Urteil
5 A 644/18.A
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).
Entscheidungsgründe
Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage). Az.: 5 A 644/18.A 4 K 1773/16.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. des Herrn vertreten durch den Kläger zu 1. als bestellten Betreuer - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen AsylG hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung am 21. August 2019 für Recht erkannt: Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Berufungen richten sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem Klagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden. Der am 18. August 1998 in Damaskus geborene Kläger zu 1 und der am 7. Januar 2001 in Damaskus geborene Kläger zu 2 sind Brüder. Sie sind syrische Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Zusammen mit ihrem Vater reisten sie am 16. August 2015 aus Syrien aus und am 7. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein (über die Türkei und die "Balkanroute"). Am 17. März 2016 stellten die Kläger und ihr Vater Asylanträge. Der Vater wurde am 28. Juli 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Er beschränkte seinen Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und trug vor, dass er vom Geheimdienst festgenommen würde, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste. Für seine Kinder mache er die gleichen Asylgründe geltend. Durch Bescheid vom 19. August 2016 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu; im Übrigen lehnte sie die Asylanträge ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Ein 1 2 3 4 3 längerer Auslandsaufenthalt und eine Asylantragstellung führten nicht dazu, dass den Klägern im Fall der Rückkehr nach Syrien eine regimefeindliche oppositionelle Haltung unterstellt werde. Aus ihrem Sachvortrag sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Bescheid wurde den Klägern am 26. August 2016 zugestellt. Sie erhoben gegen ihn am 31. August 2016 Klagen vor dem Verwaltungsgericht, soweit ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde. Zur Begründung trug der Kläger zu 1 vor, er befürchte, bei seiner Rückkehr zum Militärdienst einberufen zu werden. Er betrachte sich als Fahnenflüchtiger, weil er sich nicht mehr in Syrien befinde. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 24. Januar 2018 - 4 K 1773/16.A - abgewiesen. Die Kläger seien nicht vorverfolgt ausgereist. Auch aus Ereignissen, die nach ihrem Verlassen Syriens eingetreten seien, folge keine begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG. Zwar sei damit zu rechnen, dass die Kläger bei ihrer Rückkehr von syrischen Sicherheitskräften befragt würden und es dabei zu Misshandlungen und Folter i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kommen könne, jedoch nicht "wegen" eines bestimmten Verfolgungsgrundes, so dass die nötige Verknüpfung nach § 3a Abs. 3 AsylG fehle. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zu 1 nunmehr volljährig sei und in Syrien der Wehrpflicht unterliege. Der Kläger zu 2 sei noch nicht wehrpflichtig. Selbst wenn man unterstelle, dass das syrische Regime auch in der Ausreise des damals noch nicht wehrpflichtigen Klägers zu 1 ein Entziehen von der Wehrpflicht sehe, führe dies nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar sei die Wehrpflichtentziehung in Syrien strafbewehrt und sei es beachtlich wahrscheinlich, dass der Militärdienst in Syrien derzeit Kriegsverbrechen umfassen würde (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Jedoch sei nach den vorhandenen Erkenntnismitteln derzeit wegen Wehrdienstentziehung nicht mit Bestrafung, sondern mit Verbringung an die Front zu rechnen. Dieser zwangsweisen Zuführung zum Wehrdienst fehle die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund (§ 3a Abs. 3 AsylG), weil sie unterschiedslos jeden Wehrpflichtigen in Syrien treffen könne und es zweifelhaft sei, ob die Wehrpflichtigen eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellten. Jedenfalls seien nach der Rechtsprechung die Einberufung zum 5 6 4 Wehrdienst und die zwangsweise Durchsetzung der Wehrpflicht allein keine Verfolgungshandlungen. Andernfalls sei § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG überflüssig. Der darin liegende Zwang sei daher auch keine Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Der Senat hat die Berufungen der Kläger mit Beschluss vom 13. März 2019 zugelassen. Der Beschluss wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 27. März 2019 zugestellt. Die Berufung wurde - nach gewährter Fristverlängerung - am 20. Mai 2019 begründet. Zur