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Beschluss

9 S 535/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Gefahren für die Verbrauchergesundheit und ein vorausgehender Mangel an sicheren Erfahrungswerten vorliegen. • CBD‑Extrakte und daraus hergestellte Erzeugnisse können neuartige Lebensmittel i.S. der VO (EU) 2015/2283 sein; diejenige Partei, die das Gegenteil behauptet, trägt die materielle Beweislast. • Indizien wie der Novel Food‑Katalog und fachliche Bewertungen anderer Behörden können die Neuartigkeit begründen; Nicht‑Bindung dieser Hinweise ändert nichts an ihrer Indizwirkung. • Bei fehlender Genehmigung ist die Behörde nach unionsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, das Inverkehrbringen zu untersagen; mildere Mittel sind nicht erkennbar, wenn Gesundheitsschutz gefährdet ist.
Entscheidungsgründe
Inverkehrbringungsverbot von CBD‑Tropfen als zulässige Maßnahme bei Novel‑Food‑Bedenken • Die sofortige Vollziehung einer lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Gefahren für die Verbrauchergesundheit und ein vorausgehender Mangel an sicheren Erfahrungswerten vorliegen. • CBD‑Extrakte und daraus hergestellte Erzeugnisse können neuartige Lebensmittel i.S. der VO (EU) 2015/2283 sein; diejenige Partei, die das Gegenteil behauptet, trägt die materielle Beweislast. • Indizien wie der Novel Food‑Katalog und fachliche Bewertungen anderer Behörden können die Neuartigkeit begründen; Nicht‑Bindung dieser Hinweise ändert nichts an ihrer Indizwirkung. • Bei fehlender Genehmigung ist die Behörde nach unionsrechtlichen Vorgaben verpflichtet, das Inverkehrbringen zu untersagen; mildere Mittel sind nicht erkennbar, wenn Gesundheitsschutz gefährdet ist. Die Antragstellerin vertreibt über Online‑Shop und Ladengeschäft CBD‑Tropfen (5%,10%,15%) aus Cannabidiol‑Extrakt und Hanfsamenöl. Das CVUA kam per Gutachten zum Ergebnis, das Produkt sei als neuartiges Lebensmittel im Sinne der VO (EU) 2015/2283 einzustufen, die Kennzeichnung entspreche nicht dem Lebensmittelrecht und es wurden unzulässige krankheitsbezogene Angaben gemacht. Das Landratsamt Konstanz untersagte mit Verfügung vom 03.05.2018 das Inverkehrbringen der Tropfen bis zum Nachweis, dass es sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel handelt, und untersagte ferner die Verwendung krankheitsbezogener Angaben; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Widerspruch und ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieben erfolglos; das Verwaltungsgericht bestätigte die Abwägung zugunsten des Gesundheitsschutzes. Die Beschwerde zum VGH wurde zurückgewiesen. • Formelle Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs.3 VwGO) sind erfüllt: Das Landratsamt hat konkret dargelegt, dass CBD vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet wurde, daher keine sicheren Erfahrungswerte bestehen und bei weiterer Vermarktung Gesundheitsrisiken für Verbraucher drohen; zudem könne die irreführende Angabe medizinischer Wirkungen dazu führen, dass Verbraucher auf fachgerechte Behandlung verzichteten. • Materielle Beurteilung der Novel‑Food‑Eigenschaft: Die Antragstellerin trägt die Beweislast, dass die von ihr vertriebenen CBD‑Tropfen bereits vor dem maßgeblichen Stichtag in der Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (Art.3 Abs.2 VO (EU) 2015/2283). Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht. • Zur Beurteilung der Neuartigkeit sind auch nicht rechtsverbindliche Quellen wie der Novel Food‑Katalog und fachliche Veröffentlichungen anderer Behörden als Indizien verwertbar; das Verwaltungsgericht nahm diese Indizien her, ohne ihnen Bindungswirkung beizumessen. • Selbst wenn einzelne Zutaten (z.B. Cannabis sativa) früher verwendet worden wären, entscheidet die Neuartigkeit des hergestellten Endprodukts unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses und der Zusammensetzung; die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass gerade die Kombination Cannabidiol plus Hanfsamenöl vor dem Stichtag in nennenswertem Umfang verwendet worden sei. • Rechtliche Verpflichtung und Ermessen der Behörde: Bei einem mutmaßlichen neuartigen Lebensmittel und dem Fehlen einer Genehmigung war das Landratsamt nach Art.54 Abs.1 VO (EG) 882/2004 i.V.m. Art.6 Abs.2 VO (EU) 2015/2283 verpflichtet, das Inverkehrbringen zu untersagen; die Maßnahme war geeignet und erforderlich, mildere gleich geeignete Mittel waren nicht erkennbar. • Kosten- und Streitwertermittlung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften (§§154 VwGO, 47,52,53 GKG); der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung des Landratsamts wird zurückgewiesen. Das Inverkehrbringen der CBD‑Tropfen durfte untersagt werden, weil die Antragstellerin den materiellen Nachweis, dass ihr Produkt nicht als neuartiges Lebensmittel im Sinne der VO (EU) 2015/2283 einzustufen ist, nicht erbracht hat und konkrete Anhaltspunkte für Risiken und fehlende sichere Erfahrungswerte bestanden. Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung war formell und materiell gerechtfertigt, da der Gesundheitsschutz der Verbraucher das Interesse der Antragstellerin am weiteren Vertrieb überwiegt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.