach ist – entsprechend den Vorgaben des Homogenitätsprinzips des Art. 28 Abs. 1 GG – auch in Rheinland-Pfalz das Wahlprüfungsverfahren als ein spezielles, dem Wahlvorgang nachgelagertes Verfahren ausgestaltet, das insoweit Vorrang genießt (siehe auch StGH Bremen, Beschluss vom 27. April 2023 – St 4/23 –, juris Rn. 18 ff. zu Bürgerschaftswahlen; OVG RP, Beschluss vom 30. April 2014 – 10 B 10415/14.OVG –, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2002 – 4 ZE 02.135 –, juris Rn. 2). Sinn und Zweck der §§ 48, 51 KWG bestehen dabei auch in der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (siehe auch StGH Bremen, Beschluss vom 27. April 2023 – St 4/23 –, juris Rn. 18 ff. zu Bürgerschaftswahlen) und der Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes in Wahlsachen, welchen die Länder bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum – unter Bindung an die Vorgaben der Art. 19 Abs. 4 GG und (in Rheinland-Pfalz) Art. 124 LV – allein und abschließend gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1998 – 2 BvR 1953/95 –, BVerfGE 99, 1 = juris Rn. 67; Beschluss vom 25. Januar 2023 – 2 BvR 2189/22 –, BVerfGE 165, 296 = juris Rn. 114; Kammerbeschluss vom 10. November 2010 – 2 BvR 1946/10 –, juris Rn. 6–8; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 –, juris Rn. 19; VerfGH Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 [HS] –, juris Rn. 43). Soweit – wie hier durch das Wahlprüfungsverfahren nach Maßgabe der §§ 58, 48 ff. KWG – im Hinblick auf eine geltend gemachte Verletzung des passiven Wahlrechts und anderer Wahlrechtsgrundsätze subjektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, ist ein Mehr von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2010 – 2 BvR 1946/10 –, juris Rn. 8; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 –, juris Rn. 19; LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2020 – LVG 12/20 [K 3] –, juris Rn. 10–12). Unbeschadet dessen trifft auch die Annahme des Antragstellers nicht zu, dass er vorliegend schon deswegen nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne, weil seine Rechtsposition endgültig vereitelt zu werden drohe beziehungsweise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Insoweit übersieht der Senat nicht, dass durch den Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz eine empfindliche zeitliche Lücke im Hinblick auf die Sicherung des passiven Wahlrechts entstehen kann (siehe dazu OVG RP, Beschluss vom 10. Juni 1994 – 7 B 11610/94.OVG –, ESOVGRP). Gleichwohl ist wirksamer Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 124 LV hier durch die Wahlprüfung nach §§ 48 ff. KWG hinreichend gewährleistet. Denn zum einen ist der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des passiven Wahlrechts und dem öffentlichen Interesse an einer raschen und verbindlichen Klärung der Gültigkeit der Wahl durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung Rechnung zu tragen, infolge derer die Prüfung der Aufsichtsbehörde über einen Einspruch gemäß § 48 KWG binnen angemessener Frist zu erfolgen hat (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. August 2025 – 2 BvR 957/25 –, juris Rn. 6 f. zur Wahlprüfung nach Art. 41 Abs. 2 GG). Zum anderen droht dem Antragsteller entgegen seiner Auffassung – unter Berücksichtigung einerseits des hohen Gewichts des hier betroffenen Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl und andererseits der aufgezeigten, für den Vorrang einer nachträglichen Wahlprüfung sprechenden Gründe – keine unzumutbare und irreparable Rechtsbeeinträchtigung. So trifft es zwar zu, dass nach § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG eine Wahl nur dann für ungültig zu erklären ist, wenn festgestellt wird, dass bei der Wahl erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt – gerade auch im Lichte der verfassungsrechtlich garantierten Wahlrechtsgrundsätze – ein solcher Verstoß aber gerade dann vor, wenn ein Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 7 A 10305/91.OVG –, juris Rn. 37; Beschluss vom 10. Juni 1994 – 7 B 11610/94.OVG –, ESOVGRP; Urteil vom 22. Juli 2015 – 10 A 10410/15.OVG –, juris Rn. 29; Masuch, NVwZ 2023, 1694 [1696]). Schließlich dürfte, was der Antragsteller indes mit seiner Beschwerde nicht gerügt hat, eine endgültige Vereitelung der Rechte des Antragstellers auch nicht aus dem Umstand folgen, dass der Bürgermeister gemäß § 54 Abs. 1 GemO nach den Vorschriften des Beamtenrechts zum Beamten zu ernennen ist. Denn nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. c Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz, BeamtStG – ist die Ernennung nichtig, wenn zum Zeitpunkt der Ernennung eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist (siehe dazu VG Koblenz, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 6 L 674/13.KO –, juris; Masuch, NVwZ 2023, 1694 [1697]); eine Heilungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 BeamtStG besteht insoweit nicht. b) Eine Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatz nachgelagerten Rechtsschutzes ist jedoch dann zu machen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren gemäß § 50 Abs. 3 KWG zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. April 2014 – 10 B 10415/14.OVG –, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 22; siehe auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 [HS] –, juris Rn. 41 ff., 68 für Landtagswahlen; im Ergebnis die Frage offenlassend, jedoch mit erheblichen Zweifeln an der Zulässigkeit einer präventiven Wahlprüfung auch im Fall eines qualifizierten Rechtsverstoßes StGH Bremen, Beschluss vom 27. April 2023 – St 1/23 –, juris Rn. 20 ff. für Wahlen zur Bürgerschaftswahl). Unter diesen engen Voraussetzungen dürfte auch die Verschiebung einer Wahl möglich sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. April 2014 – 10 B 10415/14.OVG –, juris Rn. 3). Voraussetzung für die Gewährung des von dem Antragsteller begehrten Rechtsschutzes im Vorfeld des Wahlvorgangs ist somit, dass die Zurückweisung des Wahlvorschlags der AfD – des Antragstellers – durch den Antragsgegner offensichtlich rechtswidrig war (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. April 2014 – 10 B 10415/14.OVG –, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 6; OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 22). c) Ausgehend hiervon kann vorliegend nicht bereits vor der Wahl festgestellt werden, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren gemäß § 50 Abs. 3 KWG zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird. aa) Zwar handelte es sich – wie bereits ausgeführt – bei der vom Antragsteller angegriffenen Zurückweisung des Wahlvorschlags der AfD, wenn diese zu Unrecht erfolgt wäre, um einen erheblichen Verstoß gegen die Wahlvorschriften im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen müsste. bb) Die Entscheidung des Antragsgegners vom 5. August 2025, den Wahlvorschlag der AfD – den Antragsteller – zurückzuweisen, ist aber nicht offensichtlich fehlerhaft. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob zur Beurteilung ein erheblicher Prüfungs- und Begründungsaufwand des Gerichts erforderlich ist (so noch die Annahme der Vorinstanz mit Verweis auf OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 6). Auch ist nicht zwingend erforderlich, dass sich die Zurückweisung als willkürlich oder gar „offensichtlich willkürlich“ (so die Vorinstanz auf S. 7 des Beschlussabdrucks) erweist. Wann ein offensichtlicher Fehler – also ein Fehler, der sich bei objektiver Betrachtung geradezu aufdrängt – vorliegt, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und kann nur mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Bei summarischer Prüfung stützt sich die Zurückweisung des Wahlvorschlags vorliegend auf eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage (1), deren Anwendung auf den zur Beurteilung stehenden Einzelfall nicht offensichtlich fehlerhaft ist (2). (1) Zunächst fehlt es – anders als der Antragsteller vorträgt – nicht an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Wahlvorschlags der AfD. (a) Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 58 i.V.m. § 23 Abs. 3 KWG i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO. So entscheidet gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 KWG der Wahlausschuss vom 47. bis spätestens zum 41. Tage vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 KWG ist ein Wahlvorschlag zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Dabei verlangen zwar weder das Kommunalwahlgesetz noch die Kommunalwahlordnung als Voraussetzung für die Wählbarkeit, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. So ist gemäß § 4 Abs. 1 KWG jeder Wahlberechtigte wählbar, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist gemäß § 4 Abs. 2 KWG (nur), wer nach § 2 KWG infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wer nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt. Allerdings sind die Vorschriften der §§ 4, 23 KWG für Bürgermeisterwahlen nicht unmittelbar anwendbar. Diese sind nach § 58 KWG vielmehr (nur dann) entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Wählbarkeit zum Bürgermeister ist in § 53 Abs. 3 GemO in diesem Sinne anders – und damit vorrangig vor der (aufgrund des Verweises in § 53 Abs. 3 Satz 2 GemO gleichwohl weiterhin Anwendung findenden) Regelung des § 4 Abs. 2 KWG – normiert. Aus der Regelungssystematik und deren Sinn und Zweck – nur Vorschläge, die nach den einschlägigen Vorschriften auch wählbar sind, sollen durch den Wahlausschuss zur Wahl zugelassen werden – ergibt sich dabei zweifelsfrei und in Einklang mit den sich aus dem Wesentlichkeits- und Bestimmtheitsgrundsatz ergebenden Anforderungen, dass bei der Prüfung und Entscheidung über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge nach § 23 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KWG durch den Wahlausschuss die Prüfung der Wählbarkeit nach § 53 Abs. 3 GemO an die Stelle der im Kommunalwahlgesetz geregelten Wählbarkeit nach dessen § 4 tritt. Demnach hat der Wahlausschuss gemäß § 58 i.V.m. § 23 Abs. 3 KWG i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO einen Wahlvorschlag auch dann zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO an die Wählbarkeit nicht entspricht. Wählbar zum Bürgermeister ist danach nur, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 GG oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KWG ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. (b) Die Regelung des § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO, wonach wählbar zum Bürgermeister nur ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, ist auch mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar. (aa) Die damit einhergehende Beschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 LV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV wählen die Bürger in den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen des Art. 76 LV. Danach sind Wahlen und Volksentscheide aufgrund dieser Verfassung allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei (Art. 76 Abs. 1 LV). Damit entspricht die Landesverfassung hinsichtlich der Grundsätze für die Wahl der Vertretungen in den Gemeinden und Kreisen den Vorgaben des Grundgesetzes in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2014 – VGH B 22/13 –, juris Rn. 12; Stamm, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 50 Rn. 1 f.). Art. 50 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG übertragen die Grundentscheidung der Verfassung für das Prinzip der Demokratie (vgl. Art. 74 Abs. 1 und 2 LV, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) auf die Ebene der Gemeinden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2014 – VGH B 22/13 –, juris Rn. 12). Der hier einschlägige Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt – positiv – die aktive und passive Wahlberechtigung aller Bürger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1 = juris Rn. 42 m.w.N. zu Art. 38 GG m.w.N.). Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann und er untersagt – negativ – den unberechtigten Ausschluss einzelner Bürger von der Teilnahme an der Wahl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1 = juris Rn. 42 zu Art. 38 GG m.w.N.). Dementsprechend verbietet er den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1 = juris Rn. 42 zu Art. 38 GG m.w.N.). Er ist – wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit – im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zu verstehen und schließt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seinem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1 = juris Rn. 42 zu Art. 38 GG m.w.N.). Daneben finden die entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG hier keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 2 BvR 2189/22 –, BVerfGE 165, 296 = juris Rn. 110; Kammerbeschluss vom 10. November 2010 – 2 BvR 1946/10 –, juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2010 – 2 BvR 1946/10 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Auch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, der als objektivrechtliches Verfassungsgebot den Ländern die Geltung der Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei dort durchgeführten politischen Wahlen vorschreibt, vermittelt dem Einzelnen keine subjektive Rechtsposition (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2010 – 2 BvR 1946/10 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Beschränkung der Wählbarkeit in § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO auf Bewerber, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten, beschränkt den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und greift damit in das passive Wahlrecht der Wahlbewerber aus Art. 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 LV ein. Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Wahlgrundsätze der Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 LV sind zwar grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistet und die Pflicht zur Verfassungstreue im Sinne einer Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist in der Landesverfassung nicht ausdrücklich als Wählbarkeitsvoraussetzung beziehungsweise als Einschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl normiert (siehe aber Art. 19, 20 und 126 Abs. 1 LV). Durchbrechungen des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sind aber nicht nur durch ausdrückliche verfassungsrechtliche Regelungen, sondern auch durch einfache Gesetze zulässig. Denn die Allgemeinheit der Wahl unterliegt keinem absoluten Differenzierungsverbot (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. März 2013 – 10 A 10573/12.OVG –, juris Rn. 51, 53; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1 = juris Rn. 43 zu Art. 38 GG). Allerdings ist – worauf der Antragsteller zu Recht hinweist – insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei den Wahlgrundsätzen um verfassungsrechtliche Vorgaben von hohem Gewicht handelt. Denn das aktive und passive Wahlrecht sind die wichtigsten von der Verfassung gewährleisteten Rechte der Bürger auf demokratische Teilhabe und damit elementare Bestandteile des Demokratieprinzips (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. März 2013 – 10 A 10573/12.OVG –, juris Rn. 59). Die Allgemeinheit der Wahl sichert, wie die Gleichheit der Wahl, die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger bei der politischen Selbstbestimmung. Deren Gleichbehandlung bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1 = juris Rn. 42 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der aktiven und passiven Wahlberechtigung nur ein eng bemessener Spielraum für Beschränkungen verbleibt. Bei der Prüfung, ob ein Eingriff gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines durch die Verfassung legitimierten besonderen sachlichen Grundes, welcher von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. März 2013 – 10 A 10573/12.OVG –, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1 = juris Rn. 43 zu Art. 38 GG m.w.N.). Voraussetzung für eine Rechtfertigung von Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl ist weiter, dass differenzierende Regelungen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sind. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität in das Wahlrecht eingegriffen wird. Dabei steht dem Gesetzgeber, dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifenden Maßnahmen zu (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 u.a. –, AS 34, 38 = juris Rn. 27 m.w.N.). Daran gemessen findet die Regelung in § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO, wonach zum Bürgermeister nur wählbar ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, einen durch die Verfassung legitimierten besonderen sachlichen Grund, welcher von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl ist und den – schwerwiegenden – Eingriff in den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl – hier in das passive Wahlrecht – rechtfertigt. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die ausschließlich wahlverfassungsrechtliche Regelung des Art. 50 LV den sogenannten Funktionsvorbehalt zu Gunsten des Beamtentums gemäß Art. 125 LV unberührt lässt, wonach die Hoheitsrechte des Staates in der Regel von Berufs- und Ehrenbeamten ausgeübt werden (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 u.a. –, AS 34, 38 = juris Rn. 21; ThürOVG, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 2 KO 495/03 –, juris Rn. 55 ff.; Masuch, NVwZ 2023, 1694 [1695]). Aus diesem Grund müssen Bürgermeister, die die Gemeindeverwaltung leiten und die Gemeinde nach außen vertreten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO), denen die Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 GemO übertragenen staatlichen Aufgaben obliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GemO) und die Dienstvorgesetzte der Gemeindebediensteten sind (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GemO), – im Unterschied etwa zu Gemeinderatsmitgliedern oder auch Abgeordneten einer Volksvertretung – den Status eines Beamten innehaben und auch als gewählte Bürgermeister nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Beamten ernannt werden (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 u.a. –, AS 34, 38 = juris Rn. 21 m.w.N.; siehe § 54 Abs. 1 Satz 1 GemO). Kommunale Wahlbeamte sind Beamte im statusrechtlichen Sinne und sie stehen