Beschluss
2 B 350/19
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 350/19 5 L 809/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen das Universitätsklinikum rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: 2 wegen Hochschulrechts (Entbindung von den Aufgaben als Direktor und Leiter der Poliklinik für Kieferorthopädie), Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, hilfsweise Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 25. Mai 2020 beschlossen: Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Dezember 2019 - 5 L 809/18 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerden des Antragstellers (A.) und der Antragsgegnerin (B.) haben keinen Erfolg. A. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. I. Der Antragsteller, Hochschulprofessor für Kieferorthopädie an der TU D, wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine mit Schreiben vom 28. September 2018 erfolgte Abberufung als Direktor und Leiter der Poliklinik für Kieferorthopädie (KFO) der Antragsgegnerin. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entbindung als unzulässig und den Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf einstweilige Wiedereinsetzung in die Aufgaben als unbegründet abgelehnt. Den 1 2 3 3 weiteren Anträgen hat es insoweit stattgegeben, als es die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller ab sofort den Zugang zum Patientendokumentationssystem „Dentware“ zu ermöglichen und die UKD-E-Mail-Adresse des Antragstellers wieder freizuschalten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, weil die Entbindung des Antragstellers von seinen Aufgaben als Klinikleiter und Direktor der KFO kein Verwaltungsakt sei. Die Abberufung bilde das Gegenstück zur Aufgabenübertragung. Die Berufung zum Klinikleiter und Direktor der KFO sei indes nicht Bestandteil der Berufung und Ernennung des Antragstellers zum Hochschulprofessor. Es handele sich lediglich um die Übertragung eines Dienstpostens im Sinn eines dienstlichen Aufgabenbereichs, der nicht Bestandteil des statusrechtlichen Amtes des Universitätsprofessors sei. Diese stelle einen auf dem Weisungsrecht des Vorstands der Antragsgegnerin beruhenden internen Organisationsakt im Rahmen des satzungsmäßigen Selbstverwaltungsrechts dar. Mangels anderer Übertragungsakte sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller aufgrund eines Vorstandsbeschlusses der Antragsgegnerin die Leitungsfunktionen zum 1. Oktober 2011 stillschweigend übertragen worden seien. Die Abberufung betreffe das Amt des Antragstellers nur im konkret-funktionellen Sinn und habe als interner Organisationsakt keinen Verwaltungsaktcharakter. Hinsichtlich des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf einstweilige Rückgängigmachung der Abberufung fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragsgegnerin, der der Antragsteller zur Erbringung seiner Dienste in der Krankenversorgung kraft Gesetzes zugewiesen sei, könne im Rahmen ihres weit gespannten Organisationsermessens aus jedem sachlichen Grund dessen Aufgabenbereich verändern, solange ihm ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibe. Die Antragsgegnerin habe gewichtige sachliche Gründe glaubhaft gemacht, die die Abberufung des Antragstellers rechtfertigten. Diese folgten aus dem dem Antragsteller vorgeworfenen gravierenden dienstlichen Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Weiterbildung der angehenden Fachzahnärzte für Kieferorthopädie. Diese ihm obliegende Dienstaufgabe nehme der Antragsteller seit seinem am 10. August 2017 gegenüber der Sächsischen Landeszahnärztekammer (LZKS) erklärten Verzicht auf die Weiterbildungsbefugnis 4 5 4 nicht mehr wahr. Der Antragsteller habe sich nicht an das bei der Antragsgegnerin vorgegebene Prozedere hinsichtlich der Einstellung und hauptberuflichen Beschäftigung der Assistenzärzte in Weiterbildung gehalten: Er habe den Geschäftsbereich Personal um die Ausstellung von Stipendiaten-Verträgen gebeten und diesen dadurch über den beabsichtigen zahnärztlichen Einsatz der Stipendiaten als Weiterbildungsassistenten getäuscht. Tatsächlich habe er aufgrund eines Schriftwechsels mit dem Geschäftsbereich Personal im Dezember 2014 von der Notwendigkeit der tarifvertraglichen Anbindung der Assistenzärzte in Weiterbildung gewusst. Hierdurch habe er die rechtlichen Strukturvorgaben der Weiterbildung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsHKaG i. V. m. § 3 Abs. 2 WBO 2008 (und WBO 2015) verletzt. Hierfür sprächen auch die auf Veranlassung und unter Mitzeichnung des Antragstellers erstmals ab März 2012 abgeschlossenen Verträge der C GmbH (CGCM) mit den vom Antragsteller an die Antragsgegnerin gemeldeten Stipendiaten über die Teilnahme an der klinisch-praktischen Ausbildung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Hinblick auf die Weiterbildungsverträge ein von seinen Vorgängern praktiziertes System übernommen habe. Er habe ferner in mindestens einem Fall ein unzutreffendes und inhaltlich falsches Arbeitszeugnis, in weiteren Fällen zweifelhafte oder unklare Zeugnisse ausgestellt. Zudem habe er der LZKS Weiterbildungszeiten von Assistenten gemeldet, die an der KFO keine Patientenbehandlungen durchgeführt hatten. Schließlich habe der Antragsteller als Klinikleiter unter Behauptung eines Zusammenhangs mit der Weiterbildung bei der CGCM in erheblichem Umfang und in zahlreichen Einzelfällen erfolgreich die Finanzierung von Anschaffungen und Auslagen aus den Erlösen aus den Aufwandsentschädigungen der Weiterbildungsteilnehmer beantragt, ohne dass ein Zusammenhang mit der Weiterbildungstätigkeit bestanden habe. Dies betreffe etwa Reise- und Bewirtungskosten bei verschiedensten Veranstaltungen, die Anmietung von Fahrzeugen, die Anschaffung von Möbeln, EDV-Technik, Büromaterial, etc. Er habe hierdurch seine satzungsmäßige Pflicht zur ordnungsgemäßen Leitung der KFO unter Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung und unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Einrichtungsleiters insbesondere in organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht verletzt. Der Abschluss der Weiterbildungsverträge durch die CGCM und die Bewilligung/Erstattung von Auslagen durch die CGCM seien der Antragsgegnerin 5 auch nicht im Sinne eines den Antragsteller entlastenden Mitverschuldens zurechenbar, denn der Geschäftsführer der CGCM sei nicht Wissensvertreter für den personenverschiedenen Vorstand der Antragsgegnerin; auch sei die CGCM von der Antragsgegnerin nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben der fachzahnärztlichen Weiterbildung betraut worden. Die Abberufung des Antragstellers wegen gravierenden dienstlichen Fehlverhaltens erweise sich bei summarischer Prüfung weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zuweisung seines alten Dienstzimmers Nr. .. in Haus.. oder eines gleichwertigen Dienstzimmers glaubhaft gemacht. Für den Antrag auf einstweilige Gewährung des Zugangs zu den Behandlungsstühlen fehle es an der Glaubhaftmachung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Antragsgegnerin substantiiert dargelegt habe, den Zugang zu gewähren. Gleiches gelte für den Antrag auf einstweilige Wiedereinräumung des Zugangs zum Intranet der Antragsgegnerin, der freigeschaltet worden sei. Ein Anspruch auf einstweilige Wiedereinräumung des Rechts zur Privatliquidation bestehe nicht. Dieses sei an die Direktorenfunktion gebunden, von der der Antragsteller entbunden worden sei. Allerdings habe der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Beteiligung an der Krankenversorgung Anspruch auf Zugang zum Patientendokumentationssystem „Dentware“ und zur patientenbezogenen internen Klinikkommunikation über seine UKD-E-Mail Adresse. Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe den von ihm glaubhaft gemachten bzw. den unstreitigen Sachverhalt nicht oder nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt und hierdurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt; auch habe es in seiner Bewertung der Maßnahmen der Antragsgegnerin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. So habe der Antragsteller weder die CGCM instrumentalisiert noch die Vorgaben der Antragsgegnerin zur Weiterbildung bewusst umgangen. Vielmehr sei nach Übernahme der Klinikleitung die CGCM an den Antragsteller herangetreten, um die Verwendung von Restmitteln aus Einnahmen der von seinem Vorgänger Prof. H durchgeführten „Summer School“ abzustimmen. Die CGCM habe aufsetzend auf das von Prof. H entwickelte Modell zusätzliche Einnahmen zur Finanzierung des Weiterbildungsbetriebs mittels Entgeltleistungen der Weiterzubildenden generieren 6 7 6 wollen; er selbst habe allein darauf bestanden, dass den Weiterzubildenden entsprechend den Vorgaben der WBO 2008 die Arbeit am Patienten ermöglicht werden müsse. Von den Einnahmen habe sowohl die CGCM wie auch die Antragsgegnerin (durch Abrechnung der von den Weiterzubildenden erbrachten Leistungen gegenüber den Krankenkassen) profitiert, indes nicht der Antragsteller, der über kein Budget verfügt habe; die von ihm veranlassten Ausgaben seien rechtlich geprüft und genehmigt worden. Der Antragsteller selbst sei von der CGCM und der Antragsgegnerin für deren Ziel der Generierung maximaler Einkünfte für die Weiterbildung instrumentalisiert und missbraucht worden. Er habe niemanden getäuscht, die CGCM und die Antragsgegnerin seien wegen überlegenen Wissens schon nicht taugliches Objekt. Allein die CGCM sei für die Gestaltung der Weiterbildungsverträge zuständig gewesen. Der Antragsteller habe diese nicht veranlasst. Die Verträge seien von der CGCM nach einem vom Geschäftsbereich Personal der Antragsgegnerin übermittelten Muster erstellt worden. Auch die Organisation der Weiterbildung habe der CGCM oblegen. Der Antragsteller habe die Weiterbildungsverträge nicht mitunterzeichnet, sondern allein seine Kenntnisnahme bestätigt. Der Antragsgegnerin, die als ausführende Einrichtung in den Weiterbildungsverträgen genannt sei, sei die Kenntnis der CGCM zuzurechnen. Dies ergebe sich auch aus § 1 Ziff. 2 des zwischen beiden geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags (Unterstützung der CGCM bei der internen Revision sowie der Rechtsstelle). Die Antragsgegnerin habe in Kenntnis der Weiterbildungsverträge mit den Betreffenden eigene Verträge abgeschlossen. Der Antragsteller habe die arbeitsvertragliche Anbindung der Weiterzubildenden - die zudem rechtlich nicht zwingend sei - mangels eigener Einstellungsbefugnis nicht zu verantworten gehabt; ihn treffe keine dahingehende Obliegenheit. Er habe als Weiterbildungsbefugter lediglich die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben der WBO 2008 beachten müssen. Es sei allein Aufgabe der Antragsgegnerin, als Anstellungskörperschaft mit institutioneller Weiterbildungsbefugnis die rechtlich richtige Ausgestaltung der Weiterbildungsverträge sicherzustellen, gleich ob sie sich hierzu der CGCM bediene. Indessen habe es der Motivation der Antragsgegnerin entsprochen, die Weiterzubildenden nicht anzustellen, um eine nicht gewünschte Kapazitätserhöhung bei der Ausbildung zu vermeiden. Der Antragsteller habe auch nicht in unzulässiger Weise an den Einnahmen der CGCM aus den Weiterbildungsvergütungen partizipiert. Sämtliche auf seinen Antrag freigegebenen 7 Ausgaben habe die CGCM einer eigenverantwortlichen Prüfung unterzogen und entsprechend genehmigt oder ggfs. abgelehnt. Selbst wenn dies nicht den geltenden Vorgaben entsprochen haben sollte, habe der Antragsteller dies weder wissen können noch müssen. Eine Beanstandung durch die Antragsgegnerin sei nicht erfolgt. Über die Vergütung der Referenten habe die CGCM entschieden. Der Antragsteller habe für Frau W kein unzutreffendes und inhaltlich falsches Arbeitszeugnis erteilt. Die von ihm bescheinigten Tätigkeiten seien nach Art, Anzahl und Umfang ausgeführt worden, wie durch entsprechende Unterlagen der Ausbildungsstätten nachgewiesen. Wie die Handhabung der LZKS belege, habe der Antragsteller sämtliche Zeugnisse gemäß WBO 2008 ordnungsgemäß erteilt. Der Vorstand der Antragsgegnerin habe ihn in einem Fall ausdrücklich zur Zeugniserteilung angewiesen. Der Antragsteller sei als Klinikleiter nicht zur Weiterbildung verpflichtet gewesen. Eine entsprechende Vereinbarung im Rahmen der Berufung habe es nicht gegeben; auf die Satzung der Antragsgegnerin komme es nicht an. Der Antragsteller habe die Weiterbildungsbefugnis aus freien Stücken selbständig bei der LZKS beantragt, ohne hierzu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet zu sein. Auch würde die Ausübung der Weiterbildung nach der neuen WBO 2015 die Erfüllung der Aufgaben als Hochschullehrer beeinträchtigen. Zudem habe der Antragsteller auch nach Verzicht auf die Weiterbildungsbefugnis für die Sicherstellung der Weiterbildung durch zwei Oberärzte Sorge getragen. Ihm sei von der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, die Weiterbildungsbefugnis erneut zu beantragen. Seine Enthebung aus der Position des Klinikleiters stelle einen Eingriff in die Berufungszusage und eine final disziplinarische Maßnahme dar, die nur durch Verwaltungsakt ergehen könne. Das an die Direktorenstellung geknüpfte Recht auf Privatliquidation sei Bestandteil der Berufungsvereinbarung, die als öffentlich- rechtlicher Vertrag nicht einseitig geändert werden könne. Der Antragsteller hätte ohne die Übertragung der Direktorenstellung den Ruf an die TU D nicht angenommen. Dem Antragsteller werde auch das Personal für die studentische Ausbildung entzogen, was seine Lehrtätigkeit beeinträchtige. Die angegriffenen Maßnahmen stellten sich als rechtsmissbräuchlich und grob unverhältnismäßig dar. Aktuell finde in der Verantwortung seines Nachfolgers keine ordnungsgemäße Weiterbildung bei der Antragsgegnerin statt. Die