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Urteil

10 A 40/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0801.10A40.22.00
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Tenor
Die Bescheide vom 29. September 20202 und vom 6. April 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die in der Immissionsschutz-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 geschwärzten Daten über Tierzahlen und Arten, Großvieheinheit (GV) je Tier, GV bzw. m2 je Quelle, GE/(s*GV) bzw. GE/(s*m2) GE/s, GE/s Summe Quelle zu gewähren. Hinsichtlich der in der Immissionsschutz-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 geschwärzten Informationen über die Namen und die Adressen der untersuchten Betriebsstätten sowie hinsichtlich der Namen der in der Stellungnahme erwähnten Betriebsleiter wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 18. August 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide vom 29. September 20202 und vom 6. April 2021 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die in der Immissionsschutz-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 geschwärzten Daten über Tierzahlen und Arten, Großvieheinheit (GV) je Tier, GV bzw. m2 je Quelle, GE/(s*GV) bzw. GE/(s*m2) GE/s, GE/s Summe Quelle zu gewähren. Hinsichtlich der in der Immissionsschutz-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 geschwärzten Informationen über die Namen und die Adressen der untersuchten Betriebsstätten sowie hinsichtlich der Namen der in der Stellungnahme erwähnten Betriebsleiter wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 18. August 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 10. Februar 2022, 14. März 2022 sowie vom 6. Mai 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – Rn. 12, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 O 13/21 – Rn. 4, juris). Der Antrag des Klägers ist entsprechend seinem Begehren dahingehend auszulegen, dass er sowohl die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 29. September 2020 als auch die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2021 begehrt und die Verpflichtung des Beklagten zur vollständige Vorlage der streitbefangenen Immissionsschutz-Stellungnahme begehrt. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid fristgemäß in das gerichtliche Verfahren einbezogen. Neben der Aufhebung der benannten Entscheidung ist das klägerische Begehren auch als gegen die Beklagte gerichteten Verpflichtungsantrag im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO auszulegen. Es ist zudem unschädlich, dass der Kläger in seinen schriftsätzlich formulierten Klageantrag mit einem Zusatz versehen hat, dass sich aus der streitbefangenen Immissions-Untersuchung auch das Vorhandensein von Gesundheitsgefahren ableiten ließe. Hierbei handelt es sich lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit bzw. Wertung des Klägers, die keinen Einfluss auf den Streitgegenstand hat. Im Hinblick auf den konkret formulierten Informationsantrag des Klägers und den weiteren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren bestehen keine Zweifel daran, dass er allein und ausschließlich die Zurverfügungstellung der vollständigen, d.h. ungeschwärzten, Immissions-Begutachtung begehrt. Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Entscheidungen des Beklagten vom 29. September 20202 und vom 6. April 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer ungeschwärzten Übermittlung der Immissionsschutz-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 soweit es die Daten über Tierzahlen und Arten, Großvieheinheit (GV) je Tier, GV bzw. m2 je Quelle, GE/(s*GV) bzw. GE/(s*m2) GE/s, GE/s Summe Quelle (dargestellt u.a. auf Seite 6 der Stellungnahme), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Soweit die soeben benannten Daten außer auf Seite 6 noch anderweitig in der Stellungnahme erwähnt oder dargestellt werden, hat der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf eine ungeschwärzte Übermittlung der Immissionsschutz-Stellungnahme. Im Übrigen hat der Kläger – wie aus dem Tenor ersichtlich – einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Informationsantrags vom 18. August 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Anspruch des Klägers auf (ungeschwärzte) Übermittlung der sog. Immissionsschutz-Stellungnahme folgt aus § 3 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt. Die Beklagte ist informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZGSH. Der Herausgabe der vollständigen Immissionsschutz-Stellungnahme stehen keine schutzwürdigen (privaten) Interessen im Sinne von § 10 Satz 1 IZG-SH entgegen. Für das Vorliegen von Gründen, die einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, liegt die Darlegungslast grundsätzlich bei der informationspflichtigen Stelle bzw. Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 7 B 47.15 – juris, Rn. 9; Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 – juris, Rn. 17; OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 52; VG Schleswig, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 8 A 1/14 –, juris Rn. 18). Ob durch die vollständige Einsichtnahme in die Immissionsschutz-Stellungnahme gegebenenfalls andere personenbezogene Daten im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH betroffen wären, haben weder der Beklagte noch die Beigeladene substantiiert vorgetragen. Soweit in der Stellungnahme die Namen und die Adressen von landwirtschaftlichen Betrieben geschwärzt wurden, handelt es sich um betriebsbezogene Daten, die ggf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH darstellen. Soweit von den vorgenommenen Schwärzungen in der Stellungnahme die Tierzahlen der jeweiligen Betriebsstätten, die Tierarten, die Großvieheinheit(en) (GV je Tier), die Geruchseinheit(en) (GE) sowie die Summe der Ge/s betroffen sind (siehe Daten auf Seite 6 der Stellungnahme), können sich der Beklagte und die Beigeladene nicht darauf berufen, dass durch eine vollständige Einsichtnahme in die Immissionsschutz-Stellungnahme unzulässigerweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH. Die Geltendmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH ist hier bereits gemäß § 10 Satz 2 IZG-SH ausgeschlossen. Danach kann der Zugang zu Informationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei den benannten Informationen handelt es sich um Informationen über Emissionen. Was im Umweltinformationsrecht unter dem Begriff „Emissionen“ zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Weder die Begriffsbestimmungen des IZG-SH noch des Umweltinformationsgesetzes des Bundes treffen dazu eine explizite Aussage. Dasselbe gilt unionsrechtlich für den Katalog von Legaldefinitionen gemäß Art. 2 RL 2003/4/EG und völkerrechtlich für die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Arhus Konvektion. Auch im sonstigen Informationszugangsrecht ist eine Erläuterung des Begriffs „Emissionen“ durch das positive Recht nicht ersichtlich (vgl. hierzu Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 8 UIG Rn 46). Im Sinne einer einheitlichen Anwendung des nationalen Rechts erfasst § 10 Satz 2 IZG-SH sämtliche Informationen über Immissionen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes, die die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Umweltbestandteile beeinflussen. Dazu zählen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen von stofflichen und nichtstofflichen Faktoren, § 3 Abs. 2 BImSchG (vgl. Drechsler/Karg, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: Januar 2021, § 2 IZG-SH, Nr. 3.3). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Begriff „Emissionen“ im Sinne der informationsrechtlichen Vorschriften informationsrechtlich und nicht etwa (strikt) immissionsschutzrechtlich (oder haftungsrechtlich) zu bestimmen ist. Dieser Ausgangspunkt nimmt den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs auf, dass der Begriff „Emission“ im - gesamten - Unionsrecht keine einheitliche Begriffsbestimmung erfahren hat, sondern je nach Anwendungsbereich zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 - NVwZ 2017, 388 Tz. 64; vgl. hierzu auch ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 - juris). Der in Rede stehende Anwendungsbereich ist hier das Umweltinformationsrecht (und nicht etwa das Immissionsschutzrecht). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum UIG gilt innerhalb des Umweltinformationsrechts ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 46). Danach sind unter „Umweltinformationen über Emissionen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG – und damit auch im Sinne von § 10 Satz 2 IZG-SH - alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen, verstanden werden. Dieses Begriffsverständnis findet im positiven Recht in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, der Art. 2 Nr. 1 Buchst. b RL 2003/4/EG umsetzt, eine tragfähige Grundlage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Informationszugang bei Kohlendioxidemissionen an diese Bestimmung angeknüpft und erklärt, kennzeichnend sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass ein Stoff in die Umwelt entlassen werde und damit die Anlage, in der er entstanden sei, verlasse (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 42). Das hier entwickelte weite Begriffsverständnis entspricht Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG und § 10 Satz 2 IZG-SH. Danach sollen – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Unionsrechts und des Völkerrechts – der Öffentlichkeit Informationen über solche Vorgänge stets zugänglich gemacht werden (ohne Hinderung durch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse), die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren; was „aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden“ (so BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 45). Damit wird der für das Umweltinformationsrecht grundlegende Aspekt der Immissionen, der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG anklingt (Auswirkungen auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG), einbezogen. Dies entspricht den Zielsetzungen der Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus-Konvention (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, Rn. 47 - 55, juris). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich in Anwendung der dargestellten Maßgaben bei der streitbefangenen Immissionsprognose über Geruchsimmissionen grundsätzlich um Informationen über Emissionen im Sinne von § 10 Satz 2 IZG-SH. Bei Gerüchen handelt es sich um Emissionen im dargestellten Sinn (vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 3 BImSchG, Rn 69, 73: Geruchsbeeinträchtigungen unterfallen dem Begriff der Luftverunreinigungen). Der Einordnung als Informationen über Emissionen steht nicht entgegen, dass es bei den benannten Informationen nicht um direkte Aussagen zur ermittelten bzw. prognostizierten Geruchbelastung in dem untersuchten Gebiet handelt. Bei den Ergebnissen der Untersuchung handelt es sich zweifelsohne um Informationen über Emissionen. Bei den benannten Daten (Tierzahlen der jeweiligen Betriebsstätten, Tierarten, die Großvieheinheit(en) (GV je Tier), die Geruchseinheit(en) (GE) sowie die Summe der Ge/s), die insbesondere auf Seite 6 der Immissionsschutz-Stellungnahme enthalten sind, handelt es sich um relevante Grundlagen für die Ermittlung und Bewertung der untersuchten Emissionen. Zwar sollen Informationen, die einen nur mittelbaren Bezug zu Emissionen aufweisen, nicht unter den Begriff der Information über Emissionen fallen, um das Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Transparenz und dem Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Emittenten nicht zu gefährden, gefährdet (vgl. Reidt/ Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltecht, 96. EL September 2021, § 8 UIG Rn. 46b m.w.N.). Nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die ähnlich gefasste Formulierung "Informationen (, die) Emissionen in die Umwelt betreffen", in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 S. 13) allerdings auch dahingehend auszulegen, dass Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde ein Produkt oder einen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, ebenso in die zitierte Wendung einzubeziehen sind wie die Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2/20 –, Rn. 28 - 29, juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-673/13 – Rn. 80; Reidt/ Schiller, a.a.O., § 8 UIG Rn. 46). Demnach stehen die konkreten Ergebnisse der Untersuchung über Emissionen, hier die „Jahres-Häufigkeit von bewerteten Geruchsstunden“, in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Daten bzw. Informationen, die für die Bewertung der Emissionen relevant bzw. unerlässlich sind. Infolge der Einordnung als Informationen über Emissionen bedarf es hinsichtlich der vorgenannten Daten keiner Abwägung zwischen dem Interesse an der Veröffentlichung der Informationen und dem Interesse an der Geheimhaltung der Informationen. Bei den geschwärzten Daten hinsichtlich der Namen und der Adressdaten der untersuchten landwirtschaftlichen Betriebe handelt es sich nach den voranstehenden Ausführungen demgegenüber nicht um Informationen über Emissionen im Sinne von § 10 Satz 2 IZG-SH. Die Kenntnis von diesen Daten ist nicht erforderlich, um die Berechnungen in der Immissionsschutz-Stellungnahme überprüfen zu können. In der Stellungnahme wurden den einzelnen Betriebsstätten Emissionsquellen-Bezeichnungen (QUE xx) zugewiesen. Diese Emissionsquellen sind in der Übersichtskarte der einbezogenen Emissionsquellen und der Übersichtskarte zur Jahres-Häufigkeit von bewerteten Geruchsstunden abgebildet. Sofern die auf Seite 6 geschwärzten Daten, mit Ausnahme der Bezeichnung der Betriebsstätte, bekannt sind, lassen sich die Berechnungen bzw. Annahmen für die einzelnen Emissionsquellen nachvollziehen. Weder der Beklagte noch die Beigeladene haben jedoch hinreichend dargelegt, dass bei einer Offenbarung der Namen und der Adressdaten der begutachteten (landwirtschaftlichen) Betriebstätten bzw. bei der Offenbarung des Namens des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 50 m.w.N.) und für das identische Landesrecht. Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. umfassend BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 87; OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 64). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aber nur solche Informationen schutzwürdig sind, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich prägen. Eine Offenbarung muss daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit befürchten lassen (OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 – juris, Rn. 131; OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43 ff.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 92 m.w.N.). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 50; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 - OVG 12 N 20/15 - BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855, 857). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, Rn. 42, juris). Für die schlüssige und plausible Darlegung eines Ausschlusstatbestandes bedarf es hinreichend konkreter Angaben, die eine Überprüfung der prognostischen Einschätzung nachteiliger Auswirkungen ermöglichen. Macht etwa eine auskunftspflichtige Stelle oder ein betroffenes Unternehmen geltend, dass die Offenlegung eines bestimmten Dokuments Rückschlüsse auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ermögliche, bedürfen – soweit dies unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist – sowohl das zu schützende Geheimnis wie auch die zu offenbarende Information einer so präzisen Umschreibung, dass der Kläger und das Gericht in die Lage versetzt werden, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2018 – 3 Bf 153/15 – juris, Rn 51 f. m.w.N.). Will eine informationspflichtige Behörde dem Antrag eines Bürgers auf Informationszugang stattgeben, ist es Sache des betroffenen Unternehmens, substantiiert darzulegen, dass durch das Bekanntgeben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden (vgl. u.a. