Beschluss
2 B 11333/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2020:1120.2B11333.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird, gleichzeitig unter Abänderung der Streitwertfestsetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, für beide Rechtszüge auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde, mit welcher der 12-jährige Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf die Befreiung vom Präsenzunterricht an dem von ihm besuchten ...-Gymnasium in … und die Erteilung von Fernunterricht zu sichern sucht, weiter verfolgt, hat keinen Erfolg. 2 I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Präsenzunterricht zu befreien und ihm stattdessen Fernunterricht zu erteilen. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –). 3 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). 4 Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409 unter Verweis auf § 294 ZPO). 5 Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris Rn. 16). In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG –; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14 m.w.N.). Die Hauptsache, nämlich die (vorläufige) Befreiung des Antragstellers vom Präsenzunterricht und die Erteilung von Fernunterricht, darf daher nur „vorweggenommen“ werden, wenn ihm das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es im Zeitpunkt der Eilentscheidung ganz überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein Anspruch des Antragstellers auf die Befreiung vom Präsenzunterricht und die Erteilung von Fernunterricht besteht. 6 2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch auf die Befreiung vom Präsenzunterricht sowie auf die Erteilung von Fernunterricht steht ihm nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Überprüfung nicht zu. Die mit Schreiben des Antragsgegners vom 16. September 2020 erfolgte Ablehnung der geltend gemachten Rechtsschutzbegehren ist rechtlich nicht zu beanstanden. 7 a) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt seiner rechtlichen Betrachtung zutreffend darauf abgestellt, dass der in § 64 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG – verankerten Verpflichtung der Schüler, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, das pädagogische Leitbild des Präsenzunterrichts zugrunde liegt. Dies wird auch untermauert durch eine systematische Zusammenschau mit § 56 Abs. 1 SchulG, der ausdrücklich vom „Besuch einer Schule“ spricht, mit § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG, der als Ausnahmefall die Möglichkeit von Hausunterricht für Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, und mit § 1 Abs. 6 Satz 3 SchulG, der ebenfalls allein in der Form einer Ausnahmebestimmung festlegt, dass „im Bedarfsfall“ digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten können. 8 aa) Diese Festlegung des Gesetzgebers auf das Grundprinzip des Präsenzunterrichts ist durch die institutionelle Garantie der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV, die die Befugnisse des Staates zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 – 6 C 11.13 –, juris Rn. 13), nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass Schule nicht nur der Vermittlung von Fachwissen, sondern auch der sozial-emotionalen Entwicklung der Schüler, der Einübung ihrer Interaktionsfähigkeit mit anderen, der Förderung der Adaptionsmöglichkeit an neue Situationen, dem Erwerb eines Sozialverhaltens in Konfliktsituationen sowie der Entwicklung eines gefestigten Selbstbewusstseins dienen soll, gedeckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 6 B 65.07 –, juris Rn. 4; Seckelmann, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 27 Rn. 11). 9 Von dieser Grundentscheidung ist das Land auch im Kontext der Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht abgerückt. Es ist im Gegenteil § 12 Abs. 1 der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung vom 30. Oktober 2020 – 12. CoBeLVO – klar zu entnehmen, dass der reguläre Unterricht in aller Regel als Präsenzunterricht stattfindet. An dem Grundsatz des Präsenzunterrichts hat das Land daher nach wie vor festgehalten. 10 Mit dieser Grundentscheidung als Ergebnis einer Abwägung der konfligierenden Grundrechte bleibt das Land, jedenfalls nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legenden Prüfungsmaßstabs und zumindest derzeit, auch nicht hinter seiner Verpflichtung zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 LV zurück. Der Einzelne kann insbesondere keine – zur Pandemiebekämpfung gewiss besonders effektive – soziale Isolation möglichst weiter Teile der Bevölkerung verlangen. Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6 f.); dies gilt in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie umso mehr, als ein „gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört“ (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, NJW 2020, 2327 [2328 Rn. 9]; VGH BW, Beschluss vom 18. September 2020 – 1 S 2831 –, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 3 Ars 14/20 –, BeckRS 2020, 31214 Rn. 17). Zudem sind einzelne Schutzmaßnahmen als Bestandteil einer Summe von Einzelmaßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit oder Situation zu beurteilen, sondern auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 – 6 B 11353/20.OVG –, BeckRS 2020, 30986 Rn. 10 m.w.N.). Die Schulbesuchspflicht als „ein Kernstück“ des Bildungsauftrags des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV durfte das Land daher in seine Gesamtabwägung einstellen (vgl. hierzu auch VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Durch seine Grundentscheidung für den Präsenzunterricht – der und solange er durch ein umfassendes und effektives Hygienekonzept begleitet wird – trägt das Land dem ebenfalls verfassungsmäßigen Grundsatz Rechnung, dass nur durch die unter bestimmten Bedingungen zugelassene soziale Interaktion auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung getragen werden kann (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6 f.). 11 bb) Danach kann – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat – ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht im Einzelfall allein auf § 56 Abs. 4 Satz 3 SchulG gestützt werden, wonach Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, Hausunterricht erteilt werden kann. Bei der danach unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls von der Schule zu treffenden Ermessensentscheidung hat diese einerseits ihre aus dem Bildungsauftrag folgende Fürsorgepflicht gegenüber ihren Schülern (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 22. Juni 2004 – VGH B 2/04 –, NJW 2005, 410 [412]; BGH, Urteil vom 27. Juni 1963 – III ZR 5/62 –, NJW 1963, 1828), die insbesondere die Pflicht einschließt, die ihr anvertrauten Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 27. Juni 1963 – III ZR 5/62 –, NJW 1963, 1828), wahrzunehmen. Die Fürsorgepflicht gebietet dabei nicht nur Schutz vor sicheren, sondern schon vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen der Gesundheit (vgl. entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. August 2020 – 12 B 53/20 –, juris Rn. 17). Das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden ist grundsätzlich ein anerkannter Grund für die Befreiung vom Präsenzunterricht (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 368). 12 Andererseits hat die Schule im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befreiung vom Präsenzunterricht eingedenk der, wie oben dargelegt, als solche auch in der derzeitigen pandemischen Situation rechtlich nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Präsenzunterricht nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. entspr. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris Rn. 23) und eine allgemeine Ansteckungsgefahr ohnehin nicht völlig ausgeschlossen, sondern als zum allgemeinen Lebensrisiko gehörend lediglich minimiert werden kann (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris Rn. 26; vgl. auch entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. August 2020 – 12 B 53/20 –, juris Rn. 34). Ein Recht auf Befreiung vom Präsenzunterricht besteht danach grundsätzlich nur dann, wenn die Teilnahme trotz der getroffenen Hygienemaßnahmen unzumutbar ist, weil und wenn die getroffenen Hygienemaßnahmen nicht (mehr) geeignet sein sollten, die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung bzw. einer im Einzelfall vorliegende Wahrscheinlichkeit eines dann schweren Verlaufs auf ein zumutbares Maß zu reduzieren (vgl. entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18. August 2020 – 12 B 53/20 –, juris Rn. 20, und vom 21. Oktober 2020 – 12 B 64/20 –, juris Rn. 16). 13 b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Ablehnung sowohl der begehrten Befreiung vom Präsenzunterricht als auch der ersatzweisen Erteilung von Fernunterricht. 14 Die auf der Grundlage der oben dargelegten Vorgaben ablehnende Entscheidung des Antragsgegners ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, denn das zur Ablehnung der Anträge des Antragstellers führende Verfahren lässt, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, keine durchgreifenden Verfahrens- oder Ermessensfehler erkennen. 