OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 379/18

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

16mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verstößt eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen § 29 DRiG, ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, eine eigenständige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu fassen. 2. Diejenigen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. 3. Der Reichsbürgerbewegung ist zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt.
Entscheidungsgründe
1. Verstößt eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen § 29 DRiG, ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, eine eigenständige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu fassen. 2. Diejenigen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. 3. Der Reichsbürgerbewegung ist zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt.