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Beschluss

3 B 157/17

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 3 B 157/17 3 L 477/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Waffenrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Verwaltungsgericht Ranft am 15. August 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. Mai 2017 - 3 L 477/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I.1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom x2. Mai 2017 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid war die Sicherstellung der im Einzelnen dort bezeichneten Waffenbesitzkarten und von 41 Waffen des Antragstellers gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG sofort vollziehbar angeordnet worden. Bezüglich der der Sicherstellung der vorbezeichneten Waffenbesitzkarten und Waffen vorangehenden Geschehnisse wird auf die Ausführungen in dem hiesigen Beschluss vom 12. August 2016 (Az.: 3 B 134/16, dort Rn. 2) verwiesen. Mit Schreiben vom 19. August 2016 wurde dem Antragsteller eine Frist bis zum 29. August 2016 für die Erfüllung der in dem Widerrufsbescheid vom 17. März 2016 vollziehbar angeordneten Überlassungs- bzw. Unbrauchbarmachungspflichten gesetzt. Mit Schreiben vom 24. August 2016 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin, verwies zusammenfassend auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse seiner Ehefrau und merkte an, dass sämtliche Waffenbesitzkarten und Waffen nach § 12 WaffG an seine Ehefrau als Berechtigte überlassen worden seien. Seine Ehefrau bestätigte dies der Sache nach mit Schreiben vom 28. August 2016. Am 21. März 2017 erließ das Amtsgericht Aue 1 2 3 auf Veranlassung der Antragsgegnerin einen Durchsuchungsbeschluss u. a. für das Anwesen B X und Y in L (Az.: H 22 M 8/17). Die Durchsuchung fand am x7. Mai 2017 statt. Dabei wurden dem anwesenden Antragsteller der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts sowie die hier in Streit stehende Sicherstellungsanordnung vom x2. Mai 2017 ausgehändigt. Im Zuge der Durchsuchung wurden die Waffentresore gewaltsam geöffnet, die darin befindlichen Waffen und die Munition sichergestellt und der Waffenraum im Keller des Anwesens zunächst verriegelt und versiegelt. Am x4. Mai 2017 wurden der Waffenraum sowie die darin befindlichen Tresore von der Ehefrau des Antragstellers geöffnet und weitere Waffen nebst Munition sichergestellt. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO oder ein Antrag gemäß § 123 VwGO auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung zulässig sei. § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG sehe zwar eine Sicherstellung, aber keine Sicherstellungsanordnung in der Art einer zu vollstreckenden und damit mit Sofortvollzug zu versehenden Grundverfügung vor. Vielmehr lege es näher, die gesetzliche Erlaubnis zur Sicherstellung als Erlaubnis zur Vornahme eines Realakts und damit als eine besondere Vollstreckungsmaßnahme einzuordnen, die keiner besonderen Anordnung durch Verwaltungsakt mehr bedürfe. Dies könne aber dahingestellt sein, da die Sicherstellung der Waffen auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt werden könne, dessen Voraussetzungen hier aller Voraussicht nach erfüllt seien. Der Antragsteller sei nach erfolglosem vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten vollziehbar verpflichtet gewesen, seine Waffen und Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Ihm sei hierfür wirksam letztmalig eine Frist bis zum 29. August 2015 (richtig: 2016) gesetzt worden. Mit der behaupteten Überlassung der Waffen an seine Ehefrau sei der Antragsteller dieser Anordnung nicht hinreichend nachgekommen. Es könne offen bleiben, ob die amtsrichterliche Durchsuchungsanordnung überhaupt eine nochmalige Überprüfungsbefugnis durch das Verwaltungsgericht ermögliche. Auch könne offen bleiben, ob die behauptete vorübergehende „Überlassung“ gemäß § 12 Abs. 1 WaffG eine Überlassung i. S. d. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei, da es angesichts der Endgültigkeit der alternativ angeordneten Unbrauchbarmachung näher liege, dass auch die Überlassung eine endgültige sein müsse. Schließlich könne offen bleiben, ob die Ehefrau des Antragstellers tatsächlich Berechtigte i. S. d. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei. Letztlich müsse auch nicht entschieden werden, ob der Antragsteller eine 3 4 Überlassung i. S. d. § 12 WaffG vereinbaren könne, da diese Vorschrift den Erwerb von einem „Berechtigten“ verlange. Dem Antragsteller seien die Waffenbesitzkarten aber zweifelsfrei vor der Überlassung der Waffen an seine Ehefrau sofort vollziehbar widerrufen worden. Jedenfalls liege eine Überlassung i. S. d. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht vor, da nicht nachgewiesen sei, dass der Antragsteller nicht mehr auf Waffen und Munition zugreifen könne. Die für die Erfüllung der Überlassungspflicht erforderliche nachweisliche Entziehung des Besitzes bzw. der Besitzmöglichkeit sei vorliegend nicht erkennbar. Die Mitbenutzungsrechte der Ehefrau des Antragstellers für einzelne Waffen des Antragstellers stünden dem nicht entgegen. Sie vermittelten dem Antragsteller keine schutzwürdige Position. Ob § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG mit dem Begriff „kann“ überhaupt Ermessen eröffne, könne offen bleiben; Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Auch sei die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsanordnung hinreichend begründet worden. Im Hinblick auf die Sicherstellung der miterfassten Waffenbesitzkarten sehe § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG keine Überlassung an Berechtigte vor. Daher habe hier zweifelsfrei eine Sicherstellung vorgenommen werden können. Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 23. Juni 2017 entgegen, dass sein Antrag nicht auf die vorläufige Einstellung der Vollstreckung, sondern auf die Wiederherstellung der durch den angeordneten Sofortvollzug ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abziele. Daher greife der Einwand der Antragsgegnerin nicht, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die Zwangsvollstreckung bereits durchgeführt worden sei. Seine Ehefrau sei weiterhin berechtigte Mitbesitzerin seiner Waffen. Wenn wie hier eine gemeinschaftliche Aufbewahrung praktiziert werde, müsse es im Fall des Widerrufs der Berechtigung eines Mitbenutzers ausreichen, dass Vorkehrungen getroffen seien, um einen Zugriff des nicht mehr Berechtigten zu verhindern. Das gemeinschaftliche Aufbewahrungsverhältnis habe sich hier in eine Alleinaufbewahrung verwandelt. Seine Ehefrau habe sämtliche Zahlenkombinationen geändert und die Schlüssel von einzelnen Waffentresoren zusätzlich in Waffentresoren mit Zahlenkombinationen verschlossen. Die zwischen ihm und seiner Ehefrau getroffene Verwahrungsvereinbarung sei von § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG gedeckt. Diese Vorschrift sei auf derartige Sachverhalte anwendbar. Seine Ehefrau sei Berechtigte. Eine sichere Verwahrung der Waffen sei gewährleistet. Dies sei ihm als ihrem 4 5 Ehemann bestens bekannt. Es hätte sonst erhebliche Schwierigkeiten bereitet, für eine derart große Menge von Waffen einen Berechtigten zu finden, der sie verwahren konnte. Da der Gesetzgeber keine Höchstdauer der Aufbewahrung festgelegt habe, könne die Aufbewahrung - wie hier - auch vorübergehender Natur sein. Schließlich sei er zum Zeitpunkt der Übergabe noch Berechtigter gewesen, da ihm zwar die Erlaubnis zum Waffenbesitz vollziehbar entzogen worden sei, er aber binnen der von der Antragsgegnerin verlängerten Frist zur Übergabe an einen Berechtigten befugt gewesen sei. Bis zum Ablauf dieser Frist habe er daher die Waffen noch an seine Ehefrau als Berechtigte übergeben können. Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. 1. Unabhängig von der Frage, ob die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG eröffnete Möglichkeit, nach fruchtlosem Ablauf der Frist für die dauerhafte Unbrauchbarmachung von Waffen oder Munition oder für deren Überlassung an einen Berechtigten die Waffen oder die Munition sicherzustellen, auch zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts berechtigt, hat die Antragsgegnerin vorliegend einen solchen Verwaltungsakt erlassen und dessen Sofortvollzug angeordnet. Daher spricht vorliegend viel dafür, dass es dem Antragsteller wenigstens in einem solchen Fall möglich sein muss, einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch zu nehmen. Ein so verstandener Rechtsschutz hat sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch noch nicht nach Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme erledigt, da die Befugnis der Antragsgegnerin, die Waffenbesitzkarten, die darin bezeichneten Waffen und die Munition des Antragstellers behalten zu dürfen, auf der Sicherstellung beruht. Mit der Sicherstellung als vorübergehender Maßnahme wird nämlich der Gewahrsam der landesrechtlich zuständigen Behörde begründet (Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 37 Rn. 7 m. w. N.; Gade/Stoppa, WaffG, 1. Aufl. 2011, § 37 Rn. 6). Im Übrigen legt § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage bei der nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG zulässigen sofortigen Sicherstellung keine aufschiebende Wirkung haben, nahe, dass auch die Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG in Form eines Verwaltungsakts vorgenommen wird 5 6 7 6 (vgl. hierzu Gerlemann a. a. O. § 37 Rn. 10 und § 46 Rn. 12 m. w. N.; Gade/Stoppa a. a. O. § 47 Rn. 11; Heller/Soschinka, WaffenR, 3. Aufl. 2013, Rn. 1002e, 1003 m. w. N.). 2. Allerdings ist der Antragsteller den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht entgegengetreten, dass jedenfalls eine Überlassung der Waffen und der Munition an einen Berechtigten i. S. v. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht nachgewiesen worden ist. Das Gericht hat hierzu angeführt, der Antragsteller und seine Ehefrau behaupteten zwar, dass diese ihn an einem Zugriff hindere, da sie die Codes der Waffentresore geändert und auch die Schlüssel weiterer Waffentresore und die Waffenbesitzkarten des Antragstellers in ihre Obhut genommen und ebenfalls in einem mit einem Code gesicherten Waffentresor untergebracht habe. Bei der persönlichen Verbindung von Ehepartnern könne selbst mit einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Zeugenaussage aber keine den Anforderungen des Waffenrechts genügende Gewissheit erlangt werden. Angesichts des tatsächlichen Verhältnisses sei hier nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller weiter die Möglichkeit des Zugriffs auf Waffen hätte, etwa wenn sie seine Ehefrau für den eigenen Gebrauch aus den Tresoren entnehme. Auch könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass ihm die Ehefrau die Waffen überlasse, wenn sie sich keiner Kontrolle ausgesetzt sehe. Angesichts des Verhaltens des Antragstellers und seiner Ehefrau im Rahmen der Durchsuchung bestehe auch die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller wieder auf die Waffen zugreife. Diese Überlegungen hat der Antragsteller nicht entkräftet. Mit seinem neuerlichen Hinweis darauf, dass seine Ehefrau Mitberechtigte an einzelnen Waffen des Antragsstellers und eine vorübergehende Überlassung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG möglich seien, sind die vom Verwaltungsgericht gewürdigten tatsächlichen Umstände nicht in Frage gestellt. Das Gericht hat zu Recht darauf abgehoben, dass die Erfüllung der Verpflichtung zur Überlassung an einen Berechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen werden muss. Die hierfür im Regelfall erforderliche Vorlage einer Erwerbsbescheinigung des neuen Inhabers der tatsächlichen Gewalt (Gerlemann a. a. 8 9 10 11 7 O. § 37 Rn. 10) ist vorliegend allein durch den Hinweis, der Mitbesitz beider Ehegatten habe sich in einen Alleinbesitz der Ehefrau gewandelt, nicht geführt. Bei der Beurteilung der Sachlage hat das Gericht zu Recht auf die tatsächlichen Umstände in dem gemeinsamen bewohnten Haus und die in den Einsatzberichten zu Tage getretenen tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Auch ist vorliegend nicht geklärt, wie die Ehefrau einen Zugriff des Antragstellers ausschließen kann, wenn sie von ihrer Mitberechtigung an dessen Waffen Gebrauch macht. Der bloße Hinweis, seine Ehefrau habe die Zahlencodes der Waffentresore geändert, reicht dafür nicht aus. Denn hierbei könnte es sich, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, schon um eine bloße Schutzbehauptung handeln. Auch ist hierdurch nicht geklärt, wie der Antragsteller nach Tresoröffnung darin gehindert werden könnte, wieder auf seine Waffen und die Munition zuzugreifen. Angesichts der Gefahren, die von Waffen ausgehen, hat das Verwaltungsgericht daher zutreffend einen strengen Maßstab an die Nachweispflicht des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestellt und den Nachweis hier vorläufig verneinen dürfen. Im Übrigen ist in Nr. 3 des vollziehbaren Widerrufsbescheids vom 17. März 2016 auch festgelegt, dass über die Überlassung der Waffen innerhalb der dort genannten Frist ein schriftlicher Nachweis vorzulegen sei. Ein solcher schriftlicher Nachweis dürfte mit dem Schreiben des Antragstellers vom 24. August 2016 an die Antragsgegnerin nicht geführt sein. Denn dort wird nur ausgeführt, dass sämtliche Waffen „nach § 12 WaffG selbstverständlich nach Waffenrecht konform nebst den WBK an eine Berechtigte überlassen“ worden seien und es hierfür keiner gesonderten Erlaubnis bedürfe. Zudem wird dort auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse seiner Ehefrau hingewiesen, von denen sie Gebrauch machen könne. Das ergänzende Schreiben seiner Ehefrau vom 28. August 2016 enthält hierzu keine weitergehenden Ausführungen. Daher dürfte schon der erforderliche schriftliche Nachweis einer den Zugriff des Antragstellers ausschließenden Überlassung an einen Berechtigten nicht vorliegen. Nachdem der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht darauf eingegangen hat, ist vorliegend nicht mehr zu prüfen, ob er - wie erstinstanzlich bestritten - den Inhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 19. August 2016 tatsächlich zur Kenntnis 12 13 14 8 genommen hatte. Soweit sich der Antragsteller mit den vom Gericht offengelassenen Fragen befasst, bedarf es hierüber keiner Entscheidung, nachdem jedenfalls der Nachweis einer Überlassung an einen Berechtigten i. S. d. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht geführt werden konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Groschupp Ranft 15 16 17