15 Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist lediglich ergänzend auszuführen: 16 aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass laut einer E-Mail des Schulleiters vom 9. November 2020 mittlerweile zwei Schüler des von ihm besuchten Gymnasiums sowie zwei Erzieher in dem angeschlossenen Internat positiv auf das Virus getestet worden seien, vermag er hieraus nichts für sein Begehren herzuleiten. Gleiches gilt für die vorgelegte E-Mail des Schulleiters vom 16. November 2020, mit der mitgeteilt wurde, dass ein weiterer Schüler positiv auf das Virus getestet worden sei. 17 Der Antragsteller legt damit nicht dar, dass der Antragsgegner seiner Fürsorgepflicht und der daraus folgenden Verpflichtung, die Gesundheitsrisiken für ihn auf ein zumutbares Maß zu reduzieren, nicht hinreichend nachgekommen wäre. Der Antragsteller übersieht im Gegenteil, dass es nach dem oben Dargelegten im Kern darauf ankommt, wie die Schule im Rahmen des Hygienekonzepts und in dessen konsequenter Umsetzung mit möglichen Verdachtsfällen bzw. bestätigten Infektionsfällen umgeht. Vorliegend hatte der Schulleiter in der genannten E-Mail gleichzeitig u.a. mitgeteilt, dass sämtliche vier Betroffene nicht mehr im Schulbetrieb und sämtliche Schüler der betroffenen Jahrgangsstufen ab sofort für zunächst zehn Tage beurlaubt worden seien. Einen Anspruch auf dauerhafte Befreiung vom Präsenzunterricht, der über eine ihrer Natur nach vorübergehende Beurlaubung hinausginge, kann der Antragsteller aus diesem Vorfall daher nicht herleiten. 18 bb) Soweit der Antragsteller daneben und vor allem geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den Nachweis einer Grunderkrankung, aus der sich die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs im Falle einer Infektion mit dem Virus ergebe, überspannt, kann er auch damit nicht durchdringen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), sind die vorgelegten ärztlichen Atteste zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Befreiung vom Präsenzunterricht gänzlich ungeeignet. Die Bescheinigung des Hausarztes ... vom 7. September 2020 erschöpft sich in dem bloßen Satz „.... leidet an Asthma bronchiale, er und sein Vater gehören zu einer Risikogruppe für die Erkrankung COVID-19.“ (Bl. 25 der Gerichtsakte). Das Attest des Allgemeinmediziners ... vom 7. Oktober 2020, wonach für den Antragsteller wegen der „sehr großen Ansteckungsgefahr in der Schule“ angesichts der Diagnose „vorwiegend allergisches Asthma bronchiale [und] einfache chronische Bronchitis“ eine „Sonderbeschulung notwendig“ sei (Bl. 78 der Gerichtsakte), ist ebenfalls unzureichend. Der Antragsteller verkennt insbesondere, dass nach dem oben Dargelegten nicht jede Zugehörigkeit zu einer nicht näher spezifizierten sog. Risikogruppe automatisch einen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht nach sich zieht (vgl. auch entspr. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 12 B 64/20 –, juris Rn. 14 ff.). Es ist insbesondere nicht erkennbar, woraus die genannten Ärzte ihre spezielle Kenntnis des „Hygieneplans-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ des Landes und seiner Anwendung in der Praxis herleiten. Die hier getroffene bloße ärztliche Diagnose vermag nicht den komplexen Abwägungsprozess, den der Antragsgegner auf der Grundlage der als solche nicht zu beanstandenden Grundentscheidung des Landes für den Präsenzunterricht zu treffen hat, auszuhebeln. Der Antragsteller tritt insoweit mit seiner Beschwerdebegründung letztlich auch mit keinem Wort der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Landesärztekammer vom 21. September 2020 entgegen, wonach es aus ärztlicher Sicht „nur sehr wenige Diagnosen gibt, die die Befreiung vom Präsenzunterricht in der Schule rechtfertigen“, was explizit auch für die Diagnose „Asthma“ gelte (Bl. 90 der Gerichtsakte). 19 Auch dass, wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) ausweislich der vorgelegten Pressemeldung vom 6. November 2020 (Bl. 132 der Gerichtsakte) die Anforderung sog. qualifizierter Atteste für eine Befreiung von der Maskenpflicht durch die Schulaufsichtsbehörde beanstandet habe, ändert an dem hier gefundenen Ergebnis nichts. Dass es insoweit an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für das Einfordern eines qualifizierten Attestes mangeln würde, ist damit nicht dargetan. Die in der genannten Verlautbarung von dem LfDI geäußerte Rechtsauffassung begegnet im Gegenteil ihrerseits erheblichen Bedenken, da sie geeignet ist, in der hoch komplexen und nach wie vor volatilen pandemischen Lage im Wege einer einseitigen Bevorzugung der Belange des Datenschutzes einzelne Schutzelemente (dort: die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) aus dem Gesamtkonzept herauszubrechen und nahezu wertlos zu