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Beschluss

3 B 124/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen oder ob den Tieren dadurch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, kommt dem beamteten Tierarzt durch seine fachliche Kompetenz und der Neutralität, welche der amtlichen Tätigkeit eigen ist, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. 2. Nichts anders gilt für Tierärzte, die im Angestelltenverhältnis amtlich tätig werden, also wie beamtete Tierärzte als Amtstierarzt tätig sind. 3. Ob die Sachkunde des Amtstierarztes in Form eines Gutachtens in die Entscheidung der Veterinärbehörde einfließt oder der Amtstierarzt den Bescheid für diese selbst fertigt, spielt für die Vorrangigkeit seiner Beurteilung keine Rolle.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen oder ob den Tieren dadurch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, kommt dem beamteten Tierarzt durch seine fachliche Kompetenz und der Neutralität, welche der amtlichen Tätigkeit eigen ist, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. 2. Nichts anders gilt für Tierärzte, die im Angestelltenverhältnis amtlich tätig werden, also wie beamtete Tierärzte als Amtstierarzt tätig sind. 3. Ob die Sachkunde des Amtstierarztes in Form eines Gutachtens in die Entscheidung der Veterinärbehörde einfließt oder der Amtstierarzt den Bescheid für diese selbst fertigt, spielt für die Vorrangigkeit seiner Beurteilung keine Rolle.