ebenso wie die Berufsbeamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2017 – 2 BvR 1745/17 –, juris Rn. 24; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 – Vf. 1 - VI/88 –, NVwZ 1990, 357). Sie unterliegen damit als kommunale Wahlbeamte von Verfassungs wegen sowohl dem Regime des Gemeinde- als auch dem des Beamtenrechts, deren Regelungen das Wahlamt gleichermaßen bestimmen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 u.a. –, AS 34, 38 = juris Rn. 21). Der Landesgesetzgeber darf im Rahmen seiner Kompetenzen für das Kommunalwahlrecht und das Recht der kommunalen Wahlbeamten Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen, die an diejenigen anknüpfen, die er für die Berufung in ein Beamtenverhältnis allgemein aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1996 – 8 B 85.96 –, juris Rn. 4). Beamte sind insoweit schon durch die Verfassung selbst zur Verfassungstreue verpflichtet. So sind die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates durch Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 125 LV einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Gerade deswegen stehen Beamte in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (siehe auch Art. 19, 20 und 126 Abs. 1 LV), dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 = juris Rn. 15; ThürOVG, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 2 KO 495/03 –, juris Rn. 55 f.). Dies gilt – nicht bloß, wie der Antragsteller meint, in einem Randbereich – auch für den Bürgermeister als kommunalen Wahlbeamten. Zwar erfolgt die Ernennung des Bürgermeisters nach den Regelungen der Gemeindeordnung auf Grund einer demokratischen Wahl. Auch nimmt er eine herausgehobene Position ein und genießt in bestimmten Hinsichten im Beamtenrecht eine Sonderstellung (etwa: Befreiung von laufbahnrechtlichen Vorschriften und fachlichen Eignungsvoraussetzungen; Ausnahme vom Lebenszeitprinzip). In seiner wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt unterscheidet er sich aber nicht von den Berufsbeamten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2017 – 2 BvR 1745/17 –, juris Rn. 24; ThürOVG, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 2 KO 495/03 –, juris Rn. 55; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 – Vf. 1 - VI/88 –, NVwZ 1990, 357), weshalb auch er als kommunaler Wahlbeamter von Verfassungs wegen zur Verfassungstreue verpflichtet ist (siehe auch ThürOVG, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 2 KO 495/03 –, juris Rn. 58; Masuch, NVwZ 2023, 1694 [1695]). Insoweit geht es hier nicht um die politische Ausschaltung konkurrierender Bewerber mit divergierenden politischen Anschauungen. Vielmehr kann gerade vom höchsten Repräsentanten der Kommunalverwaltung verfassungsrechtlich nicht weniger verlangt werden als von anderen Beamten des Landes und der Gemeinden (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. Oktober 2003 – 2 KO 495/03 –, juris Rn. 58; Masuch, NVwZ 2023, 1694 [1695]). Dies alles einstellend erscheint es mit Blick auch auf die Beständigkeit von Wahlen und deren Funktion, einen Bürgermeister zu wählen, dessen Ernennung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, als Beschränkung des passiven Wahlrechts ebenso gerechtfertigt, dass § 58 i.V.m. § 23 Abs. 3 KWG i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO den Wahlausschuss dazu ermächtigen, bereits im Vorfeld der Wahl als Wählbarkeitsvoraussetzung – und nicht erst vor der Ernennung oder, wie der Antragsteller meint, sogar erst danach nach Maßgabe des Disziplinarrechts – zu prüfen, ob die Bewerber für die Wahl zum Bürgermeister die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und sie anderenfalls von der Wahl auszuschließen. Im Übrigen kann den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der Anwendung der Norm hinreichend Rechnung getragen werden, soweit dies mit Blick auf die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl und des passiven Wahlrechts geboten ist. (bb) Schließlich ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch das spezielle Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG – beziehungsweise vorliegend aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV, der auch die über Art. 17 Abs. 3 und 4 LV hinausgehenden speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 GG erfasst (vgl. dazu Hummrich, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 17 Rn. 49) – nicht verletzt, das neben dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Anwendung findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, BVerfGE 151, 1 = juris Rn. 49 zu Art. 38 GG) und die Benachteiligung einer Person unter anderem wegen ihrer politischen Anschauungen untersagt. Dieses schützt davor, allein deshalb benachteiligt zu werden, weil eine bestimmte politische Auffassung vertreten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 –, BVerfGE 149, 160 = juris Rn. 94). Insoweit handelt es sich bei der Anforderung an einen Bewerber für die Wahl zum Bürgermeister, dass er die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, aber – wie bereits aufgezeigt – schon nicht um eine Benachteiligung aufgrund einer politischen Anschauung. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO zielen gerade nicht auf eine bestimmte politische Gesinnung als solche (siehe in anderem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 –, BVerfGE 149, 160 = juris Rn. 94). (2) Die Zurückweisung des Wahlvorschlags der AfD – die Nichtzulassung des Antragstellers – für die Oberbürgermeisterwahl durch den Antragsgegner auf Grundlage der § 58 i.V.m. § 23 Abs. 3 KWG i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. So bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. (a) Der Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ in § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO ist identisch mit dem Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie er zuletzt bezogen auf Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht konturiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 –, juris Rn. 23 zu § 8 Soldatengesetz – SG –). Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – BVerfGE 144, 20 = juris Rn. 535; Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 248; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 –, juris Rn. 23). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 250 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 –, juris Rn. 23 zu § 8 SG; VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 = juris Rn. 36). Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere das staatliche Gewaltmonopol (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 258; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 7.21 –, juris Rn. 23; VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 = juris Rn. 36). Gerade die von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasste Menschenwürde ist als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 250 m.w.N.). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 251 m.w.N.). Auch wenn diese „Objektformel“ in ihrer Leistungskraft begrenzt sein mag, ist sie zur Identifizierung von Menschenwürdeverletzungen jedenfalls überall dort geeignet, wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich infrage gestellt werden. Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 252 m.w.N.). Menschenwürde ist egalitär; sie ist unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, einer behaupteten „Rasse“, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit gleichfalls nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 253 m.w.N.). (b) Wählbar zum Bürgermeister ist nach § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO weiter nur, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes – im zuvor beschriebenen Verständnis – eintritt. Insoweit ist – was der Antragsteller verkennt – der für Beamte – und damit wie gezeigt auch für Bürgermeister als kommunale Wahlbeamte – geltende Maßstab strenger als dies im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG für ein Parteiverbot der Fall ist. Während eine Partei nur dann verfassungswidrig ist und erst verboten werden kann, wenn sie nach den Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 = juris Rn. 259 ff.), wird von kommunalen Wahlbeamten – im Einklang mit Verfassungsrecht – weitergehend verlangt, dass sie die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahen, sie als schützenswert anerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr bekennen und aktiv für sie eintreten. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben die freiheitliche demokratische Grundordnung infrage gestellt wird. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte die freiheitliche demokratische Grundordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihr bekennt und aktiv für sie eintritt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 = juris Rn. 16 ff.; siehe auch Meier, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 126 Rn. 7). Gefordert ist dabei mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung, sondern vielmehr, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, juris Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – 16a D 23.1023 –, juris Rn. 30; siehe auch Meier, a.a.O., Art. 126 Rn. 7). Für die Beantwortung der Frage, ob der Bewerber für das Amt des Bürgermeisters Gewähr für das jederzeitige Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet, ist eine prognostische Einschätzung vorzunehmen, die alle Aspekte seines Verhaltens wertend würdigt, die einen Rückschluss auf die insoweit relevanten Merkmale zulassen. Für die Annahme, der Bewerber biete keine hinreichende Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, genügen insoweit bereits berechtigte Zweifel hieran. Die Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers müssen aber auf Umständen beruhen, die – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des passiven Wahlrechts geeignet sind, ernste Besorgnis an das künftige jederzeitige Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung auszulösen. Erforderlich ist ein solches Mindestmaß an Eignungszweifeln, das in den Augen eines vernünftig denkenden Menschen geeignet ist, Misstrauen darin zu erregen, ob der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird (vgl. zur charakterlichen Eignung bzw. Pflicht zur Verfassungstreue von Beamtenbewerbern etwa OVG RP, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 2 B 10974/22.OVG –, juris Rn. 13; HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, juris Rn. 71; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 – 1 B 1102/21 –, juris Rn. 11). Im Rahmen der wertenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls ist dabei auch dem mit einer Nichtzulassung zu einer Wahl verbundenen erheblichen Eingriff in das passive Wahlrecht Rechnung zu tragen. (c) Daran gemessen erweist sich die Annahme des Antragsgegners, es bestünden im Fall des Antragstellers hinreichende Zweifel an dessen jederzeitigem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, nicht als offensichtlich fehlerhaft. Solche hinreichenden Zweifel können auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des passiven Wahlrechts hier bereits daraus abgeleitet werden, dass der Antragsteller wiederholt die Verbreitung von sogenannten Remigrationsplänen zumindest unterstützt hat, ohne sich insoweit von einem mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stehenden Verständnis derartiger Pläne zu distanzieren. Nach den insoweit mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts trat in dem sogenannten Q ... K ..., in dem sich das Wahlkreisbüro des Antragstellers in K ... befindet, der Rechtsextremist M ... S ... im Rahmen seiner „Remigrationstour“ auf und präsentierte seine sogenannten Remigrationspläne einem breiten Publikum. Aus dem Schreiben der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Juli 2025 ergibt sich weiter, dass der Antragsteller am 18. November 2023 bei der „H ... Burschenschaft Ghibellinia-Leipzig“ selbst einen Vortrag zum Thema „Schicksalsfrage Einwanderung – Warum Remigration nötig und machbar ist“ gehalten hat, wobei er sich auf die von der Identitären Bewegung geforderte erzwungene Rückführung von Migrantinnen und Migranten in ihre jeweiligen Herkunftsländer bezogen habe. Bereits im März 2023 erschien ein Artikel des Antragstellers im Freilich-Magazin unter dem Titel „Aktivisten benennen die Ellerstraße in Düsseldorf nach Karl Martell“, in dem er eine Aktion der „Revolte Rheinland“, die offenbar unter dem Motto „Remigration statt Unterwerfung!