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Beschluss

4 B 48/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0322.4B48.11.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen Rechtsschutzantrag zu Unrecht entsprochen, wie die Antragsgegnerin hinreichend dargetan hat. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht gegenwärtig weiterhin vieles dafür, dass sich die streitige Ordnungsverfügung – soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird (1.). Eine dies zu Grunde legende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers und der für die Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung streitenden öffentlichen Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus (2.). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es bei Untersagungsanordnungen der vorliegenden Art maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, hier also auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -, juris, Rn. 55 f., m.w.N.; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, GewArch 2008, 205, Rn. 38. Ermächtigungsgrundlage der streitigen Verfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. 1.1 Gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW ist die örtliche Ordnungsbehörde - hier die Antragsgegnerin - für die Untersagung illegaler Sportwettenvermittlung zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Übermittlung der Wettdaten zwischen Sportwettenvermittler und Wettveranstalter über Telekommunikationsanlagen erfolgt. Eine Verlagerung der Zuständigkeit in Fällen dieser Art auf die Bezirksregierung Düsseldorf hat der Gesetzgeber mit §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz nicht beabsichtigt. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris. Die Antragsgegnerin hat die Verfügung auch im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit erlassen. Soweit die Untersagungsanordnung unter Nr. 1 der Verfügung keine ausdrückliche örtliche Beschränkung der untersagten Tätigkeiten enthält, ergibt sich diese aus dem Gesamtzusammenhang (etwa dem "Betreff") und den Gründen der Verfügung. Gemeint sind danach nur solche Tätigkeiten, die von den Betriebsräumen des Antragstellers in Hemer ausgehen. Für ein darauf bezogenes Verbot ist die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständig. 1.2 Es spricht ferner alles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies der Senat zu §§ 14 Abs. 1 OBG, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen hat. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. August 2006 - 4 B 1444/06 - unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Sportwetten Glücksspiele i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149; BGH, Urteile vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175, vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332, sowie vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -, BGHZ 158, 343. An der Strafbarkeit ändert sich – wie in vorgenannten Senatsbeschlüssen im Einzelnen dargelegt – auch nichts dadurch, dass der Veranstalter der Sportwetten über eine im EU-Ausland erteilte Erlaubnis verfügt; maßgeblich ist die Frage, ob die nordrhein-westfälischen Behörden hierfür eine Erlaubnis erteilt haben. Der europarechtlich bestehende Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum eines jeden Mitgliedstaates schließt eine transnationale Geltung von Glücksspielerlaubnissen zumindest dort von vornherein aus, wo nationale Vorschriften – wie es in Deutschland für Sportwetten der Fall ist – die Erteilung solcher Erlaubnisse durch den jeweiligen Mitgliedstaat vorsehen, um eine Beschränkung der Glücksspielaktivitäten sicherzustellen. Eine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung nationaler Erlaubnisse besteht unabhängig davon nicht, ob diese in dem Erlaubnisstaat selbst ebenfalls gelten oder nur für Auslandsaktivitäten erteilt wurden. Vgl. auch – zu Online-Glückspielen – EuGH, Urteile vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08 (Ladbrokes) und Rs. C-203/08 (Betfair) -, Rn. 54 bzw. Rn. 33; ferner Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Markus Stoß u.a.) -, Rn. 109 ff. Wegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris (ständige Rechtsprechung). Vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2010 - 12 O 232/09 -, juris. Die Ermessensreduzierung im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV hat zur Folge, dass es auf eventuelle Verstöße gegen die Begründungspflicht nach § 39 VwVfG NRW schon wegen § 46 VwVfG NRW nicht ankommt. 1.3 Die für die Untersagungsverfügung maßgeblichen Rechtsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 1.3.1 Soweit vertreten wird, den Ländern fehle hinsichtlich des Internetverbots für Sportwetten die erforderliche Gesetzgebungskompetenz, ist diese Frage hier nicht entscheidungserheblich. Denn vorliegend geht es allein um die Untersagung der Sportwettenvermittlung in ortsfesten Annahmestellen. Auch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gewerberecht steht den landesrechtlichen Regelungen über die gewerbliche Spielvermittlung nicht entgegen. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG keinen abschließenden Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs.1 GG). Gemäß § 33 h GewO finden die §§ 33 c ff GewO u.a. dann keine Anwendung, wenn es sich - wie im Fall der Sportwetten - um Glücksspiele i.S.v. § 284 StGB handelt (§ 33 h Nr. 3 GewO). Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 29 bzw. Rn. 25, juris. 1.3.2 Der Einwand, die durch den Landesgesetzgeber Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen seien mangels ausreichender Prüfung und Abwägung der Alternativen zu einem Staatsmonopol verfassungswidrig, greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit sich eine solche Abwägungspflicht - etwa aus Art. 12 Abs. 1 GG - herleiten lässt. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 10 CS 08.1909 -, Rn. 13, juris. Denn der Landesgesetzgeber hat sich bei der Verabschiedung des Glücksspielstaatsvertrages und dem Erlass des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag ausweislich der Gesetzesbegründung, vgl. LT-Drs. 14/4849, S. 3 f., sehr wohl mit Regelungsalternativen auseinandergesetzt und sich aus Gründen der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes für ein staatliches Wettmonopol entschieden. 1.3.3 Die hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, die als berufsregelnde Normen nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterfallen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 47/80 -, BVerfGE 64, 72, begegnen unter dem Blickwinkel von Art. 12 Abs. 1 GG auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Vorschriften insbesondere den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261, dargelegten Anforderungen entsprechen, und verweist insoweit auf die umfangreichen Ausführungen des 13. Senats des beschließenden Gerichts in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris. Im Ergebnis für Eilverfahren der vorliegenden Art auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221 ff. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Vorschriften über den Vertrieb von Sportwetten. Die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 für besonders bedenklich gehaltene Spielteilnahme über das Internet oder über SMS ist bei Sportwetten nach § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV verboten. In § 10 Abs. 3 GlüStV ist zudem eine Begrenzung der Annahmestellen vorgesehen, die in § 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW eine weitere Konkretisierung erfahren hat. Der Gesetzgeber hat ferner u.a. den Zugang zu Sportwetten durch die Vorschriften über ein übergreifendes Sperrsystem beschränkt (§ 8 GlüStV). Dass die gesetzlichen Regelungen damit hinter den Anforderungen zurückbleiben, die das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, ZfWG 2008, 197, sowie vom 16. September 2008 - 10 CS 08.1909 -, Rn. 39, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/ 07 -, ZfWG 2010, 24; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 – 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 40 ff. bzw. Rn. 36 ff., juris. Der Verpflichtung, eine zahlenmäßige Begrenzung der Annahmestellen durch Rechtsverordnung vorzunehmen, ist das Land Nordrhein-Westfalen nachgekommen. Auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV AG NRW ist am 24. Juni 2009 eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen worden (GV.NRW. S. 395). Soweit kritisiert wird, diese Verordnung sehe in § 15 Abs. 1 Satz 5 lediglich einen Mindestabstand von 200 Metern zwischen zwei Annahmestellen vor, ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung darüber hinaus in § 14 die Gesamtzahl der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen begrenzt und außerdem bestimmt, dass im Regelfall die Zahl von 3500 Einwohnern pro Annahmestelle bezogen auf eine Gemeinde nicht unterschritten werden darf (§ 15 Abs. 1 Satz 2). Eine räumliche "Massierung" von Annahmestellen dürfte danach allenfalls ausnahmsweise eintreten. Auch die Begrenzung der Gesamtzahl der Annahmestellen auf 3900 wird nicht zu beanstanden sein. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV) setzt voraus, dass ein ausreichendes Glücksspielangebot besteht (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Dies schließt ein hinreichend dichtes Netz von Annahmestellen ein, um zu verhindern, dass Spieler auf illegale Glücksspielangebote etwa im Internet ausweichen, die vielfach stärkere Spielanreize bieten und insoweit ein entsprechend höheres Spielsuchtpotential aufweisen. Allerdings darf die Präsenz von Annahmestellen im Alltag nicht so stark sein, dass das Glücksspiel als allerorts verfügbares Gut des "normalen" Lebens erscheint. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261. Bei der Beurteilung, welche Zahl von Annahmestellen erforderlich bzw. zulässig ist, um den genannten gegenläufigen Anliegen Rechnung zu tragen, steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Dass die Grenzen dieses Spielraums durch die vorliegend streitige Regelung überschritten sind, ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass das vom Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Entscheidung beanstandete Vertriebsnetz in Bayern bezogen auf die Einwohnerzahl eine um etwa 50 Prozent höhere Dichte aufwies, als sie sich nunmehr unter Zugrundelegung einer Höchstzahl von 3900 Annahmestellen für Nordrhein-Westfalen ergibt. Vgl. dazu LT-Drs. 14/4849, S. 38. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht sogar eine noch gänzlich fehlende Neuausrichtung der Kapazität des Annahmestellennetzes nicht als relevantes grundlegendes Umsetzungsdefizit ansieht, das zur Verfassungswidrigkeit der Regelung selbst führen könnte. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221 ff. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die hergebrachte Vertriebsform für das staatlich verantwortete Sportwettenangebot – über Lottoannahmestellen – aufzugeben und staatliche Wettbüros einzurichten. Werden die Annahmestellen sorgfältig ausgewählt, rechtlich verbindlich auf die verfassungsgerichtlich geforderten Vertriebsmodalitäten verpflichtet, das Personal hinreichend geschult und gewissenhaft kontrolliert (vgl. insoweit auch § 6 GlüStV und §§ 4, 5 GlüStV AG NRW), können die staatsvertraglich vereinbarten Ziele umgesetzt werden, ohne dass auch der Vertrieb in staatlicher Hand liegen müsste. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 43 bzw. Rn. 39, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 6 B 10998/09 -, Rn. 18, ZfWG 2009, 417; OVG Saarl., Beschluss vom 26. April 2010 - 3 B 20/10 -, Rn. 36, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07 -, Rn. 33, ZfWG 2010, 24. Soweit geltend gemacht wird, der Gesetzgeber habe bisher keine ausreichenden inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Sportwetten geschaffen, trifft dies nicht zu. Wetten können nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV lediglich als Kombinations- oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubt werden. Wetten während eines laufenden Sportereignisses sind durch § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV ausdrücklich verboten. Die Annahme, die Regelung im Glücksspielstaatsvertrages lasse der Sache nach alle überhaupt denkbaren Formen der Sportwetten zu, ist demnach unrichtig. Überdies sieht § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vor, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten auch in der Erlaubnis nach § 4 GlüStV zu regeln sind. Zur Bedeutung dieser Beschränkungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221; BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 39 bzw. Rn. 35, juris. Auch die Regelungen über die Werbung für öffentliches Glücksspiel dürften nicht zu beanstanden sein. Nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV muss sich die Werbung u.a. auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken und darf nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. In § 5 Abs. 3 GlüStV ist zudem ein allgemeines Verbot der Werbung im Internet, im Fernsehen oder über Telekommunikationsanlagen geregelt. Mit diesen Vorschriften dürfte der Gesetzgeber den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprochen haben. Bei der Anwendung dieser Vorschriften darf jedoch nicht zusätzlich auf die Absicht des Werbetreibenden oder die erkennbare Zielrichtung seiner Werbung abgestellt werden. Entscheidend ist der nach dem Horizont des durchschnittlichen Empfängers zu bestimmende Aussagegehalt. Sympathie- und Imagewerbung, die Darstellung des Wettens als aussichtsreiche Möglichkeit materiellen Zugewinns, als attraktive Unterhaltung oder als sozialadäquate Beschäftigung sind unzulässig. Erst recht darf die Teilnahme an Wetten nicht als positiv zu bewertendes, wünschenswertes oder sozial verantwortliches Handeln aufgewertet werden. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 -, Rn. 50 ff. bzw. 46 ff., juris. Die Möglichkeit der Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung für Veranstaltungen, die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden und vorrangig gemeinnützigen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 GlüStV), begegnet gleichfalls keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber zugrunde legen durfte, dass derartige Soziallotterien unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht typischerweise weniger gefährlich sind. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. September 2008 - 4 B 138/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 10 CS 08.1909 -, juris, Rn. 41. Soweit im Bereich des Vollzuges der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes noch Defizite bestehen - insbesondere im Bereich der Werbung für Glücksspiel und des Jugendschutzes -, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht den Schluss, die Regelungen genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn nur strukturelle Vollzugsdefizite sind geeignet, eine verfassungswidrige Handhabung des Sportwettenmonopols zu belegen. Dagegen rechtfertigt nicht jeder Vollzugsmangel eine solche Annahme. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn gehäufte oder systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, prägt dies die tatsächliche Handhabung der Monopolregelung und lässt auf Defizite der normativen Sicherung schließen. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 - Rn. 48 bzw. 44, juris ; im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221. Dafür ist in Nordrhein-Westfalen nichts ersichtlich. Aktuelle und aussagekräftige Belege dafür, dass hier gehäuft und systematisch unzulässige Werbung betrieben wird, liegen nicht vor. Solche Verhaltensweisen sind dem Senat auch nicht bekannt, insbesondere nicht die konkret bemängelten Imagewerbekampagnen. Auch werden Verstöße jedenfalls nicht systematisch toleriert. Nicht zuletzt die von verschiedenen Antragstellern angeführten gerichtlichen Unterlassungsanordnungen gegen staatliche Anbieter belegen, dass die gesetzlichen Bestimmungen ggf. durchgesetzt werden. Sie tragen dazu bei, dass die Regelung in sich stimmig ist, weil jedenfalls ein effektives Aufsichts- und Sanktionssystem besteht. 1.3.4 Der Senat kann auch nicht erkennen, dass im Hinblick auf die gewerberechtlichen Regelungen für Spielautomaten oder die gesetzlichen Bestimmungen für Pferdewetten der Gleichheitssatz verletzt ist. Da Art. 3 Abs. 1 GG nur den jeweils zuständigen Normgeber verpflichtet, vergleichbare Sachverhalte gleich zu regeln, begründen Unterschiede zwischen dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz des Landes einerseits und der bundesrechtlichen Normierung jener Glücksspielbereiche andererseits keinen Gleichheitsverstoß. Gleiches gilt für die vereinzelt noch bestehenden, in der DDR erteilten Wettkonzessionen. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 und 8 C 14.09 - Rn. 57 bzw. 53, juris; allgemein dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127, 158. 1.3.5 Unbeschadet dessen würden für den Fall, dass das Sportwettenmonopol entgegen den vorstehenden Ausführungen verfassungswidrig sein sollte, die nachfolgenden Erwägungen zu 1.4.2 entsprechend gelten. 1.4 Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten dürfte die angegriffene Untersagungsverfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden sein. Ob das Staatsmonopol europarechtskonform ist, kann offen bleiben. Abgesehen davon, dass sich der Antragsteller als nach Aktenlage montenegrinischer Staatsangehöriger nicht auf die Verletzung von Unionsrecht berufen kann, verstößt er jedenfalls gegen die Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, die mit dem Europarecht vereinbar ist. 1.4.1 An seiner bisherigen Auffassung, dass bei summarischer Prüfung unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes bestehen, vgl. die Beschlüsse vom 15. November 2010 - 4 B 733/10 -, ZfWG 2011, 47, und 22. Dezember 2010 - 4 B 921/10 -, hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er davon aus, dass die Frage, ob das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, vormals Art. 49 und 43 EG) verletzt, offen und erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Es erscheint insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Untersuchungen, vgl. etwa Bericht des "Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V." " Angebotsstrukturen der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland" von Juli 2010; Adams, SZ vom 20. Oktober 2010 S. 2; DHS, Stellungnahme zum Thema "Zukunft des Glücksspielwesens" (April 2010); Fachbeirat Glücksspielsucht, Jahresbericht 2009; Fachverband Glücksspielsucht, "Ergebnisse des Projekts pathologisches Glücksspielen und Epidemiologie (Page)" (Februar 2011); Bühringer u.a., "Untersuchung zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 – Studie im Auftrag des BMWi" (November 2010), im Bereich der gewerblichen Spielautomaten nicht mehr naheliegend, dass insoweit dem Erfordernis einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz genügt wird. Entgegen der vom Senat in den vorgenannten Beschlüssen ausgedrückten Einschätzung hat der Gesetzgeber auf diese Studien und die sich darin abzeichnenden Unzulänglichkeiten nicht, insbesondere nicht mit einer Überarbeitung der Spielverordnung, reagiert. 