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Beschluss

3 M 49/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:0714.3M49.16.0A
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Leitsätze
Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Missbrauchsgrenze des Einsatzes befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt die Anforderung einer Dokumentation darüber einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Zudem sprechen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung zur Vorlage von Personalaktendaten.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. 1. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. a) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin habe eine "Dokumentation betreffend die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter über ihre Tätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen und Einrichtungen bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren" vorzulegen, da - selbst wenn man ein Lehrdeputat von 4 SWS für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter akzeptiere - nicht ausgeschlossen sei, dass im Einzelfall die Befristungsgrenze eindeutig überschritten und demzufolge ein Lehrdeputat von 8 SWS in Ansatz zu bringen sei. Den vorgelegten Arbeitsverträgen lasse sich weder entnehmen, ob bereits zuvor befristete Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern bestanden hätten, noch ob die Voraussetzungen der Verlängerungsmöglichkeiten des § 2 Abs. 5 WissZeitVG vorlägen. Der Vorlage solcher Dokumentationen bedarf es nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen der gesetzlichen Regelung wissenschaftliche Mitarbeiter befristet beschäftigt, denen ein Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung zustünde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin eine detaillierte Übersicht der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter nebst den Arbeitsverträgen vorgelegt hat. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Missbrauchsgrenze des Einsatzes befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter stellt eine solche Dokumentation einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Zudem sprechen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vorlage von Personalaktendaten. Die von den Antragstellern geforderte Dokumentation dient nicht der Aufklärung der "Ausgestaltung des Dienstverhältnisses", das nach § 4 Abs. 5 Satz 1 LVVO die grundsätzliche Vorgabe für die Lehrverpflichtung der Angestellten ist. Die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge hinreichend dargetan. Unabhängig davon knüpft die Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter auf bis zu 4 SWS - entsprechend der Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit - nicht an die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern allein an die Befristung an. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzten Stellen von jeweils 4 SWS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 LVVO, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 19.04.2016 - 13 C 2/16 -, juris). Die Verwendung des Begriffes "grundsätzlich" in § 4 Abs. 5 Satz 2 LVVO gebietet keine andere Auffassung. Auch wenn damit in Einzelfällen bestimmter vertraglicher Gestaltungen eine abweichende Festsetzung der Lehrverpflichtung ermöglicht werden soll, ändert dies nichts daran, dass in bestehenden Stellengruppen eine einheitliche Handhabung keinen Bedenken begegnet. Im Übrigen verpflichtet weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO LSA noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Die für den Regelfall erfolgte Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtung ausweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt danach die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Insoweit ist von einer typisierenden Betrachtung auszugehen, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, juris, Rn. 28; OVG Saarland, Beschl. v. 01.07.2011 - 2 B 45/11. NC u.a. -, juris, Rn. 59 ff.). Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, zu überprüfen, ob den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin aufgrund etwaiger Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen ein Anspruch auf Entfristung zustehen könnte, weil die Voraussetzungen einer befristeten Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen. Den Regelungen des WissZeitVG kommt - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - allein eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Eine erhöhte Lehrverpflichtung einzelner Personalgruppen lässt sich daraus nicht ableiten. Zuletzt spricht auch die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange gegen die Pflicht der Antragsgegnerin, eine derart detaillierte Liste, wie die Antragsteller sie fordern, vorzulegen. Eine solche Liste enthielte zahlreiche höchstpersönliche Daten der an den vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Mitarbeiter der Antragsgegnerin, deren Preisgabe diese mindestens zustimmen müssten. b) Ist danach Anknüpfungspunkt für die Lehrverpflichtung von bis zu 4 SWS die Befristung der Arbeitsverträge, kommt es auch nicht darauf an, nach welcher Vergütungsgruppe die