Annahme eines gravierenden Fehlverhaltens sei nach alldem nicht haltbar. Zur Glaubhaftmachung werde auf die beigezogenen Akten der 8 Antragsgegnerin sowie auf die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen verwiesen. Der Antragsteller beantragt zuletzt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Dezember 2019 - 5 L 809/18 -, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, einstweilen die Enthebung des Antragstellers von seinen Aufgaben als Direktor und Leiter der Poliklinik für Kieferorthopädie am U C aufzuheben und den Antragsteller einstweilen wieder als Direktor und Leiter der Poliklinik für Kieferorthopädie mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten einzusetzen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ferner zu verpflichten: a) Der Antragsteller erhält sein Dienstzimmer Nr. .. im Haus.. der Antragsgegnerin zurück bzw. ein gleichwertiges Dienstzimmer im Haus.., b) Dem Antragsteller ist im Rahmen seines Rechts auf Privatliquidation, wie vor der Enthebung von der Stellung als Direktor und Leiter der Poliklinik für Kieferorthopädie, Zugang zu Privatpatienten und den Patientenakten zu gewähren und zu ermöglichen, die erbrachten Leistungen wie vor der Abberufung abzurechnen, 3. hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Oktober 2018 gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2018 „mit sofortiger Wirkung und dauerhaft“ ausgesprochene Entbindung von seinen Aufgaben als Direktor und Leiter der Poliklinik für Kieferorthopädie wieder herzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Es wird hierzu auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht seine Anträge zu Recht abgelehnt hat. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 1) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abberufung als Klinikleiter 8 9 10 11 12 9 nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig abgelehnt und stattdessen den hilfsweise gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer Regelungsanordnung für statthaft erachtet und umfassend in der Sache geprüft. Diese rechtliche Würdigung wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Vielmehr hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seine Anträge entsprechend umgestellt und begehrt nunmehr im Hauptantrag den Erlass einer Regelungsanordnung; auf diese beziehen sich sämtliche mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände. Hiervon ausgehend bedarf die Frage des statthaften Antrags keiner weiteren Erörterung. Der Senat richtet seine Prüfung ausschließlich an den im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltenden Maßstäben aus. 2) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen; ausgeschlossen ist grundsätzlich eine Regelung, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 14 m. w. N.). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann danach erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgs-aussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8; v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8; v. 7. November 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3; vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190). 13 10 3) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Regelungsanordnung. a) Der Senat geht davon aus, dass mit dem Erlass der beantragten Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Zwar richtet sich der Antrag lediglich auf die vorläufige Wiedereinsetzung des Antragstellers als Leiter und Direktor der KFO. Gleichwohl ist angesichts der Vielzahl der im Raum stehenden und vom Antragsteller bestrittenen Vorwürfe und dem hieraus resultierenden Umfang des Streitstoffs damit zu rechnen, dass die Dauer des Hauptsacheverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss voraussichtlich mehrere Jahre betragen wird. Eine Rückgängigmachung der Folgen der einstweiligen Anordnung wäre in diesem Fall nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. b) Nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Antragsteller hat betreffend die im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen Anträge das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. (1) Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Anspruch auf vorläufige Rückgängigmachung seiner Enthebung vom Posten des Klinikleiters und Wiedereinsetzung in die mit dem Dienstposten verbundenen Rechte und Pflichten. (aa) Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt, wie er sich aus dem Vorbringen der Beteiligten einschließlich der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, vollständig und fehlerfrei ermittelt (vgl. die umfassende Schilderung BA S. 2 bis 116). Der mit der Beschwerde gerügte Gehörsverstoß im erstinstanzlichen Verfahren ist für den Senat nicht ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat oder sich auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 122 Rn. 3, § 108 Rn. 19c m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt dagegen nicht vor, wenn 14 15 16 17 18 11 das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es der Beteiligte für richtig hält. Mit dem pauschalen Vorbringen, das Gericht habe den Vortrag des Antragstellers nicht (hinreichend) einbezogen und gewürdigt, wird ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr das Vorbringen des Antragstellers in der Sache zur Kenntnis genommen, jedoch eine andere Rechtsauffassung vertreten. Selbst bei abweichender Bewertung wäre ein Gehörsverstoß im Übrigen geheilt, weil der Antragsteller im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, seine Einwände vorzubringen (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 108 Rn. 29, § 138 Rn. 18), und dies auch getan hat. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtssache im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, weshalb der Antragsteller mit seinem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden konnte. (bb) Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller wegen gravierenden dienstlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Weiterbildung der angehenden Fachzahnärzte für Kieferorthopädie von seiner Funktion als Klinikleiter entbinden können, auf mehrere im Einzelnen ausgewertete Sachverhalte gestützt (vgl. BA S. 122 bis 139). Die vom Verwaltungsgericht aus dieser Gesamtschau gezogene Schlussfolgerung begegnet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. (aaa) Dies gilt zum einen für die Annahme, der Antragsteller habe infolge seines am 10. August 2017 gegenüber der LZKS erklärten Verzichts auf seine Weiterbildungsbefugnis die ihm als Leiter der KFO obliegende Dienstaufgabe der Durchführung der fachzahnärztlichen Weiterbildung nicht mehr wahrgenommen und damit seine Dienstpflichten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 67 Abs. 1 SächsHSFG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 12 UKG sowie § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 UKD-Satzung verletzt. Die Weigerung des Antragstellers, die ihm laut Satzung als Klinikleiter obliegende Aufgabe wahrzunehmen, rechtfertige bereits allein die Abberufung als Klinikleiter. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten 19 20 21 12 Einwände greifen nicht durch. Auf die Frage, ob der Antragsteller bei Übernahme der Direktorenfunktion im Besitz einer Weiterbildungsbefugnis war, kommt es für die nach den o.g. Bestimmungen bestehende Rechtspflicht zur Durchführung der Weiterbildung nicht an. Abweichendes folgt auch nicht aus der Berufungsvereinbarung vom 13. September 2011. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, obliegen dem Antragsteller laut Berufungsvereinbarung die im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz und im Sächsischen Hochschulmedizingesetz (dessen Art. 1 ist das UKG) genannten Dienstaufgaben. Nachdem der Antragsteller aufgrund Gesetzes und Satzung zur Durchführung der zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet ist, kommt es auf den Umstand, dass er die Weiterbildungsbefugnis ohne Rücksprache mit der Antragsgegnerin selbständig beantragt hat, nicht an. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller während seiner zuvor ausgeübten Tätigkeit als Klinikleiter in G nicht über eine Weiterbildungsbefugnis verfügte. Aus der Weiterbildungsbefugnis folgt nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsHKaG die Pflicht des Weiterbildungsbefugten, die Weiterbildung nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes persönlich zu leiten. Hierzu korrespondierend legt § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 UKD-Satzung fest, dass die Klinikleiter die Durchführung von Maßnahmen der ärztlichen oder zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung in eigener Verantwortung zu erfüllen haben. Hiermit nicht zu vereinbaren ist die Auffassung des Antragstellers, er könne seine Weiterbildungsverpflichtung dadurch erfüllen, dass er lediglich für eine ausreichende Anzahl von geeigneten Oberärzten mit Weiterbildungsbefugnis Sorge trägt. Soweit der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen zum Gespräch mit dem Rektor der TU D vom 4. Juli 2017 über seine Verpflichtung nach der WBO 2015 wiederholt, folgt hieraus keine andere Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen ausführlich und unter ausdrücklicher Einbeziehung der eidesstattlichen Versicherung vom 18. September 2019 auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, dass hierdurch die Dienstaufgabe des Antragstellers nicht entfallen ist (vgl. BA S. 125). Nichts anderes folgt schließlich aus der (an anderer Stelle erfolgten) zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei der Stellung als Klinikleiter handele es sich um ein Nebenamt in der Wissenschaftsverwaltung (vgl. BA S. 119 unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 8. Februar 1977 - 1 BvR 79/70 -, juris), somit um einen nicht zu einem Hauptamt gehörenden Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich- 13 rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 SächsBG). Dagegen stellt die dem Antragsteller als Dienstaufgabe obliegende Weiterbildungsverpflichtung keine Nebentätigkeit i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsHNTVO dar, denn diese betrifft insbesondere die Ausübung solcher Tätigkeiten, die der Beamte nicht in Erfüllung seiner Dienstaufgaben nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz wahrnimmt. (bbb) Dies gilt ferner für die Annahme, der Antragsteller habe sich nicht an das bei der Antragsgegnerin vorgegebene und rechtlich gebotene Prozedere der hauptberuflichen Beschäftigung der Assistenzärzte in Weiterbildung gehalten, obgleich er aufgrund eines Schriftwechsels mit dem Geschäftsbereich Personal der Antragsgegnerin im Dezember 2014 von der Notwendigkeit der tarifvertraglichen Anbindung der Weiterbildungsassistenten gewusst habe. Er habe stattdessen den Geschäftsbereich Personal jeweils um Ausstellung von Stipendiaten-Verträgen in dem Wissen gebeten, dass mit denselben Personen zeitgleich Weiterbildungsverträge der CGCM geschlossen wurden, deren Kenntnisnahme er durch seine Unterschrift bestätigt habe. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch; die vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. Januar 2020 ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Dass die CGCM an den Antragsteller wegen der Verwendung restlicher Geldmittel aus der von Prof. H initiierten „Summer School“ herangetreten sei, steht hierzu nicht in Widerspruch und ist im Übrigen ohne Belang. Der Antragsteller gibt selbst an, dass „nach seinem Kenntnisstand“ die Weiterbildung bis zur Übernahme der Klinikleitung durch ihn durch die Antragsgegnerin finanziert worden sei. Dass sein Vorgänger Prof. H zusätzliche Mittel für die Weiterbildung habe generieren wollen, stellt eine bloße Vermutung dar, wie der Antragsteller selbst durch die mehrfache Verwendung des Zusatzes „nach meiner Kenntnis“ zum Ausdruck bringt. Soweit der Antragsteller den Willen und die Absicht der CGCM zum Gegenstand seiner Erklärung macht, sind dies keine der eidesstattlichen Versicherung zugänglichen Tatsachen, denn es handelt sich nicht um der Wahrnehmung des Antragstellers unterliegende Vorgänge. Der Umstand, dass der Antragsteller gegenüber der CGCM darauf bestanden habe, es sei sicherzustellen, dass die Weiterzubildenden auch am Patienten arbeiten dürften, steht der Annahme des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. Auch die eidesstattliche Versicherung vom 6. Dezember 2018 ist nicht geeignet, die Annahme 22 14 des Verwaltungsgerichts zu entkräften: Der Antragsteller erklärt dort, er habe die Verträge mit Stipendiaten bzw. Weiterzubildenden nicht erarbeitet, diese seien von der CGCM erstellt worden, er habe auf die Gestaltung keinen Einfluss gehabt. Die von der CGCM abgeschlossenen Verträge habe er lediglich zur Kenntnis genommen, wie er durch seine Unterschrift bestätigt habe. Diese Aussagen stehen nicht im Widerspruch zur tatsächlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts: Das Gericht hat an keiner Stelle angenommen, der Antragsteller habe die Weiterbildungsverträge selbst ausgearbeitet und als Vertragspartei unterzeichnet. Es hat vielmehr ausgehend von den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen im Einzelnen dokumentierten Stipendiaten-Verträgen einerseits, die auf Bitte des Sekretariats des Antragstellers mit der Antragsgegnerin geschlossen wurden, und den mit denselben Personen geschlossenen Weiterbildungsverträgen andererseits, die von der CGCM geschlossen und vom Antragsteller zur Kenntnis genommen wurden, den Schluss gezogen, der Antragsteller habe das System des doppelten Vertragsabschlusses nicht nur gekannt, sondern bewusst eingesetzt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sich die Verträge ihrem Inhalt nach gegenseitig ausschlossen und zudem gegen rechtliche Vorgaben des Sächsischen Heilberufekammergesetzes und der maßgeblichen Weiterbildungsordnungen verstoßen hätten. Zudem seien die Stipendiaten-Verträge mit den späteren Weiterbildungsassistenten auf seine Veranlassung bzw. durch seine Akquise zustande gekommen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass er dieses System von seinen Vorgängern übernommen habe, denn Weiterbildungsverträge gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung seien erstmals im Jahr 2012 abgeschlossen worden. Dem Senat erscheint es bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als plausibel, aus dieser Sachlage den Schluss zu ziehen, der Antragsteller habe Vorgaben der Antragsgegnerin zur Weiterbildung bewusst umgangen und deren Geschäftsbereich Personal über den beabsichtigten Einsatz der „Stipendiaten“ als Weiterbildungsassistenten getäuscht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Übrigen, mit dem sich der Antragsteller nicht gegen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verträge, sondern letztlich gegen deren rechtliche Bewertung und die hieraus sich ergebenden Schlussfolgerungen wendet. Entgegen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nicht die Aussage getroffen, dass der Antragsteller die CGCM 23 15 instrumentalisiert und mit ihr kollusiv gegen die Antragsgegnerin zusammengewirkt haben soll. Es hat zur Rolle der CGCM vielmehr festgestellt, dass dieser - ebenso wie dem Antragsteller - die Widersprüchlichkeit der einzelnen Bestimmungen der Weiterbildungsverträge von Anfang an bewusst gewesen sei (vgl. BA S. 127/128). Letztlich ist diese Frage indes nicht entscheidungserheblich, denn für die Rechtmäßigkeit der Abberufung des Antragstellers kommt es maßgeblich auf dessen eigenes Verhalten - unabhängig von der Bewertung des Handelns der CGCM - an. Nicht entscheidungserheblich ist auch, dass die CGCM in die Organisation der Weiterbildung durch vertragliche Gestaltung der Weiterbildungs- und Referentenverträge und deren finanzielle Abwicklung eingebunden war. Gleiches gilt für die Frage, wer von den Einnahmen des praktizierten Modells letztlich profitiert hat: Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, vorstehend dargelegte rechtliche Würdigung des Verhaltens des Antragstellers kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Für ein vom Antragsteller vermutetes kollusives Zusammenwirken der CGCM mit der Antragsgegnerin zu seinen Lasten fehlt es an Anhaltspunkten; solche benennt der Antragsteller selbst nicht und sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Es mangelt bereits - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - an der Kenntnis der Antragsgegnerin von dem praktizierten Weiterbildungsmodell, weil eine Zurechnung der Kenntnis der CGCM nicht in Betracht kommt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 139) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Beschwerde auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin in den Weiterbildungsverträgen als ausführende Einrichtung benannt wird, mit dem Zusatz: „Universitätszahnmedizin, Poliklinik für Kieferorthopädie“. Denn eine Kenntnisnahme der Antragsgegnerin von dem Vertrag folgt hieraus gerade nicht. Zur Kenntnisgabe bestand aus Sicht der am Vertragsschluss Beteiligten, insbesondere auch aus Sicht des Antragstellers, kein Anlass, weil die Weiterbildung ja an der von ihm geleiteten Poliklinik durchgeführt werden sollte. Eine Zurechnung gebietet schließlich nicht der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Antragsgegnerin und CGCM, soweit dieser in § 1 Abs. 2 vorsieht, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Geschäfte der CGCM unterstützt, insbesondere bei Aufgaben der Beschaffung, der technischen Betreuung im EDV-Bereich, der Internen Revision sowie der Rechtsstelle. Hierzu 24 16 zählt ersichtlich nicht die Durchführung der fachzahnärztlichen Weiterbildung. Die Antragsgegnerin hat zudem unwidersprochen dargelegt, dass sie die CGCM in die Organisation und Abwicklung der fachzahnärztlichen Weiterbildung nicht eingebunden habe. Die Annahme einer generellen Wissenszurechnung betreffend ein im Vertrag nicht geregeltes Gebiet scheidet mangels rechtlicher Grundlage aus. Für die Behauptung der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe bei Abschluss der Stipendiaten-Verträge Kenntnis von den Weiterbildungsverträgen gehabt, liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Auch das weitere Vorbringen, die Antragsgegnerin habe aufgrund ihrer Kenntnis der Weiterbildungsverträge den Antragsteller ggfs. auf Fehler hinzuweisen gehabt, geht deshalb ins Leere. Keiner Erörterung bedarf aus demselben Grund die nicht weiter unterlegte Behauptung, das praktizierte Weiterbildungsmodell habe der Motivationslage der Antragsgegnerin entsprochen, kapazitätsneutral zusätzliche Einnahmen zu generieren. Die Verantwortung des Antragstellers für das unter seiner Leitung praktizierte Weiterbildungsmodell entfällt auch nicht deshalb, weil er unstreitig nicht als Arbeitgeber bzw. einstellende Körperschaft fungiert hat. Der gegen ihn erhobene Vorwurf zielt gerade darauf ab, dass der Antragsteller durch die Meldung von Stipendiaten an die Antragsgegnerin in Kenntnis des Umstands, dass mit diesen zeitgleich Weiterbildungsverträge geschlossen würden, die Antragsgegnerin davon abgehalten hat, anstelle von Stipendiaten-Verträgen die gesetzlich gebotenen Arbeitsverträge mit den zukünftigen Weiterbildungsassistenten abzuschließen. Der Antragsteller hat hierdurch gleichzeitig verhindert, dass - wie von § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsHKaG vorgegeben - die betreffenden Zahnärzte ihre Weiterbildung grundsätzlich ganztätig, in hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung ableisten konnten. Von der Abweichungsbefugnis nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SächsHKaG hat die LZKS lediglich insoweit Gebrauch gemacht, als die Ableistung in Teilzeit ermöglicht wird (vgl. § 3 Abs. 3 WBO 2008 und 2015). Der Grundsatz der hauptberuflichen Stellung und der angemessenen Vergütung gilt dagegen unverändert und war vom Antragsteller als Weiterbildungsbefugten als gesetzlicher Rahmen seiner Weiterbildungstätigkeit zu beachten. Nichts anderes ergibt sich aus einem von der Beschwerde herangezogenen Schriftverkehr zwischen LZKS und Antragsgegnerin nach dem Verzicht des Antragstellers auf seine Weiterbildungsbefugnis (vgl. BA S. 25 17 66). Maßgeblich für den Antragsteller war die nach § 22 Abs. 3 SächsHKaG, § 3 Abs. 3 WBO 2008 und 2015 geltende Rechtslage. (ccc) Als zutreffend erweist sich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe in mindestens einem Fall ein unzutreffendes und inhaltlich falsches Arbeitszeugnis und in weiteren Fällen zweifelhafte oder unklare Zeugnisse ausgestellt. Das Verwaltungsgericht