Beschluss
4 A 566/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich auf Tatsachen bezieht, die nicht entscheidungserheblich sind. 2. Eine Tatbestandsberichtigung kann nicht für Umstände erfolgen, die eine rechtliche Bewertung des Gerichts erfordern.
Entscheidungsgründe
1. Einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich auf Tatsachen bezieht, die nicht entscheidungserheblich sind. 2. Eine Tatbestandsberichtigung kann nicht für Umstände erfolgen, die eine rechtliche Bewertung des Gerichts erfordern.