Begründung der Berufungen vertiefen und ergänzen die Kläger ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht. Der Kläger zu 2 sei mittlerweile 18 Jahre alt und auch wehrpflichtig. Den Klägern stünden die gleichen Gründe zur Seite wie Flüchtlingen, die bereits im wehrpflichtigen Alter illegal ausgereist seien und sich der Wehrpflicht entzogen hätten. Sie befürchteten, dass ihnen eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt werde und Verfolgung sowie eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Der Verfolgungsgrund bestehe in einer ihnen vom syrischen Regime zugeschriebenen politischen Überzeugung. Gefahrerhöhende Umstände lägen in der Wehrpflichtverweigerung, die die Kläger als Regimekritiker bzw. Regimegegner erscheinen lasse und sie aus der Masse der Rückkehrer hervorhebe, sodass sie willkürlicher Folter unterworfen würden. Die Rückkehrer würden im Rahmen der Einreisekontrolle auf die Ableistung des Wehrdienstes überprüft. Wehrpflichtige würden sofort eingezogen; wer nicht reagiere, werde vom Geheimdienst eingezogen. Es bestehe keine Möglichkeit, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Junge Männer im wehrpflichtigen Alter seien von Haft und Misshandlung besonders bedroht. Es seien Fälle von Rückkehrern bekannt, die zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Bei einer Rückkehr nach Syrien würden die Kläger sofort der militärischen Sicherheit zugeführt. Ihre Mutter habe berichtet, dass im September 2018 zwei Angehörige der militärischen Polizei zu ihr nach Haus gekommen seien und sie gefragt hätten, wo die Kläger sich befänden. Für die Kläger liege die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG vor. 7 8 5 Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Januar 2018 - 4 K 1773/16.A - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 ihres Bescheids vom 19. August 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlings- eigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, es könne nicht angenommen werden, dass ausnahmslos jeder wehrdienstflüchtige Mann in Syrien als "Oppositioneller" mit regimekritischer Meinung oder Grundhaltung angesehen werde. Jedenfalls seit 2018 habe sich die Lage für Rückkehrer allgemein nach Syrien erkennbar verändert. Hinsichtlich rückkehrender Wehrpflichtiger sprächen, auch wenn diese nur unterdurchschnittlich bei der Gruppe der bereits Zurückgekehrten vertreten seien, neue Indizien gegen das Vermuten einer oppositionellen Einstellung. Hierzu zählten die Möglichkeit, sich gegen eine Gebühr von einer Militärdienstleistung befreien zu lassen, und der Amnestieerlass Nr. 18/2018 vom 9. Oktober 2018. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg, weil sie unbegründet sind. I. Die Abweisung der Klagen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 19. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Erkenntnislage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist die Beklagte nicht gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG verpflichtet, die Kläger als Flüchtlinge gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. 9 10 11 12 13 14 6 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Organisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher ist (§ 3e AsylG) oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. Die Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des Verfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Verfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 a. E.). Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der 15 16 17 7 Ausländer vorverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., und v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermutung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung sprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen kann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 12). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und 18 19 8 meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [265 f.] m.w.N.). Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter "Politmalus") (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - BVerfGE 80, 315 [338]; Beschl. v. 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500). Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen auch daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 28. Juni 1983 - 9 C 778.80 -, juris Rn. 10). Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.). Für die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG), wie auch sonst unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) tätig geworden ist. § 3b Abs. 2 AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat daher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale tatsächlich nicht aufweist, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten Verfolgungsakteuren zugeschrieben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -). Der Verfolgungsgrund, hier die tatsächliche oder vermutete politische Überzeugung, muss dabei lediglich ein beitragender Faktor für 20 9 die begründete Furcht vor Verfolgung sein; er muss nicht der vorherrschende oder einzige Grund sein (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 3. Dezember 2013). 2. Dem Vorbringen der Kläger lassen sich keine Vorfluchtgründe nach § 3 Abs. 1 AsylG entnehmen. 3. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG vor. a) Ein solcher Nachfluchtgrund droht bei einer Rückkehr nach Syrien nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen der (illegalen) Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in Deutschland (vgl. Urt. v. 6. Februar 2019 - 5 A 1066/17.A -, juris Rn. 24 und Urt. v. 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 21 ff.). An dieser Einschätzung hat sich nach der aktuellen Auskunftslage nichts geändert. b) Die Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ist auch nicht deshalb begründet, weil sich die Kläger durch ihren Verbleib im Ausland dem Militärdienst entzogen haben. Beide Kläger sind mittlerweile volljährig und unterliegen der Wehrpflicht. Der Senat hält jedoch an seiner Rechtsprechung, dass wehrpflichtigen Asylbewerbern bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, angesichts der aktuellen Entwicklung in Syrien und der neuen Erkenntnismittel nicht länger fest. aa) Bislang ist der Senat davon ausgegangen, dass Rückkehrern im wehrdienstfähigen Alter nicht nur die gesetzlich dafür vorgesehene Bestrafung und/oder die Einziehung droht, sondern insbesondere im Zusammenhang mit den drohenden Verhören und Bestrafungen auch Folter und der Einsatz an der Front mit oft nur minimaler Ausbildung, d. h. als "Kanonenfutter". Er hat nach Auswertung der damaligen Erkenntnismittel in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2017 - 21 B 16.31001 -, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 - und 21 22 23 24 25 26 10 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - festgestellt, dass die den syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter drohenden staatlichen Maßnahmen nach ihrer objektiven Gerichtetheit an den in § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungsgrund der - ihnen vom syrischen Staat gemäß § 3b Abs. 2 AsylG zugeschriebenen - politischen Überzeugung anknüpfen. Begründet wurde dies damit, dass sich das syrische Regime seit 2011 in einem Bürgerkrieg befinde, es der syrischen Armee aufgrund militärischer Verluste, Desertion und Wehrdienstentziehung in ganz erheblichem Umfang an in diesem Bürgerkrieg nötigen Soldaten mangele und das Verhalten des Regimes vollständig von einem "Freund- Feind-Schema" als einem alles durchziehenden Handlungsmuster geprägt sei. Angesichts dessen werde jeder Wehrpflichtige, der in diesem Bürgerkrieg das Regime durch Wehrdienstentzug zugunsten der - auch militärischen - Opposition schwächt, als Verräter oder Oppositioneller angesehen und sei dementsprechend häufiger und verschärfter den beschriebenen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (SächsOVG, Urt. v. 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - juris Rnrn. 26 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 22. März 2019 - 5 A 237/18.A -, juris Rnrn. 20 ff.). bb) Die militärische Situation in Syrien hat sich mittlerweile jedoch deutlich geändert. Im Jahr 2018 ist es der syrischen Regierung mit der militärischen Unterstützung der Russischen Föderation und der Islamischen Republik Iran gelungen, wichtige Oppositionshochburgen und große Teile des Territoriums zurückzuerobern, sodass sie im Moment die meisten Gebiete des Landes kontrolliert. Die Kampfhandlungen haben deutlich abgenommen; die ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung lebt nunmehr in Gebieten, die unter der Kontrolle des syrischen Staates sind (Danish Refugee Council [DRC], Bericht vom Februar 2019, S. 8 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018, S. 5 f.). Die Situation in den staatlich kontrollierten Gebieten hat sich signifikant verbessert; die militärischen Konfrontationen und Sicherheitsvorfälle sind stark zurückgegangen, auch wenn die Situation in einigen Gebieten angespannt bleibt (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 8 f.). cc) Wie aus den neueren Erkenntnismitteln