machen (vgl. zur Berücksichtigung des Gesamtkonzepts demgegenüber auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht abwägungsfest ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Behörden und Gerichte auch und gerade in Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Maßnahmen im Kontext der Bekämpfung der Corona-Pandemie im Übrigen namentlich nicht gehindert, auch die Möglichkeit von Gefälligkeitsattesten in ihre Überlegungen einzustellen (vgl. dazu sowie allg. zu den Anforderungen auch VG Regensburg, Beschluss vom 17. September 2020 – RO 14 E 20.2226 –, juris Rn. 43). Dass sich die Länder im Hinblick auf das genannte „Gesamtkonzept“ zur Pandemiebekämpfung gegen eine Schließung der Schulen entschlossen haben, hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen auch erst jüngst ausdrücklich hervorgehoben und unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 –, juris Rn. 16). 20 Was den Verweis des Antragstellers auf eine von ihm geltend gemachte erhöhte Vulnerabilität seines 73-jährigen Vaters anbelangt, ist im Übrigen ergänzend darauf hinzuweisen, dass der aus seiner Fürsorgepflicht abgeleitete „Verantwortungsbereich des Antragsgegners“ diesen nicht verpflichtet, dem Antragsteller und seinen Eltern „ein absolut risikofreies Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt zu ermöglichen“. Den einzelnen Familienmitgliedern ist es auch in der Gesamtabwägung zumutbar, auch selbst verstärkt Hygienemaßnahme zu ergreifen, und zwar auch solche gesteigerter Art, wenn sie dies für notwendig erachten (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris Rn. 37 ff.). Einen Anspruch gleichsam auf „Vollisolation des Familienverbundes“ haben sie nicht. 21 cc) Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Beurteilung im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. CoBeLVO i.V.m. dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ der Einschätzung der Vorsitzenden der Kultusministerkonferenz keine Bedeutung beimessen dürfen, da diese personenidentisch mit der zuständigen Ressortministerin des Landes sei, ist auch dies unbehelflich. Das inhaltliche Gewicht der nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Grundaussagen zu dem Hygieneplan, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt. 22 dd) Auch soweit der Antragsteller schließlich anführt, im Land Baden-Württemberg liege die Entscheidung über die Teilnahme am Präsenzunterricht „für Schüler mit relevanten Vorerkrankungen bei diesen selbst bzw. deren Erziehungsberechtigten“, ohne dass ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt werden müsse, vermag er hieraus nichts für sich herzuleiten. Daraus, dass ein anderes Land im Rahmen der Abwägung konfligierender Grundrechte eine von der rheinland-pfälzischen Rechtslage abweichende Gewichtung in der Entscheidung für den Präsenzunterricht bzw. niederschwelligere verwaltungsmäßige Voraussetzungen für den Nachweis einer relevanten Vorerkrankung vorsieht, folgt nichts für den Fall des Antragstellers. Eine solche Situation engt als solche weder den oben dargelegten Regelungsspielraum des Landes noch den Ermessensspielraum der Behörde ein. Namentlich einen Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 LV) kann der Antragsteller im Hinblick darauf, dass die Bindung des Gleichheitssatzes für jeden Hoheitsträger nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs besteht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 1985 – 1 BvR 1428/82 –, BVerfGE 70, 230 [239 f.] m.w.N.) nicht darauf stützen, „dass ein anderes Bundesland einen Sachverhalt anders regelt als das Land Rheinland-Pfalz“ (Hummrich, in: Brocker/Droege/ Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 17 Rn. 19). 23 c) Da der Antragsteller folglich keinen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht glaubhaft gemacht hat, ist ihm konsequenterweise schon deshalb auch nicht der mit der Beschwerde weiterhin erstrebte (ersatzweise) Fernunterricht zu erteilen. 24 II. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 25 III. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nummern 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Das Rechtsschutzbegehren umfasst zwei selbständige Klageanträge (Befreiung vom Präsenzunterricht und Erteilung von Fernunterricht), die damit gemäß § 39 Abs. 1 GKG entsprechend zusammen zu rechnen sind (2 x 5.000,00 €). Da das Rechtsschutzbegehren vorliegend im Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20 –, juris Rn. 16), unterbleibt eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte. Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu korrigieren. 26 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).