Mitarbeiter vergütet werden, so dass auch die von den Antragstellern beantragte "Vorlage aller Arbeitsverträge nebst Stellenbeschreibungen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die gemäß der Entgeltgruppe E14 bzw. E15 vergütet werden (zum Berechnungsstichtag)" bzw. "[…], die in der Vergütungsgruppe E14 oder E15 eingruppiert sind" nicht erforderlich ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Eingruppierung nach E14 oder E15 nur in Betracht kommt, wenn "zu mehr als 50% höherwertige Tätigkeiten übertragen worden sind", wie die Antragsteller vortragen, erschließt sich daraus nicht, dass als zu erbringende höherwertige Tätigkeit allein die Lehre in Betracht käme und daran anknüpfend ausnahmsweise von einer höheren Lehrverpflichtung auszugehen wäre. Denn neben der Lehre und der Fort- und Weiterbildung bearbeiten wissenschaftliche Mitarbeiter auch Forschungsprojekte, so dass die höherwertige Tätigkeit auch darin begründet sein könnte. Unabhängig davon hat beschließende Senat bereits mit dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 16. Juli 2009 (3 N 599/08, juris Rn. 22) ausgeführt, dass die Zuweisung von Lehrdeputaten an die Funktion der Lehrperson und nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung anknüpft. Ob die Vergütung der Aufgabenübertragung entspricht, ist grundsätzlich keine Frage, die kapazitätsrechtlich relevant ist. An dieser Auffassung wird auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen festgehalten. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen, warum es "außer Frage stehen" soll, dass als Krankheitsvertretung befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS in die Kapazitätsberechnung eingehen können. Denn die Stelle eines erkrankten befristet beschäftigten Mitarbeiters, der 4 SWS erbringt, ändert sich durch die Besetzung mit einem Vertreter nicht und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass befristet beschäftigte Mitarbeiter als Vertretung für unbefristet beschäftigte eingesetzt werden, und damit eine Verringerung des Lehrdeputats einhergeht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Auch das Vorbringen der Antragsteller betreffend die Anzahl der Prorektoren bzw. den Umfang ihrer Deputatsverminderungen führt nicht dazu, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. Das Verwaltungsgericht geht nach der Begründung seines Beschlusses keineswegs davon aus, dass die Entscheidung, ob eine Hochschule in Sachsen-Anhalt einen, zwei oder drei Prorektoren wählt, "im rechtsfreien Raum" stattfinde. Es verweist vielmehr ausdrücklich und zutreffend darauf, dass die Entscheidung Ausdruck körperschaftlicher Selbstverwaltung sei und sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu bewegen habe. Damit hat das Verwaltungsgericht gerade klargestellt, dass die Entscheidung sich nicht in einem rechtsfreien Raum bewegt. Gründe, warum die Antragsgegnerin mit der Entscheidung, drei Prorektoren zu wählen und ihnen - im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben - jeweils Deputatsermäßigungen zu gewähren, die gesetzlichen Grenzen verletzt haben sollte, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie vermögen aber auch nicht mit den Ausführungen zu einzelnen Deputatsermäßigungen für die gewählten Prorektoren zu überzeugen. Soweit zu der Deputatsermäßigung für Herrn Prof. Dr. L. ausgeführt wird, dieser habe im Jahre 2016 fünf Publikationen zumindest als Co-Autor mitzuverantworten, erschließt sich schon nicht, welche Auswirkungen dies auf sein Deputat haben soll. Es mag den Antragstellern "unverständlich" sein, "dass bei Wahrnehmung des Amtes des Prorektors und umfangreicher Publikationen ausgerechnet die Lehrverpflichtung um 6 SWS vermindert wird". Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, welche kapazitätsrechtlich sie begünstigenden Rechtspositionen die Antragsteller daraus ableiten wollen, dass Herr Prof. L. in der ihm für die Forschung verbleibenden Zeit unter anderem umfänglich publiziert. Legt man die den Beteiligten bekannte Berechnung des beschließenden Senats aus dem Beschluss vom 27. August 2014 (Az. 3 M 77/14, juris Rn. 11) zugrunde, ist Herr Prof. L. bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in einem Umfang von ca. 29 Stunden für die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommen. Von den verbleibenden 11 Arbeitsstunden bleiben bei einer Belastung mit einem Lehrdeputat von 2 SWS, das ihn faktisch ungefähr 3 ½ Stunden bindet (OVG LSA, Beschl. v. 27.08.2014, a. a. O.) weitere 7 ½ Stunden für die Forschung. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Zeit nicht genügen soll, um in dem behaupteten Umfang zu publizieren noch ist erkennbar, dass Anlass bestünde, aufzuklären, "in welchem Umfang Herr Prof. Dr. L. Lehrverpflichtungen im Wintersemester 2014/12015, Sommersemester 2015 und Wintersemester 2015/2016 erfüllt hat", so dass es der Einholung dieser - von den Antragstellern beantragten - Auskunft der Universitätsverwaltung nicht bedarf. d) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller auch gegen die vom Verwaltungsgericht anerkannten Deputatsermäßigungen für die Inhaber unterschiedlicher Funktionsstellen um 0,5 SWS (Dr. S.) bzw. 1,0 SWS (Dr. T.). Gemäß § 6 Abs. 5 LVVO kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an Universitäten und Kunsthochschulen, insbesondere für Aufgaben der Studienreform oder für die Leitung von Sonderforschungsbereichen, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt werden; sie soll bei den einzelnen Lehrenden zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Diese Vorschrift ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 3 M 124/13 - juris Rn. 28 m.w.N.). Dabei bedarf es in kapazitätsbeschränkten Fächern unter anderem der Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist („unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“; vgl. auch VGH BW, Beschlüsse vom 29. Januar 2002 - NC 9 S 24/02 -, juris Rn. 19, und vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris Rn. 42). Neben den Interessen der Studienbewerber können indes auch andere verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interessen betroffen sein. Insbesondere haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22). Soweit die Beschwerde geltend macht, an anderen Hochschulen mit dem Studiengang Medizin (außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt) würden die Funktionen eines Beauftragten für Biologische Sicherheit und eines Beauftragten für Arbeitssicherheit nicht wissenschaftlichen Mitarbeitern übertragen und seien deshalb entsprechende Verminderungen der Lehrverpflichtung unüblich, kann auf sich beruhen, inwieweit dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 356). Jedenfalls erfordert die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Deputatsreduzierungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 22). Soweit die Antragsteller sich gegen die Deputatsverminderung von Herrn Dr. S. wenden, legen sie ihren Einwendungen unzutreffend zugrunde, diese erfolge für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 16 ASiG. Tatsächlich wurden die Pflicht-Lehrstunden des Herrn Dr. S. jedoch antragsgemäß als "Sicherheitsbeauftragten der Medizinischen Fakultät für die Praktika und das Praktikumsgebäude" reduziert. Hiermit und mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Durchgreifende Bedenken gegen die Deputatsverminderung für Herrn Dr. S. sind daher weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die gegen die Deputatsverminderung für Herrn Dr. T. vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. Herr Dr. T. ist ausweislich der vorgelegten Stellenbeschreibung nicht allein Beauftragter für Biologische Sicherheit und Strahlenschutz, worauf sich die Beschwerdebegründung stützt, sondern erfüllt zahlreiche weitere Aufgaben, die in der Summe Bedenken gegen die erfolgte Deputatsverminderung nicht begründen. Soweit die Antragsteller Herrn Dr. T. pauschal die notwendige Sachkunde für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten für Biologische Sicherheit und Strahlenschutz absprechen, ist darauf mangels jeglicher Substantiierung nicht einzugehen. Im Hinblick auf die Kumulierung verschiedener Aufgaben bei Herrn Dr. T., ist die im Ergebnis bei 1,0 SWS liegende Deputatsverminderung auch im Umfang nachvollziehbar. e) Die Antragsteller wenden sich auch nicht mit Erfolg gegen die Zuordnung des internationalen Masterstudienganges "Integrative Neuroscience" zur Fächergruppe "Mathematik, Naturwissenschaften" und den unter anderem sich hieraus ergebenden notwendigen Dienstleistungsexport. Mit den ausführlichen Erörterungen des Verwaltungsgerichts hierzu, das im Einzelnen auf die jeweiligen Lehrveranstaltungen eingeht und im Ergebnis zur Unbedenklichkeit des Umfangs des Dienstleistungsexports (unter Hinweis auf einen Rechenfehler mit Auswirkungen in der vierten Nachkommastelle) gelangt, setzt die Beschwerdebegründung sich nicht auseinander. Vielmehr beschränken die Antragsteller sich auf die Behauptung, es sei "soweit ersichtlich bislang nicht nachgewiesen, dass insoweit ein Dienstleistungsexport des Studienganges vorklinische Medizin erforderlich ist und nicht anderweitig (und damit kapazitätsschonender) die erforderlichen Lehrleistungen von einem anderen bei der Universität C-Stadt bestehenden Studiengang erbracht werden können". Einem so pauschalen Vorbringen ist insbesondere im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts hierzu nicht nachzugehen. f) Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1633/13 fordern, bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Antragsgegnerin für die Stellen der Hochschullehrer kapazitätsrechtlich eine grundsätzliche Lehrverpflichtung von 9 statt 8 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, ist dem nicht zu folgen. Entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO werden mit den diesbezüglichen Einwänden, die eine offenbar das Wintersemester 2012/2013 betreffende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Gegenstand haben, keine Gründe dargelegt, aus denen der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3, und vom 27. August 2013 - 10 B 1540/13.GM.S3 -, juris Rn. 3, jew. w.w.N.). Dem wird die Beschwerdebegründung zur Veranschlagung eines höheren Lehrdeputats der Hochschullehrer nicht gerecht, da sie auf die einschlägige Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2015/2016 