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Beschluss

8 E 10492/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:1021.8E10492.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist darauf bezogen, welchen wirtschaftlichen Wert der Streitgegenstand für den Kläger hat; daher kommt es für den Streitwert einer auf die Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung und damit auf deren Bestandskraft abzielenden Klage nicht darauf an, dass der Prüfungsumfang auf die engere Frage beschränkt ist, ob die erteilte Baugenehmigung subjektive Rechte der Nachbarn verletzt.(Rn.9) 2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts einer Bauherrenklage mit dem Ziel der Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine sonstige Anlage ist in der Regel auf einen Bruchteil von ¼ des in Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 empfohlenen Wertes für die Verpflichtungsklage auf (grundlegende) Erteilung einer solchen Baugenehmigung abzustellen (hier: ¼ von 10% der geschätzten Rohbaukosten).(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. April 2024 abgeändert und der Wert des Streitgegenstands auf 212.037,50 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist darauf bezogen, welchen wirtschaftlichen Wert der Streitgegenstand für den Kläger hat; daher kommt es für den Streitwert einer auf die Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung und damit auf deren Bestandskraft abzielenden Klage nicht darauf an, dass der Prüfungsumfang auf die engere Frage beschränkt ist, ob die erteilte Baugenehmigung subjektive Rechte der Nachbarn verletzt.(Rn.9) 2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts einer Bauherrenklage mit dem Ziel der Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine sonstige Anlage ist in der Regel auf einen Bruchteil von ¼ des in Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 empfohlenen Wertes für die Verpflichtungsklage auf (grundlegende) Erteilung einer solchen Baugenehmigung abzustellen (hier: ¼ von 10% der geschätzten Rohbaukosten).(Rn.12) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. April 2024 abgeändert und der Wert des Streitgegenstands auf 212.037,50 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Mit der der Streitwertbeschwerde zugrundeliegenden Klage begehrte die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Zurückweisung von Nachbarwidersprüchen gegen eine ihr erteilte Baugenehmigung für ein Hotel sowie gegen eine entsprechende Ausschachtungsgenehmigung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, legte dem Beklagten und den beiden Beigeladenen jeweils 1/3 der Kosten des Rechtsstreits auf und setzte mit gesondertem Beschluss den Wert des Streitgegenstands auf 15.000,00 € fest (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs, veröffentlicht u.a. in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anh § 164 Rn. 14). Zur Begründung der Wertfestsetzung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, der Gegenstand der Klage auf Zurückweisung des Widerspruchs eines Dritten sei identisch mit dem einer Drittanfechtungsklage gegen die Baugenehmigung. Denn die Bedeutung der Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs für den Kläger könne nicht anders bemessen werden als die Bedeutung, die dieselbe Ablehnung für den betroffenen Nachbarn habe. Dies folge auch daraus, dass der Rechtsbehelf auf die Prüfung subjektiver Nachbarrechtspositionen beschränkt sei und nicht die objektive Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zum Gegenstand habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die beantragt, den Streitwert auf 848.150,00 €, entsprechend 10% der geschätzten Rohbaukosten für das genehmigte Vorhaben, festzusetzen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Die erforderliche Beschwer der Klägerin folgt aus der zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Honorarvereinbarung. Zwar kann ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – VIII ZB 59/11 – beck-online Rn. 6; OVG Nds, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 10 OA 32/11 –, beck-online; VGH BW, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 10 S 283/17 –, beck-online Rn. 2). Im Ausnahmefall hat jedoch auch ein (wie hier) nicht kostenpflichtiger – obsiegender – Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 24. Mai 2011, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Da die Klägerin die Kosten von dem unterlegenen Beklagten und den Beigeladenen nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangen kann, führt die niedrige Streitwertfestsetzung zu einer Erhöhung ihrer eigenen verbleibenden Zahlungsverpflichtung gegenüber ihrem Bevollmächtigten, die den prozessualen Erstattungsanspruch übersteigt. Folglich verringert sich im Erfolgsfall für die Klägerin die zu ihren Lasten bestehende Differenz, so dass sie durch eine zu niedrige Wertfestsetzung de facto beschwert ist. Aus diesem Grund verfängt auch der Einwand der Beigeladenen, es sei nicht erkennbar, welches Interesse die Klägerin an einer Erhöhung des Streitwertes haben sollte (Schr. vom 2. September 2024), nicht. 2. Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit – dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt – nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an (OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2020 – 10 E 506/20 –, juris Rn. 2 f. sowie vom 4. April 2012 – 2 E 293/12 –, juris Rn. 2). Auch die Bedeutung der Sache für den Beklagten oder einen Beigeladenen beeinflusst den Streitwert nicht (OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 1999 – 5 A 5682/97 –, beck-online; Dörndörfer, in: Binz/Dörndörfer/Zimmermann, GKG, 5. Auflage 2021, § 52 Rn. 2). Hier besteht die nach Vorstehendem allein maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin darin, die bisher nicht bestandskräftige Baugenehmigung in eine „vollwertige“ Baugenehmigung umzuwandeln und damit den mit den nicht beschiedenen Widersprüchen einhergehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden. Denn nur eine bestandskräftige Baugenehmigung ist eine vollwertige Baugenehmigung (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 10. November 1993 – 3 S 1120/92 –, beck-online; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 75 Rn. 2) Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Prüfungsumfang des Gerichts im Falle der bloßen (Nachbar-)Anfechtung der Genehmigung gegenüber demjenigen im Falle einer Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung deutlich reduziert ist. Da der Streitwert im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG jedoch darauf bezogen ist, welchen (wirtschaftlichen) Wert der Streitgegenstand für den Kläger hat, kommt es für den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens nicht darauf an, dass sich der „prozessuale“ Streitgegenstand auf die (engere) Frage beschränkt, ob die erteilte Baugenehmigung subjektive Rechte der Beigeladenen verletzt (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 30. September 2004 – 26 C 04.939 –, juris Rn. 15). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass für die hier zu beurteilende Prozesskonstellation die für Rechtsmittelverfahren in § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG enthaltene Regelung entsprechend anwendbar wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. September 2002 – 20 C 02.1735 –, juris Rn. 15: zum Streitwert einer Anfechtungsklage des Bauherrn gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem die ihm erteilte Baugenehmigung auf Nachbarwiderspruch hin aufgehoben wurde). Danach ist der Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Einer analogen Anwendung dieser Vorschrift auf das Verhältnis von Widerspruchs- und Klageverfahren steht indes entgegen, dass in § 52 Abs. 1 GKG ausdrücklich auf das Interesse des Klägers abgestellt wird und das davon eventuell abweichende Interesse des Widerspruchsführers keinerlei Erwähnung findet (vgl. hierzu insgesamt bereits OVG RP, Beschluss vom 4. Juni 2010 – 8 E 10650/10 –, juris Rn. 3: ebenfalls zum Streitwert einer Anfechtungsklage des Bauherrn gegen einen aufhebenden Widerspruchsbescheid). Eine Begrenzung des Streitwerts zugunsten Drittbetroffener ist im Klageverfahren des Bauherrn auch nicht geboten, um „ungereimte“ Ergebnisse zu vermeiden. Die Streitsituation ist nämlich nicht völlig vergleichbar mit derjenigen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Ein – wie hier – im Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Zurückweisung des Widerspruchs beigeladener Nachbar ist vor einem zu hohen Prozessrisiko insofern geschützt, als er ohne Antragstellung nicht mit den Kosten belastet werden darf (§ 154 Abs. 3 VwGO). Nach alledem kommt es für die Bemessung des Streitwerts im vorliegenden Klageverfahren nicht auf das in Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos – pauschal mit 7.500,00 € bis 15.000,00 € bemessene Nachbarinteresse der Beigeladenen an. Sachgerecht ist es vielmehr, unter Heranziehung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin für ihre auf den Erhalt einer bestandskräftigen Baugenehmigung ausgerichtete Verpflichtungsklage auf einen Bruchteil von ¼ des in Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Streitwertes für die Verpflichtungsklage auf (grundlegende) Erteilung einer Baugenehmigung für sonstige Anlagen in Höhe eines – mit 10% anzusetzenden – Bruchteils der geschätzten Rohbaukosten abzustellen. Die Berücksichtigung lediglich eines Bruchteils des Streitwertes für die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung selbst ist dabei geboten, da die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin im Falle des Abzielens auf Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs im Vergleich zum Fall des Genehmigungsstreits deutlich niedriger anzusetzen ist. Wie bereits das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, hat die Klägerin die Genehmigung an sich bereits erhalten und geht es ihr hier lediglich darum, dass diese bestandskräftig wird und der rechtliche Schwebezustand beendet wird. Während im Normalfall der Verpflichtungsklage der begehrte Verwaltungsakt unterlassen oder abgelehnt worden ist und mit der Verpflichtungsklage die Baufreigabe und die baurechtliche Legalisierung gestützt auf die Anspruchsnorm des § 70 Landesbauordnung – LBauO – überhaupt erst erwirkt werden sollen, ist vorliegend der Klägerin die beantragte Baugenehmigung bereits erteilt worden, infolge des Nachbarwiderspruchs der Beigeladenen allerdings nicht bestandskräftig (geworden) und damit – lediglich – nicht "vollwertig". Damit geht zudem einher, dass die von der Klägerin angestrebte Bestandskraft lediglich noch davon abhängt, ob durch die Genehmigung nachbarschützende Rechte verletzt sind, nicht aber von der Übereinstimmung des Vorhabens mit sämtlichen baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat eine weitere Erhöhung wegen der ebenfalls mit dem Widerspruch angegriffenen Ausschachtungsgenehmigung als Teilbaugenehmigung für nicht angemessen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, der für die Streitwertberechnung bei Klage und Widerklage sowie bei Haupt- und Hilfsanträgen anordnet, dass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Dieser Rechtsgedanke ist auch hier anwendbar und führt dazu, dass nur der Wert der Baugenehmigung einzustellen ist, weil die zuvor erteilte Ausschachtungsgenehmigung demgegenüber keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat (vgl. zum Streitwert bei Klage gegen Teilbaugenehmigung und nachfolgende Baugenehmigung auch VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 3 S 867/15 –, beck-online Rn. 11 ff.). Nach alledem ergibt sich hier ein Streitwert von 212.037,50 € (1/4 von 10% der geschätzten Rohbaukosten in Höhe von 8.481.500,00 €). Einer Nebenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).