Beschluss
10 B 1775/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:1230.10B1775.24.00
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Leitsätze
1. Die Einnahme von (Medizinal-)Cannabis führt nicht mehr – wie noch bis zum 31. März 2024 aufgrund von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a. F. – unter dem Gesichtspunkt regelmäßigen Cannabis-Konsums grundsätzlich zu einer Fahrungeeignetheit, von der aufgrund des sogenannten Arzneimittelprivilegs Ausnahmen für Medizinal-Cannabis gemacht wurden.
2. Für die Rechtmäßigkeit einer fahrerlaubnisrechtlichen Gutachtenanordnung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens an. Nichts anderes gilt, wenn sich die Gesetzeslage während des Widerspruchsverfahrens betreffend der Fahrerlaubnisentziehung zu Gunsten des Antragstellers ändert.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. August 2024 - 7 L 1031/24.WI - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einnahme von (Medizinal-)Cannabis führt nicht mehr – wie noch bis zum 31. März 2024 aufgrund von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a. F. – unter dem Gesichtspunkt regelmäßigen Cannabis-Konsums grundsätzlich zu einer Fahrungeeignetheit, von der aufgrund des sogenannten Arzneimittelprivilegs Ausnahmen für Medizinal-Cannabis gemacht wurden. 2. Für die Rechtmäßigkeit einer fahrerlaubnisrechtlichen Gutachtenanordnung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens an. Nichts anderes gilt, wenn sich die Gesetzeslage während des Widerspruchsverfahrens betreffend der Fahrerlaubnisentziehung zu Gunsten des Antragstellers ändert. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. August 2024 - 7 L 1031/24.WI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Im Rahmen einer Polizeikontrolle wurden bei dem Antragsteller im Juli 2020 Ausfallerscheinungen festgestellt und ein Konsum von Cannabis nachgewiesen. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daher im September 2020 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Der Antragsteller gab in diesem Zusammenhang an, dass er seit Ende 2020 Cannabis aus medizinischen Gründen konsumiere. Die erste Verschreibung sei am 31. Oktober 2020 erfolgt. Er legte unter anderem ein Attest des Allgemeinarztes H. vom 3. Januar 2021 vor, aus dem hervorgeht, dass bei dem Antragsteller eine depressive Episode als Dauerdiagnose bestehe und dies mit Cannabis therapiert werde, da eine Therapie durch Schulmedizin nicht ausreichend möglich sei. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 hob die Antragsgegnerin die MPU-Anforderung vom 21. September 2020 auf. Aufgrund einer Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens stellte die G. GmbH mit ärztlichem Gutachten vom 2. Januar 2023 fest, dass der Antragsteller Cannabismedikamente oder -blüten zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung einnehme. Es seien keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen. Es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt sei, am Straßenverkehr teilnehmen werde. Nach Ablauf eines Jahres sei indes eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung in Form eines erneuten ärztlichen Gutachtens erforderlich, insbesondere auch um das Leistungsbild und eine mögliche Verschlechterung aufgrund der Dauermedikation zu überprüfen. Mit Schreiben vom 29. September 2023 – zugestellt am 9. Oktober 2023 – forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 4. Januar 2024 ein ärztliches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit folgenden Fragestellungen vorzulegen: „Sind Sie trotz der bekannten Erkrankung (Depressive Episode), die nach Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt, und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation, in der Lage, die Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B (Gruppe 1) zu erfüllen? Ist insbesondere zu erwarten, dass Sie die ärztlich verordnete Medikation ausschließlich therapeutisch, der ärztlichen Verordnung entsprechend einnehmen und nicht missbräuchlich konsumieren? Besteht Einsicht in die Erfordernis der Therapietreue? Sind Sie in der Lage, ggf. Leistungsdefizite und die Fähigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen richtig wahrzunehmen, kritisch und eigenverantwortlich einzuschätzen, und danach zu handeln?“ Zu Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis als Dauerbehandlung mit Arzneimitteln einzuordnen sei. Hierbei könne die Fahreignung insbesondere bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sein. Der Antragsteller habe sich nicht – entsprechend dem Gutachten vom 2. Januar 2023 – erneut begutachten lassen. Vorsorglich wies die Antragstellerin darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden müsse. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund der unterbliebenen Vorlage des Gutachtens zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Mit Bescheid vom 26. Januar 2024 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und forderte ihn auf, seinen Führerschein abzugehen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet (Nr. 3). Die Antragsgegnerin drohte die Beauftragung der Polizei mit der Einziehung des Führerscheins an (Nr. 4) und setzte Kosten in Höhe von insgesamt 123,30 Euro fest (Nr. 5). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, ein bestimmungsgemäßer Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis stelle eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln dar und sei im Hinblick auf die Fahreignung auch derart zu behandeln. Das daher von ihr angeordnete Gutachten habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Am 9. Februar 2024 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch am 30. April 2024 im Wesentlichen damit, dass die aktuelle Rechtslage kein ärztliches Gutachten für Cannabis-Patienten mehr vorsehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2024 – zugestellt am 8. Juni 2024 – wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und setzte Kosten von insgesamt 163,30 Euro fest. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Dauertherapie mit Cannabis zu schweren, für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der psycho-physischen Leistungssysteme führen könne und daher eine Nachbegutachtung angezeigt gewesen sei. Der Antragsteller hat am 8. Juli 2024 Klage erhoben (Az. 7 K 1030/24.WI) und den hier streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es keine Auflage gebe, die eine neue fachärztliche Begutachtung begründen könne. Für die Gutachtenanordnung fehle es hingegen an einer Rechtsgrundlage. Es lägen keine Hinweise für einen Cannabismissbrauch durch ihn oder eine Abhängigkeit von ihm vor. Nach dem neuen § 13a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sei nur unter diesen Voraussetzungen eine Fahreignungsüberprüfung möglich. Für Cannabiskonsumenten sei dies eine abschließende Regelung. Darüber hinaus sei die Fragestellung nach einer missbräuchlichen Nutzung von Cannabis undifferenziert und überschießend. Die Anordnung und Fragestellung seien ins Blaue hinein erfolgt. Anhaltspunkte für seine Leistungseinschränkung bestünden nicht. Ein Attest des behandelnden Arztes zur Behandlungskooperation sowie Medikamenten- und Dosierungstreue hätte als milderes Mittel ausgereicht. Es komme maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat ergänzend ausgeführt, dass der neue § 13a FeV bei Cannabisproblematik zwar anwendbar sei, § 14 FeV diesem im Falle der Verwendung als Arzneimittel – wie vorliegend – indes vorgehe. Mit Beschluss vom 26. August 2024 – dem Antragsteller am selben Tag zugestellt – hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die inzident zu prüfende Frage der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 29. September 2023 auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung ankomme. Die Gutachtenanforderung stütze sich auf die Dauerbehandlung des Antragstellers mit Cannabis als Arzneimittel und sei vor diesem Hintergrund insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Gesetzesänderung durch Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG). Eine Dauerbehandlung mit Cannabis-Arzneimitteln könne auch nach neuer Rechtslage Zweifel an der Fahreignung begründen. Der Antragsteller hat am 9. September 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 26. September 2024 begründet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass aufgrund der geänderten Gesetzeslage, der Gesetzesbegründung und der Erklärung auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums eine Dauermedikation mit Cannabis keinen Anlass für eine wiederholte Prüfung der Fahreignung über ein ärztliches Gutachten ermögliche. Bei dem Antragsteller gebe es keine Anzeichen für die Annahme einer missbräuchlichen Einnahme oder einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Zudem sei keine behördliche Auflage erteilt worden. Auf dieses Vorbringen sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen. Mildere Mittel wären die Einholung einer Stellungnahme der Begutachtungsstelle im Hinblick auf die neue Gesetzeslage oder die Anforderung eines Attestes des behandelnden Arztes gewesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. August 2024 - 7 L 1031/24.WI - abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sich der Antragsteller bereits nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe und die Beschwerde daher bereits unzulässig sei. Zudem sei die Kraftfahreignung stets einzelfallbezogen zu beurteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ausgehend von den Ausführungen des Antragstellers in seinem – innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten – Schriftsatz vom 26. September 2024 hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Eilrechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Januar 2024 angeordnete Fahrerlaubnisentziehung zu gewähren. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Fahrerlaubnisentzug erweise sich aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig mit der Folge, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle, ist im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 8 FeV. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV nach § 46 Abs. 3 FeV entsprechend Anwendung. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV entsprechend). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies ist vorliegend gegeben, weil der Antragsteller das von ihm mit Schreiben vom 29. September 2023 geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat und er mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Erfolg hat. a) Der Antragsteller dringt zunächst mit seinem Einwand nicht durch, dass sich die Gesetzeslage geändert habe und nunmehr – auch unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und der Erklärung auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums – bei einer Dauermedikation mit Cannabis kein Anlass für eine Prüfung der Fahreignung durch ein ärztliches Gutachten bestehe. Der Schluss auf die Nichteignung eines Fahrerlaubnisinhabers gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung einer Eignungsbegutachtung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urteile vom 17. März 2021 - 3 C 3/20 -, juris Rn. 49 und vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 -, juris Rn. 20). Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient dazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 B 2741/09 -, BeckRS 2011, 49656). Dies ist – entgegen der Auffassung des Antragstellers – der Fall. Der Antragsteller führt insofern zwar zunächst zu Recht aus, dass nach der aktuellen Rechtslage kein Anlass für die angeordnete ärztliche Untersuchung gegeben wäre, weil die Einnahme von (Medizinal-)Cannabis nicht mehr – wie noch bis zum 31. März 2024 aufgrund von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a. F. – unter dem Gesichtspunkt regelmäßigen Cannabis-Konsums grundsätzlich zu einer Fahrungeeignetheit führt, von der indes aufgrund des sogenannten Arzneimittelprivilegs Ausnahmen für Medizinal-Cannabis mit Blick auf die Nrn. 9.6.2 und 9.4 der Anlage 4 zur FeV gemacht wurden (VGH BW, Beschlüsse vom 8. Juli 2021 - 13 S 1800/21 -, juris Rn. 19, 26 und vom 31. Januar 2017 - 10 S 1503/16 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 11 ZB 23.152 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 29. April 2019 - 11 B 18.2482 -, juris Rn. 23 ff.; Saarl. OVG, Beschluss vom 8. November 2021 - 1 B 180/21 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2013 - 12 ME 289/12 -, juris Rn. 15; Will, in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK StVR, Stand: 15. Oktober 2024, § 3 StVG Rn. 33d; Pause-Münch, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 14 FeV Rn. 32 ff.). Hierauf kommt es allerdings mit Blick auf die Gutachtenanordnung vom 29. September 2023 nicht an, weil für die inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens (hier: 9. Oktober 2023) maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10/22 -, juris Rn. 13 und vom 17. November 2016 - 3 C 20/15 -, juris Rn. 14). Nichts anderes gilt, weil sich die Gesetzeslage noch während des Widerspruchsverfahrens betreffend der Fahrerlaubnisentziehung zu Gunsten des Antragstellers geändert hat und für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit grundsätzlich diejenige bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, - 3 C 3/13 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Dies folgt aus der Besonderheit, die § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als Beweisregel mit sich bringt. Es ist zu beurteilen, ob auf eine Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden kann, weil sich in der Nichtbeibringung des Gutachtens seine aktuelle Weigerung manifestierte, den notwendigen eigenen Teil zu Sachaufklärung beizutragen. Im Kern geht es damit um die Beurteilung einer Tatsachenfrage, nämlich derjenigen, ob ein nicht kooperatives Verhalten des Betroffenen vorgelegen hat, das als ein – kraft der Beweisregel als entscheidend definiertes – Indiz für das Vorliegen der von der Behörde befürchteten Eignungsmängel spricht. Diese Beurteilung muss vor ihrem damaligen rechtlichen Hintergrund erfolgen (Nds. OVG, Beschluss vom 23. September 2024 - 12 PA 27/24 -, juris Rn. 7). Es kommt nicht darauf an, ob auch nach dem zwischenzeitlich geänderten Recht ein hinreichender Anlass für die (nicht befolgte) Anordnung einer Begutachtung bestanden hätte. Denn ein betroffener Fahrerlaubnisinhaber musste