1.4.2 Selbst wenn man deswegen von der Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols ausgeht, dürfte sich die angefochtene Untersagungsverfügung im Ergebnis als rechtmäßig erweisen. Denn unabhängig von diesem Monopol darf ein Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 GlüStV und § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen veranstaltet und vermittelt werden. Eine solche Erlaubnis haben jedoch weder der Antragsteller noch der Anbieter der vom Antragsteller vermittelten Sportwetten (Veranstalter) beantragt oder erhalten; sie haben auch keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung. 1.4.2.1 Eine etwaige Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols erfasst den Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht. So auch OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 S 154/10 -, ZfWG 2010, 427, und vom 14. Januar 2011 - 1 S 221/10 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 11 MC 429/10 – ZfWG 2010, 430; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 6 B 11013/10 -, ZfWG 2010, 430; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, juris; Schmitt, ZfWG 2011, 22 ff.; a.A. Koenig/Bache, ZfWG 2011, 7 ff.; Streinz/Kruis, NJE 2010, 3745, 3749 f. Der europarechtliche Anwendungsvorrang steht der Beibehaltung eines präventiven Erlaubnisverfahrens nicht entgegen. Denn der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV besteht unabhängig von der Anwendbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols und ist nicht schon wegen unionsrechtlicher Bedenken gegen die Ausgestaltung des Monopols im Glücksspielstaatsvertrag unwirksam. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13/09 -, Rn. 73 ff., juris. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV stellt keinerlei Bezug zum Monopol her. Die Vorschrift enthält wie auch § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW insbesondere keine unmittelbar mit einem staatlichen Sportwettenmonopol zusammenhängende oder daran anknüpfende Anforderungen. Die Regelungssystematik spricht ebenfalls für eine Trennbarkeit beider Regelungen. Der Erlaubnisvorbehalt ist im ersten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages ("Allgemeine Vorschriften") enthalten. Das staatliche Sportwettenmonopol ist hingegen im zweiten Abschnitt ("Aufgaben des Staates") geregelt. Aus einer möglichen Rechtswidrigkeit einer Spezialvorschrift folgt aber nicht die Unanwendbarkeit auch der allgemeinen Norm. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier - ersichtlich keine einheitliche Regelung geschaffen wurde. Angesichts des Umstandes, dass die europarechtliche Problematik der Monopolregelung dem Gesetzgeber vor Augen stand, spricht ferner alles dafür, dass er bewusst differenziert hat. Dem steht auch § 4 Abs. 4 GlüStV AG NRW nicht grundsätzlich entgegen. Denn Sportwetten gehören nicht zu den per se unerlaubten Glücksspielen im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Die Vorschrift hat im Übrigen - etwa für Live-Sport-wetten auch unabhängig von der Frage des Veranstalters einen materiellen Regelungsgehalt. Auch Sinn und Zweck des präventiven Erlaubnisverfahrens bestehen nicht allein darin, das Angebotsmonopol durchzusetzen. Vielmehr gewährleistet die Erlaubnispflicht, dass Sportwetten nur durch zuverlässige Personen vermittelt werden, die einen ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Vorgaben genügenden Vertrieb der Wettangebote garantieren. Damit stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV insbesondere sicher, dass die ordnungsrechtlichen Beschränkungen der Vermittlung beliebiger Angebote beachtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13/09 -, Rn. 73 ff., juris. Bezweckt der Gesetzgeber mit der generellen Erlaubnispflicht, dass keine Glücksspiele ohne vorherige Prüfung angeboten werden können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne das staatliche Monopol auf die Erlaubnispflicht verzichtet hätte. Sieht er diese selbst für staatliche Veranstalter vor, hätte er sie erst recht für private Anbieter für erforderlich gehalten. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, juris; a.A. Streinz/Kruis, NJW 2010, 3745, 3749 f.; Koenig/Bache, ZfWG 2011, 7 ff. Ein entsprechender Erlaubnisvorbehalt gilt im Übrigen nach § 33 c GewO auch für die dort geregelten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Dass das europarechtliche Kohärenzgebot verlangen könnte, allein im Bereich der Sportwetten ohne Erlaubnis ein in Deutschland generell erlaubnispflichtiges Glücksspielgewerbe betreiben zu dürfen, ist nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 in den Verfahren 8 C 14.09 und 8 C 15.09. In ihnen stellt das Gericht bereits eingangs klar, dass die "Erteilung dieser Erlaubnis nach der den Senat bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV ausgeschlossen ist, weil er eine Vermittlung von Sportwetten an andere Veranstalter als die Träger des staatlichen Sportwettenmonopols verbietet" (Rn. 21). Auf dieser Grundlage hatte das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, im Revisionsverfahren die eigenständige Bedeutung des Erlaubnisvorbehalts zu prüfen. Im Folgenden nimmt es auch keine Differenzierung mehr vor, sondern lediglich das Monopol als solches in den Blick. Dass der Erlaubnisvorbehalt, wie das Gericht ausdrücklich hervorhebt, unionsrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist (Rn. 60), bedeutet – entgegen der von einigen Antragstellern und Verwaltungsgerichten gezogenen Schlussfolgerung – nicht, dass er nur unter den gleichen Voraussetzungen gerechtfertigt werden kann wie das Monopol selbst. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welcher untrennbare Zusammenhang zwischen dem Erlaubnisvorbehalt und dem vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Verständnis des Werbeverbots bestehen soll. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Urteil in dem Verfahren 8 C 13.09, in dem das Bundesverwaltungsgericht für die fehlende Erlaubnisfähigkeit auf einen aktenkundigen Gesichtspunkt abstellt, an dessen Anwendung und Auslegung es sich nicht durch die berufungsgerichtliche Entscheidung gehindert sah (Rn. 73). Auch der EuGH geht davon aus, dass eine Europarechtswidrigkeit des staatlichen Monopols den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt selbst unberührt lässt. In der Rechtssache Carmen Media hat er die grundsätzliche Zulässigkeit der im Wesentlichen mit § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW inhaltsgleichen Regelung in § 5 GlüStV AG SH nicht in Frage gestellt. Die Vorlagefrage, ob eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ohne Verstoß gegen Europarecht in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt werden darf, hat er gerade unter dem Vorbehalt – bejahend – beantwortet, dass sich das Monopol selbst nach den Feststellungen des nationalen Gerichts als europarechtswidrig erweist. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 73, 81. Unanwendbar wäre der Erlaubnisvorbehalt im Falle der Europarechtswidrigkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV nur insoweit, als nicht allein der Umstand, dass ein Privater die Erlaubnis begehrt, einen Versagungsgrund darstellt; insoweit könnte dem Betroffenen die Erlaubnispflicht nicht entgegengehalten werden, weil sie sich an materiellen Anforderungen ausrichtete, die gegen höherrangiges Recht verstießen. OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 S 154/10 -, ZfWG 2010, 427, und vom 14. Januar 2011 - 1 S 221/10 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 11 MC 71/08 -, GewArch 2009, 76; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 6 B 11013/10 -, ZfWG 2010, 430; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, juris. 1.4.2.2 Ein Erlaubnisvorbehalt wie der hier in Rede stehende ist als solcher mit dem Europarecht vereinbar. Die damit verbundene Einschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 und 56 AEUV) ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Erlaubnispflicht dient als Präventivmaßnahme der Suchtvorbeugung und -bekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Kriminalitätsbekämpfung. Die Beschränkung der genannten Grundfreiheiten ist, ausgehend von einer weiten Einschätzungsprärogative der Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels, vgl. dazu EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92 (Schindler) -, Slg. 1994, I-1039, Rn. 61, vom 6. März 2007 - Rs. C-338/04 (Placanica) -, Slg. 2007, I-1891, Rn. 48, vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01(Gambelli) -, Slg. 2003, I-13031, Rn. 63, vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 (Liga Portuguesa) -, Rn. 57 ff., vom 3. Juni 2010 - Rs. C-203/08 (Betfair) -, Rn. 30 ff., vom 8. Juli 2010 - Rs. C-447 u. 448/08 (Sjöberg) -, Rn. 42 f., und vom 8. September 2010 - Rs. C-316/07 u.a. (Markus Stoß u.a.) -, Rn. 76 ff., auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten und geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass der Eingriff durch einen Erlaubnisvorbehalt von deutlich geringerem Gewicht ist als die Beschränkung durch ein Staatsmonopol. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Rn. 83, juris. Ferner beruht das präventive Erlaubnisverfahren angesichts der in § 4 Abs. 2 bis 4 GlüStV und § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW genannten Tatbestandsvoraussetzungen auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien. Sind diese Anforderungen erfüllt, "soll" nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV AG NRW die Erlaubnis erteilt werden. Das danach bestehende Ermessen ist kein freies, sondern nach den Maßgaben des § 40 VwVfG NRW, insbesondere durch den Zweck der Ermächtigung, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Grundrechte, begrenzt und erlaubt eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende gerichtliche Überprüfung. Zu diesen Anforderungen vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-46/08 (Carmen Media) -, Rn. 87 ff.; im Ergebnis wie hier Schmitt, ZfWG 2011, 22 ff.; a.A. – allerdings ohne Berücksichtigung der landesrechtlichen Ausführungsgesetze – Koenig/Bache, ZfWG 2011, 7 f. Nach alledem trifft der teilweise erhobene Einwand, Gerichte würden ohne