hat am Beispiel des Zeugnisses für Frau W konkret dargelegt (vgl. BA S. 131), dass diese - anders als vom Antragsteller bescheinigt - an der KFO keinerlei Patientenbehandlungen durchgeführt habe. Es liege auf der Hand, dass der Antragsteller nicht berechtigt gewesen sei, möglicherweise von Frau W an der Poliklinik für Kieferorthopädie in W erbrachte zahnärztliche Leistungen gegenüber der LZKS in einem Arbeitszeugnis zu bescheinigen. Frau W sei von der LZKS nicht zur Weiterbildungsprüfung zugelassen worden. Der Einwand der Beschwerde, die bescheinigten Tätigkeiten seien nach Art, Anzahl und Umfang ausgeführt worden, was die Weiterzubildende durch entsprechende Unterlagen der Ausbildungsstätten nachgewiesen habe, vermag diese Bewertung nicht zu entkräften. Es kann dahinstehen, ob die nicht näher bezeichneten, möglicherweise von anderen Ausbildungsstätten stammenden Dokumente, so sie vorgelegt würden, entsprechende Tätigkeiten nachweisen könnten. Nach § 8 Abs. 5 WBO 2008 bzw. § 10 Abs. 4 WBO 2015 ist der Weiterbildungsbefugte verpflichtet, dem Weiterbildungsassistenten ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausführlich darlegt. Das Zeugnis hat im Einzelnen Angaben zu enthalten über Dauer und Art der Weiterbildungszeit, die vermittelten und erworbenen Kenntnisse sowie die für den Erwerb dieser Kenntnisse und Fähigkeiten erbrachten zahnärztlichen Leistungen sowie die fachliche Eignung des Weiterzubildenden. Wegen der Verpflichtung des Weiterbildungsbefugten zur persönlichen Leitung der Weiterbildung (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsHKaG, § 8 Abs. 4 Satz 1 WBO 2008 und § 10 Abs. 3 Satz 1 WBO 2015) kann sich das von diesem auszustellende Zeugnis notwendig nur auf solche Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen, die entweder er selbst den Weiterbildungsassistenten vermittelt hat oder die diese unter seiner Leitung erworben haben. Diesen Eindruck erweckt - unzutreffend - auch das vom Antragsteller erstellte Zeugnis vom 7. Februar 2017, in dem es heißt, Frau W habe eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie in Vollzeit bei der KFO 26 27 18 absolviert und sich in deren Rahmen an der Durchführung der im Einzelnen aufgeführten Behandlungen beteiligt. Es wird an keiner Stelle deutlich, dass die genannten Leistungen tatsächlich an der KFO von Frau W nicht erbracht wurden. Dass Frau W - wie im Zeugnis dargestellt - Patientenbehandlungen an der KFO durchgeführt hätte, behauptet auch der Antragsteller nicht. Dass die LZKS - wie die Beschwerde weiter meint - darin kein Fehlverhalten erkannt habe, trifft nicht zu, denn sie hat Frau W nicht zur Weiterbildungsprüfung zugelassen, was auch die Beschwerde nicht bestreitet. Schließlich entfällt die Ausstellung eines falschen Zeugnisses nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin durch E-Mails vom Dezember 2017 den Antragsteller zur Ausstellung von Zeugnissen angewiesen hat, die sich auf Zeiträume bezogen, in denen er noch über seine Weiterbildungsbefugnis verfügte. Soweit die Beschwerde die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu weiteren Unregelmäßigkeiten bei Zeugnissen (vgl. BA S. 131/132) pauschal bestreitet und als Spekulationen bezeichnet, mangelt es bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. (ddd) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe seine Dienstpflichten auch dadurch verletzt, dass er als Klinikleiter unter ausdrücklicher oder konkludenter Behauptung eines Zusammenhangs mit der Weiterbildung bei der CGCM in erheblichem Umfang und in zahlreichen Einzelfällen erfolgreich die Finanzierung von Anschaffungen und Auslagen aus den Erlösen aus den Aufwandsentschädigungen der Weiterbildungsteilnehmer beantragt habe, ohne dass diese Ausgaben in einem Zusammenhang mit der Weiterbildung standen. Er habe von den als Drittmittel zu behandelnden Aufwandsentschädigungen keine Kosten für eigene Fortbildungsreisen, Bewirtungen, Möbel, EDV-Technik und Büromaterial etc. finanzieren dürfen, die nichts mit der fachzahnärztlichen Weiterbildung zu tun hatten (vgl. BA S. 134 bis 138), und hierdurch möglicherweise gegen Grundsätze der Antikorruptionsrichtlinie, mit Sicherheit aber gegen die Beschaffungsordnung der Antragsgegnerin verstoßen. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf den durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 2018 glaubhaft gemachten Vortrag, sämtliche ihm von der CGCM erstatteten Auslagen seien von ihm zuvor beantragt und von der CGCM geprüft und genehmigt worden; die ihm für Ausgaben zur Verfügung 28 19 gestellten Mittel hätten sämtlich ausschließlich dienstlichen Zwecken gedient, eine zweckwidrige private Verwendung habe in keinem Fall vorgelegen. Hieraus leitet der Antragsteller ab, ihm könne selbst dann kein Fehlverhaltensvorwurf gemacht werden, wenn die genehmigten Ausgaben nicht den geltenden Beschaffungsvorgaben entsprochen haben sollten, was er weder habe wissen müssen noch können; ihm gegenüber habe es nie Beanstandungen gegeben. Diese Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass dem Antragsteller als Klinikleiter gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 UKD- Satzung die Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Einrichtungsleiters insbesondere in organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht oblag. Als Klinikleiter sei er zudem an die Beschaffungsrichtlinie der Antragsgegnerin gebunden. Hiermit lasse sich nicht vereinbaren, wenn Drittmittel für allgemeine Klinik- oder Lehraufgaben oder Aufwendungen für die eigene Fortbildung des Antragstellers verwendet würden. Auf diese Begründung geht die Beschwerde nicht ein, sondern stellt maßgeblich auf die Genehmigung der Ausgaben durch die CGCM ab. Dass sich der Antragsteller indes nicht durch Berufung auf die Mitwirkung der CGCM von eigenen Pflichtverstößen entlasten kann, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (vgl. BA S. 138). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 2018 eine zweckwidrige Mittelverwendung in Abrede stellt, handelt es sich nicht um eine der eidesstattlichen Versicherung zugängliche Tatsache, sondern um eine rechtliche Bewertung. Für welche konkreten Zwecke die von ihm mit Genehmigung der CGCM verauslagten Mittel im Einzelnen eingesetzt wurden, ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die vom Antragsteller gebildeten Kategorien gehen zudem am Kern der verwaltungsgerichtlichen Argumentation vorbei: Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung der Ausgaben nicht zwischen dienstlicher und privater Verwendung unterschieden, sondern zwischen zweckgerechtem und zweckfremdem Einsatz von Drittmitteln. Gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Einordnung der von den Weiterzubildenden gezahlten Aufwandsentschädigungen als Drittmittel wendet sich die Beschwerde nicht. Die vom Antragsteller geltend gemachte „dienstliche Verwendung“ der verauslagten Mittel war aber für die vom 20 Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung ohne Bedeutung. Schließlich kann der Antragsteller sich auch nicht darauf berufen, von einem etwaigen Verstoß gegen Beschaffungsvorgaben habe er nichts wissen können. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt (BA S. 138), dass er als Klinikleiter in eigener Verantwortung die Vorschriften der Beschaffungsordnung kennen und einhalten musste. Nach Ziff. 1.1 BeschaffO gilt die Beschaffungsordnung für alle Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Schließlich hat auch keine Genehmigung der getätigten Ausgaben durch die Antragsgegnerin stattgefunden, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf ein Strategiegespräch vom 18. April 2017 geltend macht. Aus der im Gesprächsvermerk unter 1.2 - Leistungsdaten - enthaltenen Aussage über die „grundsätzlich positive Entwicklung der Zahnkliniken“ lässt sich schon wegen ihrer Allgemeinheit und Bezugnahme auf alle drei Polikliniken keine Billigung der vom Antragsteller ohne Kenntnis der Antragsgegnerin praktizierten Verfahrensweise bei der Verwendung von Drittmitteln herleiten. Zudem findet sich in Ziffer 1.3 - Personalstruktur - der allein auf die KFO bezogene Hinweis, es sei dort ein Aufwuchs der Zahl der Ärzte in Weiterbildung notwendig, um den Kernaufgaben der Klinik gerecht zu werden. Auch hieraus ergibt sich, dass bei Durchführung des Strategiegesprächs der anwesende kaufmännische Vorstand der Antragsgegnerin keine Kenntnis von der vom Antragsteller praktizierten Verfahrensweise der Generierung von Drittmitteln über die Weiterbildungsverträge und deren Verwendung hatte. Diese Kenntnis hat ihm der Antragsteller auch im Strategiegespräch nicht vermittelt, denn in dem Vermerk heißt es weiter: „Herr Prof. G sieht dies genauso, gibt aber zu bedenken, dass hier Rekrutierungsschwierigkeiten in der Vergangenheit bestanden. Er wird sich aber um diese Problematik weiterhin intensiv bemühen.“ Der Antragsteller hat damit gerade nicht offengelegt, dass und in welcher Form Weiterzubildende in seiner Klinik eingesetzt wurden. (eee) Ausgehend von der hiernach nicht zu beanstandenden rechtlichen Würdigung der einzelnen Vorgänge durch das Verwaltungsgericht hat der Senat auch keine Zweifel hinsichtlich der sich hieraus ergebenden Gesamtwürdigung. Es spricht nach summarischer Prüfung viel dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angenommenen gewichtigen sachlichen Gründe die Abberufung rechtfertigen. Für das Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht 29 21 hätten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. (2) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung seines alten Dienstzimmers Nr. .. in Haus.. oder eines gleichwertigen Dienstzimmers. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 139) verwiesen, die der Antragsteller mit der Beschwerde nicht angegriffen hat (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die (nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist) geltend gemachten Mängel des ihm aktuell zugewiesenen Dienstzimmers sind für die rechtliche Bewertung ohne Belang. (3) Ein Anspruch auf einstweilige Wiedereinräumung des Rechts zur Privatliquidation besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht. Das Recht zur Privatliquidation ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (BA S. 140/141) - gemäß § 9 Abs. 1 SächsHNTVO an die Direktorenfunktion gebunden, über die der Antragsteller derzeit nicht verfügt. Ein Eingriff in die Berufungszusage liegt nicht vor, weil das Recht zur Privatliquidation nicht Gegenstand der Berufungsvereinbarung vom 13. September 2011 ist, die in Ziffer 4 vielmehr auf die Bestimmungen der SächsHNTVO verweist. In der Berufungsvereinbarung geregelt ist dagegen die mit der Professur für Kieferorthopädie übernommene Verpflichtung, das Gebiet in Lehre, Forschung und Krankenversorgung zu vertreten. In diese Bereiche wird mit der Abberufung als Klinikleiter nicht eingegriffen. Auf die Frage, ob der Antragsteller ohne die Übertragung der Klinikleitung den Ruf an die TU D angenommen hätte, kommt es insoweit nicht an. Entsprechendes gilt für das Vorbringen zur Vorenthaltung von Personal für die studentische Ausbildung: Es kann dahinstehen, in wie weit die in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. Januar 2020 erhobene pauschale Behauptung durch die detaillierten, ebenfalls durch eidesstattliche Versicherung des Verwaltungsleiters der UniversitätsZahnMedizin vom 2. Oktober 2019 und durch Vorlage weiterer Unterlagen glaubhaft gemachten Ausführungen der Antragsgegnerin widerlegt wird. Denn dieses Vorbringen steht in keinem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Wiedereinräumung des Rechts zur Privatliquidation. c) Selbständig tragend hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbaren, nicht anders 30 31 32 22 abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, betrifft die Abberufung als Klinikleiter lediglich den konkreten Dienstposten des Antragstellers, nicht dagegen sein Statusamt als Universitätsprofessor für Kieferorthopädie an der TU D. Der Senat verkennt nicht, dass mit der Entbindung vom Posten des Klinikdirektors für den Antragsteller ein Verlust an Reputation verbunden sein kann und der Wegfall des Rechts zur Privatliquidation für ihn spürbare finanzielle Einbußen nach sich ziehen dürfte. Gleichwohl verbleibt dem Antragsteller das durch die Abberufung nicht berührte Hauptamt als Universitätsprofessor - einschließlich der bei der Antragsgegnerin zu erbringenden Dienstaufgabe der Krankenversorgung - und die damit verbundene Besoldung einschließlich Leistungsbezügen laut Berufungsvereinbarung. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Antragsteller nach derzeitigem Sachstand bei der Gesamtheit der der Abberufung vorausgegangenen Vorgänge als maßgeblicher Akteur seinen Beitrag geleistet hat und nicht lediglich passives Opfer der Umstände war. Auch wenn einzelne Umstände weiterer Aufklärung bedürfen mögen, rechtfertigt das Ergebnis der summarischen Prüfung und Wertung des Sachverhalts, den Antragsteller zur Wahrung seiner Rechtsschutzmöglichkeit auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. 4) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2018 ausgesprochene Abberufung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als unstatthaft und damit unzulässig abgelehnt. Diese rechtliche Würdigung hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht angegriffen (vgl. bereits oben II.1). B. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. I. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2019 - unter Ablehnung des Antrags im Übrigen - die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort den Zugang zum Patientendokumentationssystem „Dentware“ zu ermöglichen und die UKD-E-Mail-Adresse des Antragstellers wieder freizuschalten. Der Antragsteller habe als medizinischer Hochschullehrer gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Anspruch auf Beteiligung an der Krankenversorgung, soweit Lehre 33 34 35 23 und Forschung betroffen seien. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 UKG sei die Antragsgegnerin verpflichtet, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in der Krankenversorgung zu beschäftigen. Auch aus der Berufungsvereinbarung vom 13. September 2011 folge, dass der Antragsteller das Gebiet der Kieferorthopädie in Lehre, Forschung und Krankenversorgung vertreten solle. Die Teilhabe an der Krankenversorgung diene insbesondere auch der Aufrechterhaltung der klinischen Qualifikation der medizinischen Hochschullehrer. Für die eigene wie die allgemeine Krankenversorgung benötige der Antragsteller für die Patientenbehandlung zwingend die Möglichkeit der Dokumentation nach § 630 f. BGB, was die Eröffnung des Zugangs zum Patientendokumentationssystem „Dentware“ einschließlich der Zuweisung einer Behandlernummer für Abrechnungszwecke (klarstellend: nicht zur Privatliquidation) erfordere. Da die Patientenbehandlung auch eine Abstimmung der unmittelbar an der Versorgung eines Patienten beteiligten Behandler untereinander notwendig machen könne, benötige der Antragsteller zudem die interne Kommunikation über die hierfür eingerichtete UKD-E-Mail-Adresse, die mutmaßlich auch für weitere dienstliche Zwecke genutzt werde. Der Antragsteller sei insoweit wie jeder andere hauptberuflich bei der Antragsgegnerin tätige Zahnarzt zu behandeln. Auch ein Anordnungsgrund liege vor, selbst wenn derzeit ungeklärt sei, in welcher Weise der Antragsteller als Hochschullehrer ohne Klinikleiterfunktion in die allgemeine Krankenversorgung eingebunden werden wolle und könne. Hiergegen wendet die Antragsgegnerin mit der Beschwerde ein, durch die Unterbindung des Zugangs zum Patientendokumentationssystem „Dentware“ und zur UKD-E-Mail-Adresse würden dem Antragstelle keine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Rechtspositionen entzogen, die mit seiner Stellung als Hochschullehrer zusammenhängen. Ihm würden die Ausübung der forschungs- und lehrebezogenen Krankenversorgung weder erschwert noch unmöglich gemacht. Der Antragsteller habe keinen pauschalen Anspruch darauf, insoweit mit jedem anderen hauptberuflich im Bereich der Antragsgegnerin tätigen Zahnarztes gleichgestellt zu werden. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folge für medizinische Hochschullehrer neben der personellen, finanziellen und sächlichen (Mindest-) Ausstattung auch eine (Mindest-) Einbindung in den Klinikbetrieb und die dort stattfindende Krankenversorgung. Hierzu zählten die Möglichkeit zur Ausbildung und Unterrichtung von Studenten in praktischen Fertigkeiten, der ausreichende Zugang zu Patienten, die Ausbildung von Assistenten 36 24 und die Aufrechterhaltung der klinischen Qualifikation. Gemessen hieran könne der Antragsteller keine verfassungsrelevante Beeinträchtigung geltend machen. Er könne als Hochschullehrer uneingeschränkt seine E-Mail-Adresse bei der TU D nutzen; diese würde für alle benötigten Kommunikationszwecke im Bereich der Antragsgegnerin ausreichen. Der Antragsteller habe weiterhin Zugang zum Röntgenprogramm „Sidexis“ sowie zum kieferorthopädischen Planungsprogramm, was für seine Lehrtätigkeit ausreichend sei. Für die vom Antragsteller zuletzt angebotenen Veranstaltungen benötige er keinen „Dentware“-Zugang; die Betreuung sowie Hospitationen von Studenten erfolgten ausschließlich durch seine Mitarbeiter. Zudem könne er bei sich wiederholenden Vorlesungen auf Material aus früheren Semestern zurückgreifen; die Notwendigkeit eines Zugriffs auf neue Patientenfälle sei nicht vorgetragen worden. Für das Wintersemester habe der Antragsteller keine wissenschaftlichen Aktivitäten angegeben. Er habe auch sonst keine Forschungsvorhaben durchgeführt oder geplant, für die er einen „Dentware“-Zugang benötigen würde. Der Antragsteller habe zudem die Möglichkeit, zu Dokumentationszwecken Papierakten zu führen. Die Abrechnungsmöglichkeit gegenüber den Krankenkassen gehöre nicht zum Mindestausstattungsstandard für einen medizinischen Hochschullehrer. Der Antragsteller ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Es wird hierzu auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag insoweit zu Recht stattgegeben hat. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, mit dem sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss umfassend auseinandergesetzt hat. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (vgl. BA S. 141 bis 143) und macht sie sich zu Eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. 37 38 39 25 Auch im Übrigen führt das Beschwerdevorbringen nicht zu einer anderen Bewertung: Der Antragsteller hat als medizinischer Hochschullehrer entsprechend der von ihm in der Berufungsvereinbarung übernommenen Verpflichtung das Gebiet Kieferorthopädie in Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu vertreten. Zur Krankenversorgung ist er der Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 2 Satz 3 UKG zugewiesen; damit korrespondiert die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn im Bereich der Krankenversorgung zu beschäftigen, § 11 Abs. 2 Satz 5 UKG. Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass der Antragsteller Anspruch auf eine (Mindest-) Einbindung in den Klinikbetrieb und die dort stattfindende Krankenversorgung hat. Der Senat hat keine Zweifel, dass hierzu der Zugang zum Patientendokumentationssystem „Dentware“ und zur UKD-E-Mail-Adresse gehört, wie er sämtlichen bei der Antragsgegnerin angestellten Zahnärzten für die Durchführung ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht. Denn eine Abgrenzung der vom Antragsteller mit Bezug zu Forschung und Lehre zu erbringenden Krankenversorgung von der allgemeinen Krankenversorgung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde weder praktisch möglich noch rechtlich geboten. Der Anspruch auf Zugang zu „Dentware“ und zur UKD-E-Mail-Adresse besteht damit unabhängig von konkret ausgeübten Tätigkeiten, den konkret durchgeführten Lehrveranstaltungen, der Betreuung von Doktoranden oder geplanten Forschungsvorhaben des Antragstellers. Ohne Bedeutung ist auch, ob und in welchem Umfang der Antragsteller den Zugang zu „Dentware“ und zur UKD-E-Mail-Adresse in der Vergangenheit genutzt hat und in Zukunft zu nutzen beabsichtigt. Insbesondere muss sich der Antragsteller nicht darauf verweisen lassen, ein Bedürfnis für die Ermöglichung des Zugangs im Einzelfall nachzuweisen, die seinen Mitarbeitern eingeräumte Zugangsmöglichkeit zu nutzen oder gar zu Dokumentationszwecken Papierakten anzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164). Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. 40 41 42 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 43