OffeneUrteileSuche
Urteil

RO 11 K 25.33032

VG Regensburg, Entscheidung vom

13Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn über einen Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde. (Rn. 12 – 14) 1. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien rechtfertigt es in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für reine Bescheidungsklagen anzunehmen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die absolute Höchstfrist von 21 Monaten für die Bescheidung eines Asylantrages gilt auch, wenn sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die ungewisse Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes beruft. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn über einen Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde. (Rn. 12 – 14) 1. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien rechtfertigt es in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für reine Bescheidungsklagen anzunehmen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die absolute Höchstfrist von 21 Monaten für die Bescheidung eines Asylantrages gilt auch, wenn sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die ungewisse Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes beruft. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1 Var. 3, 75 VwGO zulässig und begründet, da der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass das Bundesamt das Verfahren des Klägers fortführt und in angemessener Frist, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung, über seinen Asylantrag entscheidet. I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. 1. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Über den Asylantrag des Klägers vom 12.10.2023 hat das Bundesamt bislang nicht entschieden. Bereits bei Erhebung der Klage am 09.12.2024 war die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO längst abgelaufen, sodass die Klage von Anfang an zulässig war. Dies gilt selbst dann, wenn man eine Frist von sechs Monaten gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) als „angemessene Frist“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ansieht (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 11.07.2018 – 1 C 18/17 – Rn. 19). 2. Der Kläger hat darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsbescheidungsklage (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 21 ff.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien in einer Gesamtschau, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche (reine) Bescheidungsklage anzunehmen. Dies gilt dabei unabhängig davon, ob bereits – wie hier – eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat (so etwa auch VG Hannover, U. v. 13.03.2024 – 5 A 700/24 – juris Rn. 15; VG Bremen, U. v. 22.09.2023 – 7 K 152/23 – juris Rn. 28; VG Freiburg, U. v. 30.09.2022 – A 10 K 2893/21 – juris Rn. 23; VG Minden, U. v. 14.02.2022, 1 K 6191/21.A – juris Rn. 41; VG Würzburg, U. v. 07.10.2024 – W 1 K 24.31182). Das gerichtliche Asylverfahren kann die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 49). Die Untätigkeit des Bundesamts darf letztlich nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht erstmals in der Sache entscheidet, ohne dass sich das Bundesamt als fachlich zuständige und kompetente Asylbehörde inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat (vgl. VG Würzburg, U. v. 20.02.2025 – W 4 K 25.30027 – juris Rn. 21). II. Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Verbescheidung seines Asylantrags zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verfahren war auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Entscheidungsfrist auszusetzen, sondern die Beklagte vielmehr zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zu verpflichten, da über den Asylantrag des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. 1. Ob ein „zureichender Grund“ im Sinne des § 75 Sätze 1 und 3 VwGO für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind unter anderem anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 16 m. w. N.). Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. 2. Im Rahmen der Entscheidung von Asylverfahren ist zudem auch das Fristenregime des § 24 Abs. 4 und Abs. 7 AsylG zu berücksichtigen. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag (grundsätzlich) innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben (Nr. 1), eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen (Nr. 2) oder die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen ist (Nr. 3). Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten, § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG. Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden (§ 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG). In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat (§ 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen (§ 24 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Nach § 24 Abs. 7 AsylG entscheidet das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Diese Regelungen dienen der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 31 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (RL 2013/32/EU). Nach dessen Abs. 5 schließen die Mitgliedsstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. 3. Daran gemessen besteht vorliegend kein zureichender Grund für das Bundesamt, den Asylantrag des Klägers nicht zu verbescheiden. Der Kläger hat bereits am 12.10.2023 seinen Asylantrag gestellt, über den das Bundesamt auch über 21 Monate später noch nicht entschieden hat. Damit ist selbst die Frist des § 24 Abs. 7 AsylG mittlerweile überschritten. Die absolute Höchstfrist von 21 Monaten gilt auch im Anwendungsbereich des Aufschubs nach § 24 Abs. 5 AsylG, auf den sich die Beklagte vorliegend auf Grund der ungewissen Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes beruft (vgl. VG Hannover, B. v. 05.03.2024 – 5 A 4504/23 – juris; VG Stuttgart, U. v. 10.07.2024 – A 7 K 2324/24 – juris). Hierfür spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU. Denn in § 24 Abs. 7 AsylG heißt es – ohne Einschränkung –, dass das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung entscheidet. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU stellt darauf ab, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten abschließen. Für dieses Ergebnis streitet zudem, dass § 24 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG klarstellt, dass „die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden“ kann. Auf die in § 24 Abs. 7 AsylG geregelte 21-monatige Höchstfrist nimmt § 24 Abs. 5 AsylG hingegen gerade keinen Bezug. Dass es sich bei der in § 24 Abs. 7 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU vorgesehenen 21-Monatsfrist um eine „absolute“ und nicht verlängerbare Höchstfrist handelt, folgt auch aus dem Umkehrschluss zu § 24 Abs. 4 AsylG bzw. Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU. Denn dort hat der Gesetzgeber (bzw. Unionsgesetzgeber) ausdrücklich die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist vorgesehen, während eine (weitere) Verlängerung in § 24 Abs. 7 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU) ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Im Übrigen folgt § 24 Abs. 7 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU) systematisch dem § 24 Abs. 4, Abs. 5 AsylG (bzw. Art. 31 Abs. 3, Abs. 4 RL 2013/32/EU) nach und bildet insoweit die Höchstfrist der unter den Voraussetzungen der vorgenannten Absätze zu verlängernden Entscheidungsfristen (so i. E. auch VG Stade, U. v. 06.02.2025 – 10 A 1935/24; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 23.05.2025 – A 9 K 5682/24). Diese Höchstfrist ist Gesetz und bindet damit vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und zwar unabhängig davon, ob diese das Gesetz für zweckmäßig halten. Eine abweichende Weisungslage beim Bundesamt widerspricht damit den Anforderungen des Gesetzes. Die Fristsetzung zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils erscheint dem Gericht angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.