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Urteil

RO 14 K 24.30196

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls und den individuellen Verhältnissen des Betroffenen ab (wie VGH München BeckRS 2017, 101006). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine junge, gut ausgebildete und arbeitsfähige Frau mit Berufserfahrung kann in einer der größeren Städte Tunesiens ihr Auskommen sichern und internen Schutz auch vor einem gewalttätigen Ehemann finden, mit dem sie in Scheidung lebt. (Rn. 32 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls und den individuellen Verhältnissen des Betroffenen ab (wie VGH München BeckRS 2017, 101006). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine junge, gut ausgebildete und arbeitsfähige Frau mit Berufserfahrung kann in einer der größeren Städte Tunesiens ihr Auskommen sichern und internen Schutz auch vor einem gewalttätigen Ehemann finden, mit dem sie in Scheidung lebt. (Rn. 32 – 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2024 (Az. …*) ist, soweit angegriffen, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) nicht die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eine Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse. Nicht zu beanstanden sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. 1. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a. Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt ist. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG einer näheren Begriffsbestimmung zugeführt. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris Rn. 21). Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Ziffer 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Ziffer 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Ziffer 3). Die Flüchtlingseigenschaft wird gemäß § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d der RL 2011/95/EU (sog. EU-Qualifikations-RL; im Folgenden EU-QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, weil die üblichen Beweismittel ihnen häufig nicht zur Verfügung stehen und in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden können, kommt dabei jedoch dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine gesteigerte Bedeutung zu und es genügt in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet andererseits jedoch nicht, dass das Gericht einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Allerdings darf das Gericht hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 23.5.1996 – 9 B 273/96 – juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 44 ff. m.w.N.). Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine noch anhaltende Gefährdungssituation, gegeben sind. Wie sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 EU-QRL ergibt, kann dabei von dem schutzsuchenden Ausländer erwartet werden, dass er sich nach Möglichkeit unter Vorlage entsprechender Urkunden bemüht, seine Identität und persönlichen Umstände sowie die geltend gemachte Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr nachzuweisen oder jedenfalls substantiiert glaubhaft zu machen. Soweit dies durch die Beschreibung der Lebensumstände und der Ausreisegründe geschieht, setzt dies die Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts voraus, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Gefahr erneuter Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Die Angaben des Schutzsuchenden müssen durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum erkennen lassen, dass sie wahrheitsgemäß sind und der behauptete Sachverhalt tatsächlich selbst erlebt worden ist (BVerwG, U.v. 10.5.1994 – 9 C 434/93 – juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 26.10.1989 – 9 B 405/89 – juris Rn. 8). Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, B.v. 21.06.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3). Auch ein im Laufe des Verfahrens gesteigertes Vorbringen kann zur fehlenden Glaubwürdigkeit führen (BVerwG, B.v. 23.5.1996 – 9 B 273/96 – juris Rn. 2). Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 EU-QRL ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 23). b. Ausgehend von diesen Anforderungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Die Klägerin befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes. Ihr droht in Tunesien nicht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus einem in § 3b AsylG genannten Grund eine Verfolgung gemäß § 3a AsylG durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure. Selbst wenn man nämlich die von der Klägerin zur Begründung ihres Schutzbegehrens geltend gemachten Gründe zu ihren Gunsten als wahr unterstellt und auf Grundlage ihrer und der Angaben ihres Bruders und ihrer Schwägerin, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen wurden, davon ausgeht, dass sie während ihrer Ehe physischer und psychischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt war und aus Furcht vor einer weiteren körperlichen Misshandlung oder sogar Tötung durch ihren Exmann aus Tunesien ausgereist ist, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls deshalb aus, weil sich die Klägerin auf eine interne Fluchtalternative gem. § 3e AsylG verweisen lassen muss. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 EU-QRL zu berücksichtigen, § 3e Abs. 2 AsylG. Die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls und den individuellen Verhältnissen des Betroffenen ab (BayVGH, B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 10). Die Klägerin könnte nach Auffassung des Gerichts beispielsweise in einer der anderen größeren Städte Tunesiens, z.B. in Sfax, in Sousse oder in Kairouan eine inländische Schutzalternative im vorgenannten Sinne finden und dort in Sicherheit leben, ohne dass es beachtlich wahrscheinlich wäre, dass ihr Exmann sie dort finden und ihr dort etwas antun würde. Soweit klägerseits sinngemäß das Bestehen inländischer Fluchtalternativen in Tunesien wegen der geringen Größe des Landes schon generell in Abrede gestellt wird, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Laut verschiedenen, im Internet allgemein zugänglichen Quellen hat Tunesien eine Fläche von ca. 160.000 km 2 bei etwa 12 Millionen Einwohnern. Tunesien ist – bei in etwa vergleichbarer Einwohnerzahl – flächenmäßig mehr als doppelt so groß wie der Freistaat Bayern und auch deutlich größer als eine Vielzahl europäischer und auch einiger afrikanischer Länder. Außerdem gibt es in Tunesien mehrere Großstädte mit deutlich über 100.000 Einwohnern. Größe und Einwohnerzahl Tunesiens sind daher nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nicht so gering, dass es schon deshalb ausgeschlossen wäre, dass sich die Klägerin in einem anderen Landesteil unbemerkt von ihrem Ehemann niederlassen könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Auswärtige Amt annimmt, in Tunesien sei ein Leben in der Anonymität, auch in Großstädten, nicht möglich (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 14). Denn auch wenn danach eine Niederlassung auch in Großstädten nicht möglich ist, ohne dass eine Person und ihre Identität von anderen dort lebenden Personen wahrgenommen wird, besagt dies nicht, dass diese Informationen auch an Personen gelangen, die in anderen Landesteilen leben. Selbst wenn sich also die Klägerin in einer anderen Großstadt Tunesiens niederlassen würde und dies in ihrer Nachbarschaft dort wahrgenommen würde, so ist kein Grund ersichtlich, wie und warum diese Information an ihren Ehemann gelangen könnte, zumal die Klägerin nicht gezwungen wäre, Informationen über ihren Ehemann preiszugeben und dieser, wenn er nicht von einer Rückkehr der Klägerin erfährt, auch keine Grundlage für gezielte Nachforschungen in einer bestimmten Stadt haben würde. Selbst wenn man unterstellt, dass der Exmann der Klägerin über Verwandte gute Kontakte zur tunesischen Polizei hat, dürfte für ihn außerdem auch keine Möglichkeit bestehen, von der Rückkehr der Klägerin zu erfahren. Ein mit dem Deutschen vergleichbares Meldewesen existiert in Deutschland nämlich nicht (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 20), sodass auch über die tunesische Polizei kein Zugriff auf Informationen darüber möglich wäre, ob und wo sich die Klägerin in Tunesien niederlässt. Zwar gibt es – anders als im Meldewesen – in Tunesien ein Personenstands- und ein Fahndungsregister (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 20). In einem Personenstandsregister sind jedoch üblicherweise keine Adressdaten verzeichnet und dafür, dass die Klägerin im Fahndungsregister registriert wäre, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Auch auf diesem Wege könnte der Exmann der Klägerin daher keine Informationen über ihren Aufenthaltsort in Tunesien erlangen. Ungeachtet der aus den vorgenannten Gründen fehlenden praktischen Möglichkeit des Exmannes der Klägerin, diese bei einer Rückkehr in einen anderen Teil Tunesiens aufzuspüren, ist das Gericht auch nicht mit der nötigen Gewissheit davon überzeugt, dass der Exmann der Klägerin ein so großes Verfolgungsinteresse hätte, die Klägerin auch landesweit aufzuspüren und zu verfolgen. Zwar ist das Scheidungsverfahren der Klägerin und ihres Exmannes noch nicht endgültig abgeschlossen, nach Angaben der Klägerin sind aber nur noch die genauen Unterhaltsleistungen ungeklärt und nicht mehr die Scheidung als solche. Damit aber hat sich die Sachlage seit der Ausreise der Klägerin aus Tunesien dahingehend geändert, dass die durch die Ehe formalisierte Verbindung zwischen der Klägerin und ihrem Exmann nicht mehr besteht. Die Misshandlungen, welche die Klägerin während der Ehezeit durch ihren Exmann angeblich erleiden musste, erwuchsen nach den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor allem aber aus einem Kontrollbedürfnis und einem Misstrauen ihres Exmannes gegenüber der Klägerin, welchem durch die Scheidung die Grundlage entzogen ist. Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung könnte ihr Exmann allein durch die Anwendung von Gewalt die Klägerin auch nicht mehr zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft veranlassen, sondern könnte dadurch im Wesentlichen nur noch ein etwaiges Rachebedürfnis für die Trennung stillen. Dass ein solches Vergeltungsinteresse so ausgeprägt wäre, dass der Exmann der Klägerin sich hierfür auch darum bemühen würde, die Klägerin landesweit zu verfolgen, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn der Exmann der Klägerin hat schon in dem mehrmonatigen Zeitraum nach der Trennung der Klägerin von ihrem Exmann, den diese noch in Tunesien verbracht hat, die Klägerin nicht mehr körperlich anzugreifen versucht, sondern allenfalls noch verbal bedroht. Zwar hat die Klägerin darauf verwiesen, er habe zu körperlichen Möglichkeiten lediglich keine Möglichkeit gehabt, weil sie entweder zu Hause, in der Arbeit oder in der Gruppe unterwegs gewesen sei. Die Klägerin hat insoweit aber nicht substantiiert und überzeugend zu erläutern vermocht, warum es ihrem Exmann unter diesen Umständen völlig unmöglich gewesen sein soll, sie anzugreifen, zumal sie selbst angegeben hat, dass er auch