gesetzliche Grundlage in freier Rechtsschöpfung einen Erlaubnisvorbehalt rechtswidrig konstruieren, ersichtlich nicht zu. Vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 11 MC 429/10 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 6 B 11013/10 -, ZfWG 2011, 58; Schmitt, ZfWG 2011, 22 ff. 1.4.2.3 Das Fehlen einer Erlaubnis kann dem Antragsteller entgegengehalten werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Erlaubnisverfahren bei unterstellter Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs. 2 GlüStV privaten Anbietern nicht von vornherein versperrt ist. So auch OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 S 154/10 -, ZfWG 2010, 427, und vom 14. Januar 2011 - 1 S 221/10 -, juris. Es kann dahinstehen, ob deswegen allein der Umstand, dass es an einer formal erforderlichen Durchführung des Genehmigungsverfahrens fehlt, bereits die Untersagungsverfügung rechtfertigt. Eine solche ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn – wie hier - weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 bis 4 GlüStV, § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW offensichtlich erfüllte. Der Erlass einer auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis gestützten Untersagungsverfügung wäre allein dann nicht zu rechtfertigen, wenn feststünde, dass die Erlaubnis sogleich erteilt werden müsste. Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 S 154/10 -, ZfWG 2010, 427; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 6 B 11013/10 -, ZfWG 2011, 58; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, juris. Davon dürfte hier nicht auszugehen sein. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse spricht vielmehr vieles dafür, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV AG NRW nicht erfüllt sind. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vorgesehenen Maßnahmen zum Spielerschutz (insbesondere Zugangssperren) und zum Jugendschutz. Aber auch die Konformität mit den Zielen nach § 1 Nrn. 4 und 5 GlüStV AG NRW erscheint fraglich. Diese zielen im Wesentlichen nicht auf einen Spielerschutz, sondern auf Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit – namentlich die Betrugsbekämpfung – ab. Vgl. dazu auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 S 154/10 -, ZfWG 2010, 427. Ferner ist nicht zu erkennen, dass und wie der Antragsteller gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV AG NRW die Einhaltung der Werbebeschränkungen – auch für den im EU-Ausland ansässigen Wettanbieter – sicherstellen will. Hiergegen dürften schon die vielfältigen Werbeaktivitäten im Sportumfeld etwa auch bei in Deutschland übertragenen Fußballspielen sprechen. Gleiches gilt für die unabhängig von einem Monopol bestehende Verpflichtung – dies zeigt nicht zuletzt § 25 Abs. 6 GlüStV eindeutig -, ein Sozialkonzept im Sinne von § 6 GlüStV vorzulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV AG NRW). Zudem dürfte es dem Antragsteller auch an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlen. Das allgemeine gewerberechtliche Zulassungskriterium der Zuverlässigkeit hat – wie das aus § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV abzuleitende Verbot der Vermittlung von Sportwetten im Sportvereinslokal – eigenständige, vom staatlichen Sportwettenmonopol unabhängige Bedeutung. Es knüpft nicht an die Monopolregelung an, sondern dient der Gefahrenabwehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, Rn. 77, juris. Der Antragsteller will Sportwetten eines Veranstalters vermitteln, der über keine in Deutschland anzuerkennende Erlaubnis verfügt und dessen Gewerbe voraussichtlich nicht erlaubnisfähig ist. Das Geschäftsprinzip des Veranstalters geht u.a. mit der dauerhaften Missachtung des gesetzlichen Verbots der Vermittlung von Sportwetten über das Internet einher. Zudem erzielen die privaten Anbieter mindestens 50% ihres Umsatzes mit den nach § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV verbotenen Live-Wetten. Vgl. etwa Deloitte, Studie zum deutschen Sportwettenmarkt 2010, S. 15 f.; Goldmedia, "Wohin entwickelt sich der Markt für Sportwetten?" Dem Senat ist aus einer Reihe von Verfahren bekannt, dass solche Wetten auch in den stationären Einrichtungen angenommen werden. Es spricht nichts dafür, dass es sich im Fall des Antragstellers anders verhält. Vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 11 MC 429/10 -, ZfWG 2010, 430; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 3 B 507/09 -, juris. 2. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers hinter die öffentlichen Interessen zurücktritt, die für die Vollziehung der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Ordnungsverfügung streiten. Mit Blick auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hält der Senat schon die abstrakte Gefährlichkeit der Tätigkeit des Antragstellers, vgl. zu den von der Sportwettenvermittlung ausgehenden Gefahren näher Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, NVwZ 2006, 1078, für ausreichend, um einen Vorrang des Vollzugsinteresses zu bejahen. Vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 (entgegen dem Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -) -, WM 2006, 1644, und vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 –, NVwZ 2009, 1221 ff. Unabhängig davon geht von der Sportwettenvermittlung durch den Antragsteller auch eine konkrete Gefahr aus. Eine solche konkrete Gefahr begründet bereits der Umstand, dass der Antragsteller mit seiner Geschäftstätigkeit gegen das nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, § 14 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. GlüStV AG NRW bestehende verwaltungsrechtliche Verbot der Vermittlung unerlaubter Sportwetten verstößt. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, NVwZ 2009, 1221. Im Übrigen liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht und ihrer Folgen eine konkrete Gefahr vor. Im Rahmen der Folgenabwägung berücksichtigt der Senat, dass die Regelungen des deutschen Glücksspielrechts nach den vorliegenden Untersuchungen zumindest erreicht haben, dass in Deutschland pro Einwohner im europäischen Vergleich nur sehr geringe Ausgaben für Glücksspiele getätigt werden. Vgl. Bericht des "Arbeitskreises gegen Spiel- sucht e.V." von Juli 2010 S. 24; Adams, SZ vom 20. Oktober 2010, S. 2. Zudem kommen – soweit ersichtlich – alle Untersuchungen zu dem Schluss, dass der vom Glücksspielstaatsvertrag abgedeckte Bereich gefahrenabwehrrechtlich zufriedenstellend geregelt ist. Bericht des "Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V." von Juli 2010 S. 22, 24; Adams, SZ vom 20. Oktober 2010 S. 2; DHS, Stellungnahme zum Thema "Zukunft des Glücksspielwesens" (April 2010) S. 1f.; Fachbeirat Glücksspielsucht, Jahresbericht 2008, S. 28 f., und Jahresbericht 2009, S. 40 f. Nicht zuletzt deshalb wäre eine vorübergehende völlige Freigabe unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung besonders bedenklich. Hinzu kommt, dass mit Erlass der begehrten Anordnung vorübergehend ein freier Markt eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, ein ggf. im Hauptsacheverfahren zu bestätigendes Monopol oder auch nur die Einhaltung der unabhängig davon bestehenden Erlaubnisvoraussetzungen effektiv durchzusetzen. Der durch die unerwünschte Ausweitung des Glücksspielmarktes entstehende Schaden würde, je länger gegen das Verbot verstoßen wird, um so schwerer zu bekämpfen sein. Dem stehen zwar auf Seiten des Antragstellers mit Grundfreiheiten und -rechten ebenfalls erhebliche Interessen gegenüber. Sie ließen sich jedoch immerhin – sollte sich im Hauptsacheverfahren die Europarechtswidrigkeit der Verfügung herausstellen - durch Entschädigungen sachgerecht kompensieren. Insoweit berücksichtigt der Senat weiterhin, dass die Position des Antragstellers von vornherein mit der Unsicherheit belastet ist, dass er sein Gewerbe während einer unklaren rechtlichen Situation und ohne Erlaubnis eröffnen will. Zudem muss er sich entgegen halten lassen, dass die von ihm gewünschte Vermittlung von Sportwetten ausländischer Anbieter gegenwärtig keinen europarechtlichen Schutz genießt. Vorstehende Erwägungen würden im Übrigen auch dann gelten, wenn man die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als uneingeschränkt offen annähme. Auch eine allgemeine Interessenabwägung fiele deshalb zulasten des Antragstellers aus. Vgl. auch OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. Januar 2011 - 1 S 221/10 -, juris. Im Rahmen der Interessenabwägung bliebe es bei vorstehendem Ergebnis selbst dann, wenn man – wie es teilweise vertreten wird - eine ungebundene Ermessenentscheidung mit der Folge annähme, dass Gerichte die Verfügung nicht als rechtmäßig bestätigen könnten, indem sie nunmehr allein auf die fehlende Erlaubnis abstellten. Die ordnungsgemäße Ermessensausübung obläge dann allein der Antragsgegnerin. Ein solcher Ermessens- und Begründungsmangel wäre jedoch jedenfalls im Klageverfahren, auf dessen voraussichtlichen Ausgang es im vorliegenden summarischen Verfahren allein ankommt, ohne weiteres zu heilen. Dies würde nach Lage der Dinge auch geschehen, zumal der angefochtene Bescheid in der Begründung – unspezifisch - auf die fehlende Erlaubnis Bezug nimmt. Dem Urteil des EuGH vom 8. September 2010 – Rs. C-409/06 (Winner Wetten GmbH) –, Rn. 67, lässt sich für das Ergebnis der Interessenabwägung nichts anderes entnehmen. Der unbedingte Anwendungsvorrang des Europarechts gebietet zwar, europarechtswidrige Normen unmittelbar unangewendet zu lassen und dies auch in Eilverfahren zu beachten – die Einräumung einer Übergangsfrist bei erkannter Europarechtswidrigkeit behält sich der EuGH ausdrücklich vor. Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht weiter, da der Senat derzeit gerade nicht von einer europarechtswidrigen Rechtslage ausgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.