Beschluss
NC 2 B 3/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: NC 2 B 3/12 NC 15 L 868/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: wegen Medizin, 1. FS, WS 2011/2012; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 25. März 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2011 - NC 15 L 868/11 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin muss der Antragstellerin bis zum Ablauf des Sommersemesters 2013 das Weiterstudium ermöglichen und ggf. Prüfungen abnehmen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2011 hat Erfolg. Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 an der Universität Dresden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht angeordnet, die Antragstellerin vorläufig zum Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen, wenn sie in einem noch durchzuführenden Losverfahren einen Rangplatz 1 bis 11 erzielt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die nach der Belegungsliste für das 1. Fachsemester eingeschriebenen 231 Studenten die vorhandene Kapazität nicht ausschöpfen. Nach dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin betrage die Kapazität 222 Plätze. Kapazitätserschöpfend seien demgegenüber nach der Berechnung durch das Verwaltungsgericht 235 Studienplätze. Von der tatsächlichen Belegung von 231 Plätzen könnten indessen lediglich 224 als kapazitätsdeckend angesehen werden, so dass zusätzlich elf Plätze zu verlosen seien. 1 2 3 Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ein, die vom Verwaltungsgericht angenommene Kapazität von 235 Studienplätzen liege weit über der tatsächlich vorhandenen Kapazität, die ihrerseits mit 231 effektiv Studierenden bereits überschritten sei. Die in der Entscheidung vorgenommenen Korrekturen der Deputatsberechnungen für Herrn H.......... und Frau G.... seien nicht zutreffend. Zu Unrecht sei der Dienstleistungsbedarf für die Zahnmedizin korrigiert worden. Abweichend von seiner bisherigen Auffassung zur Behandlung beurlaubter Studenten habe das Verwaltungsgericht einen neuen Schwundfaktor berechnet. Es seien fehlerhaft von den vorhandenen 231 eingeschriebenen Studenten lediglich 224 als kapazitätsdeckend berücksichtigt worden; die von der Antragsgegnerin vorsorglich vorgelegten Reservelisten seien unberücksichtigt geblieben. Schließlich führe das in der Folge durchgeführte Losverfahren zu einer die Antragsgegnerin benachteiligenden Kostenentscheidung. Die Antragstellerin hält die Beschwerde für unbegründet, da selbst die vom Verwaltungsgericht ermittelte Zahl von elf zusätzlichen Studienplätzen die bei der Antragsgegnerin vorhandene Kapazität nicht ausschöpfe. Der von der Antragsgegnerin ermittelte Lehrnachfragewert (CAp) von 1,7615 für die Vorklinik sei zu hoch, die Kapazitätsberechnung insgesamt fehlerhaft und unklar. In der Aufstellung fehle das vorklinische Wahlfach, bei der Gesamtaufstellung auch das klinische Wahlfach, was zu einer Überschreitung der angegebenen Curricularanteile bzw. -werte führe und eine anteilige Kürzung der Anteile notwendig mache. Es ergebe sich dann ein bereinigter Lehrnachfragewert (CAp) von 1,6916. Ferner sei das Lehrangebot Einführung in die klinische Medizin zur Hälfte der Lehreinheit Klinik zuzurechnen, was den CAp auf 1,6892 vermindere. Auch seien die klinischen Lehranteile bei den integrativen Seminaren der Vorklinik und den Seminaren mit klinischem Bezug zu gering angesetzt; bei korrekter Berücksichtigung reduziere sich der CAp weiter auf 1,5606. Schließlich sei das Lehrangebot der Professoren auf neun SWS zu korrigieren. Insgesamt folge hieraus eine Kapazität von 275 Studenten. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290,291), führen zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 3 4 5 4 Für den Studiengang Medizin - Vorklinik (Staatsprüfung) wurden für das Wintersemester 2011/2012 durch die Antragsgegnerin 231 Studenten immatrikuliert. Diese Anzahl überschreitet die in Anlage 1 Nr. II 20 zur Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 festgelegten 222 Studienplätze sowie die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren korrigierte Angabe von 224 Studienplätzen. Die tatsächlich vorhandene Kapazität geht nicht über 228 Studienplätze hinaus (dazu 1.). Die über die Anzahl von 224 hinaus immatrikulierten Studenten sind sämtlich als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen (dazu 2.). 1. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, ist im Rahmen der Kapazitätsberechnung von einem Lehrangebot aus Stellen der Lehreinheit Vorklinik von 212,5 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) auszugehen (anstelle von 210,5 LVS wie ursprünglich in der Berechnung angegeben und anstelle der vom Verwaltungsgericht angenommenen 218,5 LVS). Das Lehrangebot errechnet sich aus der Zahl der verfügbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals gem. § 8 Abs. 1 und 3 KapVO, das der Lehreinheit - hier: Vorklinik - zugeordnet ist. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum Stichtag 1. Februar 2011 sind dem Studiengang Medizin - Vorklinik 29,5 Stellen zugeordnet. Dem entspricht der von der Antragsgegnerin vorgelegte, aus dem Haushaltsplan 2011/2012 abgeleitete und vom Dekanat der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin am 26. September 2011 beschlossene Stellenplan für die Vorklinik, aus dessen Anlage sich die aktuelle Zuordnung der Stellen zu den Struktureinheiten ergibt. Auch das Verwaltungsgericht ist von 29,5 Stellen ausgegangen. Maßgeblich für die Berechnung des Lehrangebots ist sodann die für die ermittelte Soll-Stellenzahl geltende Regellehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin festgesetzte Anzahl von Deputatsstunden (210,5 LVS) durch Addition von acht zusätzlichen LVS im Bereich des Instituts für Physiologische Chemie (sechs LVS bzgl. der Stelle von Herrn H.........., zwei bzgl. der Stelle von Frau G....) korrigiert; gerechtfertigt ist indessen lediglich die Addition von zwei zusätzlichen LVS bei der Stelle von Herrn H........... Bei letzterer handelt es sich entsprechend der in seinem Arbeitsvertrag getroffenen Zweckbestimmung um eine zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters. Dem entspricht die 6 7 8 5 dienstliche Erklärung des Institutsdirektors der Physiologischen Chemie vom 9. November 2011. Für eine solche Stelle beträgt die Regellehrverpflichtung „höchstens 4 SWS“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 25. Februar 2003 (DAVOHS 2003); ebenso § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 10. November 2011). Dieser Ansatz beansprucht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann Geltung, wenn der betreffende Stelleninhaber wie vorliegend während des letzten befristeten Arbeitsverhältnisses bereits promoviert wurde: Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 8 DAVOHS 2003 beträgt die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen und ihre Beschäftigung auch „ihrer Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient“, höchstens vier LVS. Nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SächsHSG in der am 1. Februar 2011 (Berechnungsstichtag) geltenden Fassung sind befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auch Aufgaben zu übertragen, „die die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b fördern“; bei den letztgenannten handelt es um zusätzliche wissenschaftliche Leistungen neben einer Promotion. Nach § 71 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG i. d. F. vom 1. Februar 2011 ist befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern mindestens ein Drittel der Arbeitszeit zu „eigener wissenschaftlicher Arbeit“ im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zu belassen. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die befristete Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter diesen typischerweise die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen ermöglichen soll, die in einer Promotion, einer anderen Qualifikation oder eigener wissenschaftlicher Arbeit an sich bestehen können (ähnlich auch OVG Saarland, Beschl. v. 1. Juli 2011 - 2 B 45/11 NC u. a. -, juris). Eine Beschränkung der genannten Bestimmungen allein auf den Zweck der Promotion mit der Folge, dass die Reduzierung der Regellehrverpflichtung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 DAVOHS 2003 nach Abschluss der Promotion entfällt, vermag der Senat deshalb nicht zu erkennen. Für diese Auffassung spricht schließlich, dass in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftliche Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. August 2010 - NC 9 S 357/10 - und v. 17. Februar 2011 - 9 6 NC 9 S 1429/10 -, juris). Aufgrund vergleichbarer Erwägungen hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 9. September 2009 (- NC 2 B 129/09 -, juris Rn. 10) in Bezug auf § 7 Abs. 1 Nr. 8 DAVOHS 2003 entschieden, dass eine Differenzierung zwischen promovierten und nicht promovierten Mitarbeitern in Bezug auf die Lehrverpflichtung nicht geboten ist. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Damit war die Stelle von Herrn H.........., dessen Dienstvertrag am 31. Mai 2011 auslief, am Berechnungsstichtag weiter mit vier LVS zu veranschlagen. Denn zu diesem Zeitpunkt war zwar bekannt, dass Herr H.......... ausscheiden würde, jedoch gleichzeitig absehbar, dass die Stelle zukünftig nicht wegfallen, sondern als Weiterqualifikationsstelle erhalten bleiben sollte. Die halbe Stelle von Frau G...., bei der es sich gemäß der Zweckbestimmung im Arbeitsvertrag und laut der dienstlichen Erklärung des Institutsdirektors für Physiologische Chemie vom 9. November 2011 ebenfalls um eine dem Zweck der Weiterqualifikation dienende befristete Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter handelt, war mit zwei LVS zu bewerten. Zum Berechnungsstichtag am 1. Februar 2011 war davon auszugehen, dass Frau G.... nach Ablauf der Elternzeit am 30. September 2011 zum Beginn des Berechnungszeitraums auf ihre Stelle zurückkehren würde. Zwar war ihr Arbeitsvertrag, der in § 1 auf die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) Bezug nimmt, bis zum 30. September 2011 befristet. Seine Dauer verlängerte sich jedoch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG im Einverständnis mit der Mitarbeiterin um die Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Unabhängig von der Frage, ob seitens Frau G.... ein Einverständnis bereits erklärt worden war, bestand deshalb am Berechnungsstichtag keine Vakanz. Damit war die Stelle von Frau G.... mit zwei LVS zu veranschlagen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin war das Lehrdeputat nicht im Hinblick auf die in Sachsen geltende Regellehrverpflichtung von Professoren zu erhöhen. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen (DAVOHS) vorgesehene Anzahl von acht SWS gegen Verfassungsrecht verstoßen könnte (vgl. Beschl. v. 22. Januar 2013 - NC 2 B 328/11 -, juris). Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen 10 11 7 Bundeslandes. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Bundesländern führt daher nicht weiter (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12. August 2011 - 2 NB 439/10 -, juris). Im Übrigen entspricht die Festsetzung von acht SWS für Professoren der Rechtslage in einer Reihe von Bundesländern, wenngleich diese nicht die Mehrheit darstellen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013, Rn. 209, 306 m. w. N.). Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei grundrechtsrelevante Rechtskreise, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. Mai 2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen per se ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH BW, Urt. v. 23. Mai 2006 a. a. O. m. w. N.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte. Für einen Ermessensfehler des Verordnungsgebers bei Erlass der DAVOHS 2003 - wie auch bei deren Novellierung im Jahr 2011 unter Beibehaltung der Regellehrverpflichtung für Professoren von acht SWS - ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin die Korrektur des Dienstleistungsexportes durch das Verwaltungsgericht rügt, geht dieser Einwand fehl. Das Verwaltungsgericht hat den in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteil von 0,8940 für den Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Zahnmedizin zutreffend auf den Wert des Beispielstudienplanes der Marburger Analyse I (S. 82, 88) in Höhe von 0,8666 herabgesetzt. Insoweit kann vorliegend offenbleiben, ob der vom Verwaltungsgericht 12 8 in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgen ist, wonach Abweichungen beim Curricularanteil des Dienstleistungsexports aus der Zahnmedizin grundsätzlich anerkannt werden können, es hierzu jedoch einer expliziten Begründung bedürfe, die die örtlichen Besonderheiten darzulegen habe (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Juni 2011 - 7 CE 11.10156 u. a. -, juris Rn. 21 f.). Denn selbst wenn die Darlegungen der Antragsgegnerin zur atypischen Erbringung der Lehrveranstaltungen der Fachrichtung Physik durch die Vorklinik grundsätzlich geeignet wären, örtliche Besonderheiten in dem vorstehenden Sinne zu begründen, kann eine Berücksichtigung hier aus folgendem Grund nicht in Betracht kommen: Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung (S. 12) entscheidend darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Ermittlung des konkreten Curricularanteils für den Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin „überobligatorisch“ Lehrveranstaltungen berücksichtige, deren Besuch für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung nicht als nachweispflichtig vorausgesetzt werde. Es hat hierzu verschiedene Veranstaltungen beispielhaft aufgezählt, die in mehreren Semestern verpflichtend angeboten werden, obgleich ihr Besuch laut der Approbationsordnung für Zahnärzte nur während eines Semesters vorgeschrieben sei. Diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nichts entgegengesetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und damit die vom Verwaltungsgericht dargelegten Zweifel an der Höhe des Dienstleistungsexports nicht entkräftet. Angesichts der bestehenden Zweifel betreffend den in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen konkret berechneten Curricularanteil für den Dienstleistungsbedarf der Zahnmedizin erscheint es deshalb sachgerecht, wie das Verwaltungsgericht als Ersatzmaßstab (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2 a. a. O., Rn. 485) den Wert des Beispielstudienplans heranzuziehen und den Curricularanteil mit 0,8666 zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht sodann zutreffend gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die Studienanfängerzahl von 57 Studierenden der Zahnmedizin entsprechend der Anlage 1 Nr. II 41 zur Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 in die Berechnung eingestellt. Dies entspricht dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen für den betreffenden Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das Beschwerdevorbringen, wonach das Verwaltungsgericht stattdessen eine 13 9 Studienanfängerzahl von 65 (entsprechend der vom Verwaltungsgericht für den Studiengang Zahnmedizin im Eilrechtsverfahren festgesetzten Anzahl von Studienplätzen) oder gar 74 (entsprechend der Entwicklung der letzten Jahre) habe einsetzen müssen, führt dagegen nicht zum Erfolg. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 9. September 2009 (a. a. O.) zu der ähnlich gelagerten Frage der Berücksichtigung des Schwundes im nachfragenden Studiengang ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht hat zutreffend bei der Berechnung des Dienstleistungsabzuges den Schwund in dem nachfragenden, der jeweiligen Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang nicht berücksichtigt. Gegen die Berücksichtigung eines Schwundes im nachfragenden Studiengang sprechen Wortlaut und Regelungszweck des § 11 Abs. 2 KapVO. Nach § 11 Abs. 2 KapVO sind die „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Der Verordnungsgeber bringt damit zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. Dass diese Pauschalierung gerade in Richtung auf die Studienanfängerzahlen vorgenommen wird und nicht etwa in Richtung auf deren Bereinigung durch die Schwundquote des jeweiligen Studienganges, lässt sich dadurch rechtfertigen, dass Gegenstand des Exports zumeist Grundlagenfächer des fremden Studienganges sind, so dass die Dienstleistungen vorwiegend von Studenten der unteren Fachsemester des fremden Studiengangs in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 - 7 CE 93.10288 - juris Rn. 31 m. w. N.). Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 11 Abs. 2 KapVO ist auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot nicht angezeigt. Diesem Gebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1984 - 7 C 66.83 - juris; Urt. v. 20. November 1987 - 7 C 103.86 u. a. - juris; SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2009 - NC 2 B 421/08 - juris). Auch ansonsten ist das Kapazitätsrecht durch typisierende und pauschalierende Regelungen geprägt (BVerwG, Beschl. v. 18. September 1981 - 7 N 1.79 - juris; SächsOVG v. 17. August 2009 a. a. O.). Der Verordnungsgeber hat mit der Kapazitätsverordnung und dem ihr zugrunde liegenden „Hamburger Modell“ statt eines Wirklichkeits- ein Wahrscheinlichkeitsmodell gewählt, dem ganz überwiegend kapazitätsfreundliche Annahmen zugrunde liegen. So wird entgegen der in Wirklichkeit bestehenden Spezialisierung der Lehrstühle und der Unterschiede der Lehrinhalte zugunsten einer höheren Kapazität von der beliebigen Austauschbarkeit der Lehre ausgegangen. Auch die Zugrundelegung der Regelstudienzeit vernachlässigt die tatsächlich vorhandenen Studenten, die nach der Regelstudienzeit noch Lehre nachfragen und wirkt somit kapazitätserhöhend. Bei im Übrigen derart kapazitätsfreundlichen Annahmen kann der Verordnungsgeber auf der anderen Seite 10 vernachlässigen, dass der Dienstleistungsexport nicht nur in das Anfangssemester erfolgt und in den Folgesemestern regelmäßig ein gewisser Schwund eintritt. Auch mit dieser in geringem Maße „kapazitätsunfreundlichen“ Regelung bleibt das Modell insgesamt überwiegend kapazitätsfreundlich. Die für die Ermittlung des Dienstleistungsabzuges maßgebliche Studienanfängerzahl muss deshalb nicht um einen Schwund reduziert werden (so auch: BayVGH, Urt. v. 11. Oktober 1994 a. a. O. Rn. 29 ff.; VGH BW, Beschl. v. 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08 - juris Rn. 53; a. A. NdsOVG, Beschl. v. 24. September 2007 - 2 NB 1048/06 - juris Rn. 23; HessVGH, Beschl. v. 10. August 1992 - Fa 11 G 117/91 P - juris).“ Anknüpfend hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht als voraussichtliche Zulassungszahl für den Dienstleistung importierenden Studiengang Zahnmedizin - ebenso wie die Antragsgegnerin selbst in ihrer Kapazitätsberechnung - die Zulassungszahl 57 entsprechend der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 zugrunde gelegt hat. Dagegen erscheint die Einsetzung der vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren betreffend den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Anzahl von 65 Studienplätze nicht als geboten: Zum einen ist die betreffende Entscheidung durch Beschluss des erkennenden Senats zwischenzeitlich im Sinne der ursprünglich festgesetzten 57 Studienplätze revidiert worden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Dezember 