“ ein in arabischer Schrift verfasstes Straßenschild über Nacht in Karl-Martell-Straße – Karl Martell war ein fränkischer Hausmeier, der 732 die muslimischen Eroberer bei Politiers gestoppt haben soll – umbenannt hatte, als „mutigen Aktivismus“ lobte. Dabei bezeichnete er das Motto „Remigration statt Unterwerfung!“ als „robuste Kritik an der etablierten Einwanderungspolitik“, die den „Nerv der Zeit“ treffe. Hierzu trägt der Antragsteller im Wesentlichen pauschal und ohne Ausführungen zum konkreten Inhalt des von ihm selbst vertretenen Remigrationskonzepts vor, dass dieses nicht nur verfassungsfeindlich interpretiert werden könne, sondern es grundsätzlich auch viele verfassungskonforme Möglichkeiten einer Remigration gebe. Außerdem verwies er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Definition des Remigrationsbegriffs im Wahlprogramm der AfD für die Bundestagswahl 2025, die mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe. Das genannte Wahlprogramm wurde allerdings erst auf dem 16. Bundesparteitag der AfD vom 11. bis zum 12. Januar 2025 – also deutlich nach der Verwendung des Begriffs durch den Antragsteller – und erst nach öffentlicher Kritik an dem zuvor verlautbarten Konzept der Remigration beschlossen. Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsextremist M ... S ... seine Remigrationspläne im Rahmen seiner „Remigrationstour“ im sogenannten Q ... K ... einem breiten Publikum präsentieren durfte und der Antragsteller selbst sich – was er nicht bestreitet – ausweislich des Schreibens der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Juli 2025 in seinem nur kurze Zeit später gehaltenen Vortrag zum Thema „Schicksalsfrage Einwanderung – Warum Remigration nötig und machbar ist“ auf die von der Identitären Bewegung geforderte erzwungene Rückführung von Migrantinnen und Migranten in ihre jeweiligen Herkunftsländer bezogen hat, ist es aber – im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung – zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft, in der Unterstützung und Verbreitung des Konzepts der Remigration (Auftritt von M ... S ... ; Vortrag: „Warum Remigration nötig und machbar ist“; Artikel im Freilich-Magazin aus dem März 2023) Umstände von hinreichendem Gewicht für das Bestehen von Zweifeln an einem jederzeitigen Eintreten des Antragstellers für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu erkennen. Dabei erfolgt hier keine Sanktionierung von rein persönlichen Kontakten des Antragstellers (vgl. insoweit zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht als Dienstvergehen etwa BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 = juris Rn. 89). Vielmehr stehen Kontakte des Antragstellers nur in Rede – wie etwa solche mit Bezug zum sogenannten Q ... K ..., in dem sich das Wahlkreisbüro des Antragstellers befindet –, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung politischer Ziele durch den Antragsteller stehen. Auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf die sich der Antragsteller beruft, verbieten nicht die Würdigung seiner Äußerungen, Vorträge und Publikationen im Rahmen der Prognose, ob er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 – 2 WD 9.23 –, BVerwGE 182, 151 = juris Rn. 60 m.w.N. zur beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Konzepte der Remigration, wie sie insbesondere von M ... S ... und der Identitären Bewegung vertreten werden, nicht mit der Menschenwürde und damit letztlich auch nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Einklang stehen. Dem schließt sich der beschließende Senat an. Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. August 2024 (6 VR 1.24, juris Rn. 39 f.) und seinem Urteil vom 19. April 2024 (2 WD 9.23, BVerwGE 182, 151 = juris Rn. 29 ff.) Folgendes ausgeführt: „Das in der Videoreihe vorgestellte Konzept der Remigration differenziert zwischen drei Gruppen, und zwar ‚1. Asylanten, 2. Nichtstaatsbürger und Ausländer, 3. Leute mit einer deutschen Staatsbürgerschaft‘. Aus der Erläuterung des Konzepts wird deutlich, dass einem Teil der Personen innerhalb der dritten Gruppe elementare staatsbürgerliche Rechte vorenthalten und diese (dadurch) zur Ausreise angehalten werden sollen. Die Ausreisepläne betreffen in dieser Gruppe ca. sechs Millionen deutsche Staatsangehörige, die nicht hinreichend ‚assimiliert‘ seien (‚eine fatale Migrationspolitik ohne Plan und Geleit führte dazu, dass es in Deutschland viele Millionen mit einer Staatsbürgerschaft gibt, die aber sich nicht als Deutsche identifizieren, nicht wie Deutsche verhalten, nicht wie Deutsche wählen, sondern aus ethnischem Interesse für ihre Enklaven wählen‘). Remigration sei nicht nur das Abschieben von Illegalen, sondern ein umfassendes Konzept, ‚das sowohl Asylanten, also Asylbetrüger, Ausländer, als auch nicht assimilierte Staatsbürger im Fokus hat‘. Die ‚Remigrationspolitik‘ sei nötig, ‚um den Bevölkerungsaustausch aufzuhalten‘. Propagiert wird eine ‚vollkommen gerechte ethnopluralistische Maßnahme in Verbindung mit starkem Druck auf fremde Parallelgesellschaften‘. Der starke Druck auf die nicht hinreichend ‚assimilierten‘ deutschen Staatsangehörigen meint danach eine ‚Politik der Deislamisierung‘, bei der fremde Kulturen im öffentlichen Raum, fremde Speiseangebote, fremde Feiertage, fremde Sprachen sowie fremde Flaggen verboten würden und den Fremden auch untersagt werden müsse, sich politisch im Land zu betätigen oder zu demonstrieren. Durch den ‚kulturellen Druck, wirtschaftlichen Druck oder kriminologischen Druck‘, durch ‚Gesetzesänderungen, Verschärfung von Gesetzen, Umsetzung von Gesetzen, Umkehr auch in der [der] Push-and-Pull-Faktoren, Abschalten aller wirtschaftlicher Anreize in einem längeren Zeitraum‘ werde eine ‚Remigration, eine freiwillige Heimkehr‘ erreicht. Der Druck soll ausdrücklich auch auf einen Teil der deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden, die