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Beschluss

3 A 385/15

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, erbringen hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, erbringen hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung vorliegen. beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 385/15 1 K 2105/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Fahrtenbuchauflage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 27. Oktober 2016 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Juni 2015 - 1 K 2105/14 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von Klägerin ohne konkrete Benennung, aber jedenfalls sinngemäß (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2016 - 3 A 474/15 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.) allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, 1 2 3 Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 24. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr des Freistaats Sachsen vom 24. September 2014 verfügte Fahrtenbuchauflage wegen einer mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin begangenen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit innerorts um 34 km/h mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Soweit die Klägerin im Zulassungsvorbringen dagegen rügt, es sei nicht nachgewiesen, ob die Geschwindigkeitsmessung, die eine Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben hat, korrekt ist, sind keine ernstlichen Zweifel dargetan. Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs zu prüfen hat, muss zwar ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem etwa nachfolgenden gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- oder Strafvorschrift selbstständig prüfen. Jedoch erbringen geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt verfügen, hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder eine unsachgemäße Bedienung vorliegen (SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 3 A 217/13 -, juris Rn. 3). Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus standardisierten Messverfahren entsprechend heranzuziehen. Danach sind, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und täglich praktizierten Verfahren gewonnen werden, keine weitergehenden Ermittlungen und diesbezüglichen 3 4 5 4 Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 19. August 1993, BGHSt 39, 291; Beschl. v. 30. Oktober 1997, BGHSt 43, 277). Danach konnten vorliegend die Messergebnisse des Geräts TRAFFIPAX Trafistar S 330, dessen am 17. Juli 2012 durchgeführte Eichung bis Ende 2013 gültig war, zugrunde gelegt werden. Unregelmäßigkeiten wurden von der Klägerin nicht konkret aufgezeigt und sind auch nicht bekannt. Die damit gemessene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit steht somit für den Senat in tatsächlicher Hinsicht fest. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dann der Fall, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen hierzu ergriffen hat (BVerwG, Beschl. v. 23. Dezember 1966 - 11 B 84.96 -, juris; Urt. v. 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, juris). Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen vorzunehmen sind, die in gleichartigen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 3 A 504/14 -, juris Rn. 6). Ohne Erfolg wendet die Klägerin hierzu ein, die Behörde habe sie als Fahrzeughalterin nicht unverzüglich, nämlich binnen zwei Wochen nach Begehung der Verkehrswidrigkeit (24. März 2013), sondern erst nach zwei Monaten, nämlich mit Schreiben vom 23. Mai 2013 angehört. 6 7 8 5 Zu dem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört zwar grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Dies ist geboten, damit der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verzögerte Ermittlungshandlung der Behörde schließt gleichwohl eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 1987 - 7 B 139/87 -, juris Rn. 2; st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. SächsOVG, a. a. O. Rn. 6). So liegt hier der Fall. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der Rüge, die Behörde habe ihre Ermittlungen zu spät aufgenommen, sowie, dass die Behörde ihre Ermittlungen nicht zielgerichtet genug geführt habe. Hätte die Klägerin im Rahmen der Anhörung jedoch Angaben gemacht, hätte der Kraftfahrzeugfahrer möglicherweise rechtzeitig vor Ablauf der dreimonatigen Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG ermittelt werden können. Die gerügte Verzögerung war für die unterbliebene Ermittlung des Kraftfahrzeugführers somit nicht ursächlich. Mit zutreffenden Gründen ist das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass die Klägerin eine ihr zumutbare Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers abgelehnt hat. Eine Benachrichtigung des Halters im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Ermittlungen begründet für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris Rn. 25). 9 10 11 12 6 Dagegen beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, es könne ihr keine mangelnde Mitwirkung vorgehalten werden, da das ihr im Rahmen der Anhörung von der Behörde zugesandte Foto vom Kraftfahrzeugführer ungenau gewesen und ihrem eingeschalteten Prozessbevollmächtigten zudem Akteneinsicht in die Originalakten zum Zweck der Einsichtnahme in die dort befindlichen Originalfotos verwehrt worden sei. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass für Zeugen - wie der Klägerin im Anhörungsverfahren - grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht besteht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 21. Mai 2015 - 2 B 4/15 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Gleichwohl sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Behörde die Verwaltungsakten zu Ermittlungszwecken nicht kurzfristig übersandt worden sind. Es handelte sich nicht um besonders umfangreiche Akten und bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung war noch ein Monat Zeit. Dessen ungeachtet folgt die mangelnde Mitwirkung der Klägerin jedoch bereits aus dem Umstand, dass sie keinerlei Angaben gemacht hat. Es mag sein, dass der Kraftfahrzeugführer auf dem im Anhörungsverfahren übersandten Foto von ihr nicht eindeutig zu identifizieren war. Gleichwohl wäre es ihr zumutbar gewesen, der Behörde zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Fahrzeugführer zu benennen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Gründe, weswegen ihr das nicht möglich gewesen sein sollte, hat sie nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich. Dieser Obliegenheit vermag sie sich jedenfalls nicht mit der Begründung zu entziehen, sie hätte damit möglicherweise einen Verdacht auf andere potentielle Kraftfahrzeugführer gelenkt. Dies gilt sogar selbst dann, wenn sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte berufen könnte. Diese schützen den Begünstigten zwar vor der Verfolgung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sie schützen den Fahrzeughalter aber nicht vor Maßnahmen der Verkehrsbehörde zur Abwendung von Gefahren für den Straßenverkehr (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 3 B 90/14 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. August 2013 - 3 B 360/13 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 25. September 2012 - 3 B 215/12 -, juris Rn. 4 m. w. N.). 13 14 15 7 Ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin eine ihr zumutbare Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers abgelehnt hat, bedurfte es seitens der Behörde zum Erlass der Fahrtenbuchauflage vor Eintritt der Verfolgungsverjährung keiner weiteren Sachaufklärung durch die Behörde. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung ab, ist es ihr nämlich regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen anzustellen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 3 A 504/14 -, juris Rn. 6). Entgegen ihrer Ansicht hätte die Behörde daher insbesondere die Klägerin zu diesem Zweck nicht persönlich vorladen oder nicht nur einmal, sondern mehrfach Versuche unternehmen müssen, sie unter ihrer Wohnadresse persönlich zu erreichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den 04.11.2016 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte 16 17 18 19