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Urteil

13 A 10790/23

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2023:1207.13A10790.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Rückkehrprognose ist auf eine hier zumutbare freiwillige Rückkehr nach Eritrea abzustellen. Einem aus dem Ausland zurückkehrenden Eritreer sind vorbehaltlich besonderer (hier im Fall nicht ersichtlicher) individueller Umstände im Besonderen die Zahlung der Aufbausteuer und die Abgabe der Reueerklärung zumutbar (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 4 LB 145/20 OVG , juris; Abgrenzung zu Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 4 LB 8/23 , juris). (Rn.60) 2. Bei einer freiwilligen Rückkehr ist es für aus dem Ausland zurückkehrende Eritreer, die wie die Klägerin nicht im Verdacht exilpolitisch-oppositioneller Betätigung stehen, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie wegen illegaler Ausreise und/oder Entziehung vom Nationaldienst bestraft werden. (Rn.64) 3. Indes besteht auch bei einer freiwilligen Rückkehr für aus dem Ausland zurückkehrende Eritreer im nationaldienstpflichtigen Alter die den Nationaldienst noch nicht abgeleistet haben, nicht sonst davon befreit sind oder aufgrund besonderer Umstände direkt in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen werden die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in den militärischen Teil des Nationaldienstes aufgeboten werden und dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung bis hin zur Folter ausgesetzt sein werden (zur drohenden Behandlung im militärischen Teil des Nationaldienstes ebenso Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 4 LB 8/23 , juris). (Rn.67) 4. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass dauerhaft aus dem Ausland zurückkehrende Eritreer auch bei Zahlung der Aufbausteuer und Unterzeichnung der Reueerklärung den sogenannten Diaspora-Status nicht erlangen können (Abgrenzung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 4 LB 145/20 OVG , juris und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2021 4 Bf 106/20.A , juris). (Rn.68)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. März 2022 – 6 K 3191/21.TR – geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils gegen ihn vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Rückkehrprognose ist auf eine hier zumutbare freiwillige Rückkehr nach Eritrea abzustellen. Einem aus dem Ausland zurückkehrenden Eritreer sind vorbehaltlich besonderer (hier im Fall nicht ersichtlicher) individueller Umstände im Besonderen die Zahlung der Aufbausteuer und die Abgabe der Reueerklärung zumutbar (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 4 LB 145/20 OVG , juris; Abgrenzung zu Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 4 LB 8/23 , juris). (Rn.60) 2. Bei einer freiwilligen Rückkehr ist es für aus dem Ausland zurückkehrende Eritreer, die wie die Klägerin nicht im Verdacht exilpolitisch-oppositioneller Betätigung stehen, nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie wegen illegaler Ausreise und/oder Entziehung vom Nationaldienst bestraft werden. (Rn.64) 3. Indes besteht auch bei einer freiwilligen Rückkehr für aus dem Ausland zurückkehrende Eritreer im nationaldienstpflichtigen Alter die den Nationaldienst noch nicht abgeleistet haben, nicht sonst davon befreit sind oder aufgrund besonderer Umstände direkt in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen werden die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in den militärischen Teil des Nationaldienstes aufgeboten werden und dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung bis hin zur Folter ausgesetzt sein werden (zur drohenden Behandlung im militärischen Teil des Nationaldienstes ebenso Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 4 LB 8/23 , juris). (Rn.67) 4. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass dauerhaft aus dem Ausland zurückkehrende Eritreer auch bei Zahlung der Aufbausteuer und Unterzeichnung der Reueerklärung den sogenannten Diaspora-Status nicht erlangen können (Abgrenzung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023 4 LB 145/20 OVG , juris und Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2021 4 Bf 106/20.A , juris). (Rn.68) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. März 2022 – 6 K 3191/21.TR – geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils gegen ihn vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nach Maßgabe des § 128 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Sache begründet. In diesem Umfang ist die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 129 VwGO abzuändern. I. Die zulässige Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2021 erweist sich im gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in subjektiven Rechten, soweit der Asylantrag der Klägerin darin auch hinsichtlich der begehrten Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist. 1. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch einen tauglichen Akteur (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG) droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG), vor dem es keine anderweitigen Schutzmöglichkeiten gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d, 3e AsylG gibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die nach den Feststellungen des Senats einzig in Betracht kommende Fallgruppe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG ist mit derjenigen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II, S. 685 und 953) – EMRK – im Wesentlichen identisch, sodass insoweit auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR – abzustellen ist (vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 10). Der EGMR entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2021 – Nr. 57467/15 [Savran vs. Denmark] –, HUDOC Rn. 124 und Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 [Tarakhel vs. Switzerland] –, HUDOC Rn. 93 m. w. N.). In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, Urteile vom 7. Dezember 2021 – Nr. 57467/15 [Savran v. Denmark] –, HUDOC Rn. 122; vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 [Paposhvili v. Belgien] –, HUDOC Rn. 174; vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 [Tarakhel v. Switzerland] –, HUDOC Rn. 94; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – Rs. C-578/16 [PPU, C.K. u.a.] –, juris Rn. 68 und BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 12). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. EGMR, Urteile vom 7. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 122; vom 13. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 174; vom 4. November 2014, a.a.O., Rn. 94 und vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 [M.S.S. vs.Belgien und Griechenland] –, HUDOC Rn. 219). Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedarf es weiter einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, der die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, a.a.O., Rn. 12 und Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 13). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2015 – Nr. 32325/13 [Mafalani vs. Croatia] –, HUDOC Rn. 69 m. w. N.). Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (vgl. EGMR, Urteil vom 3. September 2015 – Nr. 10161/13 [M. und M. v. Croatia] –, HUDOC Rn. 132). Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 123 und Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05 [N. v. United Kingdom] –, HUDOC Rn. 32 m. w. N.). Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt demnach voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 [Saadi vs. Italy] –, HUDOC Rn. 135). Folter ist die absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2012 – Nr. 39630/90 [El-Masri vs. The Former Yugoslav Republic of Marcedonia] –, HUDOC Rn. 205, 211). Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht, um Fälle vorsätzlicher Misshandlung, die sehr starke und grausame Leiden verursacht, als besonders schändlich, nämlich als Folter, zu brandmarken (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 136). In Bezug auf den anzuwendenden Prognosemaßstab stellt der EGMR darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft ("real risk"), im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 u.a. [Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich] –, HUDOC Rn. 225). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20 und vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 213 und etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen unter anderem die maßgeblichen Angaben des Asylantragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und die persönlichen Umstände zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.Juli 2019, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – Rs. C-238/19 –, juris Rn. 23, 31). Demnach ist entscheidend, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen die Furcht vor einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37). Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Schutzbegehrenden vor einem ernsthaften Schaden im Rechtssinne begründet ist, ein solcher ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, hat das Gericht die gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigenden individuellen und generellen Anknüpfungstatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Hierbei ist für das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 9). Die in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen, für welche auch bei unsicherer Tatsachengrundlage das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 20 f.). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland. Hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 21). Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes kommt demnach nicht in Betracht, wenn in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation besteht, die einem „non-liquet“ vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn.18). 