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Urteil

1 S 344/95

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Auslegung der gesetzlichen Schutzgründe der künstlerisschen, städtebaulichen und geschichtlichen Bedeutung eines Kulturdenkmals. 2. Zum Begriff des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Kulturdenkmals. 3. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung nach § 10 Abs. 3 S. 2 SächsDSchG.
Entscheidungsgründe
1. Zur Auslegung der gesetzlichen Schutzgründe der künstlerisschen, städtebaulichen und geschichtlichen Bedeutung eines Kulturdenkmals. 2. Zum Begriff des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Kulturdenkmals. 3. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung nach § 10 Abs. 3 S. 2 SächsDSchG.