und ihre Überprüfung durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts mit keinem Wort eingeht. Davon abgesehen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ausschließlich nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt und es auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Universitätsprofessoren und -professorinnen, für die § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO eine Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden vorsieht, in anderen Bundesländern nicht ankommt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 M 250/11 -, juris Rn. 5 f., vom 23. Juli 2013 - 3 M 311/12 -, juris Rn. 5 ff., vom 31. Januar 2014, a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 27. August 2014 - 3 M 77/14 -, juris Rn. 4 ff.; auf gleicher Linie etwa SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - NC 2 B 399/12 -, juris Rn. 5 ff.). So hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. August 2014 (a.a.O. Rn. 5 ff.) ausgeführt: „Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2011 - 2 NB 439/10 - juris).Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte. Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechende Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011 - 3 K 330/11 -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z. B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4).“ g) Soweit sich die Beschwerde gegen den kapazitätsrechtlichen Ansatz einer Gruppengröße von g = 20 für Seminare gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO mit der Begründung richtet, dem Bund habe die Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung der Zahl der an einem Seminar im Studiengang Humanmedizin teilnehmenden Studierenden gefehlt, und insoweit das Vorbringen in dem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1254/15 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren wiederholt, hat der Senat in seinem den Antragstellern bekannten Beschluss vom 29. April 2015 - 3 M 69/15 - (juris Rn. 4 ff.) eingehend begründet, warum er diese verfassungsrechtlichen Bedenken in der Sache nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass der Bundesverordnungsgeber aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BÄO im Rahmen des Kompetenztitels des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (vormals Art. 74 Nr. 19 GG) befugt war, die beanstandete Teilnehmerbegrenzung zu normieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Februar 2007 - 3 N 187/06 -, juris Rn. 18, vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 -, juris Rn. 26, und vom 19. März 2015 - 3 M 26/15 -, juris Rn. 9). Daran wird festgehalten; der Beschwerdevortrag enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen müssten oder auch nur zu ergänzenden Ausführungen Anlass geben. Unabhängig davon ist den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Verfahren der vorliegenden Art - wie bereits erwähnt - nur dann entsprochen, wenn der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2011, a.a.O., und vom 27. August 2013, a.a.O.). Die Beschwerde behauptet lediglich, bei einer Erhöhung der Seminarteilnehmerzahl von 20 auf 28 „vermindert sich der CA von 0,4 auf 0,286 (aufgerundet)“ und „bei dieser Korrektur des CAp können alle Beschwerdeführer zugelassen werden“. Damit wird - sofern überhaupt die Kapazitätsverhältnisse an der Antragsgegnerin in dem vorliegend in Rede stehenden Wintersemester 2015/2016 angesprochen sein sollen - nicht nachvollziehbar und konkret aufgezeigt, auf welche kapazitätsbestimmenden Zahlenwerte die Beschwerde im Einzelnen abstellen will und aufgrund welcher Berechnungsschritte bei der Antragsgegnerin im Ergebnis eine höhere Aufnahmekapazität als die vom Verwaltungsgericht ermittelten 191 Studienplätze zur Verfügung stehen soll. Ob die von der Beschwerde vertretene Annahme der Unwirksamkeit des § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄApprO im Übrigen dazu führen könnte, von einem geringeren als dem von der Antragsgegnerin mit dem Wert von 2,0633 in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auszugehen, kann hiernach dahingestellt bleiben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Festlegung des für die Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit ein Gestaltungsspielraum besteht, der erst dann überschritten wird, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.). Dies gilt auch für die Betreuungsrelationen in den einzelnen Lehrveranstaltungsarten, die als Parameter in den in der Anlage 2 zur KapVO LSA für das gesamte Medizinstudium festgelegten Curricularnormwert von 8,2 Eingang gefunden haben (vgl. etwa für die Gruppengröße von Vorlesungen SaarlOVG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 2 B 357/13.NC -, juris Rn. 45). Schon im Hinblick auf die mit der Begrenzung der Zahl der Seminarteilnehmer und der Schaffung relativ kleiner Seminargruppen verfolgten Ausbildungsziele mangelt es indes an jeglichen Anhaltspunkten für ein solches willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen. 2. Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorwegnahme der Hauptsachse nicht zu halbieren war. 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).