hervorgeht, hat diese Änderung der militärischen Lage zu folgenden Konsequenzen geführt: (a) Die syrische Regierung hat mehrere Maßnahmen ergriffen: 27 28 29 11 Anfang Juli 2018 hat die Regierung Syriens erstmals offiziell zur Flüchtlingsrückkehr aufgerufen und dafür Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. November 2018, S. 21). Dahinter steht ein Interesse der Russischen Föderation an einer möglichst hohen Zahl an Rückkehrern, um die derzeitigen Beschränkungen bei der Wiederaufbauunterstützung der europäischen Länder zu beseitigen (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 22). Am 9. Oktober 2018 ist ein Erlass Nr. 18/2018 des syrischen Präsidenten ergangen, wonach allen syrischen Männern, die desertiert sind oder sich dem Militärdienst entzogen haben, eine Amnestie gewährt wird, wenn sie sich innerhalb einer Frist von vier Monaten (bei einem Wohnsitz in Syrien) oder von sechs Monaten (bei einem Wohnsitz außerhalb Syriens) zum Militärdienst melden. Der Erlass beseitigt allerdings nicht die Pflicht, den obligatorischen Militärdienst zu leisten. Kriminelle und Personen, die auf der Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben, sind von der Amnestie ausgenommen (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 29). Ein Rundschreiben des Verteidigungsministeriums vom 28. Oktober 2018 an das Innenministerium sowie an die Militärpolizei dient der Umsetzung des Erlasses Nr. 18/2018. Danach ist die Festnahme militärdienstflüchtiger Reservisten untersagt; zudem sollen die für den aktiven Dienst vorgesehenen Reservisten nicht mehr eingezogen werden (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 29). Gemäß der Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11. Juni 2019, S. 7, soll die Amnestie nunmehr keine Gültigkeit mehr haben und die Personen, die den Wehrdienst nicht angetreten haben, wieder den gesetzlichen Sanktionen unterliegen. Die in der Amnestie gewährten Fristen sind allerdings grundsätzlich auch abgelaufen. Am 4. November 2018 ist ein Erlass der Syrischen Arabischen Armee zur Demobilisierung ergangen, wonach alle Soldaten entlassen werden, die seit mehr als fünf Jahren den obligatorischen Militärdienst geleistet haben. Bereits im Mai des Jahres 2018 hatte die Syrische Arabische Armee die Militärdienstpflichtigen entlassen, die ihren Dienst seit dem Jahr 2010 geleistet haben (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 29 u. S. 54 f.). 30 31 32 12 (b) Es ist nach den neueren Erkenntnismitteln nicht zwingend, den Wehrdienst in der Armee oder überhaupt abzuleisten. Zwar wird an den Checkpoints weiterhin nach Wehrpflichtigen gesucht; angetroffene Wehrdienstentzieher sollen direkt für sechs Monate in ein Trainingscamp und anschließend zum Militärdienst geschickt werden (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 15, 17). Generell ist es aber möglich, sich anstelle der Syrischen Arabischen Armee einer regimetreuen Miliz anzuschließen; allerdings hat die Regierung begonnen, diese Milizen in die offiziellen militärischen Strukturen einzugliedern (Finnish Immigration Service [FIS], Syria: Fact-finding mission to Beirut and Damaskus, April 2018, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 8). Angehörige z. B. des sog. Fünften Corps werden besser ausgebildet und ausgerüstet (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 9). Derartige Gruppen bieten auch die Chance, heimatnah zu dienen (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 32). Solche Regierungsmilizen sollen allerdings für Plünderungen und Menschenrechtsvergehen berüchtigt sein (Auswärtiges Amt, Lagebericht November 2018, S. 11). Es ist zudem (weiterhin) möglich, sich durch Zahlung von 8000 $ vom Wehrdienst befreien zu lassen; dies soll auch für Wehrpflichtige gelten, die Syrien illegal verlassen haben (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 28 f.; FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 11). Insbesondere sollen auch Wehrdienstentzieher, die unter die Amnestie Nr. 18/2018 fallen, hiervon profitiert haben (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 31). Es soll sogar Familienangehörigen von bekannten Oppositionsmitgliedern möglich gewesen sein, eine solche Befreiung zu kaufen, nach Syrien zurückzukehren, und sich dort frei zu bewegen (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 12). Die Zuverlässigkeit dieser Wehrdienstbefreiung wird allerdings bezweifelt. (c) Zur Situation und Behandlung von Rückkehrern, insbesondere solchen aus westlichen Ländern, gibt es nur begrenzte Erkenntnisse; unter den Rückkehrern sind offensichtlich auch nur