in dieser Zeit „mehr als einmal“ vor ihr stand und dass ihr Exmann – als er in dieser Zeit mehrfach zu ihrer Familie nach Hause gekommen sei – ohne Weiteres ihre Eltern hätte angreifen können, sodass diese ihr keinen garantierten Schutz bieten konnten. Wenn aber der Exmann schon nicht einmal in dieser Zeit den ggf. mit erhöhten Anstrengungen verbundenen, aber nicht unmöglichen Versuch unternommen hat, die Klägerin körperlich anzugreifen, so ist erst recht nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er sich, zumal nach der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung, nunmehr sogar die Mühe machen würde, die Klägerin deswegen landesweit zu verfolgen. Es wäre der Klägerin auch möglich und zumutbar, sich in einer anderen Großstadt Tunesiens niederzulassen. Innerhalb Tunesiens bestehen, abgesehen allenfalls von einzelnen terrorismusgefährdeten Gebieten im Süden des Landes, Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 39 f.). Die Klägerin ist außerdem eine junge und arbeitsfähige Frau. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass trotz rechtlich weitgehender Gleichstellung Frauen in Tunesien vor allem auch am Arbeitsmarkt Diskriminierung ausgesetzt sind. Die Klägerin ist aber eine gut ausgebildete und nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck zielstrebige und durchsetzungsfähige junge Frau, die auch schon vor ihrer Ausreise aus Tunesien berufstätig war und dadurch eigenständig ihr Auskommen sichern konnte. Umstände, etwa neu aufgetretene körperliche Erkrankungen, die diese Fähigkeiten nunmehr beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich; insbesondere ist das PCO-Syndrom, unter welchem die Klägerin nach ihren Angaben leidet, nach Kenntnis des Gericht seiner Art nach ein Dauerleiden, das daher nicht erst nach ihrer Ausreise neu aufgetreten sein dürfte. Jedenfalls hat die Klägerin aber nicht einmal vorgetragen, dass dieses sie in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum es der Klägerin bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht wieder möglich sein sollte, auch in einer anderen Stadt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch ihr Auskommen zu sichern. Auf die nachfolgenden Ausführungen unter 3. wird diesbezüglich ergänzend verwiesen 2. Der Klägerin steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG zu. a. Rechtsgrundlage des begehrten subsidiären Schutzes ist § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht nach § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Insbesondere ist deshalb zu beachten, dass die vorgenannten Gefahren gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen müssen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „… tatsächlich Gefahr liefe …“ des Art. 2 Buchst. f) EU-QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 20). Auch im Rahmen des § 4 AsylG ist der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab außerdem zwar unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 erlitten hat, dies stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, erneut ernsthaften Schaden zu erleiden. Denn auch diesbezüglich gilt die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 EU-QRL, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird, wobei sich die Vermutungswirkung jedoch nicht auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstreckt (BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204 – juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – juris Rn. 31). b. Anhaltspunkte, dass der Klägerin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe und damit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG drohen würde, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe u. a. für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Weitere Tatbestände sind im Militärgesetzbuch enthalten. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden zuletzt durch das am 07.08.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 16 f.). Die Todesstrafe wird zwar weiter verhängt. 2022 wurden 26 Todesurteile in Tunesien registriert und es ist bei der Verhängung der Todesstrafe eine steigende Tendenz zu beobachten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 28). Allerdings gibt es seit Oktober 1991 ein de facto-Moratorium über die Vollstreckung der Todesstrafe und es wurde seither keine Hinrichtung mehr vollstreckt (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 17; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 28). Die Gefahr der Verhängung und vor allem der Vollstreckung der Todesstrafe besteht in Tunesien daher schon allgemein kaum und erst recht im Fall der Klägerin, der kein formell mit der Todesstrafe sanktionierbares Verbrechen vorgeworfen wird, nicht. c. Der Klägerin droht weder Folter noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert, aber – da die Vorschrift der Umsetzung der RL 2011/95/EU dient – in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b RL 2011/95/EU auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b RL 2011/95/EU und des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen. Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 174 ff. m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 23.1.2018 – W 1 K 16.32602 – juris Rn. 20 m.w.N.). Der Begriff der Folter ist unter Rückgriff auf die inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des EGMR und die UN-Anti-Folter-Konvention auszulegen (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition 1.1.2023, § 4 AsylG Rn. 13). Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Konvention ist unter Folter jede Handlung zu verstehen, durch die einer Person vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, sofern dies zum Beispiel in der Absicht erfolgt, von ihm oder einem Dritten eine Auskunft oder ein Geständnis zu erzwingen, ihn für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihm oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, ihn oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder in irgendeiner anderen, auf irgendeiner Art der Diskriminierung beruhenden Absicht geschieht, und sofern solche Schmerzen oder Leiden von einem öffentlichen Bediensteten oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person bzw. auf deren Veranlassung mit der Zustimmung oder mit deren stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht landesweit ein ernsthafter Schaden durch Folter oder durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Selbst wenn man eine im Hinblick auf eine Schutzgewährung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 Asyl erhebliche Gefahr durch den Exmann der Klägerin grundsätzlich annehmen sollte, wäre die Klägerin wiederum auf die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative zu verweisen, was gemäß §§ 4 Abs. 3, 3 e AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes ausschließt. Auf die Ausführungen unter 1. wird insoweit vollumfänglich verwiesen. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage oder der schlechten humanitären Situation der Zivilbevölkerung in Tunesien in Betracht. Schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, können nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 11 ff.). Denn es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind – neben § 4 Abs. 2 AsylG – gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der § 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. An einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG fehlt es hier, denn die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände sind keinem der genannten Akteure nach § 3c AsylG zuzurechnen. Ursache für die schlechte Versorgungslage und die schlechte wirtschaftliche Entwicklung in Tunesien sind vor allem die Auswirkungen der COVID 19-Pandemie auf den für Tunesien so wichtigen Tourismussektor, die Folgen des Kriegs in der Ukraine für die traditionell zu 50% aus der Ukraine importierten Weizenlieferungen und die Preisentwicklung bei Rohstoffen und Energieträgern sowie die durch die allgemeine Lage bedingte Inflation und Knappheit bei Grundnahrungsmitteln (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 40 ff.). Insofern ist aber nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Den Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass der tunesische Staat ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der schlechten humanitären Lage zeigt und dies auf seine Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 11.3.2021 – 9 LB 129/19 – juris Rn. 104). d. Zugunsten der Klägerin greift auch nicht die Schutzregelung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt nicht vor. Mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist Art. 15 Buchst. c) EU-QRL (und damit der diesem entsprechende, wortlautgleiche § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) dahingehend auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 – juris Rn. 27 ff.). Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr nach Tunesien oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 19; EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 35). Die Verbesserung der Sicherheitslage und der Anti-Terrorkampf bleiben in Tunesien zwar eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen im Jahr 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die tunesische Grenzstadt Ben Guerdae im März 2016 hat sich die Sicherheitslage jedoch stetig verbessert. Mittlerweile kommt es allenfalls noch zu kleineren Anschlägen (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 4 f.). Vornehmlich bleibt die Sicherheitslage vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) und im Westen des Landes angespannt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 4 f.). Landesweit kann es auch zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten kommen, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 8). Die Gefahren durch terroristische Anschläge und durch Auseinandersetzungen des tunesischen Staates mit Terroristengruppen sind daher eher punktuell und es kann in Tunesien schon nicht vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ausgegangen werden. Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen Gefahrenverdichtung. Besondere Umstände (z.B. Beruf, Ethnie, Religionszugehörigkeit) dafür, dass er individuell einem besonders hohen Risiko ausgesetzt wäre und diese ihn von allgemeiner, ungezielter Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, sind in der Person der Klägerin ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es in den meisten Gegenden Tunesiens die Sicherheitslage stabil ist. Dorthin könnte die Klägerin sich begeben, was die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG ausschließt. 3. Die Voraussetzungen für die weiter hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. a. Es besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt im Zusammenhang mit einer Abschiebung insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dazu, dass dies wegen der Sicherheitslage in Tunesien nicht der Fall ist, gelten die Ausführungen zu § 4 AsylG unter 2. entsprechend. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann weiter in Betracht kommen bei der Abschiebung in ein Aufnahmeland, in dem so schlechte humanitäre Bedingungen bestehen, dass der Aufenthalt dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt (EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/06 – juris; BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26). Dies gilt aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10 – juris Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 89 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein derartiger extremer Ausnahmefall liegt bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht vor. Der Klägerin droht aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und ihrer konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Lage in Tunesien. Die sozialen und wirtschaftlichen Probleme in Tunesien sind erheblich. Es herrschen Inflation, Mangelwirtschaft bei Benzin und Grundnahrungsmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, Bildungsnotstand, steigender Abwanderungsdruck und Perspektivlosigkeit (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 18; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 40 ff.). Die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Lebensumstände der meisten Tunesier sowie die Kaufkraft haben sich in den letzten Jahren konstant verschlechtert, das staatliche Haushaltsdefizit nimmt zu (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 41 ff.). Generell ist Tunesien ein Niedriglohnland, etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt in Armut, d.h. von weniger als dem staatlichen Mindestlohn. Vor allem durch die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus ist die Arbeitslosigkeit jedoch mittlerweile wieder leicht rückläufig und lag zuletzt bei weniger als 15%. Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 42 f.). Trotz allem ist die Grundversorgung der Bevölkerung bis auf saisonale Engpässe auf einem niedrigen Niveau jedoch gesichert (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 18; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 44). Für Beschäftige im informellen Sektor kann es allerdings Hindernisse beim Zugang geben (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 18). Zudem gibt es Unterschiede zwischen der wohlhabenderen Küstenregion und benachteiligten ländlichen Gebieten im Hinterland (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 44). Es existiert außerdem ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, dessen Zusammenhalt allerdings schwindet. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt und steht unter dem Vorbehalt, dass die Betroffenen vorab sozialversichert waren (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 18; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 44). Es gibt keine speziellen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrende (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 18). Nahezu alle Bürger haben Zugang zum Gesundheitssystem (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 18). Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. Außerhalb der Hauptstadt Tunis ist mit Einschränkungen zu rechnen. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 45 f.). Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 46). Es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 45 f.). In Einzelfällen kann es – insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten – Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten (AA, Lagebericht, Stand: Mai 2023, S. 19; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 46). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.08.2023, S. 46). In einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel ergibt sich damit zwar, dass die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Tunesien angespannt ist und die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung für Teile der Bevölkerung eine Herausforderung darstellen kann. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage dürfte es Rückkehrern jedoch in der Regel trotzdem gelingen, ihre elementaren Bedürfnisse aus eigener Kraft zu decken und, ggf. unter Zuhilfenahme staatlicher Hilfsangebote, ihre Grundversorgung zu sichern. Die Versorgungslage gibt aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters jedenfalls keinen Anlass zu der Annahme, dass mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass jeder Rückkehrer in Tunesien alsbald in existenzielle Gefahr gerät. Sie begründet insbesondere auch im Fall der Klägerin nicht die Annahme eines außergewöhnlichen Falles, in dem die Klägerin bei einer Rückkehr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine humanitäre Situation erwartet, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK führt. Die Klägerin ist eine junge, arbeitsfähige Frau. Sie hat in Tunesien ein Studium absolviert und verfügt damit über eine überdurchschnittliche Ausbildung. Außerdem hat sie in Tunesien bereits Berufserfahrung gesammelt. Umstände, die sie in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte und wurde von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass das PCO-Syndrom, unter dem die Klägerin nach ihren Angaben leidet, sie in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würde oder eine medizinische Betreuung erfordern würde, die in Tunesien für sie nicht zugänglich wäre. Bei dieser Ausgangslage ist nach den soeben dargestellten Maßstäben davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr ausreichende Möglichkeiten hat, wie auch schon vor ihrer Ausreise aus Tunesien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit ihr Existenzminimum zumindest so weit zu sichern, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten ist. Besondere, individuell erschwerende Umstände, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würden, sind nicht ersichtlich. b. Es besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss sie bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände also größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, wobei auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung sind (VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17- juris Rn. 515 m.w.N.). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, d.h. im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden zu berücksichtigen. Derartige allgemeine Gefahren, insbesondere also die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen oder die allgemeine Sicherheitslage, können daher grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, welche sich wiederum auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 14 f.; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 15). Letztlich bedarf es damit einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage in einem Maße, wie sie wohl auch zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Von diesem Maßstab ausgehend gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage aber keinen weitergehenden Schutz, als es § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen – über welches unabhängig vom möglicherweise für den Ausländer positiven Ergebnis einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entschieden wird, die neben der hier streitgegenständlichen Einzelfallentscheidung des Bundesamts ergeht – nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus. Dahinstehen kann vorliegend, ob vor diesem Hintergrund eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dahingehend, dass bei extremen Gefahrenlagen die genannte Ausschlusswirkung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG entfällt, überhaupt weiterhin geboten ist. Denn jedenfalls wären die Voraussetzungen hierfür, wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt, deshalb im Fall der Klägerin nicht gegeben. Individuelle Gründe, die die Feststellung eines nationalen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten, hat die Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin gesundheitliche Einschränkungen nicht substantiiert geltend gemacht. Für die Geltendmachung einer Erkrankung als Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügenden fachärztlichen Attestes. Zudem käme ein Abschiebungshindernis nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden in Betracht, die sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland alsbald lebensbedrohlich verschlechtern würden. Hierfür ist aus dem Vortrag der Klägerin in keiner Weise etwas ersichtlich. Auch hinsichtlich des PCO-Syndroms, an welchem die Klägerin nach ihren Angaben leidet, ist nicht erkennbar, dass dieses die für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes erforderliche Schwere aufweisen könnte. 4. Mangels Anspruchs auf Zuerkennung eines Schutzstatus oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen und weil die Klägerin auch nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt und weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Klägerin einer Abschiebung entgegenstehen, sind die Voraussetzungen für den Erlass der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gegeben. Die gesetzte Ausreisefrist beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG. Mit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, dass eine Abschiebungsandrohung u.a. nur erlassen werden darf, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, wird unionsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind diese Belangen i.S.d. Art. 5 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) – Rückführungsrichtlinie (RRL) (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen und genügt es zu deren Wahrung nicht, wenn diese geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 28). Anhaltspunkte für das Vorliegen relevanter derartiger Belange sind jedoch von der Klägerin weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich und stehen im Fall der Klägerin einer Abschiebungsandrohung daher nicht entgegen. Zwar leben auch zwei Brüder der Klägerin in Deutschland. Es wurde jedoch nicht geltend gemacht und ist aufgrund der Distanz der Wohnorte auch nicht ohne weiteres anzunehmen, dass zwischen der Klägerin und ihren Brüdern eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Außerdem handelt es sich bei der Klägerin und ihren Brüdern um volljährige Erwachsene, die nicht zur Kernfamilie zählen. Bei einer Abwägung mit dem Interesse an einer Vollziehung der Ausreisepflicht der Klägerin erscheint es deshalb zumutbar, diese auch ohne ihre Brüder nach Tunesien abzuschieben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids) beruht auf § 11 Abs. 1 AufenthG. Einwendungen hinsichtlich der Dauer der gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG erfolgten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden nicht erhoben, Gründe für die Rechtswidrigkeit sind auch nicht ersichtlich. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besondere Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind nicht erkennbar. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).