2012 - NC 2 B 320/11 u. a. -, juris); zum anderen spricht § 11 Abs. 2 KapVO von den „voraussichtlichen Zulassungszahlen“ (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1989 - 7 C 17/89 -, juris Rn. 12). Der Normtext stellt damit auf die Einschätzung „ex ante“ der Antragsgegnerin ab, wie sie in der entsprechenden Angabe in der jeweiligen Sächsischen Zulassungszahlenverordnung ihren Niederschlag findet. Dagegen lässt sich für die Zugrundelegung der erst rückblickend ermittelbaren tatsächlichen Zulassungszahl in dem maßgeblichen Semester aus dem Wortlaut der Bestimmung nichts herleiten. Eine solche erscheint insbesondere auch deshalb nicht geboten, weil § 11 KapVO, wie in dem oben zitierten Beschluss dargelegt, von einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise ausgeht und einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung dient. Dem würde es indessen widersprechen, wenn die einzusetzende Studienanfängerzahl im Hinblick auf nachträgliche Entwicklungen (Überbuchungen, im gerichtlichen Verfahren zugesprochene Studienplätze) laufend korrigiert werden müsste. Sofern die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen die Einsetzung von 74 Studienanfängern als geboten ansieht, ist diese Verfahrensweise zwar vom Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO gedeckt, der 14 15 11 alternativ bzw. kumulativ zur Berücksichtigung voraussichtlicher Zahlen eine Orientierung an der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen zulässt. Die Antragsgegnerin muss sich indessen entgegenhalten lassen, dass sie diese Verfahrensweise im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung nicht gewählt hat. Nachdem vorliegend die Antragsgegnerin selbst in ihrer Berechnung auf die voraussichtliche Zulassungszahl nach der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 abgestellt hat, bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, einen anderen Maßstab zu wählen. Der Dienstleistungsexport war damit mit 57 x 0,8666 : 2 = 24,6981 zu beziffern; der vom Verwaltungsgericht in seiner Begründung (S. 16) angenommene Dienstleistungsexport von 2,470 (gemeint wohl 24,70) LVS beruht offenbar auf einer Rundung. Allerdings ist der von der Antragsgegnerin mit 1,7615 angegebene Curricularanteil im Ergebnis zu kürzen, worauf die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist. Der Lehraufwand schließt im Vorklinischen Studienabschnitt auch das Wahlfach mit ein, bei dem es sich gem. § 12 Abs. 2 Satz 4 Nr. 16 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 26. Mai 2010 (im weiteren: Studienordnung) um eine nachweispflichtige Unterrichtsveranstaltung handelt, die für die Zulassung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO zu erbringen und deshalb curricular zu berücksichtigen ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 -, juris). Gleiches gilt gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 Nr. 22 Studienordnung für den klinischen Studienabschnitt. Die Antragsgegnerin hat indessen in ihrer Kapazitätsberechnung das Wahlfach weder bei der Ermittlung des Curricularanteils (CAp) für den vorklinischen Abschnitt von 2,4187 noch bei der Ermittlung des CAp für den klinischen Abschnitt (5,7837) eingestellt. Die entsprechenden Curricularwerte sind deshalb zu addieren. Das Wahlfach für die Vorklinik hat gem. § 12 Abs. 1 Satz 5 Studienordnung einen Mindestumfang von 14 Unterrichtsstunden pro Semester und wird in einer Gruppengröße von maximal 20 Studierenden durchgeführt. Es ist somit mit einem Curricularwert von 0,05 (14 SWS : 14 Wochen : 20) zu veranschlagen, so dass sich der Curricularanteil von 2,4187 auf 2,4687 erhöht. Das Wahlfach für die Klinik hat gem. § 13 Abs. 1 Satz 6 Studienordnung einen Mindestumfang von 24 Unterrichtsstunden pro Semester und wird ebenfalls in einer Gruppengröße von maximal 20 Studierenden durchgeführt. Es ist demgemäß mit einem Curricularwert 16 12 von 0,0857 (24 SWS : 14 Wochen : 20) anzusetzen, so dass sich der Curricularanteil von 5,7837 auf 5,8694 erhöht. Der Curricularnormwert (CNW) von vormals 8,2024 erhöht sich damit auf 8,3381 und überschreitet damit deutlich den in der Anlage 2 zu § 13 KapVO für den Studiengang Medizin angegebenen CNW von 8,2. Er ist demgemäß durch anteilige Kürzung auf den geltenden CNW zurückzuführen (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2 a. a. O., Rn. 626 m. w. N.). Bei Zugrundelegung eines Stauchungsfaktors von 0,983437 (8,2 : 8,3381) ergibt sich anstelle eines CAp von 1,7615 ein CAp von 1,7323. Eine weitere Kürzung des CAp - wie sie die Antragstellerin für erforderlich hält - ist indessen nicht geboten. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin wird die Veranstaltung „Einführung in die Klinische Medizin“, bestehend aus Vorlesungen und Praktika, zum überwiegenden Teil von den Lehreinheiten Klinisch-Praktische und Klinisch-Theoretische Medizin erbracht (insgesamt 22 Stunden, vgl. Kapazitätsberechnung S. 9), dagegen zum geringeren Teil von der Lehreinheit Vorklinik (insgesamt 12 Stunden, vgl. Kapazitätsberechnung S. 7). Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, es müssten im Rahmen der integrativen Seminare sowie der Seminare mit klinischem Bezug mehr Kliniker am Lehrangebot beteiligt werden, mit der Folge einer weiteren Herabsetzung des CAp der Vorklinik, trifft nicht zu. Es obliegt grundsätzlich der Einschätzung der Antragsgegnerin, durch welche Lehreinheiten sie bestimmte Lehrangebote erbringen lässt; dies gilt jedenfalls, solange nicht erkennbar ist, dass die zugrunde liegende Entscheidung willkürlich oder sachwidrig erfolgt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17. Februar 2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris). Für eine solche Annahme mangelt es indes an Anhaltspunkten: Die genannten Seminare werden laut Studienablaufplan (Kapazitätsberechnung S. 7 bis 9) in Höhe von ca. 70 % durch die Lehreinheit Vorklinik, in Höhe von ca. 30 % durch die Lehreinheiten Klinisch-Praktische und Klinisch-Theoretische Medizin erbracht. Von einer sachwidrig geringen Beteiligung der letztgenannten Lehreinheiten kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Das Beschwerdevorbringen zur Schwundberechnung betrifft die Frage der Berücksichtigung der beurlaubten Studenten, die der Senat bisher nicht abschließend beantwortet hat (offen gelassen im Beschluss vom 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 -, juris Rn. 25). Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu 17 18 13 erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Hierdurch soll der erfahrungsgemäß in höheren Semestern eintretende Schwund ausgeglichen werden mit dem Ziel, die vorhandenen Ausbildungskapazitäten erschöpfend zu nutzen. Die Berechnung der „Schwundquote“ erfolgt in der Praxis nach dem sog. „Hamburger Modell“ (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 16 KapVO Rn. 3), dessen Annahmen der Senat als kapazitätsfreundlich betrachtet (vgl. Beschl. v. 31. August 2009 - NC 2 B 407/08 - , juris). Dabei wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt; Ausgangspunkt für die Berechnung sind die tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger. Die maßgeblichen Bestimmungen § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO knüpfen an die Zahl der formell für das jeweilige Fachsemester eingeschriebenen Studenten an. Als Abgänge bzw. Zugänge sind demgemäß diejenigen Studierenden zu erfassen, auf die einer der dort genannten Tatbestände - Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel - zutrifft. Hieraus hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 31. August 2009 (- NC 2 B 407/08 -, juris) gefolgert, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Betroffenen tatsächlich Lehre nachfragen oder nicht: Im Rahmen der Schwundberechnung seien auch diejenigen Studierenden bei den Bestandszahlen zu berücksichtigen, die trotz Fortbestehens der Immatrikulation nachweislich keine Lehrveranstaltungen mehr besuchen oder besuchen dürfen oder mangels Motivation kein ernsthaftes Studium mehr betreiben. Übertragen auf die vom Senat bisher nicht endgültig entschiedene Frage, wie hinsichtlich beurlaubter Studenten zu verfahren ist, hält es der Senat für sachgerecht, im Rahmen der Schwundberechnung die beurlaubten Studenten als eingeschriebene Studenten in der Bestandszahl zu belassen und sie bis zu ihrer Exmatrikulation weiter zu führen (ebenso VGH BW, Beschl. v. 17. Februar 2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 30. April 2012 - 7 CE 12.10044 u. a. -, juris m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 2010 - 13 C 264/10 u. a. -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 3. September 2010 - 2 NB 394/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. 19 20 14 Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 -, juris). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 16 KapVO: Eine Beurlaubung stellt gerade keinen der dort genannten Tatbestände - Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel - dar und lässt demgemäß die bestehende Immatrikulation unberührt. Hinzu kommt, dass Beurlaubte die Ausbildungskapazität lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern oder Wechslern somit nicht dauerhaft entlasten. Der Senat billigt deshalb im Grundsatz die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach beurlaubte Studenten bei der Schwundberechnung wie die übrigen immatrikulierten Studenten in den Bestandszahlen zu belassen und nicht herauszurechnen sind. Dabei erscheint es sachgerecht, die Beurlaubten in ihrem jeweiligen Semester (Kohorte) weiterzuzählen, bis sie exmatrikuliert sind. Zutreffend rügt die Antragsgegnerin