wenige Wehrpflichtige (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 5 und 21 f.). Unter Berücksichtigung dieser Prämisse ist zu Rückkehrern Folgendes bekannt: 33 34 35 36 37 13 2018 sollen 42.000 Syrer zurückkehrt sein, hauptsächlich aus dem Libanon (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 21). Rückkehrer müssen zunächst eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen und erhalten dann eine Erlaubnis der syrischen Behörden für ihre Rückkehr (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 23). Es ist auch üblich, dass an einer Rückkehr interessierte Syrer mittels Quellen innerhalb des Landes prüfen, ob für sie ein Haftbefehl vorliegt (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 22). Es sind Fälle aufgetreten (mehr als mehrere Hundert), in denen Rückkehrer verhaftet worden sind, im Allgemeinen für Zwecke der Wehrpflicht (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 26). (d) Zur Behandlung von Personen aus ehemaligen Oppositionsgebieten wurde folgendes festgestellt: Vertriebene, die aus Gebieten stammen, die von der bewaffneten Opposition kontrolliert worden waren, werden bezüglich der Rekrutierung genauso behandelt wie die lokale Bevölkerung, auch wenn Vertriebenen aus solchen Gebieten generell nicht vertraut wird (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 26). Vertriebene sind für Zwecke der Wehrdiensteinziehung verhaftet worden (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 26). Wehrdienstpflichtige in sog. Versöhnungsgebieten, die vor kurzem von der Regierung zurückerobert worden sind, müssen einen Screening-Prozess durchlaufen, nach dem sie zwangsweise in die Syrische Armee eingezogen werden; geltende Ausnahmen vom Militärdienst werden hierbei im Allgemeinen beachtet (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 26 f.). Üblicherweise beinhalten Versöhnungsabkommen Stillhaltefristen von sechs bis neun Monaten, die aber nicht immer eingehalten wurden (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 27). Während eines Versöhnungsprozesses rekrutierte Wehrpflichtige sollen mit wenig Ausbildung und schlechter Ausrüstung direkt auf aktive Schlachtfelder geschickt worden sein (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 28 f.). Je weniger eine Person als loyal und vertrauenswürdig angesehen werde, desto gefährlicher sei der ihr abverlangte militärische Einsatz. Wehrpflichtige aus zurückeroberten Gebieten können sich auch den regimetreuen Milizen anschließen, die es ihnen erlauben, heimatnah zu dienen und eine Versendung an die Front zu vermeiden (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 28 f.). 38 39 40 41 14 (e) Nach den neueren Erkenntnismitteln unterliegen Oppositionelle einer differenzierten Behandlung, was zeigt, dass das Verhalten der syrischen Regierung nicht mehr vollständig von einem "Freund-Feind-Schema" geprägt ist: Sog. "low-profile" politische Aktivisten, die z. B. auf Facebook Kritisches über die Regierung geschrieben haben, sollen Checkpoints ohne Probleme passieren können (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 17). Auch "versöhnte" frühere Oppositionelle sollen an Checkpoints keine Schwierigkeiten haben, z. T. wird aber von besonderen Überprüfungen berichtet (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 17). Nach dem Erlass Nr. 18/2018 des syrischen Präsidenten vom 9. Oktober 2018 sind Kriminelle und Personen, die auf der Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben, von der Amnestie ausgenommen. Dies unterscheidet sie von den einfachen Wehrdienstentziehern. Das Regime differenziert auch in der Behandlung von Angehörigen bewaffneter oppositioneller Gruppen zwischen denjenigen, die nur wegen der Bezahlung oder des Überlebens kämpfen, und denjenigen, die an das glauben, was sie tun (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 28). Während des Versöhnungsprozesses ist es für ganze bewaffnete Oppositionsgruppen möglich gewesen, die Seiten zu wechseln (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 30). (f) Aus den neueren Erkenntnismitteln geht ferner hervor, dass die Behandlung von Rückkehrern und Personen aus Oppositionsgebieten oftmals nicht auf die übergeordneten staatlichen Strategien zurückzuführen, sondern abhängig von der Einstellung der jeweils konkret handelnden Person ist. Eine klare Strategie zu Rückkehrern ist nicht ersichtlich. Ihre Behandlung hängt von dem diensthabenden Verantwortlichen ab; wenn dieser sehr für das Regime eingestellt sei, könne er jemandes Abwesenheit während des Krieges sehr persönlich nehmen (DRC, Bericht vom Februar 2019, S. 