und konnte in der Vergangenheit seine Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung allein an der damaligen Rechtslage ausrichten. Seine mangelnde Bereitschaft zu einer ihm damals obliegenden Mitwirkung verliert ihre indizielle Bedeutung nicht, wenn nach aktuellem Recht eine entsprechende Mitwirkung nicht (mehr) eingefordert würde. Es wäre ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, rückwirkend die Maßstäbe auszutauschen, anhand derer sich entscheidet, ob ein Betroffener hinreichend kooperierte (Nds. OVG, Beschluss vom 23. September 2024 - 12 PA 27/24 -, juris Rn. 8; so auch im Hinblick auf die vergleichbare Situation einer nachträglichen Tilgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten: OVG M-V, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 M 13/07 -, juris Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 10 S 2875/04 -, juris Rn. 5; Hahn/Kalus, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 115; hinsichtlich des Eintretens eines Verwertungsverbotes während des Widerspruchsverfahrens: Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 B 18/08 -, juris Rn. 6; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 11 CS 07.1242 -, juris Rn. 15). Die hier in Rede stehende Änderung der Rechtslage ist auch nicht vergleichbar mit der Vorlage eines (positiven) Fahreignungsgutachtens nach Ablauf der Frist. Bei der in der Gutachtenanordnung festgelegten Frist handelt es sich um keine Ausschlussfrist. Ein im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegendes positives Fahreignungsgutachten muss berücksichtigt werden, auch wenn der Betroffene es erst nach Ablauf der Frist beigebracht hat (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5/20 -, juris Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 11 CS 18.1270 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 19 E 808/01 -, juris Rn. 8 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 54; Klaus-Ludwig Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 5e). Diese Situation der nachträglichen Befolgung der dem Fahrerlaubnisinhaber obliegenden Mitwirkung ist – aus den soeben aufgezeigten Gründen – nicht vergleichbar mit der hier vorliegenden Änderung der Rechtslage. Der Antragsteller ist vielmehr auf das im Fahrerlaubnisrecht vorgesehene formalisierte Verfahren für die Wiedererteilung (§ 20 FeV) zu verweisen. b) Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, weil das Verwaltungsgericht auf sein Vorbringen hinsichtlich einer fehlenden behördlichen Auflage zu einer wiederholten Prüfung der Fahreignung nicht eingegangen sei, rechtfertigt das ebenfalls nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet, dass die Beteiligten die hinreichende Möglichkeit haben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüft und berücksichtigt. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass die Gerichte verpflichtet wären, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (zum Ganzen BVerfG (K), Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 16). Ein Gehörsverstoß liegt insbesondere nicht vor, wenn das Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung kann mit der Anhörungsrüge nicht überprüft werden (zum Ganzen Kaufmann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 152a Rn. 10 m. w. N.). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers deshalb rechtlich nicht gewürdigt, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. Im Übrigen würde ein – hier ohnehin nicht vorliegender – erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht „geheilt“ (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, n. v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris Rn. 12 und vom 14. Februar 2019 - 1 B 830/18 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 B 350/19 -, juris Rn. 19). c) Schließlich dringt der Antragsteller mit seinem Einwand nicht durch, die Antragsgegnerin hätte als mildere Mittel eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle im Hinblick auf die neue Gesetzeslage einholen oder ein Attest des behandelnden Arztes anfordern können. Auf die neue Gesetzeslage kommt es – wie bereits dargestellt – vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Die Antragsgegnerin wählte zudem mit dem angeordneten ärztlichen Gutachten bereits das mildeste von der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgesehene Mittel. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nrn. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnisklassen A (A1, A2 und A) und B (Bl. 167 des Verwaltungsvorgangs). Für die Klassen A und B werden nach Nr. 46.1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs jeweils 5.000,00 Euro in Ansatz gebracht. Der sich daraus ergebende Streitwert für ein Hauptsacheverfahren von 10.000,00 Euro ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).