indessen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schwundberechnung, soweit diese unter Abänderung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausgangszahlen erfolgte. Sofern das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen für nicht geeignet gehalten hat, um die von ihm nunmehr bevorzugte Variante der Schwundberechnung einschließlich beurlaubter Studenten vorzunehmen, hätte es der Antragsgegnerin zunächst Gelegenheit geben müssen, eine zu diesem Zweck geeignete Berechnung vorzulegen. Es ist Aufgabe der Antragsgegnerin, die Kapazitätsberechnung zu erstellen, von der die Schwundberechnung einen Teil bildet. Das Verwaltungsgericht kann zwar einzelne Posten der Berechnung wie auch das Ergebnis einer Überprüfung unterziehen. Führt diese indessen - wie hier - zu einer Verwerfung der vorgelegten Berechnung und lässt sich die unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zutreffende Berechnung mangels vorhandener Zahlen nicht zwanglos durch das Gericht selbst durchführen, ist das Gericht gehalten, der Antragsgegnerin die Beibringung der notwendigen Zahlen im Wege der Aufklärungsverfügung aufzugeben. Dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Zahlen nicht zutreffend sein können, ergibt sich aus folgender Überlegung: Die von der Antragsgegnerin ursprünglich vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigte zusätzlich zu den üblichen Abgängen auch Beurlaubte; sie legte damit das kapazitätsfreundlichere Modell zugrunde. Demgegenüber führt das vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung bevorzugte Modell der Schwundberechnung ohne Herausrechnung der Beurlaubten 21 15 methodisch zu einem geringeren Schwund, stellt sich also als kapazitätsunfreundlicher dar. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dass die Schwundberechnung durch das Verwaltungsgericht - wie hier geschehen - zu einem höheren Schwund führt (Schwundquotient von 0,9756 gegenüber dem von der Antragsgegnerin ursprünglich ermittelten Wert von 0,9894). Der Senat hält aus diesem Grund die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung vorgelegte Schwundberechnung unter Einbeziehung der beurlaubten Studenten für plausibel, die einen Schwundquotienten von 0,9927 ausweist. Es ergibt sich damit folgende Rechnung: Das Angebot an Deputatstunden von 212,5 zzgl. wissenschaftlicher Dienstleistungen von außen von 8,0 ergibt ein unbereinigtes Lehrangebot von 220,5. Abzüglich des errechneten Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin in Höhe von 24,7 ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 195,8. Nach Multiplikation mit 2 und Division durch den Curricularanteil von 1,7323 erhält man als Berechnungsergebnis 226,0578 Studienplätze vor Schwund. Diese ergeben dividiert durch den Schwundquotienten von 0,9927 die Anzahl von 227,7202 Studienplätzen nach Schwund, gerundet 228 Plätze. 2. Die Antragsgegnerin rügt erfolgreich, dass die von ihr über die Anzahl von 224 hinaus immatrikulierten sieben weiteren Studenten entgegen der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts sämtlich als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind. Die Überbuchung in Höhe von drei Studienplätzen, beruhend auf der Korrektur eines Fehlers im innerkapazitären Vergabeverfahren, ist zur Überzeugung des Senats als kapazitätsdeckend zu werten. Sie ist im Ergebnis nicht anders zu behandeln als eine Überbuchung, die zur Vermeidung unbesetzter Studienplätze vorgenommen wird; gegen letztere hat der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. statt vieler VGH Mannheim, Beschl. v. 17. Januar 2012 - NC 9 S 2775/10 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 4. August 2011 - 7 CE 11.10645 u. a. -, juris) keine Bedenken, solange nicht Anhaltspunkte für Willkür oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. 22 23 24 16 Nichts anderes folgt aus der vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 23. März 2011 - 6 CN 3/10 -, juris), wonach eine baden-württembergische Regelung, die die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens bindet, nicht gegen Bundesrecht verstößt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang u. a. aus (a. a. O. Rn. 31), dass das verfassungsrechtliche Gebot zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität auch dann zu beachten sei, wenn ein Ausbildungsträger nicht alle vorhandenen Studienplätze ausgewiesen hat und diese erst nachträglich in einem Rechtsstreit aufgedeckt werden. Es verlange auch hier - und zwar grundsätzlich mit Vorrang vor der Einhaltung von Kriterien der Bewerberauswahl -, dass alle freien Studienplätze an die prinzipiell gleichberechtigten Bewerber vergeben werden und nicht ungenutzt bleiben. Aus diesen Ausführungen lässt sich indes nicht entnehmen, dass im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckte Studienplätze - unter Außerachtlassung einer anderweitig bereits erfolgten Vergabe - ausschließlich unter den gleichberechtigten Antragstellern zu verteilen seien. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen im Gegenteil erkennen, dass die Ausschöpfung aller freien, einschließlich der nachträglich aufgedeckten Studienplätze im Zweifel Priorität hat vor der Einhaltung bestimmter Kriterien der Bewerberauswahl, wenn diese Plätze ansonsten ungenutzt blieben. Daraus folgt aber nicht, dass die von der Antragsgegnerin zwecks Korrektur eines Fehlers im innerkapazitären Vergabeverfahren tatsächlich vergebenen drei Plätze gegenüber den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren fiktiv als unbesetzt zu gelten hätten. Es gibt gerade keine Rechtsvorschrift, die subjektiv die Rechte eines auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes klagenden Bewerbers schützt. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung und damit kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und bereits immatrikulierten Studenten. Deshalb verletzt die Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität keine Rechte der die Zulassung auf einen „außerkapazitären“ Studienplatz begehrenden Bewerber (vgl. etwa OVG LSA, Beschl. v. 18. August 2009 - 3 M 18/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25 26 17 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 -, juris). Die drei Studienplätze sind deshalb als kapazitätsdeckend anzusehen. Ebenso sind schließlich die vier Studienplätze als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen, die mit im ersten Fachsemester beurlaubten Studierenden belegt sind. Die betreffenden Studenten wurden erst nach erfolgter Immatrikulation beurlaubt; ihre Studienplätze sind damit belegt und aus kapazitätsrechtlicher Sicht in den Gesamtbestand der Immatrikulierten einzubeziehen (Vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. April 2010 - 2 NB 159/09 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris). Für die genannte Betrachtungsweise spricht, dass das Kapazitätsrecht von pauschalierenden und typisierenden Regelungen geprägt ist. So wie es bei der Schwundberechnung ausschließlich auf den Tatbestand der Immatrikulation ankommt, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Lehre durch die betreffenden Studenten, muss auch für die Frage der Kapazitätsdeckung ausschließlich auf die Immatrikulation abgestellt werden. Die Studienplätze werden durch die Beurlaubung gerade nicht frei; es wird lediglich begrenzt auf die Zeit der Beurlaubung keine Lehre nachgefragt. Indessen wird diese Nachfrage nur aufgeschoben auf den Zeitpunkt nach Ende der Beurlaubung, wenn die Betreffenden an die Universität zurückkehren. Dies gilt für Beurlaubungen im Allgemeinen, aber auch für die hier ausgesprochenen Beurlaubungen für das erste Fachsemester. Wie das Verwaltungsgericht selbst anmerkt, müssen Beurlaubungen entgegen § 7 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin auch im ersten Fachsemester in bestimmten Härtefällen (etwa § 20 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG in der am 1. Februar 2011 geltenden Fassung) möglich sein. Sind Beurlaubungen aber rechtlich zulässig, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise im Kapazitätsrecht nicht an. Damit war ausgehend von einer Kapazität von 228 Studienplätzen und einer kapazitätsdeckenden Anzahl von 231 Immatrikulierten die Ausbildungskapazität erschöpft. Somit war der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Für die von der Antragstellerin hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt ist im Hinblick auf § 18 Abs. 3 KapVO kein Raum. Zu den 27 28 18 weiteren Beschwerdeangriffen der Antragsgegnerin betreffend das unter Nichtberücksichtigung der vorgelegten Reservelisten vom Verwaltungsgericht durchgeführte Losverfahren und die daran anknüpfende Kostenentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung. Der Senat hat zudem die Anordnung getroffen, dass der Antragstellerin das Weiterstudium bis zum Ende des Sommersemesters 2013 zu ermöglichen ist. Dies erscheint sachgerecht, weil die Antragsgegnerin aufgrund des angegriffenen Beschlusses die Antragstellerin zugelassen und in den Studienbetrieb integriert hat. Es wäre der Antragstellerin vorliegend im Interesse eines sinnvollen Studienablaufs nicht zumutbar, sich äußerst kurzfristig und ohne realistische Erfolgsaussichten um einen anderweitigen Studienplatz für das kommende vierte Fachsemester Medizin zu bemühen. Die vom Senat hierzu durchgeführte Anhörung der Beteiligten hat zudem keine Hinweise darauf ergeben, dass die ausnahmsweise für ein weiteres Semester durchzuführende Ausbildung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin organisatorisch nicht zu bewältigen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den 27.03.2013 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 29 30 31 32 19