Beschluss
NC 2 B 4/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: NC 2 B 4/13 NC 15 L 853/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Antrag nach § 123 VwGO, Medizin, 1. FS, WS 2012/13 hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 25. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. November 2012 - NC 15 L 853/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 an der Universität Dresden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht angeordnet, die Antragstellerin vorläufig zum Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzulassen, wenn sie in einem noch durchzuführenden Losverfahren einen Rangplatz 1 bis 6 erzielt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die nach der Belegungsliste für das 1. Fachsemester eingeschriebenen 231 Studenten die vorhandene Kapazität nicht ausschöpfen. Nach dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin betrage die Kapazität 227 Plätze. Kapazitätserschöpfend seien demgegenüber nach der Berechnung durch das Verwaltungsgericht 234 Studienplätze. Von der tatsächlichen Belegung von 231 Plätzen könnten indessen lediglich 228 als kapazitätsdeckend angesehen werden, so dass zusätzlich sechs Plätze zu verlosen seien. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin, die keinen der ausgelosten Studienplätze erhalten hat, geltend, die vorhandene Ausbildungskapazität sei durch die Vergabe von 234 Studienplätzen nicht erschöpft. Der Wirtschaftsplan einschließlich des Stellenplans sei nicht formgültig beschlossen worden, da die Entscheidung des Fakultätsrates gefehlt habe und die Aufstellung verspätet erfolgt sei. Im Rahmen des 1 2 3 Lehrangebots sei die Stelle von Frau Dr. R....... im Hinblick auf die lange Dauer der Befristung unzutreffend mit 4,5 anstelle von acht Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angesetzt worden. Die Stelle von Frau S...... sei mit einer Lehrverpflichtung von vier anstelle von zwei LVS zu veranschlagen. Es sei von einer Regellehrverpflichtung für Professoren von neun anstelle von acht LVS auszugehen. Die sogenannten Overheadkosten für Drittmittelprojekte seien kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, da die Zuschüsse für Infrastruktur zu einer Entlastung des Lehrpersonals im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO führten; hier hätte das Verwaltungsgericht weiter aufklären müssen. Im Bereich der Klinik vorhandene Personalüberhänge seien der Kapazität der Vorklinik zuzurechnen, zumal die Beteiligung der klinischen Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen der Vorklinik bedenkenswert gering sei. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Der Beschluss über den Stellenplan ist in formell gültiger Weise durch das zuständige Gremium gefasst worden. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Protokollauszug vom 25. Januar 2012, der Ort und Datum, das entscheidende Gremium sowie die teilnehmenden Personen benennt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 98 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Sächsisches Hochschulgesetz vom 10. Dezember 2008 (SächsHSG) in der am 1. Februar 2012 - Berechnungsstichtag - geltenden Fassung das Dekanat für die Aufstellung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan zuständig sei, zu dem nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG auch der Stellenplan gehöre. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die von ihr ohne nähere Begründung behauptete Zuständigkeit des Fakultätsrates der Medizinischen Fakultät lässt sich aus § 99 Abs. 2 SächsHSG nicht herleiten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Beschluss nicht deshalb unbeachtlich, weil er entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsHSG nicht vor Beginn des 3 4 5 6 4 Kalenderjahres 2012, sondern erst am 25. Januar 2012 gefasst worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die verspätete Beschlussfassung kapazitätsrechtlich nicht auswirke, da der Stellenplan rechtzeitig vor dem Stichtag der Kapazitätsermittlung - 1. Februar 2012 - beschlossen worden sei. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Zudem scheidet eine Verletzung von subjektiven Rechten der Antragstellerin aus, weil es sich bei der Bestimmung § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsHSG um eine Verfahrensregelung handelt, die keine drittschützende Wirkung entfaltet. Zu beachten ist schließlich, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Wirtschaftsplan vor Beginn des Kalenderjahres zu verabschieden, nicht zur Unwirksamkeit des verspäteten Plans führt, da andernfalls überhaupt kein Wirtschaftsplan vorliegen würde (vgl. etwa für die Rechtslage beim Bundeshaushaltsplan Art. 110 Abs. 2 Satz 1, Art. 111 GG; für den Landeshaushaltsplan Art. 93 Abs. 2, Art. 98 SächsVerf). 2. Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Ermittlung des Lehrangebots die befristete Stelle von Frau Dr. R....... zu Unrecht mit 4,5 LVS bewertet, da bereits die langjährige Dauer der Befristung einen Verstoß gegen das Wissenschaftszeitvertragsgesetz indiziere, geht dieser Einwand fehl. Bei der Ermittlung des Lehrangebots ist nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweiligen individuellen Lehrverpflichtung auszugehen, sondern von der Anzahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den hierauf entfallenden Regellehrverpflichtungen (vgl. §§ 7, 8 KapVO). Damit abstrahiert das Berechnungsmodell nach der Kapazitätsverordnung von den real an der Hochschule bestehenden Arbeitsverhältnissen. Es kann deshalb grundsätzlich dahinstehen, ob die in den Arbeitsverträgen individuell vorgesehenen Befristungen materiellrechtlich Bestand haben. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, daputatsmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 4. März 2013 - 13 C 2/13 -, juris m. w. N.). Die Antragstellerin nennt indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einordnung durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung unzutreffend sein könnte; solche lassen sich den vorgelegten Arbeitsverträgen auch nicht entnehmen. 7 5 Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht die halbe Stelle am Institut für Physiologische Chemie, auf der ursprünglich Frau S...... und während deren Elternzeit Frau H.... beschäftigt wurde, zutreffend mit zwei LVS bewertet. Nach der Zweckbestimmung im Arbeitsvertrag und laut der dienstlichen Erklärung des Institutsdirektors für Physiologische Chemie und des Leiters der Fakultätsverwaltung vom 10. September 2012 handelt es sich um eine dem Zweck der Weiterqualifikation dienende befristete Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter. Zum Berechnungsstichtag am 1. Februar 2012 war davon auszugehen, dass Frau S...... nach Ablauf der Elternzeit am 30. September 2012 zum Beginn des Berechnungszeitraums auf ihre Stelle zurückkehren würde. Zwar war ihr Arbeitsvertrag, der in § 1 auf die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) Bezug nimmt, bis zum 31. August 2012 befristet. Seine Dauer verlängerte sich jedoch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG im Einverständnis mit der Mitarbeiterin um die Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Unabhängig von der Frage, ob seitens Frau S...... ein Einverständnis bereits erklärt worden war, bestand deshalb am Berechnungsstichtag keine Vakanz. Damit war die Stelle von Frau S...... mit zwei LVS zu veranschlagen. 3. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin war das Lehrdeputat nicht im Hinblick auf die in Sachsen geltende Regellehrverpflichtung von Professoren zu erhöhen. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen (DAVOHS) vorgesehene Anzahl von acht LVS gegen Verfassungsrecht verstoßen könnte (vgl. zuletzt Beschl. v. 25. März 2013 - NC 2 B 3/12 -, juris, Rn. 11). Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Bundesländern führt daher nicht weiter (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12. August 2011 - 2 NB 439/10 -, juris). Im Übrigen entspricht die Festsetzung von acht LVS für Professoren der Rechtslage in einer Reihe von Bundesländern, wenngleich diese nicht die Mehrheit darstellen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, Rn. 209, 306 m. w. N.). Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden 8 9 6 sich damit zwei grundrechtsrelevante Rechtskreise, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. Mai 2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen per se ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. Mai 2006 a. a. O. m. w. N.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte. Für einen Ermessensfehler des Verordnungsgebers bei Erlass der DAVOHS 2011 ist deshalb - wie bereits bei der Vorgängerverordnung DAVOHS 2003 - vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. 4. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin weiter, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob die von der DFG als sogenannte Overheadkosten gezahlten Drittmittel kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen seien. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht werden von den Overheadkosten projektbezogene Infrastrukturkosten wie Betriebskosten gezahlt, was die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Ein Aufklärungsbedarf ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Eine kapazitätsrechtlich relevante Erhöhung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO scheidet daher aus, da die sogenannten Overheadkosten ausschließlich bezogen auf ein bestimmtes Drittmittelprojekt gewährt werden und damit gerade nicht für die Nutzung außerhalb dieses Projektes zur Verfügung stehen. 5. Soweit die Beschwerde rügt, es seien auch im Bereich der klinischen Medizin vorhandene Überhänge zu berücksichtigen und der Kapazität der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnen, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. Entgegen dem 10 11 7 Vorbringen der Antragstellerin besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin, etwaige freie Lehrkapazitäten der Klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 10. Januar 2012 - 7 ZB 11.783 -, juris). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. z. B. BayVGH, Beschl. v. 10. Januar 2012 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 27. April 2010 - 13 C 176/10 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 1. Juli 2011 - 2 B 45/11.NC - juris). Dies gilt jedenfalls, solange nicht erkennbar ist, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wird, um das ansonsten mögliche Lehrangebot mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität sachwidrig zu verringern (so VGH BW, Beschl. v. 17. Februar 2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris). Zwar ergeben sich vorliegend aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung, die von einer patientenbezogenen Kapazität der Klinik von 248 und einer für die Vorklinik festgesetzten Kapazität von 227 ausgeht, gewisse Anhaltspunkte für eine möglicherweise sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik. Diese führen indessen nicht zur Annahme einer Kapazität, die über die derzeitige tatsächliche Besetzung in Höhe von 237 Studenten hinausgeht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschl. v. 25. Juli 2013 - NC 2 B 399/12 -, juris). Damit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu- dienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219). 12 13 14 15 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 16