2. Nach diesen Maßstäben drohte der Klägerin bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Prognose ist darauf gestützt, dass in Eritrea die rechtliche Verpflichtung zur Ableistung eines Nationaldienstes besteht (a.) und es gleichsam sowohl beachtlich wahrscheinlich ist, dass es im militärischen Teil des Nationaldienstes zu Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung kommt (b.), als auch, dass die Klägerin zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen wird (c.). a. In Eritrea besteht – auf Grundlage einer Auswertung der für Eritrea insgesamt als schwierig zu bezeichnenden Erkenntnismittellage (aa.) – die rechtliche Verpflichtung zur Ableistung eines Nationaldienstes (bb.), wobei die Nationaldienstentziehung und Desertion sowie die illegale Ausreise – jeweils allein als auch in Kombination – strafbar sind (cc.), die tatsächliche Strafverfolgung indes willkürlich erfolgt (dd.) aa. Sowohl betreffend die rechtlichen Grundlagen der Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes als auch betreffend die Strafbarkeit einer Entziehung oder Desertion sowie einer illegalen Ausreise aus Eritrea und der jeweiligen Handhabung in der Praxis gibt es nur wenige Informationen und kaum offizielle Statistiken (vgl. European Asylum Support Office, Herkunftsländerbericht Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 – im Folgenden: „EASO, Sept. 2019“ –, S. 10 f.). Innerhalb des Einparteienstaates existieren seit 2001 keine nichtstaatlichen Medien mehr und die eritreische Regierung und Verwaltung verhält sich weitgehend intransparent (vgl. Bundesverwaltungsgericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft – im Folgenden: „BVGer“ – Urteil vom 30. Januar 2017 – IV D-7898/2015 –, im Internet abrufbar unter https://bvger.weblaw.ch/pdf/D-7898-2015_2017-01-30_1ba5f513-eb52-4a4e-a441-161caaacd79d.pdf, Rn. 4.6; EASO, Sept. 2019, S. 12 f.). Ausländische Organisationen dürfen grundsätzlich nicht ins Land, um die Situation zu überprüfen. Die wenigen internationalen Organisationen, die in Eritrea namentlich unter dem Patronat der Vereinten Nationen tätig sind, publizieren keine detaillierten Informationen über die dortigen Verhältnisse (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 10 f.). Rechtliche Regelungen sind intransparent, werden subjektiv ausgelegt und können jederzeit ohne Einhaltung formeller Verfahren geändert werden (vgl. BVGer, a.a.O., Rn. 4.6). Zwar existiert eine demokratische Verfassung nach westlichem Vorbild, die im Jahr 1997 ratifiziert wurde. Sie ist jedoch bis heute jedenfalls faktisch nicht in Kraft getreten, so dass die Interims-Gesetze aus der Zeit nach dem Ende des 30-jährigen Unabhängigkeitskriegs im Jahr 1991 trotz der Existenz neuerer gesetzlicher Regelungen weiterhin gelten (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 9 und S. 21). Faktisch handelt es sich bei dem politischen System Eritreas seit der am 24. Mai 1993 erklärten Unabhängigkeit um eine Diktatur des Staatspräsidenten Isayas Afewerki und der von ihm geführten, aus der Eritreischen Volksbefreiungsfront (EPLF) hervorgegangenen, in Eritrea einzig zugelassenen Partei, der Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ). Das Übergangsparlament ist seit 2002 nicht mehr zusammengetreten und seit der Unabhängigkeit des Landes sind weder Parlaments- noch Präsidentschaftswahlen durchgeführt worden (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich – im Folgenden: „BFA“ –, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea, Gesamtaktualisierung vom 19. Mai 2021, S. 5). Erkenntnisse beruhen deshalb in aller Regel auf anekdotischen Berichten einzelner eritreischer Asylsuchender, die erst vor kurzem in europäische Länder eingereist sind, sowie auf Gesprächen mit eritreischen Aktivisten im Exil. Gesetzesproklamationen, welche im Gesetzblatt Eritreas („Gazette of Eritrean Laws“) in aller Regel in Tigriniya oder auf Arabisch veröffentlich werden, lassen sich jedoch teilweise in nicht amtlicher Übersetzung ins Englische allgemein zugänglich im Internet finden. Zudem haben einige europäische Migrationsbehörden, u. a. das Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft – im Folgenden: „SEM“ – Fact-Finding-Missions nach Eritrea durchgeführt (vgl. BVGer, Urteil vom 31. Januar 2017, a.a.O., Rn. 4.6). bb. Die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes ergibt sich aus der Proklamation Nr. 82/1995 („Proclamation of National Service“; vgl. die unter https://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html veröffentlichte inoffizielle englische Übersetzung aus dem Gesetzesblatt Eritreas Nr. 11 vom 23. Oktober 1995 – im Folgenden: „Nationaldienst-Proklamation“ –). Demnach ist der Nationaldienst in Eritrea für Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr verpflichtend. Der Dienst unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 4 und Art. 13 Abs. 2 der Nationaldienst-Proklamation in einen aktiven Nationaldienst („active national service“) und einen militärischen Reservistendienst („reserve military service“). Den aktiven Nationaldienst von offiziell 18 Monaten müssen gemäß Art. 8 der Nationaldienst-Proklamation alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. Dabei ist in aller Regel zunächst eine sechsmonatige militärische Grundausbildung abzuleisten, an welche sich dann eine zwölfmonatige Verwendung im militärischen Teil der Streitkräfte oder – bei Vorliegen besonderer Qualifikationen – die Wahrnehmung ziviler Aufgaben nach Zuweisung durch das Verteidigungsministerium anschließt (Art. 16 Abs. 2 der Nationaldienst-Proklamation). Ausgenommen sind nach Art. 12 der Nationaldienst-Proklamation lediglich Personen, die ihre Pflicht bereits vor Inkrafttreten der Nationaldienst-Proklamation erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer. Untauglichkeit führt nach Art. 13 der Nationaldienst-Proklamation in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung erlassen wird, nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche. Stattdessen ist der Nationaldienst in einer zivilen Verwendung auszuführen (Art. 13 der Nationaldienst-Proklamation). Eine Befreiung erfolgt überdies immer nur vorläufig und kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Nach Art. 21 der Nationaldienst-Proklamation kann die Dienstpflicht im Falle eines Kriegs oder einer allgemeinen Mobilmachung über die Dauer von 18 Monaten hinaus verlängert werden, sofern die zuständige Behörde den Dienstpflichtigen noch nicht offiziell entlassen hat. Die Rekruten im militärischen Teil des Nationaldienstes leisten nicht nur Dienst an der Waffe, sondern teilweise auch Arbeitseinsätze zum Aufbau von Infrastruktur und in der Landwirtschaft. Sie leben allerdings auf militärischen Stützpunkten und sind Einheiten zugeteilt, welche dem Verteidigungsministerium unterstehen. Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes werden nach Weisung des Verteidigungsministeriums verschiedenen anderen Ministerien zugeteilt (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 25.). Es handelt sich dabei zumeist um Personen mit guter Ausbildung oder speziellen Fähigkeiten. Typisch sind Einsätze an Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung. Ihren zugeteilten Aufgaben gehen die Dienstleistenden im zivilen Teil des Nationaldienstes wie einer normalen Arbeit nach. Sie leben mit ihren Eltern oder Familien zusammen oder wohnen in privaten Unterkünften am Arbeitsort (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016 [aktualisiert am 10. August 2016], – im Folgenden: „SEM, Update“ –, S. 11 f.). Faktisch werden verheiratete oder schwangere Frauen sowie Mütter in der Regel jedenfalls von der Dienstleistung im militärischen Teil des Nationaldienstes ausgenommen (vgl. Danish Immigration Service – im Folgenden: DIS –, Eritrea: National service, exit and entry, Januar 2020, S. 29; EASO, Sept. 2019, S. 34). Um ein Ausreisevisum zu erhalten, müssen Männer – selbst bei Ableistung des Nationaldienstes – in aller Regel mindestens 40 Jahre, Frauen mindestens 30 Jahre alt sein. Kinder bekommen in aller Regel nur bis zum Alter von 5 Jahren ein Ausreisevisum. Faktisch reisten gleichwohl, z.B. in den Jahren 2014 bis 2018, jährlich etwa 30.000 bis 50.000 Eritreer über Äthiopien oder den Sudan – zumeist illegal – aus ihrem Heimatland aus, oftmals, um einer Rekrutierung zum Nationaldienst zu entgehen. Von den geschätzt weltweit etwa 5 Mio. Eritreern leben aktuell etwa eine Million dauerhaft nicht mehr in ihrem Heimatland, davon allein etwa 70.000 in Deutschland. Dies beruht u.a. auch auf der faktisch unbeschränkten Dauer des Nationaldiensts, welche die Regierung seit dem Grenzkrieg mit der fortbestehenden Bedrohung durch Äthiopien rechtfertigt. Der seit 1998 faktisch bestehende Ausnahmezustand wurde seither nicht wieder aufgehoben. Auf dieser Grundlage zieht Eritrea seine Staatsangehörigen regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze überschreitenden, langjährigen – in Einzelfällen sogar mehrere Jahrzehnte dauernden – Dienstleistung heran (vgl. Auswärtiges Amt – im Folgenden: „AA“ –, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea [Stand November 2021] – im Folgenden: „Lagebericht vom 3. Januar 2022“ –, S. 14; DIS, a.a.O., S. 17 ff.; EASO, Sept. 2019, S. 33 f.; EASO, Eritrea, Latest developments on political situation and national service between 1 January 2020 and 31 January 2021, April 2021 – im Folgenden: „EASO, Latest developments“ –, S. 4 ff.; EASO, Sept. 2019, S. 22 ff.; SEM, Update 10. August 2016, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni.2017 – im Folgenden: „SFH, Nationaldienst“ –, S. 4 f.; Amnesty International, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015 – im Folgenden: „ai, just deserters“ –, S. 18). Die seit dem Jahr 1992 in Kraft befindliche Proklamation 24/1992 (in – nichtamtlicher – englischer Fassung abrufbar unter https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=54c0d9d44) regelt u.a. die Formalien der Ein- und Ausreise nach Eritrea. Nach Art. 6 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Proklamation 24/1992 ist die Ein- und Ausreise jeweils nur über die vom Innenministerium autorisierten Stellen zulässig, wobei nach Art. 11 b) der Proklamation 24/1992 in allen Fällen der Ausreise u.a. ein gültiges Visum erforderlich ist (für Ausländer nach Art. 7 der Proklamation 24/1992 auch bei der Einreise). Die ebenfalls seit dem Jahr 1992 unveränderte Verordnung 4/1992 („Regulation No. 4/1992 of 1992 of Travel Documents and Immigration“, in nichtamtlicher Übersetzung in die englische Sprache abrufbar beispielsweise unter https://www.refworld.org/docid/3ae6b4e02a.html) reguliert im Wesentlichen verschiedene Arten von Ein- und Ausreisevisa und legt überdies in deren Art. 3 fest, dass die Ein- und Ausreise nach bzw. aus Eritrea auf dem Luftweg nur über die Flughäfen in Asmara, Assab oder Massawa erfolgen darf, auf dem Seeweg nur über die Häfen in Massawa, Assab oder Thio und auf dem Landweg nur über die Grenzübergänge in Ghirmaica, Thio, Taalatasher, Shilalo, Omhager, Adi Quala, Tzorona, Zalambesa, Assab und Karora. Die Landgrenzübergänge zum Sudan sind seit Januar 2018 geschlossen und diejenigen nach Äthiopien seit April bzw. Dezember 2019 (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 9). Die Verordnung 4/1992 enthält keine Regeln zum Nationaldienst, da dieser erst im Jahr 1995 eingeführt wurde. Art. 17 der Nationaldienst-Proklamation nennt allerdings den Abschluss der Dienstpflicht oder die Freistellung von dieser als Bedingung für die Ausstellung eines Ausreisevisums. Vorbedingung für die Ausstellung von Ausreisevisa ist demnach in der Regel die Entlassung nach vollständiger Ableistung oder die Freistellung vom Nationaldienstes, wobei dies jeweils durch ein entsprechendes offizielles Schreiben bestätigt sein muss. cc. Alle Verstöße gegen die Nationaldienst-Proklamation sind nach deren Art. 37 Abs. 1 mit zwei Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe von 3.000 Birr zu bestrafen, wenn nicht im Einzelfall eine härtere Strafe vorgesehen ist. Dies kann nach Art. 37 Abs. 2 bis 4 der Proklamation bspw. bei Entziehung vom Nationaldienst und Desertion der Fall sein. Vorbehalten sind zudem die teilweise noch härteren Strafen nach dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991, welches mit ein paar wenigen Änderungen von Äthiopien übernommen wurde (vgl. ecoi.net, Eritrea – Law guide, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/countries/eritrea/law-guide/). So hält Art. 300 des Strafgesetzbuchs von 1991 fest, dass Desertion mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird und die Strafe während Kriegszeiten sogar zwischen fünf Jahren und lebenslänglich betragen kann; in schweren Fällen droht sogar die Todesstrafe (vgl. zum Ganzen: SEM, Update, S. 17 f.). Zwar ist sowohl im alten Strafgesetzbuch von 1991 als auch im neuen Strafgesetzbuch von 2015 für einige Delikte – insbesondere die Desertion in Zeiten des Ausnahme- bzw. Kriegszustands – die Todesstrafe vorgesehen. Allerdings ist seit der Unabhängigkeit Eritreas nach offiziellen Angaben im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt worden (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea [Stand November 2020] – im Folgenden: „Lagebericht vom 25. Januar 2021“ –, S. 19; BFA, a.a.O., S. 19). Auch von Amnesty International wird Eritrea als „abolitionist in practice“ geführt – also als Staat, der die Todesstrafe zwar weiter im Gesetzbuch anführt, diese aber seit (mindestens) zehn Jahren nicht mehr angewendet hat (vgl. BFA, a.a.O., S. 18). Art. 119 des – faktisch bislang nicht in Kraft getretenen – neuen Strafgesetzbuches von 2015 sieht eine Haftstrafe zwischen einem und drei Jahren für Wehrdienstentziehung sowie für die Anstiftung und die Beihilfe zu einer solchen einschließlich der jeweiligen Strafbarkeit des Versuchs vor. Dieselben Strafen können auch auf die Missachtung militärischer Befehle oder bei Disziplinverstößen verhängt werden. Gemäß Art. 120 des Strafgesetzbuches von 2015 werden dieselben Vergehen in Zeiten des Notstandes, der Generalmobilisierung und im Kriegszustand mit Haftstrafen zwischen sieben und zehn Jahren sanktioniert. Zwar bezieht sich das Strafrecht explizit nur auf den „compulsory military service“ (verpflichtenden Militärdienst). Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation 24/1992 werden überdies Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder anderen dabei zu helfen, mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße von bis zu 10.000 Birr oder beidem bestraft. Daneben gilt die Strafbarkeit aufgrund von Art. 37 der Nationaldienst-Proklamation und des eritreischen Strafgesetzbuchs von 1991 auch für Personen, welche das Land illegal verlassen und sich dadurch dem Nationaldienst entziehen oder desertieren (vgl. EASO, Sept. 2019, a.a.O., S. 56). Nach Art. 37 Abs. 3 der Nationaldienst-Proklamation werden Register zu dienstpflichtigen Personen erstellt. Falls die Dienstverpflichteten nicht vor ihrem 40. Geburtstag nach Eritrea zurückkehren und ihre Dienstpflicht erfüllen, können sie bis zu ihrem 50. Geburtstag bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Gesetzesübertretungen mit Bezug zum Nationaldienst, wie Desertion, Dienstverweigerung sowie die illegale Ausreise und eine Reihe anderer Übertretungen, werden grundsätzlich nicht vom formellen Justizsystem behandelt und Bestrafungen werden stattdessen von Militärkommandanten verhängt. Solche Verfahren sind zu einem großen Maß willkürlich (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 22; BFA, a.a.O., S. 8 f.). dd. Die tatsächlich verhängten Strafen für Desertion aus dem Nationaldienst, Dienstverweigerung und illegale Ausreise werden willkürlich verhängt. Zuständig dafür sind militärische Kommandanten und andere Vertreter der Sicherheitskräfte. Sie greifen die Flüchtigen teilweise im Rahmen von lokalen Razzien, sogenannten „Giffas“, manchmal bei Suchaktionen, beim illegalen Grenzübertritt oder nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland auf (vgl. EASO Sept. 2019, S. 9 f.). Die Giffas finden aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nicht systematisch und nicht regelmäßig statt und erfolgen vorwiegend im Bereich der Städte, seltener in den ländlichen Gegenden (vgl. EASO, Latest developments, S. 5 [G 5/21]). Vielen Quellen zufolge werden die Verhafteten überprüft und je nach ihrem Profil unterschiedlich behandelt. So besteht etwa für Personen, die als Minderjährige vor Beginn ihrer Nationaldienstpflicht ausgereist sind, oder Personen, die schon vor ihrer Ausreise aufgrund von Befreiungstatbeständen nicht in den Nationaldienst eingezogen worden wären, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung bei ihrer Rückkehr, auch nicht allein wegen der illegalen Ausreise (vgl. VG Bremen, Urteil vom 20. April 2021 – 7 K 1944/19 –, juris Rn. 28; VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A –, juris Rn. 26; Mekonnen/Yohannes, Voraussetzungen und rechtliche Auswirkungen des eritreischen Diaspora-Status, Mai 2022, S. 17). Deserteure und bei ihrer illegalen Ausreise bereits im nationaldienstpflichtigen Alter gewesene Dienstverweigerer werden Berichten zufolge allerdings teilweise inhaftiert, verhört und bei diesen Verhören teilweise gefoltert. Die Haftstrafen können – insbesondere für Wiederholungstäter und Dokumentenfälscher – zwischen einem und zwölf Monaten dauern, teilweise aber auch länger sein. Die Dienstverweigerer werden anschließend größtenteils in die militärische Ausbildung geschickt, während Deserteure zu ihren Einheiten zurückkehren müssen. Ihr Kommandant entscheidet dann – willkürlich –, ob er sie weiter bestraft oder ob sie ohne eine (weitere) Bestrafung wieder in ihre vorherige Einheit eingliedert werden (vgl. UK Home Office, Country Policy an Information Note Eritrea, National service and illegal exit, 8. September 2021 – im Folgenden: „UKHO, National Service“ –, S. 40 ff.; EASO, Sept. 2019, S. 42, 56 f.). Personen, die sich dem Nationaldienst – wie die Klägerin – lediglich dadurch entzogen haben, dass sie im wehrpflichtigen Alter niemals in Eritrea waren, müssen im Falle einer Rückreise nach Eritrea zumeist nur mit einer Einberufung zum nationalen Dienst, nicht aber mit einer Bestrafung seitens des eritreischen Staates rechnen (vgl. UK Home Office, Report of a Fact Finding Mission [Eritrea: illegal exit and national service], 7. bis 20. Februar 2016 – im Folgenden: „UKHO, illegal exit“ –, S. 63 Rn. 9.14.2). Obwohl die Regierung den im Strafgesetzbuch erwähnten Kriegs- oder Ausnahmezustand nie formell erklärt hat, bezeichnete sie die Situation nach dem Grenzkonflikt mit Äthiopien als „no war, no peace“-Situation und rechtfertigte Maßnahmen wie die unbeschränkte Dauer des Nationaldiensts damit. Trotz der Unterzeichnung der Friedenserklärung mit Äthiopien am 9. Juli 2018 gibt es bis heute keine Hinweise darauf, dass die entsprechenden Maßnahmen aufgehoben oder angepasst worden wären (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 22 f.; Human Rights Council, Report of the special rapporteur Moahmed Abdelsalam Babiker, 9. Mai 2023 – im Folgenden: „UN HRC, Babiker“ –, S. 7 Rn. 27). b. Sowohl bei der Vollstreckung von Haftstrafen (aa.) als auch im militärischen Teil des Nationaldienstes (bb.) kommt es zu Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung. aa. Die Bedingungen bei der Vollstreckung von Strafhaft erfüllen nach der vorliegenden Erkenntnismittellage sowohl den Tatbestand der Folter als auch den der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (so auch Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023 – 4 LB 8/23 –, juris Rn. 88; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 14/21 –, juris Rn. 36; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, Rn. 63 f.; VGH BW, Urteile vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris Rn. 57 und vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris Rn. 45). Obwohl Eritrea im Jahr 2014 die Anti-Folterkonvention der Vereinten Nationen ratifiziert hat und das faktisch noch immer geltende Strafgesetzbuch von 1991 Folter verbietet (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices: Eritrea 2022, 1. Dezember 2022, – im Folgenden: „US DOS, Eritrea 2022“ –, Sect. 1 lit. C. und D.), wird von ehemaligen Häftlingen nahezu einhellig von harten, zum Teil lebensbedrohlichen Haftbedingungen berichtet. Dabei kommt es – insbesondere gegenüber politischen Gefangenen – auch zur Anwendung von Folter, wobei keine Fälle bekannt geworden sind, in welchen Angehörige von Militär und Sicherheitsbehörden dafür zur Rechenschaft gezogen worden wären (vgl. US DOS, Eritrea 2022, Sect. 1 lit. C; AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 19). Auch wenn Zahlen zu den von Folter Betroffenen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Inhaftierten nicht bekannt sind, ist der Senat aufgrund der Vielzahl der übereinstimmenden Angaben ehemaliger Häftlinge, der systemisch bedingt unbegrenzten Macht der Militärkommandanten, welchen in aller Regel auch die Ausübung der Strafgewalt obliegt, und der mangelnden gerichtlichen Kontrolle zu der vollen Überzeugung gelangt, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung Gefangener bis hin zur Folter in eritreischen Gefängnissen nicht auf Einzelfälle beschränkt, sondern an der Tagesordnung ist. Im Einzelnen: Seit dem Jahr 2009 hat Eritrea internationalen Beobachtern keinen Zugang mehr zu seinen Gefängnissen und Haftanstalten gewährt (vgl. Schwedische Einwanderungsbehörde, Themenbericht Eritrea – Gefängnisse und Hafteinrichtungen [Migrationsverket: Temarapport Eritrea – Fängelseroch Förvarsanläggningar]; 12. September 2016 – im Folgenden: „Migrationsverket, Fängelser“ – S. 4 ff.). Die genaue Anzahl der Hafteinrichtungen ist nicht bekannt, zumal diese teilweise unterirdisch errichtet sind und geheim gehalten werden. Aufgrund der Struktur des Staatsapparats, welcher seinerseits von Kritikern als „konzentrischer Kreis“ aus formellen und informellen Gefängnissen bezeichnet wird (vgl. Mekonnen/ Palacios Arapiles, Expert Report: Access to Documents by Eritrean Refugees in the Context of Family Reunification, 1. April 2021 – im Folgenden: „Mekonnen/Palacios Arapiles“ –, S. 13 f.), erfolgt die Haftvollstreckung innerhalb eines zentralisierten, militarisierten und autoritären Systems, welches von Willkür, Korruption, unkontrollierter Machtausübung und Straflosigkeit der Anordnenden und Ausführenden bei Machtmissbrauch gekennzeichnet ist. Daher ist davon auszugehen, dass die überwiegend auf anekdotischen Berichten und Schilderungen einzelner Betroffener, aber zum Teil auch von Botschaftern und Experten (vgl. Migrationsverkeht, Fängelser – S. 4 ff.). beruhenden Erkenntnisse über die Bedingungen im eritreischen Haft- und Strafvollzug nicht nur wenige Einzelfälle betreffen, sondern die übliche Praxis wiedergeben. Demnach werden die Gefängnisse sowohl in zivilen Strukturen – offiziellen Gefängnissen und Polizeistationen – als auch durch den nationalen Geheimdienst, das Militär und den militärischen Geheimdienst betrieben. In den Einrichtungen werden gleichermaßen Dienstleistende und Zivilisten untergebracht und auch beim Wach- und Führungspersonal wird nicht zwischen zivilen und militärischen Aufsehern unterschieden (vgl. Migrationsverket, Fängelser, S. 5 ff.). So ist bspw. allgemein bekannt, dass es sich bei dem Leiter der allgemeinen Gefängnisverwaltung und dem Leiter des „Sembel prison“ um Militärkommandanten handelt (vgl. Migrationsverket, Fängelser, S. 5 ff.). Auch die gesetzlich vorgeschriebene getrennte Unterbringung jugendlicher Häftlinge von Erwachsenen wird tatsächlich nicht umgesetzt, die Gefängnisse sind extrem überbelegt und bei der Vollstreckung von Haftstrafen gegenüber Müttern werden zum Teil auch deren Kinder mitinhaftiert (vgl. US DOS, Eritrea 2022, S. 3). Den Berichten zufolge sind die Bedingungen in den Einrichtungen extrem schwierig. Die Versorgung mit Lebensmitteln, sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen sei nicht ausreichend, ebenso wenig der Zugang zu Tageslicht und frischer Luft. Manche Häftlinge werden aufgrund der schlechten Ernährungssituation und nicht ausreichender medizinischer Versorgung krank oder überleben die häufig angewendeten körperlichen Strafen nicht (vgl. US DOS, Eritrea 2022 S. 4; Migrationsverket, Fängelser, S. 5 ff.). Häufig werden die Häftlinge zudem extremer Hitze und Kälte ausgesetzt. Einige Gefangene werden ohne Kontakt zur Außenwelt in Schiffscontainern, in denen es extrem heiß werden kann, unterirdischen Zellen, Wassertanks und Wasserspeichern oder Schlachthöfen ohne Toiletten oder Betten festhalten (vgl. US DOS, Eritrea 2022, S. 3 f.; EASO, Sept. 2019, S. 45 ff.; ai, just deserters, a.a.O., S. 47 ff.; Migrationsverket, Fängelser, S. 6 und S. 30 ff.). Schutzmaßnahmen sind für Inhaftierte nicht erreichbar und viele Inhaftierungen werden bereits nicht offiziell dokumentiert (vgl. BFA, a.a.O., S. 9). Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich und Verdächtige kommen in Haft, ohne jemals einem Richter vorgeführt worden zu sein (vgl. BFA, a.a.O., S. 8). Es gibt faktisch kein Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren, keine Unschuldsvermutung und keine Möglichkeit, eine Verhaftung rechtlich anzufechten (vgl. BFA, a.a.O., S. 8; U.S. Department of State, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Eritrea, 30. März 2021 – im Folgenden: „US DOS, Eritrea 2021“ –, lit. D. und E.). EASO betont, dass die Bedingungen auch in den Gefängnissen der Militäreinheiten prekär sind, sich auch hier Gefängnisse unterirdisch oder in Schiffscontainern befinden, häufig überfüllt und Hygiene, Medizin und Ernährung problematisch sind (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 41). Auch in den militärischen Strafanstalten ist Folter weit verbreitet (vgl. Bertelsmann Stiftung, Country Report Eritrea, 29. April 2020 – im Folgenden: „BS Eritrea“ –, S. 13). Davon ausgehend bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die so beschriebenen Haftbedingungen sowohl demütigend, erniedrigend, menschenverachtend und herabsetzend als auch geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen oder erhebliches körperliches oder seelisches Leiden zu bewirken. Aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände droht in Eritrea Inhaftierten zur Überzeugung des Senats auch Folter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (so auch Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023, a.a.O., Rn. 92; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13 Juli 2021, a.a.O., Rn. 57 und vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 45). In sämtlichen Erkenntnismitteln wird davon berichtet, dass Folter in den eritreischen Gefängnissen sowie in den Haftanstalten des Militärs vorkommt (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 47; BS Eritrea, S. 13; US DOS, Eritrea 2022 S. 3 f.; BFA, a.a.O., S. 11). Folter wird nach einigen Quellen auch regelmäßig („routinely“) und systematisch („systematically“) angewandt (vgl. United Nations Human Rights Council, Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 4. Juni 2015 – im Folgenden: „UN HRC, Report of the Commission“ –, S. 6 und S. 11). Misshandlungen bis hin zu Folter in zivilen und militärischen Gefängnissen werden als „alltäglich“ und prägend für die Haftbedingungen beschrieben; ehemalige Inhaftierte berichten von speziellen Folterräumen in den Gefängnissen (vgl. Republik.ch, „Willkür, Folter, Zwangsarbeit: Wie schlimm ist es wirklich?“, 10. April 2020 – im Folgenden: „Republik.ch“ –, S. 7). Zwar berichtet die Anthropologin Dr. Tanja R. Müller vom „Global Development Institute“ der Universität Manchester, die von 1995 bis 2019 regelmäßig zu den Lebensbedingungen in Eritrea recherchiert hat, “nur“ von überfüllten Gefängnissen und „unerfreulichen“ Haftbedingungen (vgl. DIS, a.a.O., S. 83), welche allerdings nicht lebensbedrohlich seien. Auch handele es sich bei der Unterbringung in metallenen Schiffscontainern um eine in Eritrea durchaus übliche Wohnmöglichkeit. Überdies gebe es keinen Grund, zwingend davon auszugehen, dass die Regierung etwas zu verbergen habe, weil sie ausländischen Organisationen den Zutritt zu den Haftanstalten verweigere. Denn dies beruhe vor allem darauf, dass Eritrea den Umgang mit Gefangenen als innere Angelegenheit betrachte, in welche sich niemand von außerhalb einzumischen habe (vgl. DIS, a.a.O., S. 84). Demgegenüber berichten allerdings Amnesty International, der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Eritrea, Mohammed Abdelsalam Babiker, und das US-Außenministerium von zum Teil unmenschlich harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 19 m.w.N.). So habe z.B. ein Journalist, der zusammen mit anderen nach der Flucht im November 2006 wegen des Verdachts verhaftet worden sei, mit den Geflohenen in Verbindung zu stehen und selbst fliehen zu wollen, nach seiner Freilassung „Reportern ohne Grenzen“ berichtet, dass er und seine Kollegen im Gefängnis geschlagen und gefoltert worden seien, nachdem sie sich geweigert hätten, die Passwörter für ihre E-Mail-Accounts herauszugeben. Sie seien schließlich zusammengebrochen, weil die Schmerzen zu stark gewesen seien. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern seien völlig unzureichend (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 19 m.w.N.). Nach Bewertung der Erkenntnismittel durch den Senat wird Folter allerdings nicht nur gegenüber politischen Gefangenen und religiösen Minderheiten angewandt, sondern auch zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen und zur Bestrafung der Häftlinge wegen vermeintlicher Fluchtversuche, Fragen, Bitten, Insubordination oder wegen der Flucht anderer Gefangener (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 45 ff.; ai, just deserters, a.a.O., S. 50; UN HRC, Report of the Commission, S. 12; EASO, Sept. 2019, S. 47; Republik.ch, S. 6). Vorgesetzte von Wachleuten und Vernehmungsbeamten scheinen Folter und Misshandlung zu tolerieren, zu fördern und sogar zu lehren (vgl. Migrationsverket, Fängelser, S. 45). Zu den Foltermethoden gehörten u.a. lang andauernde Fesselungen an Händen und/oder Füßen, das Verharren in extremer Hitze, Waterboarding sowie erzwungenes Barfußgehen oder Rollen über scharfe Gegenstände oder heißen Wüstenboden, hinzu kämen meist Schläge (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 47; ai, just deserters, S. 50). Häftlinge würden zur Bestrafung beispielsweise mit dem Gesicht auf den Boden gelegt oder an einen Baum gefesselt, wo sie für 24 bis 48 Stunden und manchmal noch länger verharren müssten (vgl. US DOS, Eritrea 2021, Sect. 1 lit. C; ai, just deserters, S. 47 ff.). Aufgrund von 550 vertraulichen Interviews, davon 160 schriftliche Stellungnahmen, kommt der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu dem Ergebnis, dass in Eritrea systematische und schwere Menschenrechtsverletzungen – insbesondere durch die willkürliche Anordnung und Vollstreckung von Haftstrafen – weitverbreitet sind (vgl. UN HRC, Report of the commission, S. 9 Ziff. 41 und 42). Dabei erfolge eine Inhaftierung häufig ohne klare Anklage und werde an geheim gehaltenen Orten unter menschenunwürdigen Bedingungen vollstreckt; insbesondere politische Gefangene würden teilweise in jahrelanger Isolationshaft gehalten (vgl. UN HRC, Report of the Commission, S. 11 Ziff. 48 ff.). Auch Folter sei in den Gefängnissen an der Tagesordnung, vor allem während Befragungen und zur Bestrafung der Gefangenen (vgl. UN HRC, Report of the Commission, S. 12 Ziff. 54 f.). Angesichts der übereinstimmenden Berichte über die weite Verbreitung von Folter in zivil- und militärisch geführten Haftanstalten, der weitgehenden Toleranz und Förderung von Folter und anderen Misshandlungen durch Vorgesetzte der Wachleute und Vernehmungsbeamten sowie des Umstands, dass unterschiedliche Quellen Folter als regelmäßig bzw. alltäglich angewandtes Mittel der Informationsgewinnung und Bestrafung in eritreischen Gefängnissen beschreiben, kann zur Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass Inhaftierte in eritreischen Haftanstalten nur in Einzelfällen einer als Folter zu wertenden Behandlung unterzogen werden. bb. Auch bei Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts besteht für Rekruten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bis hin zu Folter zu erleiden. Aufgrund des Ergebnisses der Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere der Schilderungen der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, der Asylagentur der Europäischen Union (EASO) sowie der Auswärtigen Dienste verschiedener westlicher Staaten und vieler internationaler Nichtregierungsorganisationen kommt es beim Militärdienst regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen. Diese beginnen bei mangelhafter Nahrungs- und Trinkwasserversorgung, unzureichenden Hygieneeinrichtungen sowie beengten Wohnverhältnisse und führen über routinemäßige Einschränkungen der Meinungs-⁠, Bewegungs- und Religionsfreiheit bis hin zu systematischer Bestrafung mittels Zufügung von Schmerzen und willkürlichen Inhaftierungen (vgl. ai, just deserters, S. 53; DIS, a.a.O., S. 22; EASO, Latest developments, S. 4; UN HRC, Report of the Commission, S. 12 f.). Daher kann es dahinstehen, ob bereits in der unabsehbaren Dauer der Dienstverpflichtung, welche zwar nach ihrer gesetzlichen Grundlage auf 18 Monate begrenzt ist, tatsächlich aber oftmals mehrere Jahre andauert (vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 14; ai, just deserters, S. 53; DIS, a.a.O., S. 17; EASO, Latest developments, S. 4; UN HRC, Report of the Commission, S. 12), eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gesehen werden kann. Denn jedenfalls ergibt sich eine solche im Hinblick auf den systemisch bedingt regelmäßig vorkommenden Machtmissbrauch. Die Dienstvorgesetzten üben nahezu unbeschränkte Macht über ihre Untergebenen aus, was nach übereinstimmenden Schilderungen in allen gesichteten Erkenntnismitteln zu zwar nicht näher quantifizierbarem, aber durchweg straffreien Machtmissbrauch führt (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 40). Es seien keine Regeln oder Richtlinien bekannt, welche die Befugnisse der Kommandanten, die Behandlung der Untergebenen oder Maßnahmen gegen Machtmissbrauch regeln würden (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 40). Einer Quelle zufolge delegiere eine interne Direktive die Befugnis zur Bestrafung im Militär von den Militärgerichten an die Kommandanten (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 40). Bestrafungen wegen fehlender Disziplin – wozu auch gehöre, dass jemand Übungen nicht richtig lerne – seien häufig drakonisch und willkürlich. Die Arbeits- und Trainingszeiten der Wehrdienstleistenden seien hart und umfassten regelmäßig 72 Stunden pro Woche (vgl. DIS, a.a.O., S. 22). Die meisten Militäreinheiten hätten ihre eigenen Gefängnisse, die sich teilweise unterirdisch oder in metallenen Schiffscontainern in praller Sonne befänden (vgl. DIS, a.a.O., S. 22). Gegenüber weiblichen Rekruten werde insbesondere von sexueller Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigungen berichtet (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 15; EASO, Latest Developments, S. 7). Eine Verweigerung des Geschlechtsverkehrs mit Vorgesetzten führe in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter sowie Nahrungsentzug oder dem Aussetzen bei extremer Hitze, wobei die Vorgesetzten durchweg straffrei blieben (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 15; DIS, a.a.O., S. 22). Während ein westlicher Diplomat die Zustände im militärischen Teil des Nationaldienstes als „Zwangsarbeit“ bezeichnet habe, gehe ein anderer, wie auch der Vorsitzende der italienischen Flüchtlingsschutzorganisation „Habeshia Agency“ von „Sklaverei“ und von schrecklichen, „menschenunwürdigen Zuständen“ aus (vgl. DIS, a.a.O., S. 22). Auch den Berichten der früheren UN-Sonderberichterstatterin zu Eritrea, Sheila B. Keetharuth, zufolge komme es beim Wehrdienst zu „Menschenrechtsverletzungen, die eine grundlegende Reform dringlich nahelegten“ (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 15). Dabei gehe es um eine schlechte Bezahlung der Wehrdienstleistenden, Engpässe bei der Lebensmittelversorgung und beengte Wohnverhältnissen, die zu gesundheitlichen Problemen führten (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 15; DIS, a.a.O., S. 22). Die – allerdings kostenfreie – Gesundheitsversorgung sei oft unzureichend. Zudem berichten das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Human Rights Watch, EASO und der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen übereinstimmend, dass im militärischen Teil des Nationaldiensts verhängte Strafen „oft“ (vgl. BFA, a.a.O., S. 11; Human Rights Watch, World Report 2023: Eritrea, 12. Januar 2023 – im Folgenden: HRW, Eritrea 2023 –, S. 2) bzw. „regelmäßig“ (vgl. UN HRC, Report of the Commission, S. 12 f., 16) vorkämen und „häufig“ drakonisch ausfielen (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 40). Folter wird zudem als in den militärischen Strafanstalten weit verbreitet beschrieben (vgl. BS, Eritrea, S. 13). Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen stellt insoweit ausdrücklich klar, dass die vielen Dokumentationen von Folter im militärischen Teil des Nationaldiensts wiederkehrende Muster aufwiesen, die als eindeutiger Hinweis auf eine systematische und routinemäßige Folterpraxis zu verstehen seien (vgl. UN HRC, Report of the Commission, S. 12 ff., 16). Zwar wird andererseits auch berichtet, dass es keine Hinweise darauf gebe, in welchem Ausmaß und wie systematisch die beschriebenen Härten im militärischen Teil des Nationaldiensts vorkämen (EASO, Sept. 2019, S. 41). Bei Gesamtwürdigung aller verwerteten Erkenntnismittel besitzen die für eine regelmäßige und routinemäßige unmenschliche und erniedrigende Bestrafungs- und Folterpraxis im militärischen Teil des Nationaldiensts sprechenden Berichte nach Auffassung des Senats jedoch ein größeres Gewicht und überwiegen deshalb gegenüber anderslautenden Auskünften. Zwar kann keine Feststellung dazu getroffen werden, in wie vielen Fällen es zu Menschenrechtsverletzungen kommt. Dass diese allerdings schwerwiegend sein können und aufgrund der unbegrenzten Macht und der mangelnden Kontrolle der Vorgesetzten und fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten systemisch bedingt sind, wird – soweit ersichtlich – von keiner Quelle bestritten. Dementsprechend führt die Schweizer Flüchtlingshilfe auf S. 14 ff. ihres Themenpapiers „Eritrea: Nationaldienst“ vom 30. Juni 2017 aus, Folter und Willkür seien im eritreischen Nationaldienst weitverbreitet. Nach Berichten des US Department of State, von Amnesty International und der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea sei die Bestrafung im eritreischen Nationaldienst willkürlich und umfasse Haft unter härtesten Bedingungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen. Das European Asylum Support Office (EASO) hat im Mai 2015 unter Berufung auf Menschenrechtsbeobachter von „höchstproblematischen Zuständen“ im eritreischen Militär berichtet. Schon kleinste Verstöße gegen die militärische Disziplin könnten drakonische Strafen mit Schlägen und Folter nach sich ziehen. Im Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea und der UN-Sonderberichterstatterin wird beschrieben, dass Foltern und Demütigung von Nationaldienstleistenden weit verbreitet sei. Bestrafungen, die mit Folter gleichgesetzt werden könnten, gehörten in den Militärcamps seit der Unabhängigkeit zur täglichen Routine. Dienstleistende Personen würden geschlagen, in Helikopter-Position aufgehängt, der glühenden Sonne oder klirrender Kälte ausgesetzt. Der UN-Untersuchungskommission vorliegenden Berichten zufolge sei die Folter im Militärlager in Wi’a besonders grausam und habe am häufigsten zu Todesfällen geführt (vgl. SFH, a.a.O., S. 15). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung zwischenzeitlich etwas geändert hätte. Dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters Mohammed Abdelsalam Babiker von Juni 2021 zufolge bewegten die gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea hunderttausende Menschen dazu, ihr Land zu verlassen (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 17). Im Berichtszeitraum sei es zu keinen signifikanten Änderungen der Menschenrechtslage gekommen. Der Bericht beschreibt, dass im Rahmen von Eritreas nationalem Dienst weiterhin Menschen auf unbestimmte Zeit rekrutiert würden und Zwangsarbeit leisten müssten. Zudem wird auf Vorfälle von willkürlicher Verhaftung und die Anwendung von Folter durch staatliche Akteure hingewiesen (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 17). Es seien auch keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen gegenüber den Folterern geführt hätte (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 19). Ein stark hierarchisch geprägtes System, das faktisch keine justizielle Kontrolle über die Vorgesetzten ausübt und diesen zugleich die Möglichkeit einräumt, willkürliche (Haft-) Strafen zu verhängen, begünstigt Machtmissbrauch von Demütigungen bis hin zur Folter Untergebener, zumal wenn diese bei Androhung mehrjähriger Haftstrafen zum zeitlich unbegrenzten Militärdienst zwangsrekrutiert werden. Auch der Bericht der Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 4. Juni 2015 gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass die von der Regierung zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen systematisch, weitverbreitet und schwerwiegend seien (vgl. UN HRC, Report of the Commission, S. 14). Die Auffassung von EASO, wonach es keine Hinweise darauf gebe, in welchem Ausmaß und wie systematisch Härten im militärischen Teil des Nationaldiensts vorkämen (EASO, Sept. 2019, S. 41), steht daher in einem Spannungsverhältnis zu der weiteren Erkenntnis, dass drakonische Bestrafungen „häufig“ vorkämen (EASO, Sept. 2019, S. 40). Ferner ist zu berücksichtigen, dass in der gesamten dem Senat vorliegenden Berichtslage jedenfalls weitgehend Übereinstimmung darin herrscht, dass Folter, Demütigungen, Inhaftierungen und Misshandlungen im vorstehend genannten Sinne schon bei geringfügigsten Regelverstößen eingesetzt werden, sowie regelmäßig auch bei alltäglichen Vorkommnissen, wie ungenügenden Leistungen während des Militärtrainings, Bitten um Beurlaubung oder Befreiung oder schlichtem Fragenstellen (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: National [incl. Military] Service, 1. August 2016 – im Folgenden: UKHO, Military Service –, S. 11 f.; EASO, Sept. 2019, S. 40). Damit verfestigt sich der Eindruck, dass drakonische Bestrafungen und Demütigungen im militärischen Teil des Nationaldiensts vor allem als Prinzip zur Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin, Kontrolle und „Mut und Heldentum“ verstanden und angewandt werden, d.h. als Teil eines totalitären Herrschaftsprinzips, das bewusst und systematisch Angst und Schrecken produziert und in diesem Sinne auch zur Tagesordnung gehört. Hierfür sprechen nicht zuletzt auch die als sehr wahrscheinlich erachtete Annahme, dass Rekruten, die während ihrer Ausbildung selbst gefoltert wurden, formell oder informell darin geschult werden, dieselben Praktiken anzuwenden, wenn sie als Ausbilder tätig sind (vgl. Migrationsverket, Fängelser, S. 45), sowie der Umstand, dass Dienstleistende mit Überwachungsfunktion oder Ausbilder selbst für das Verhalten der ihnen Unterstellten bestraft werden. Die militärischen Kommandanten sollen fast unbeschränkte Macht über ihre Untergebenen haben (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 40). Anhaltspunkte dafür, dass die zahlreichen Berichte über das verbreitete Vorkommen von Folter, Inhaftierung und Misshandlung im militärischen Teil des Nationaldiensts überholt sein könnten, bestehen nicht. Auch aktuelle Erkenntnismittel verweisen darauf, dass Dienstleistende oft unmenschlichen und erniedrigende Bestrafungen, einschließlich Folter ausgesetzt seien (vgl. HRW, Eritrea 2023, S. 2; BFA, a.a.O., S. 11). Der UN-Sonderberichterstatter Mohammed Abdelsalam Babiker verweist auf anhaltende Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen im militärischen Teil des Nationaldiensts, einschließlich missbräuchlicher Bedingungen, schwerer Strafen und unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen (vgl. UN HRC, Babiker –, S. 7). Schließlich fällt ins Gewicht, dass mit Folter, Inhaftierung unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen, Fesselungen über Stunden oder Tage, Hinzufügen schwerer Schmerzen und Schläge und anderer Misshandlungen, wie das erzwungene Steinesammeln in glühender Hitze und das Aufhängen in der Sonne in sog. Helikopter-Positionen besonders schwere Eingriffe in Rede stehen. c. Im vorliegenden Einzelfall droht der Klägerin ausgehend von der zugrunde zu legenden freiwilligen Rückkehr nach Eritrea (aa.) zur Überzeugung des Senats zwar keine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und/oder Entziehung vom Nationaldienst (bb.), jedoch die Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldienstes und infolgedessen eine menschenrechtswidrige Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (cc.). aa. Es ist prognostisch von einer freiwilligen Rückkehr der Klägerin nach Eritrea auszugehen, denn es kann von ihr erwartet werden, dass sie durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr eines ernsthaften Schadens abwendet, wobei dazu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 – 9 C 38.96 –, juris Rn. 27 und vom 3. November 1992 – 9 C 21.92 –, juris Rn. 12). Dies gilt jedenfalls, solange ihr dies – wie hier – nicht unzumutbar ist. Nach der übereinstimmenden und insoweit sowohl für das Asylanerkennungsverfahren als auch für das Abschiebungsschutzverfahren geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bedarf des Schutzes vor politischer Verfolgung, einem ernsthaften Schaden bzw. einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Ausland nicht, wer den gebotenen Schutz auf zumutbare Art und Weise auch im eigenen Land finden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. –, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 – 9 C 13.87 –, juris Rn. 11). Die freiwillige Rückkehr ist bei der Gefahrenprognose im Asyl- und Flüchtlingsrecht daher insbesondere dann in den Blick zu nehmen, wenn sich dadurch Gefahren vermeiden lassen, die im Falle der zwangsweisen Rückkehr als Abgeschobener etwa infolge der damit verbundenen Vorabinformation und der Kontakte zwischen Abschiebestaat und Zielstaat entstehen können. Auf die eritreischen Staatsbürgern nach illegaler Ausreise und/oder Nationaldienstentziehung bzw. Desertion bei (zwangsweiser) Abschiebung in ihr Heimatland drohenden Gefahren kommt es daher im Rahmen der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes nicht an (a.A.: Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023, a.a.O., Rn. 38 und 58 ff.). Von freiwillig zurückkehrenden Eritreern, die – wie die unverheiratete und kinderlose Klägerin – den Nationaldienst nicht geleistet oder nicht abgeschlossen haben und auch nicht von der Ableistung befreit sind, erwartet der Staat, dass sie das Formular 4/4.2 unterschreiben, das umgangssprachlich als „Reueerklärung“ bekannt ist und offiziell den Titel „Immigration and Citizenship Services Request Form“ trägt (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 60 f.). In diesem Formular gestehen sie ein, eine Straftat begangen zu haben und akzeptieren eine – nicht näher definierte – Maßnahme, sollte diese verhängt werden. Die nichtamtliche Übersetzung der entsprechenden Stelle aus dem im Original in Tigrinya verfassten Formular ins Englische lautet (vgl. Mekonnen und Palacios Arapiles, a.a.O., S. 37): „I, whose name is the above-stated citizen, hereby confirm with my signature that all the foregoing information which I have provided is true and that I regret having committed an offence by failing to fulfil my national obligation and that I am willing to accept the appropriate measures when decided.