zugleich über eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen, und ‚unserm Land schaden‘. In der Gesamtbetrachtung deuten diese – mitunter subtilen – Indizien darauf hin, dass mit dem an die ethnische ‚Volksgemeinschaft‘ anknüpfenden ‚Remigrationskonzept‘ nicht eine durch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten veranlasste (legitime) Differenzierung angestrebt wird. Auch geht es nicht nur um beschleunigte Abschiebungen auf der Grundlage asyl- und ausländerrechtlicher Entscheidungen. Vielmehr ist über eine – schon für sich genommen gegen die Menschenwürde verstoßende – demütigende Ungleichbehandlung hinaus eine Rechtsverweigerung für einen Teil der deutschen Staatsangehörigen vorgesehen. Diesem Personenkreis sollen grundlegende Rechte wie Meinungs-, Religions- und Versammlungsfreiheit versagt sein; im Grunde soll jegliches Fremdsein unterdrückt und verwehrt werden. Den Betroffenen wird damit anknüpfend an ihre ethnische Herkunft, an ihre Religionsausübung und letztlich auch an Gesichtspunkte wie ‚Rasse‘ der soziale Achtungsanspruch aberkannt; sie werden nicht als gleichberechtigte Mitglieder in der rechtlich verfassten Gemeinschaft angesehen. Die Erklärungsversuche, die die Antragsteller dieser Deutung ihrer Veröffentlichungen entgegensetzen, überzeugen nicht, wie die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt hat.“ (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 – 6 VR 1.24 –, juris Rn. 39 f.) „Die Forderung nach Remigration richtet sich vor allem gegen arabische, asiatische und afrikanische Ausländer islamischen Glaubens. Während eine gewisse kulturelle Verbundenheit der europäischen Völker konzediert wird, werden afrikanische und arabisch-muslimische Migranten als kriminell, arbeits- und integrationsunwillig abgestempelt. Die Zunahme dieser Migranten wird als Bedrohung der ethnisch-deutschen Bevölkerung geschildert, deren Vorherrschaftsanspruch dadurch bedroht sei. Nach der verschwörungstheoretischen These vom ‚Großen Austausch‘ beruht die Aufnahme dieser Flüchtlinge nicht auf humanitären Erwägungen, sondern auf dem Willen der politischen Parteien, das ethnisch-kulturell deutsche Volk durch leichter manipulier- und beherrschbare Zuwanderer zu ersetzen. Die Forderung nach Rückführung nicht ethnisch-kulturell deutscher Personen beschränkt sich – wie Prof. Dr. M. in seinem Gutachten belegen konnte – bereits 2015/16 nicht auf illegal eingereiste oder befristet aufenthaltsberechtigte Ausländer, sondern umfasst auch Ausländer mit unbefristetem Aufenthaltsstatus und nicht ethnisch-kulturell deutsche Staatsangehörige. ‚Assimilierbares assimilieren, Integrierbares integrieren und alles andere remigrieren‘ ist die von M. S. bereits 2015 ausgegebene ‚kalte, nüchterne Formel‘, die ‚Staatsbürgerschaftsentzug für Kriminelle und Arbeitslose‘ mitumfasst. Der Vertreter des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz hat darauf hingewiesen, dass nicht ethnisch-deutsche Staatsangehörige von der Identitären Bewegung nicht als gleichwertige Staatsbürger, sondern als Staatsangehörige zweiter Klasse angesehen werden. Dementsprechend richtet sich die Forderung nach Rückwanderung auch an ‚nicht assimilierbare Eingebürgerte‘.“ (BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 – 2 WD 9.23 –, BVerwGE 182, 151 = juris Rn. 29 f.) „Das von der Identitären Bewegung verfolgte Konzept des Ethnopluralismus missachtet dieses egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit. Denn es geht vom Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus, denen das Heimatrecht in Deutschland exklusiv zustehe. Diese deutschen Volksangehörigen sind gleichsam Staatsbürger erster Klasse. Demgegenüber wird deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund kein uneingeschränktes Bleiberecht zugestanden. Sie haben gleichsam den Status von Staatsbürgern zweiter Klasse (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96/20 - NVwZ-RR 2021, 1002 Rn. 15). Von ihnen wird Assimilation gefordert. ‚Nicht assimilierbare Eingebürgerte‘ sollen die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren und zur ‚Remigration‘ in ihr Herkunftsland gezwungen werden. Diese Idee ist – wie bereits ausgeführt – von M. S. schon im Jahr 2015 verbreitet und nicht erst anlässlich des sogenannten Potsdamer Treffens vom November 2023 entwickelt worden. […] Der bloße Protest gegen die Flüchtlingspolitik wäre nicht verfassungswidrig. Bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 2001 hat der Senat ausgeführt, dass weder der Ruf nach konsequenter Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer noch die Forderung nach Begrenzung der Zuwanderung oder das Motto ‚keine Einbürgerung ohne vollständige Integration in Staat, Sprache und Kultur‘ gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Allerdings würde die Ablehnung weiterer Zuwanderung dann eine verfassungsfeindliche Haltung offenbaren, wenn Ausländern auch die Menschenrechte abgesprochen und wohlerworbene Rechte rechtsstaatswidrig aberkannt werden sollen bzw. ihnen mit rechtsstaatswidrigen Mitteln begegnet, sie also ausgegrenzt oder vertrieben werden sollen (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 u. a. - BVerwGE 114, 258 ). Diese Grenze ist hier jedoch überschritten, weil die Identitäre Bewegung nicht assimilierbare Eingebürgerte und Ausländer mit unbefristetem Aufenthaltsstatus unter Missachtung ihrer erworbenen Rechtsstellung ‚remigrieren‘ will. […] Dementsprechend enthält die von der Identitären Bewegung betriebene pauschale Diffamierung afrikanischer, arabischer und muslimischer Migranten und ihre Forderung nach deren massenhafter Rückführung eine in vergleichbarer Weise gegen die Menschenwürde verstoßende Diskriminierung.