25). Die Behandlung von Personen an den Checkpoints kann willkürlich sein. Willkür hat generell zugenommen (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 46). Die für Wehrdienstentzug vorgesehenen gesetzlichen Sanktionen finden keine systematische und einheitliche Anwendung. Entsprechende Entscheidungen werden oft willkürlich getroffen (SFH, Bericht vom 11. Juni 2019, S. 6). Bei den zurückeroberten Gebieten sind Fall-zu-Fall-Behandlungen zu 42 43 44 45 46 15 verzeichnen. Eine systematische Ausführung von großflächigen Verhaftungskampagnen liegt nicht vor (FIS, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 27). dd) Angesichts dieser Änderung der Sachlage ist nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien wegen des Nichtantritts ihres Wehrdienstes eine politische Verfolgung bevorsteht. Angesichts der veränderten Lage in Syrien und mit Blick auf nunmehr vorhandene konkretere Erkenntnisse zum Vorgehen des Regimes liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass das Regime i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG Wehrdienstentziehern entgegen deren üblicher tatsächlicher Motivation generell eine oppositionelle Haltung unterstellt und hieran anknüpft. Der besondere Soldatenmangel und eine besondere militärische Bedrohungslage für das Regime bestehen nicht mehr; die Armee wird teilweise demobilisiert, auf den Einzug von Reservisten wird verzichtet. Der Entzug von der Wehrpflicht beeinträchtigt die Interessen des Regimes daher nunmehr nicht mehr so einschneidend wie früher. Auch ein striktes Freund- Feind-Schema lässt sich nicht (mehr) feststellen. Der Amnestieerlass Nr. 18/2018 differenziert ausdrücklich zwischen bloßen Militärdienstentziehern, denen Straffreiheit zukommen soll, und jenen, die mit der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Das Regime stellt unterschiedliche Motivationslagen in Rechnung und verzichtet sogar bei früheren Oppositionskämpfern auf Verfolgung, wenn dies, wie es hier im Fall der Rekrutierung von bisher flüchtigen Wehrpflichtigen auch der Fall wäre, seinen Interessen dient. Auch die Möglichkeit, sich trotz vorherigen Wehrdienstentzugs über die Zahlung von 8000 $ von der Wehrpflicht zu befreien, spricht gegen die Bewertung des Wehrdienstentzugs als oppositionelles Verhalten. Ein anderweitiges Vorgehen mag es von Fall zu Fall gegenüber Wehrpflichtigen zwar geben, dies ist jedoch Ausdruck des generell unsystematischen, willkürlichen Vorgehens von Verantwortlichen und stellt sich nicht als erkennbare allgemeine Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstflüchtigen dar. Insoweit folgt der Senat der geänderten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 12. April 2019 - 21 B 18.32459 -, juris Rn. 71 f.), dass die maßgebende Grundlage für die bisherige Bewertung entfallen ist, seitdem sich die militärische Lage zugunsten des syrischen Staates gewandelt hat und seine Ziele in erheblichem Umfang erreicht wurden. Die Demobilisierungsmaßnahmen und der 47 48 49 16 Amnestieerlass rechtfertigen die Prognose, dass die syrische Regierung insoweit eine Normalisierung der Verhältnisse anstrebt und Männern, die sich durch Flucht in das Ausland ihrer Verpflichtung zum Militärdienst entzogen haben, nunmehr versöhnlich gegenübertreten wird. Dafür spricht auch ihre Reaktion auf den "Rückkehrplan" für Flüchtlinge, den die Russische Föderation als einflussreicher Verbündeter des syrischen Staates im Juli 2018 angekündigt hat. Es würde die Bestrebungen der syrischen Regierung, durch eine Rückkehr von Flüchtlingen Arbeitskräfte für den Wiederaufbau zu gewinnen, gerade konterkarieren, wenn sie wehrdienstfähige Personen, die hierfür wegen ihres Alters und ihrer körperlichen Konstitution besonders geeignet sind, einer Verfolgung oder Bestrafung aussetzte. Ebenso folgt der Senat der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die pauschale Annahme gibt, eine Bestrafung wegen Wehrdienstflucht sei in Syrien nicht primär eine Sanktion wegen Verletzung staatsbürgerlicher Pflichten, deren Erfüllung grundsätzlich auch totalitäre Staaten einfordern können (Urt. v. 27. März 2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 36 und 38). Soweit andere Oberverwaltungsgerichte eine Rückkehrgefährdung von syrischen Militärdienstentziehern bislang bejaht haben (HessVGH, Urt. v. 26. Juli 2018 - 3 A 809/18.A -, juris; ThürOVG, Urt. v. 15. Juni 2018 - 3 KO 155.18 -, juris), lagen diesen Entscheidungen noch nicht diejenigen Erkenntnismittel zugrunde, die zu einer Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung geführt haben. ee) Den Klägern ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Denn die Gruppe derjenigen, die sich dem Wehr- oder Militärdienst in Syrien entzogen haben, stellt keine derartige soziale Gruppe dar. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht 50 51 52 53 17 gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das selbständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/ Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung i. S. des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/ Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2019 - 1 B 7/19 -, juris Rnrn. 9f.). Für die Gruppe der Wehrdienstentzieher fehlt es bereits an einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Die Wehrdienst-entziehung ist nicht Ausdruck einer politischen oder ethischen Überzeugung, sondern - was ohne Weiteres nachvollziehbar ist - der Angst um das eigene Leben geschuldet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2019 - 2 LB 284/19 -, juris Rn. 62). Auch hat die Gruppe dieser Männer in Syrien keine abgegrenzte Identität in dem Sinne, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2019 - 2 LB 284/19 -, juris Rn. 63). ff) Den Klägern ist auch nicht im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Danach kann als Verfolgung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Hierzu zählen u. a. Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit i. S. der internationalen Vertragswerke. (a) Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene entweder Militärangehöriger ist bzw. vor seiner Flucht war und sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat bzw. entzieht. Dies setzt jedenfalls eine Einberufung zum Militärdienst voraus. Eine präventive Entziehung vor der Rekrutierung und der Teilnahme an Kriegsverbrechen begründet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (HambOVG, Urt. v. 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 158 und 161). Die Regelung des § 3 Abs. 2 54 55 18 Nr. 5 AsylG greift nicht ein, wenn es an der erforderlichen expliziten Ablehnung fehlt (VGH BW, Urt. v. 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 48). Die Kläger zu 1 und 2 waren vor ihrer Ausreise noch nicht wehrpflichtig und haben sich dem Wehrdienst nicht explizit entzogen. (b) Im Übrigen gilt der Flüchtlingsschutz für alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals, kann darüber hinaus jedoch nur auf solche Personen ausgedehnt werden, für die es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urt. v. 26. Februar 2015 - C 472/13 -, juris Rn. 38). Dies trifft nicht auf Personen zu, die vor ihrer Ausreise überhaupt noch keiner militärischen Einheit in Syrien zugeteilt waren, sondern ihre militärische Ausbildung noch durchlaufen müssten und bei denen völlig unklar ist, wann und wo und mit welchen Aufgaben sie gegebenenfalls einmal eingesetzt worden wären (VGH BW, Urt. v. 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 -, juris Rn. 47; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 11. Juli 2019 - 5 LB 29/19 -, juris Rn. 70). Hierzu gehören die Kläger zu 1 und 2, welche erst in der Bundesrepublik das wehrpflichtige Alter erreicht haben. (c) Des Weiteren bedarf es einer Verknüpfung zwischen Handlung und Verfolgungsgrund, d. h. die Verfolgung muss "wegen" eines bestimmten Verfolgungsgrunds i. S. v. § 3b AsylG drohen (BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urt. v. 12. April 2019 - 21 B 18.32459 -, juris Rn. 75; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 11. Juli 2019 - 5 LB 29/19 -, juris Rn. 66; NdsOVG, Beschl. v. 11. März 2019 - 2 LB 284/19 -, juris Rn. 67; HambOVG, Urt. v. 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rnrn. 153 f.). Wie bereits dargelegt, ist ein solcher Verfolgungsgrund allein wegen der Wehrdienstentziehung der Kläger zu 1 und 2 nicht anzunehmen. c) Ein Nachtfluchtgrund ist schließlich nicht darin zu sehen, dass - wie der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vorgetragen hat - zwei Angehörige der Militärpolizei im September 2018 seine damals noch in Syrien lebende Mutter aufgesucht und sie nach den Klägern gefragt haben. Dies ist als Versuch einer Einberufung der Kläger zum Wehrdienst zu werten. Wie oben 56 57 58 19 ausgeführt stellt die bloße Heranziehung zum Wehrdienst aber keine politische Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG dar. II. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 59 60 20 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: gez.: Munzinger Helmert Richterin am Oberverwaltungs- gericht Döpelheuer ist wegen Krankheit verhindert, ihre Unter- schrift beizufügen. gez.: Munzinger