“ Darüber hinaus verlangen die Behörden bei Einreise dauerhaft im Ausland lebender oder längere Zeit im Ausland wohnhaft gewesener Eritreer den Nachweis der Zahlung der monatlich oder jährlich zu leistenden „Rehabilitation and Reconstruction Tax“ in Höhe von 2% ihres Nettoeinkommens. Diese umgangssprachlich als 2%-, Diaspora- oder Aufbausteuer bezeichnete Abgabe wird auf Grundlage der Proklamationen 17/1991, 62/1994 und 67/1995 unabhängig davon erhoben, ob die Rückkehrer das Land legal oder illegal verlassen hatten (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 60 f.). Die Zahlung der Aufbausteuer und die Abgabe der Reueerklärung sind der Klägerin zumutbar. Zwar werden zur Zumutbarkeit der Abgabe der Erklärung in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. So wird argumentiert, die Abgabe der Reueerklärung sei zur Abwendung eines ernsthaften Schadens unzumutbar, da die im Rahmen der Beantragung eines Reiseausweises für einen subsidiär schutzberechtigten Ausländer ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2022 – 1 C 9.21 –, juris Rn. 18, 20 und 24) insoweit übertragbar sei. Die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbundene Unterzeichnung einer Reueerklärung sei einem Ausländer unzumutbar, wenn er plausibel darlege, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, da der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch dann eröffnet sei, wenn der Einzelne zur Erlangung einer staatlichen Leistung, auf die er grundsätzlich einen Anspruch habe, auf die Abgabe einer Selbstbezichtigung verwiesen werde (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2023, a.a.O., Rn. 78; VG Köln, Urteil vom 20. April 2023 – 8 K 14995/17.A –, juris Rn. 158 ff.; VG Minden, Urt. v. 16. Februar 2021 –10 K 1527/20.A –, juris Rn. 113 ff.). Demgegenüber besteht die – auch vom erkennenden Senat vertretene – Auffassung, bei der sogenannten Reueerklärung handele es sich lediglich um eine staatliche Ermahnung, da an die Abgabe der Erklärung tatsächlich keine rechtlichen und tatsächlichen Nachteile für den Unterzeichner geknüpft werden (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 25). Diese Auffassung wird schon allein dadurch gestützt, dass in den letzten Jahren durchschnittlich jeweils 95.000 im Ausland lebende Eritreer unter Ausnutzung ihres Diaspora-Status nach Eritrea ein- und wieder ausgereist sind (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 63). Dies umfasst auch Eritreer, die seit Jahrzehnten im Ausland leben und eine andere Staatsangehörigkeit erlangt haben. Die Besucher erfüllen üblicherweise die Bedingungen der Behörden (Bezahlung der 2%-Steuer, Unterzeichnung des Formulars 4/4.2) und es ist ihnen daher erlaubt, Eritrea für eine gewisse Zeit zu besuchen. Kurzzeitige Eritrea-Besuche von Diasporaangehörigen verlaufen unter diesen Bedingungen normalerweise problemlos (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 63). Wenn dieser Personenkreis über einen längeren Zeitraum in großer Zahl von einem staatlich eingerichteten Rückkehrverfahren Gebrauch macht, spricht das einerseits dafür, dass dieser Personenkreis das Verfahren für sich als zumutbar und sicher empfindet. Gleichzeitig lässt dies auch Rückschlüsse darauf zu, wie der Inhalt – vor allem der Reueerklärung – von den Betroffenen und vom eritreischen Staat qualitativ bewertet wird. Da der eritreische Staat im Inland öffentlich und mit großer Härte gegen die Entziehung vom Nationaldienst und die illegale Ausreise seiner Staatsangehörigen vorgeht, muss er schon – allein um sein Gesicht zu wahren – von den Eritreern, die durch ihre Ausreise gegen die entsprechenden Vorschriften verstoßen haben und gleichwohl im Gegensatz zu den inländischen Staatsangehörigen nicht sanktioniert werden sollten, eine symbolische Geste der Unterwerfung verlangen. Der eritreische Staat ist sich dabei ersichtlich bewusst, dass diese Erklärung weder freiwillig abgegeben wird noch der Überzeugung des Betroffenen entspricht. Dabei verkennt der Senat – den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 145/20.OVG – (juris, Rn. 64 ff.) folgend – icht, dass ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar wäre, da niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 – juris Rn. 50, 53 m.w.N.). Allerdings stellt die Reueerklärung keine Selbstbelastung in diesem Sinne dar, da sie eine Verurteilung weder erst ermöglicht noch im Sinne einer Mitverursachung zu ihr beiträgt, sondern im Gegenteil nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sogar regelmäßig zu einem Absehen von der Strafverfolgung führt. Die Reueerklärung ist keine Selbstbelastung im strafprozessualen Sinne und die Tatsache, dass sich der Ausländer seiner Nationaldienstpflicht entzogen hat, ist dem eritreischen Staat ohnehin bekannt. Auch wäre eine Bestrafung von einer Zustimmung oder Anerkennung des staatlichen Strafanspruchs nicht abhängig. Das auch in Art. 6 EMRK garantierte Recht, sich nicht selbst zu belasten, betrifft aber nur solche Erklärungen, die auch geeignet sind, die Stellung eines Angeklagten zu beeinträchtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 – Nr. 41269/08 –, HUDOC, Rn. 37). Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine Besonderheiten ersichtlich, weshalb der Klägerin die Abgabe der Reueerklärung aus individuellen Gründen unzumutbar sein sollte. Zwar ist sie dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Dieses Grundrecht schützt zusammen mit weiteren Aspekten des sozialen Geltungsanspruchs der Klägerin und auch deren Ehre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21). Der betroffene Ausländer wird von seinem Herkunftsstaat zu einem Reuebekenntnis, einer Loyalitätsbekundung und zur ausdrücklichen Anerkennung seiner Strafgewalt gezwungen. Darin liegt angesichts des autoritären und undemokratischen Charakters des eritreischen Herrschaftssystems eine Herabsetzung des Unterzeichnenden. Die Klägerin hat nicht mitgeteilt, weshalb sie nicht bereit ist, eine Reueerklärung abzugeben. Allein der Aspekt der Ehrverletzung genügt jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit, zumal jedem verständigen eritreischen Staatsangehörigen in der Position eines objektiven Dritten klar sein muss, dass die Klausel in einer Zwangslage abgegeben wurde. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, die Ehre und den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin erweist sich nach alledem nicht als so schwerwiegend und gravierend, dass er nach Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommt. Diese Annahmen stehen auch nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Passes oder Passersatzes gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022, – 1 C 9.21 – juris, Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht ist für diese Entscheidung von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen, denn die aufenthaltsrechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit erfordert eine Abwägung der Interessen des Ausländers unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes einerseits mit den staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates andererseits. Dieser Maßstab lässt sich auf die hier zu entscheidende Frage, nach welchen Maßstäben sich flüchtlingsrechtlich die Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr des Ausländers bestimmen lässt, nicht übertragen (a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2023, a.a.O., Rn. 78). Soweit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme zugrunde liegt, in der Abgabe der Reueerklärung liege neben einem Loyalitätsbekenntnis zugleich auch eine unzulässige Selbstbelastung, beruht diese auf der entsprechenden, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindenden, Feststellung des Berufungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 10). Dieser Feststellung schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zahlung der Aufbausteuer der Klägerin der Höhe nach unzumutbar sein könnte. Die Steuer wird nach dem Wortlaut der Proklamation 67/1995 nur auf das Nettoerwerbseinkommen sowie auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhoben. Zwar wird gleichwohl berichtet, dass – geringe – Fixbeträge auch von Studenten und Beziehern von Sozialleistungen verlangt werden (vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 25). Gleichwohl ist mit der einmaligen Zahlung einer derart geringen Steuer unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung jedenfalls ein deutlich geringerer Eingriff in die Rechte der Klägerin verbunden, als dies bei der Abgabe der Reueerklärung der Fall ist. Überdies hat die Klägerin nicht behauptet, dass die Zahlung der Aufbausteuer ihr aus finanziellen Gründen nicht zumutbar wäre. Dies ist für den Senat insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer freiwilligen Rückkehr staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen, auch nicht ersichtlich. bb. Bei freiwilliger Rückkehr nach Eritrea ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise und/oder Entziehung vom Nationaldienst ausgesetzt sein wird. Zwar werden auch freiwillig Einreisende an den legalen Grenzübertrittstellen oder am internationalen Flughafen in Asmara üblicherweise von den eritreischen Einwanderungsbehörden überprüft und triagiert (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61). Diese Überprüfung umfasst zunächst eine Kontrolle, welche eritreischen und ggf. ausländischen Identitätspapiere die Einreisenden haben und – wenn es sich um eritreische Staatsangehörige handelt – ob sie sich im Ausland oppositionspolitisch betätigt haben und ob sie ihrer Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes nachgekommen sind. Je nach Dauer des Überprüfungsprozesses können Rückkehrer kurzzeitig in Polizeigewahrsam genommen werden, wobei ihnen – soweit die Überprüfung keine Auffälligkeiten ergibt – insoweit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Eine allein zwecks Überprüfung der Papiere und exilpolitischer Aktivitäten erfolgende kurzzeitige Ingewahrsamnahme erreicht nicht die für einen ernsthaften Schaden erforderliche Schwelle der Erheblichkeit. Es kann zu Verhören kommen und manche Personen werden auch verhaftet, wenn die Einreisedokumente unvollständig sind, etwa bei Fehlen der eritreischen Identitätskarte, des Nachweises der Entrichtung der Aufbausteuer oder der Reueerklärung sowie bei Anzeichen regierungsfeindlicher Aktivitäten (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61; Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 15). Falls ein Rückkehrer mit einem eritreischen Pass reist, erkennen die Einwanderungsbehörden, ob er das Land zuvor illegal verlassen hat, da ihm dann der eritreische Ausreisestempel fehlt (vgl. Norwegen, Landinfo, Eritrea: Utreise [Eritrea: Ausreise], 2. April 2019, S. 5). Insbesondere beim Verdacht exilpolitisch-oppositioneller Betätigung kann ein Verhör und in diesem Zusammenhang auch eine menschenrechtswidrige Behandlung folgen (vgl. Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 15 ff.). Berichten zufolge informieren Spitzel in den Diasporaländern die eritreischen Behörden über im Ausland oppositionell tätige Eritreer (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61 m.w.N.; SFH, Themenpapier Eritrea: Rückkehr, 19. September 2020 – im Folgenden: SFH, Rückkehr, S. 15; Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 15 ff.). Manche Personen werden dann nach ihrer Rückkehr verhaftet und auf eine Polizeistation im Stadtzentrum von Asmara gebracht (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61). Ausgehend davon gibt es also unabhängig von der Frage, ob Eritreer, welche dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren, den in der Regel sowohl vor einer Bestrafung als auch vor einer (erneuten) Einziehung in den Nationaldienst schützenden Diaspora-Status überhaupt erlangen können (vgl. dazu unten 2.c.cc.), keine belastbaren Hinweise dafür, dass freiwillige Rückkehrer, jedenfalls nachdem sie die Reueerklärung unterzeichnet und die Aufbausteuer gezahlt haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Entziehung vom Nationaldienst oder der illegalen Ausreise bestraft werden (vgl. ai, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eitrea, 31. Juli 2017 – im Folgenden: „ai, Kriegsdienstverweigerer“ – Ziff. 1). Während zwangsweise zurückgeführten Entziehern und Deserteuren Inhaftierung auf unbestimmte Zeit, Folter sowie Zwangsarbeit ohne Gerichtsverfahren und -urteil drohen, müssen diese Maßnahmen gegenüber freiwilligen Rückkehrern nicht zwangsläufig Anwendung finden (vgl. ai, Kriegsdienstverweigerer, Ziff. 1 und 2). cc. Vorliegend besteht allerdings eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Klägerin als dauerhafter Rückkehrerin auch bei Zahlung der Aufbausteuer und Unterzeichnung der Reueerklärung den sog. „Diaspora-Status“ nicht erhalten kann (1) und daher zum militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen werden wird (2) wo ihr – wie bereits dargelegt – Folter und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. (1) Die eritreische Regierung ermöglicht es freiwilligen Rückkehrern den sog. „Diaspora-Status“ zu erlangen, wenn sie mindestens drei Jahre im Ausland gelebt und sich dort nicht politisch-oppositionell betätigt haben (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61 ff.; Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 12). Der Status schützt – je nach Quelle für die Dauer von drei bis zehn Jahren – sowohl vor einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise und einer damit ggf. verbundenen Desertion/Nationaldienstentziehung als auch vor einer (erneuten) Einberufung (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61 ff.; Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 8 und S. 13; SEM, Update, S. 33; DIS, S. 36). Der Status wurde ursprünglich entwickelt, um Auslands-Eritreern die wiederkehrende Ein- und Ausreise zu erleichtern, indem er ihnen das Privileg gewährt, entgegen den Bestimmungen der Proklamation 24/1992 ohne Visum und Ableistung des Nationaldienstes wieder aus Eritrea auszureisen, und die eritreischen Behörden – insbesondere in den Sommermonaten – vor einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der zeitgleichen Beantragung einer Vielzahl von Ausreisevisa zu schützen (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61 ff.; Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 8; SEM, Update, S. 33). Die Antragsteller müssen über eine eritreische Identitätskarte, ein internationales Reisedokument – wie z. B. einen Reisepass oder einen Flüchtlingspass – sowie ein Unterstützungsschreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung verfügen, aus dem sich ergibt, dass die betroffene Person länger als drei Jahre außerhalb Eritreas gelebt hat. Darüber hinaus benötigen die Rückkehrer einen Nachweis über die Bezahlung der 2%-Steuer und ein ausgefülltes und unterzeichnetes „Formular 4/4.2“. Die Einwanderungsbehörde stellt sodann – erstmals dokumentiert seit dem Jahr 2013 – einen Computerausdruck mit dem Titel „Residence Clearance Form“ (RCF) aus. In dieser Karte wird sodann der Diaspora-Status dokumentiert, welcher wenige Jahre nach der Einführung des RCF – ohne gesetzliche Grundlage – etabliert wurde (vgl. Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 9). Im Gegenzug ermöglicht dieses Verfahren dem eritreischen Staat von der Vielzahl der im Ausland lebenden Eritreer, die ansonsten aller Wahrscheinlichkeit nach das Risiko einer Rückkehr nach Eritrea wohl nicht in Kauf nehmen würden, bei jedem Besuch in finanzieller Hinsicht zu profitieren. In dieser Vorgehensweise kommt die ambivalente Einstellung der eritreischen Regierung gegenüber Emigranten zum Ausdruck: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen von Deserteuren, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer illegal ausreisen und sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, u.a. zu nutzen, um durch die Erhebung der Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern, die – je nach Quelle – etwa 20 bis 50 Prozent der eritreischen Staatsbürger bilden, Deviseneinnahmen zu erzielen; hieraus generiert Eritrea mehr als 40 Prozent des Staatshaushalts (vgl. BFA, a.a.O., S. 24). Aus alledem folgt aber auch, dass die Gewährung des Diaspora-Status für dauerhaft Zurückkehrende nur in Ausnahmefällen möglich sein wird. Zwar gibt es Quellen, die berichten, dass nach Auskunft der zuständigen Behörde auch solche Rückkehrer den Diaspora-Status erhalten könnten, die sich längerfristig wieder in Eritrea niederlassen möchten. Allerdings berichten andere Quellen, dass Antragsteller eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit benötigen (vgl. Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 12). Diese Angaben werden durch den Wortlaut des Reueformulars (vgl. den Abdruck bei Mekonnen/Palacios Arapiles, a.a.O., S. 82) gestützt. In dem Formular werden neben den Angaben zur Person insbesondere auch Angaben zur früheren Arbeitsstelle in Eritrea (Ziff. 7: Your unit/work before you left the country) als auch zur aktuellen Arbeitsstelle und Anschrift im Ausland (Ziff. 13: Your job in the current country of residence; Ziff. 14: Current Address: Country/City) abgefragt. Zwar ist der Begriff der gegenwärtigen Anschrift nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass eine Anschrift im Ausland vorausgesetzt wird. Allerdings ergibt sich bereits aus dem Zweck des Diaspora-Status, dass dieser dauerhaften Rückkehrern in aller Regel nicht gewährt wird. Auch die Konsequenz, dass die Inhaber des Diaspora-Status keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie beispielsweise Lebensmittelkupons erhalten und kein Land kaufen oder verkaufen dürfen (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 61; DIS, S. 37 Rn. 78), spricht dafür, dass der Status nicht für dauerhafte Rückkehrer vorgesehen ist. Dagegen spricht weiter, dass eine derartige Handhabung die Nationaldienstverpflichteten geradezu einladen würde, das Land für einen Zeitraum von lediglich drei Jahren zu verlassen, um dadurch einer mutmaßlich sehr viel längeren Verpflichtungszeit im Nationaldienst zu entgehen. Schon aus diesem Grund erscheint es plausibel, dass der eritreische Staat es sich – von Ausnahmefällen einmal abgesehen – grundsätzlich nicht leisten kann, die Sonderbehandlung auch denjenigen Rückkehrern zukommen zu lassen, die auf Dauer im Inland verbleiben. Den Standardfall beschreiben daher zur Überzeugung des Senats diejenigen Quellen, welche es als Voraussetzung der Erteilung des Diaspora-Status bezeichnen, dass die Person die gesicherte Möglichkeit haben muss, ins Ausland zurückzukehren und dass diese Möglichkeit durch Vorlage eines geeigneten Dokuments gegenüber der eritreischen Einreisebehörde belegt werden muss. Das bedeutet, dass Personen mit einem noch nicht abgeschlossenen oder gar endgültig erfolglosen Asylverfahren nicht in diese Kategorie fallen, da ihnen die – bspw. durch eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine ausländische Staatsbürgerschaft belegte – rechtlich gesicherte Möglichkeit fehlt, ins Ausland zurückzukehren (vgl. Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 12). (2) Es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei Rückkehr nach Eritrea unmittelbar in den Nationaldienst eingezogen werden wird. Da ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Ausland zur Überzeugung des Senats eine maßgebliche Voraussetzung für die Erlangung des Diaspora-Status ist, kann die Klägerin diesen nach endgültig erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht mit beachtlicher Sicherheit erlangen. Das Fehlen der gesicherten Möglichkeit, ins Ausland zurückzukehren, ist auch bereits im Rahmen der Einreisekontrollen feststellbar (vgl. dazu Mekonnen/Yohannes, a.a.O., S. 12). Es ist weiterhin beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin nach entsprechender Feststellung am Flughafen erst gar nicht die Möglichkeit erhalten wird, in ihren Heimatort zurückzukehren und sich der Einberufung in den Nationaldienst ggf. (erneut) zu entziehen. Die Situation dauerhafter Rückkehrer, die nicht über den Diaspora-Status verfügen und bei der Einreise kontrolliert werden, ist zur Überzeugung des Senats in mancher Hinsicht vergleichbar mit derjenigen von Personen, die im nationaldienstpflichtigen Alter beim Versuch der illegalen Ausreise oder im Rahmen einer Giffa aufgegriffen werden. Deren Behandlung ist willkürlich, wobei sie – abhängig vor allem von ihrem Nationaldienststatus – mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzzeitig festgehalten, unter Umständen auch in Gefängnishaft genommen und – sofern sie der Nationaldienstpflicht unterliegen – anschließend in den Nationaldienst rekrutiert werden (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 32 und S. 57). Allerdings haben freiwillige Rückkehrer jedenfalls dann, wenn sie im Ausland nicht politisch oppositionell in Erscheinung getreten sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung aufgrund der illegalen Ausreise und Nationaldienstentziehung zu rechnen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. August 2023, a.a.O., Rn. 35). Der eritreische Staat ist zum einen daran interessiert, sich durch die Zahlung der Aufbausteuer und die finanzielle Unterstützung im Land verbliebener Verwandter Devisen zu verschaffen (vgl. DIS, S. 37, Rn. 77). Zum anderen ist das Regime aber auch daran interessiert, gut ausgebildete Rückkehrer für die zivilen Aufgaben des Nationaldienstes und gesunde junge Menschen zur Ableistung des Militärdienstes zu gewinnen. Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Strafen für Verstöße sowohl gegen die Nationaldienstpflicht als auch gegen die Ausreisebestimmungen in jüngerer Vergangenheit geringer ausfallen, insbesondere Haftdauern sich verkürzt haben. Vielfach erfolgen auch überhaupt keine Sanktionen. Laut Amnesty International (vgl. ai, just deserters, S. 44) ist dies zum einen auf den Umstand zurückzuführen, dass immer mehr Eritreer versuchten, das Land zu verlassen, und dabei aufgegriffen würden, was in einer beträchtlichen Zahl von Inhaftierten resultiere. Zum anderen liege der Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise auch darin, die betroffenen Personen schnell wieder dem Nationaldienst zuzuführen, da die große Anzahl von Deserteuren dort Lücken hinterlasse. Die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung von Rückkehren ist demnach nicht zuverlässig bestimmbar. Aufgrund der dargestellten Umstände, insbesondere des überwältigenden Finanzierungs- und Personalbedarfs Eritreas, ist allerdings davon auszugehen, dass der eritreische Staat seine begrenzten Ressourcen nicht zur nennenswerten Sanktionierung der großen Zahl der Auslandseritreer einsetzen, sondern sich ihrer vielmehr zur Stützung des Nationaldienstes bedienen wird. Es liegt daher nahe, dass dauerhafte Rückkehrer – da bei ihnen nicht mit der fortlaufenden Zahlung der Aufbausteuer und der finanziellen Unterstützung ihrer Verwandten zu rechnen ist – unmittelbar nach der Überprüfung am Flughafen in den Nationaldienst eingezogen werden. Im Falle der Klägerin ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie – ggf. nach einer kurzfristigen Ingewahrsamnahme zur Klärung ihres Nationaldienststatus, ihrer Verwendungseignung und einer passenden Einsatzstelle – in den militärischen Teil des Nationaldienstes aufgeboten werden und dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung bis hin zur Folter ausgesetzt sein wird. Die Klägerin verfügt weder über den in Eritrea höchstmöglichen Schulabschluss noch über eine qualifizierte Berufsausbildung. Je niedriger die schulische und berufliche Qualifikation, desto höher ist indes die Wahrscheinlichkeit, im militärischen Teil des Nationaldienstes eingesetzt zu werden. Offiziellen Angaben zufolge ist das Ziel der schulischen Ausbildung in Eritrea die Erreichung des höchsten Abschlusses – der 12. Klasse der Warsay-Yikealo-Schule im Militärlager „Sawa“. Dieser Abschluss wird allerdings von nicht einmal 20% der Schüler einer Alterskohorte erreicht (offiziellen Zahlen zufolge waren im Schuljahr 2012/13 87.618 Schüler in der 1. Klasse und nur 17.417 in der 12. Klasse; vgl. EASO, Sept. 2019, S. 27). Nur die Schüler mit den besten Noten dürfen studieren und werden nach Studienabschluss in aller Regel im zivilen Teil des Nationaldiensts eingesetzt. Schüler, welche die Schule bereits vor Erreichen der 12. Klasse verlassen, werden von den Lokalverwaltungen einbestellt, damit sie dem Nationaldienst zugeführt werden können. Insgesamt gehen verschiedene Quellen davon aus, dass permanent etwa 10% bis 20% der gesamten Bevölkerung militärischen Nationaldienst leisten (vgl. EASO, Sept. 2019, S. 25 f.; UK HO, illegal exit, 8. September 2021, S. 25). Bei einer so hohen Anzahl Militärdienstleistender steht zu erwarten, dass Personen wie die Klägerin, die weder über eine höhere Schul- noch eine zur Verwendung im eritreischen Staatsdienst vorteilhafte Berufsausbildung, Vermögen oder Beziehungen zu politisch einflussreichen Personen verfügen, nach der im Rahmen ihrer Einreise erfolgten Überprüfung unmittelbar zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen werden. Dass der Klägerin dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht, wurde oben bereits dargelegt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO. Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. April 2022 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. März 2022 unbeschränkt beantragt hat, diese jedoch seitens des Senats mit Beschluss vom 31. August 2023 nur hinsichtlich der Entscheidung zum subsidiären Schutz und über ein Abschiebungsverbot zugelassen und der Antrag im Übrigen – betreffend die Entscheidung zum Flüchtlingsschutz – abgelehnt wurde, orientiert sich die Kostenentscheidung an Anzahl und Verhältnis der ursprünglich im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 44 VwGO gestellten Anträge. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da in der Rechtsprechung umstritten ist, ob eritreischen Staatsangehörigen, denen nicht bereits aus anderen Gründen Schutz zu gewähren ist, grundsätzlich zugemutet werden kann, zur Vermeidung einer Bestrafung eine sogenannte „Reueerklärung“ abzugeben und ob daran anschließend bei der Rückkehrprognose im Rahmen der Prüfung subsidiären internationalen Schutzes auf eine freiwillige oder eine erzwungene Rückkehr abzustellen ist. Die Revision ist überdies nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG als sogenannte „Tatsachenrevision“ zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorliegen. Der Senat weicht in der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit permanenter Rückkehrer, den Diaspora-Status zu erlangen sowie der Frage des Bestehens einer beachtlichen Gefahr der Einziehung permanenter Rückkehrer in den militärischen Nationaldienst von der Beurteilung durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris) und das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 17. August 2023, a.a.O., juris) ab. Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren noch die Zuerkennung des internationalen subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots durch die Beklagte. Die im Jahr 2003 geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige römisch-katholischer Religionszugehörigkeit und ethnische Tigrinya. Sie reiste am 22. Juli 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Juli 2019 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen gab sie vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an, ihr Heimatland wegen der drohenden Einziehung zum eritreischen Nationaldienst verlassen zu haben. Da sie nach Erhalt des Einberufungsbefehls illegal ausgereist sei, befürchte sie, bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert und im Anschluss daran zum Nationaldienst herangezogen zu werden. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 lehnte die Beklagte den Asylantrag insgesamt ab, stellte fest, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebeverbote hinsichtlich Eritreas vorlägen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung dorthin oder in einen zulässigen Drittstaat dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, respektive unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens zu verlassen. Zudem wurde ein dreißigmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, ausgesprochen. Zur Begründung führte die Beklagte – soweit im Berufungsverfahren weiterhin von Bedeutung – im Wesentlichen aus, da die Klägerin noch vor Erreichen der Altersgrenze aus ihrem Heimatland ausgereist sei, habe sie bei Rückkehr trotz zwischenzeitlich eingetretener Nationaldienstpflicht keine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst bzw. Desertion zu befürchten. Zudem könnten Eritreer, die sich mindestens für drei Jahre im Ausland aufgehalten hätten, nach Zahlung einer „Diasporasteuer“ und ggf. der Abgabe einer Reueerklärung ihren Status als „Auslandseritreer“ legalisieren, mit der Folge, dass keine Bestrafung wegen Desertion, Dienstverweigerung und illegaler Ausreise erfolge. Da jährlich etwa 95.000 dauerhaft im Ausland lebende Eritreer zu Besuchszwecken in ihr Heimatland reisten, sei auch davon auszugehen, dass diese sich vor allem aus wirtschaftlichen Gründen im Ausland aufhielten. Die Klägerin hat am 14. Oktober 2021 Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der ablehnenden Entscheidung zu Art. 16a Grundgesetz zunächst weiterverfolgte. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, ihr sei zumindest der subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea werde sie – da unverheiratet und kinderlos – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen und im Rahmen dessen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung werden. Die Situation für weibliche Rekrutinnen stelle sich besonders dramatisch dar, da ihnen überdies sexuelle Nötigung und Vergewaltigung drohe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs.7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – vorliegen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides. In der mündlichen Verhandlung am 9. März 2022 wurde die Klägerin informatorisch angehört. Mit Urteil vom 9. März 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung machte es sich die Ausführungen der Beklagten in deren Bescheid vom 6. Oktober 2021 gemäß § 77 Abs. 2 Asylgesetz – AsylG – a.F. zu eigen und führte darüber hinaus – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz – im Wesentlichen aus, Eritreer, die illegal ausgereist seien und sich dem Nationaldienst entzogen hätten, könnten nach drei Jahren Auslandsaufenthalt gegen Zahlung einer „Aufbausteuer“ und Unterzeichnung eines „Reueformulars“ den sogenannten „Diasporastatus“ erlangen und sich damit eine straffreie Rückkehrmöglichkeit sowie einen zumindest vorübergehend unbehelligten Aufenthalt verschaffen. Der Diaspora-Status schütze – jedenfalls, wenn dem Rückkehrer keine oppositionspolitische Betätigung vorgeworfen werde – für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten vor Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Nationaldienstentziehung. Ein längerer Schutz sei nicht gefordert, da die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr zu befürchten sein müsse. Soweit es im Einzelfall schon vor Ablauf von zwölf Monaten dazu kommen sollte, dass zurückgekehrte Eritreer nicht mehr als Diaspora-Eritreer angesehen würden, sei der Erkenntnislage nicht zu entnehmen, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar zu einer Strafverfolgung oder (erneuten) Einziehung in den Nationaldienst kommen werde. Eine solche könne nur unter Umständen und zeitlich deutlich verzögert vorkommen. Anderes sei auch für die Klägerin nicht ersichtlich, zumal ihr sowohl die Unterzeichnung des Reueformulars als auch die Zahlung der Aufbausteuer zugemutet werden könnten. Auf den am 25. April 2022 gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 31. August 2023 – 13 A 10407/22.OVG – gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG allein hinsichtlich der Entscheidung zum subsidiären Schutz und betreffend das Vorliegen von Abschiebungsverboten zugelassen und im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung der Berufung bezieht sich die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Oktober 2023 zunächst auf ihr Vorbringen im Zulassungsantrag und trägt sodann im Wesentlichen weiter vor, sie könne den Diaspora-Status nicht erhalten, da dieser nur solchen Eritreern gewährt werde, die über einen gesicherten Aufenthalt im Ausland verfügten. Zudem sei ihr die diesbezüglich geforderte Abgabe einer Reueerklärung nicht zuzumuten, da sie nicht bereit sei, eine solche abzugeben. Bei einer zwangsweisen Rückführung drohten allen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichteten eritreischen Staatsangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Inhaftierung und die anschließende Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldienstes. In beiden Fällen sei sie – die Klägerin – auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung betroffen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. März 2022 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 6. Oktober 2021 zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. März 2022 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 6. Oktober 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung auch im Berufungsverfahren und nimmt mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 zunächst auf die Begründung des ablehnenden Bescheides und das angegriffene Urteil Bezug. Sodann führt sie im Wesentlichen aus, der Klägerin drohe bei Rückkehr nach Eritrea nicht mit dem rechtlich erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Sie habe sich aufgrund ihrer Ausreise im Alter von 14 Jahren bereits nicht wegen Desertion oder Entziehung vom Nationaldienst strafbar gemacht. Zwar müsse sie aufgrund des zwischenzeitlichen Erreichens der Volljährigkeit mit ihrer Einberufung in den Militärdienst rechnen, in dessen Rahmen es auch in Einzelfällen zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne. Anhaltspunkte für eine systematische Folter lägen jedoch insoweit nicht vor. Zudem sei es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst einberufen werde, da sich dort nur etwa 11 % der Bevölkerung befänden. Zudem finde die Rekrutierung in aller Regel über das Schulsystem statt; die Schulpflicht bestehe jedoch lediglich bis zu 8. Klasse. Darüber hinaus hätten die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte nicht genügend Kapazitäten, um alle Dienstverweigerer systematisch aufzusuchen, um sie zu bestrafen oder zu rekrutieren. Auch die Rekrutierung im Rahmen einer Razzia (sog. Giffa) sei nicht beachtlich wahrscheinlich, da es zahlreichen Dienstverweigerern gelänge, sich diesen Razzien zu entziehen. Überdies könne die Klägerin, da sie lange Jahre im Ausland gelebt und sich nicht politisch-oppositionell betätigt habe auch den Diaspora-Status erlangen, welcher in aller Regel sowohl vor Strafverfolgung als auch – zumindest für die Dauer von einem Jahr – vor der Einziehung in den Nationaldienst schütze. Es sei der Klägerin auch zumutbar, diesen Status zu erlangen, da die mit der Zahlung der Aufbausteuer und der Abgabe der Reueerklärung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Nachteile nach Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung nicht gleichkämen, zumal die Klägerin nicht einmal erklärt habe, weshalb sie die Erklärung nicht abgeben wolle. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2023, den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten und die bei Gericht vorhandene Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrelevanten Verhältnisse in Eritrea, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.