“ (BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 – 2 WD 9.23 –, BVerwGE 182, 151 = juris Rn. 44 ff.) Ob sich die derart aufgrund der Angaben im Schreiben der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Juli 2025 begründeten Zweifel an der Gewähr des Antragstellers für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht als hinreichend tragfähig erweisen, muss einer Prüfung in einem etwaigen – insoweit vorrangigen – Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die Äußerungen und Veröffentlichungen des Antragstellers in dem Sinne mehrdeutig sind, dass sie unter Berücksichtigung der Wertungen aus Art. 5 Abs. 1 GG keine eindeutigen Rückschlüsse auf sein jederzeitiges Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung zuließen, und deswegen weitere Gesichtspunkte in die wertende Betrachtung einzustellen wären (siehe dazu etwa HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, juris Rn. 74). Soweit sich die dargelegten Gesichtspunkte im Wahlprüfungsverfahren – in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht – als nicht hinreichend tragfähig erweisen sollten, wird dort weiter zu erwägen sein, ob sich auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des passiven Wahlrechts – wofür bei summarischer Prüfung einiges spricht – hinreichend begründete Zweifel an einer Gewähr des Antragstellers für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung aus einer Gesamtschau mit weiteren Umständen ergeben. Insoweit könnten in Betracht zu ziehen sein die Veröffentlichungen des Antragstellers, in denen bestimmte Gruppen von Menschen mit herabsetzenden und diskriminierenden Verallgemeinerungen beschrieben werden (z.B. Veröffentlichung des Antragstellers im Freilich-Magazin im Januar 2023: „Asozialer Gruppenegoismus bei bestimmten Migrantengruppen vorherrschend“, „Nicht abstrakte Bildung, analytisches Denken und freiwillige Vergemeinschaftung haben dort [‚in den Herkunftsländern der Gewalttäter‘] Rang, sondern lediglich konkrete Verwandtschaften“), oder die mögliche Verwendung des „White-Power-Grußes“ durch den Antragsteller, für die er nach seinen eigenen Angaben durch das Parteigericht der AfD immerhin mit einer Abmahnung sanktioniert wurde. Näher in den Blick zu nehmen sein könnte dann auch die Unterstützung des Antragstellers von beziehungsweise seine Vernetzung mit verschiedenen Personen, Akteuren und Organisationen aus dem – laut Schreiben der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Juli 2025 – rechtsextremistischen Spektrum (etwa M ... S ..., COMPACT-Magazin, GegenUni, Freilich-Magazin, „Ein Prozent e.V.“, „Lukreta“, „Revolte Rheinland“), wobei auch insoweit Unvereinbarkeiten mit einer Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung weiter aufzuklären wären. Außerdem könnte auch zu entscheiden sein, ob im Rahmen der wertenden Betrachtung aller Umstände als Indiz für eine mangelnde Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung auch die von innerer Überzeugung getragene Mitgliedschaft beziehungsweise die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der AfD, deren Einstufung als rechtsextremistischer Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris) rechtskräftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 6 B 23.24 –, juris) für rechtmäßig erklärt wurde, ohne Verstoß gegen Art. 21 Abs. 4 GG Berücksichtigung finden kann (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 = juris Rn. 61 f.; BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 –, BVerwGE 61, 176 = juris Rn. 32; Urteil vom 29. Oktober 1981 – 1 D 50.80 –, BVerwGE 73, 263 = juris Rn. 19–21 ausdrücklich für jedes Beamtenverhältnis; Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 1 WB 86.97 –, BVerwGE 113, 267 = juris Rn. 7; Beschluss vom 14. September 1999 – 1 WB 40.99 –, BVerwGE 111, 22 = juris Rn. 4 f.; Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 43.00 –, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 3 B 21.2793 –, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. September 2017 – 3d A 1732/14.O –, juris Rn. 172; siehe in anderem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, BVerwGE 166, 45 = juris Rn. 18; siehe auch VerfGH RP, Urteil vom 2. April 2025 – VGH O 11/24 –, AS 49, 430 = juris Rn. 34). Schließlich verweist der Antragsteller ohne Erfolg auf seinen bestehenden Beamtenstatus als Lehrer. Allein der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren – in dem sich der Prüfungsmaßstab von dem für die Prüfung vor Eintritt in ein Beamtenverhältnis anzulegenden Maßstab unterscheiden würde – gegen ihn nicht geführt beziehungsweise seine Verfassungstreue beamtenrechtlich bislang nicht infrage gestellt wurde, vermag die aufgezeigten, in konkreten Umständen wurzelnden Zweifel an seiner Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht auszuräumen. Nach alledem erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zur Oberbürgermeisterwahl zuzulassen, nicht als offensichtlich fehlerhaft. Vielmehr spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats sogar einiges dafür, dass sich die Entscheidung als rechtmäßig erweisen und damit auch in einem etwaigen späteren Wahlprüfungsverfahren nicht zu beanstanden sein dürfte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – und orientiert sich an der hier entsprechend anwendbaren Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen – Streitwertkatalog 2025 – (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 29; siehe auch OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 11 für eine Orientierung an Ziffer 22.1.2 des Streitwertkatalogs im Fall eines Antrags einer Wählergemeinschaft). Eine Reduzierung des Streitwerts erfolgt gemäß Ziffer 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2025 nicht, weil der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie von der Vorinstanz zutreffend angenommen – eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Insoweit hat außer Acht zu bleiben, dass die aufgrund der Entscheidung des Senats nunmehr unanfechtbar feststehende Nichtzulassung des Antragstellers zum Wahlvorgang am 21. September 2025 unter dem Vorbehalt einer etwaigen Wahlprüfung steht (siehe dazu OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 10 B 10454/14.OVG –, juris Rn. 11; OVG Saarland, Beschluss vom 30. April 2024 – 2 B 69/24 –, juris Rn. 29). Denn die Festsetzung des Streitwerts richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, wie sie sich aus dessen Antrag ergibt. Soweit das Verwaltungsgericht einen anderen Streitwert angenommen hat, wird die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).