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Beschluss

6 A 680/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die sogenannte „legendierte Polizeikontrolle“ unterliegt dann der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, wenn sie sich aus Sicht des Betroffenen als präventive Maßnahme dar-stellt (hier für eine Kontrolle nach § 36 Abs. 5 Satz 1 und 4 StVO bejaht). 2. Eine "legendierte Polizeikontrolle" mittels einer vorgetäuschten Verkehrskontrolle ist grundsätzlich zulässig (wie BGH, Urt. v. 26. April 2017 - 2 StR 247/16 -, juris Ls. 2 und Rn. 25 ff. = BGHSt 62, 123), sie muss sich aber an den Anforderungen der eigentlich bezweckten Maßnahme, die sie der Sache nach darstellt, messen lassen 3. Werden danach für die Betroffenen erkennbar weitere Maßnahmen zur Strafverfolgung ergriffen, sind für die Überprüfung dieser Maßnahmen die Strafgerichte zur Entscheidung berufen.
Entscheidungsgründe
1. Die sogenannte „legendierte Polizeikontrolle“ unterliegt dann der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, wenn sie sich aus Sicht des Betroffenen als präventive Maßnahme dar-stellt (hier für eine Kontrolle nach § 36 Abs. 5 Satz 1 und 4 StVO bejaht). 2. Eine "legendierte Polizeikontrolle" mittels einer vorgetäuschten Verkehrskontrolle ist grundsätzlich zulässig (wie BGH, Urt. v. 26. April 2017 - 2 StR 247/16 -, juris Ls. 2 und Rn. 25 ff. = BGHSt 62, 123), sie muss sich aber an den Anforderungen der eigentlich bezweckten Maßnahme, die sie der Sache nach darstellt, messen lassen 3. Werden danach für die Betroffenen erkennbar weitere Maßnahmen zur Strafverfolgung ergriffen, sind für die Überprüfung dieser Maßnahmen die Strafgerichte zur Entscheidung berufen.