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Beschluss

2 B 61/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 61/11 11 L 469/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien James-von-Moltke-Straße 7, 02827 Görlitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl am 13. August 2012 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Februar 2011 - 11 L 469/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2010 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Beklagten. Mit Bescheid vom 3. März 2009 verbot ihm der Leiter der Polizeidirektion Oberlausitz-Niederschlesien aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 15. Juli 2009 - 11 L 252/09 - ab. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 - 2 B 433/09 - eingestellt, nachdem die Beteiligten es im Hinblick auf den Bescheid des Antragsgegners vom 27. November 2009, mit dem dieser den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt hat, in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Auf den Antrag des Antragstellers setzte das Verwaltungsgericht Dresden die Vollziehung des Bescheids vom 27. November 2009 mit Beschluss vom 20. April 2010 - 11 L 27/10 - aus. 1 2 3 Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 verbot der Präsident der Polizeidirektion Oberlausitz- Niederschlesien dem Antragsteller erneut aus zwingend dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss ab. Der Antragsgegner sei, so dass Verwaltungsgericht, nicht gehindert, die frühere Verbotsverfügung vom 3. März 2009 durch das nunmehr streitige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu ersetzen. Zum Bescheid vom 3. März 2009 liege keine rechtskräftige Entscheidung vor. Zudem habe sich die Sachlage nach dem Erlass dieses Bescheids aufgrund der „psychologischen Stellungnahme“ vom 17. November 2009 und der erneuten polizeiärztlichen Stellungnahme vom 27. April 2010 geändert, so dass der Antragsgegner nicht gehindert sei, erneut ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auszusprechen. Dem stehe nicht entgegen, dass mit Bescheid vom 27. November 2009 die Ruhestandsversetzung des Antragstellers verfügt, die aufschiebende Wirkung der insoweit erhobenen Klage aber wiederhergestellt worden sei. Es sei keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in diesem Fall entgegenstehe. Auch habe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Ruhestandsversetzung nicht zwingend zur Folge, dass der Beamte seinen Dienstgeschäften sofort wieder nachgehen und ihm deren Führung nicht untersagt werden dürfe. Soweit der sofortigen Vollziehbarkeit der Ruhestandsversetzung bestimmte Gründe entgegenstünden, könnten andere Gründe es rechtfertigen, dem Beamten die Führung der ihm mit seinem derzeitigen Amt übertragenen Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verbieten. Die vom Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, mit denen er unter anderem geltend macht, durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2010 solle „der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20.04. 2010 unter dem Aktenzeichen: 11 L 27/10 faktisch umgangen werden“, und auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verhelfen der Beschwerde zum Erfolg. 3 4 4 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier der Antragsgegner - die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder herstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Rechtsgrundlage des gegenüber dem Antragsteller ergangenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 77 SächsBG. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (§ 39 Satz 2 BeamtStG). Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass dem Verbotsverfahren ein - wie hier - auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu folgen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 6. September 2011 - 2 B 519/09 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 20. Oktober 2006 - 1 M 168/06 - und v. 23. Februar 2011 - 1 M 16/1 -, beide juris). § 39 Satz 1 BeamtStG räumt den in der Vorschrift bestimmten Stellen ganz allgemein die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes zu verbieten. Der Vorgesetzte soll dadurch in der Lage sein, Gefahren schlechthin abzuwehren, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Maßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG tragen dabei nur vorläufigen Charakter. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Als Maßnahme von nur vorübergehender Dauer wird das Verbot der Dienstgeschäfte daher gegenstandslos, wenn in einem dieser Verfahren eine Entscheidung des Dienstherrn ergeht (vgl. Senatsbeschl. v. 6. September 2011 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Februar 2011 a. a. O.). Dies ist hier der Fall, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 27. November 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt hat. Durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird für dessen Dauer das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn 5 6 7 8 5 verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, lediglich suspendiert, sein beamtenrechtlicher Status bleibt dagegen unberührt. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses entfallen diese statusrechtlichen Wirkungen. Diese weitergehende Rechtsfolge schließt die vorübergehende Suspendierung der Ausübung des Amts im konkret-funktionellen Sinn unter Aufrechterhaltung des beamtenrechtlichen Status aus (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 39 BeamtStG, Rn. 42 ff., 47). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist gegenstandslos geworden. Der Rechtsschutz verlagert sich in das gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhesetzungsverfügung gerichtete vorläufige Rechtsschutzverfahren oder - wie hier - in das gegen die Ruhesetzungsverfügung gerichtete Klageverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 23. September 2002 - 3 CS 02.1118 -; VGH BW, Beschl. v. 27. Oktober 2004 - 4 S 2097/04 -, beide juris). Dieser Rechtslage haben der Antragsteller und der Antragsgegner in dem die Verbotsverfügung vom 3. März 2009 betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO Rechnung getragen und dieses in der Beschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Februar 2010 - 2 B 433/09 -). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ruhesetzungsverfügung vom 27. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2010 durch das Verwaltungsgericht Dresden mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 20. April 2010 - 11 L 27/10 - führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Weder lebt die Verbotsverfügung vom 3. März 2009 wieder auf noch ist der Antragsgegner berechtigt, die Verbotsverfügung aus den gleichen Gründen erneut, d. h. eine mit der früheren Regelung inhaltlich identische „Neuregelung“ zu erlassen, wie dies mit der hier in Rede stehenden Anordnung vom 19. Mai 2010 geschehen ist (vgl. Woyerda/Summer/Zängl a. a. O., Rn. 43). Es verbleibt vielmehr dabei, dass der mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verbundenen einstweiligen Entbindung des Antragstellers von der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben mit dem Erlass der Ruhesetzungsverfügung die rechtliche Grundlage entzogen worden ist. Anderenfalls hätte es der Antragsgegner in der Hand, den Antragsteller dauerhaft von der Amtsausübung zu suspendieren, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht, jedenfalls derzeit nicht oder nicht mehr 9 6 vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 - a. a. O., Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 27. Oktober 2004 - 4 S 2097/04 - a. a. O.). Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss darauf abstellt, der Antragsgegner habe das Verbot vom 19. Mai 2010 aussprechen dürfen, weil sich die Sachlage geändert habe, teilt der Senat diese Auffassung jedenfalls in den Fällen, in denen ein gegenüber der gegenstandslos gewordenen Verbotsverfügung neuer Verbotsgrund i. S. v. § 39 Satz 2 BeamtStG vorliegt, etwa weil gegen den Beamten das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, und die neue Verbotsverfügung hierauf gestützt wird. Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller im Bescheid vom 3. März 2009 die Führung der Dienstgeschäfte verboten, weil dieser nach dem polizeiärztlichen Gutachten vom 5. November 2008 (polizei-)dienstunfähig sei, und den Antragsteller sodann mit Bescheid vom 27. November 2009 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe versetzt. Hieran hat er im Bescheid vom 19. Mai 2010 ausdrücklich festgehalten und ausgeführt, dass der Antragsteller auch im Ergebnis der Nachuntersuchung vom 26. April 2010 gemäß der ergänzenden Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 27. April 2010 gesundheitlich nicht für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei. Da sein Einsatz im Polizeivollzugsdienst weiterhin ausgeschlossen sei, mache „sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erforderlich“. Am Grund für die neue Verbotsverfügung, der fehlenden (Polizei-) Dienstfähigkeit des Antragstellers, hat sich sonach nichts geändert. Dieser ist mit dem Grund für die Ruhesetzungsverfügung vielmehr nach wie vor identisch. Er kann daher nicht (mehr) Gegenstand eines erneuten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sein. Die Klärung der vom Antragsteller gegen seine vom Antragsgegner auf Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens angenommene (Polizei-)Dienstunfähigkeit erhobenen Einwände tatsächlicher und rechtlicher Art findet ebenso im Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand statt, wie die Klärung der Frage, ob die Ruhesetzungsverfügung auch die übrigen in § 26 BeamtStG i. V. m. § 150 SächsBG normierten gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Suche des Antragsgegners nach einer anderweitigen Verwendung des Antragstellers innerhalb wie außerhalb des Polizeivollzugsdienstes, erfüllt. Soweit dies bislang nicht der Fall 10 11 7 ist, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, etwa fehlende Anforderungen nachzuholen und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ruhesetzungsverfügung gegebenenfalls einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 173, 190 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG und folgt der der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 6. September 2011 a. a. O.; Beschl. v. 25. Juni 2008 - 2 B 75/08 -) entsprechenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Moehl Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 12 13 14