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 – juris, Rn. 52; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris). Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu (Umwelt)Informationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 a. a. O.; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, Rn. 44, juris). Die Ausführungen der Beklagten und der Beigeladenen zum Vorliegen von schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die im Fall einer vollständigen Einsichtnahme in die streitbefangene Immissionsschutz-Stellungnahme offenbart würden, werden den soeben dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Es ist nicht ansatzweise dargelegt worden oder aus sonstigen Gründen ersichtlich, dass eine Offenbarung der benannten Daten wettbewerbsrelevante Auswirkungen für die betroffenen Betriebsinhaber hätte. Bei der Bewertung der Schutzbedürftigkeit der geschwärzten Informationen ist zudem zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Namen und die Adressen der jeweiligen Betriebe bzw. Betriebsstätten ohne größeren Aufwand durch jedermann ermittelbar sein dürften. In den der Stellungnahme vorhandenen Karten sind die einzelnen Emissionsquellen eingezeichnet. Die Straßennamen sind ebenfalls benannt. Demnach könnte beispielsweise schon durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort ermittelt werden, unter welcher Adresse eine Emissionsquelle (= Betriebsstätte) anzufinden ist. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sämtliche Angaben in der Immissionsschutz-Stellungnahme mittlerweile über fünf Jahre alt sind. Zwar kann nicht allein aus dem Zeitablauf eines Vorgangs automatisch oder generell auf das Fehlen schutzwürdiger Interessen geschlossen werden. Allerdings begründen Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen, eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Behörde. Diese Darlegungslast verdichtet sich, je länger ein Vorgang abgeschlossen ist und zurückliegt (vgl. OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2016 – OVG 12 N 88.14 – juris, Rn 18). Einen "Ewigkeitsschutz" für unternehmensbezogene Daten kennt das Informationszugangsgesetz des Landes ebenso wenig wie das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 LB 3/19 –, Rn. 113, juris). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäische Union geht das Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind, sofern nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nach weist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 22/18 – juris, Rn 45 ff; VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2020 – 6 A 1293/13 – juris, Rn 37). Eine entsprechende Schutzwürdigkeit der streitbefangenen Informationen haben weder die Beklagte noch der Beigeladene dargelegt. Die voranstehenden Ausführungen zum Vorliegen schutzwürdiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten auch für die bereits zuvor erörterten Daten (Tierzahlen und Tierarten der jeweiligen Betriebsstätten, die Großvieheinheit(en) (GV je Tier), die Geruchseinheit(en) (GE) sowie die Summe der Ge/s), wenn man davon ausgehen sollte, dass es hierbei nicht um Informationen über Emissionen handelt. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung der hinreichenden Schutzbedürftigkeit der Daten. Soweit der Kläger, seinem Begehren entsprechend, die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den gewünschten Informationszugang – hier Daten zu den Namen und Adressen der Betriebsstätten und den Namen des/r Betriebsleiter(s) – durch den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes zu erfüllen, hat die Klage keinen Erfolg. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1998 – BVerwG 9 C 28.97 – juris und vom 19. April 2011 – BVerwG 1 C 3.10 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 10. März 2011 – BVerwG 2 B 37.10 – juris, Rn. 32). Bei der Entscheidung, ob der Schutz personenbezogener Daten oder ob der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen den Anspruch auf Informationszugang ausschließt, handelt es sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung. Dies folgt aus den Formulierungen in § 3 Satz 1 IZG-SH und § 10 Satz 1 IZG-SH, welche der Behörde insoweit keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum einräumen. Die gegebenenfalls nach § 10 Satz 1 IZG-SH vorzunehmende Interessenabwägung ist ebenfalls gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 – juris, Rn 50). Bei fehlender Spruchreife ergeht nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ein Bescheidungsurteil, indem der behördliche Ablehnungsbescheid aufgehoben und die informationspflichtige Stelle verurteilt wird, den Kläger (Antragsteller) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Hauptanwendungsfall in dieser Hinsicht ist die seitens der Behörde – wie hier – unterlassene Beteiligung eines Dritten im Verwaltungsverfahren (vgl. Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 9 Rn. 92 m.w.N.). Die nach § 10 Satz 3 IZG-SH erforderliche Anhörung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, kann nicht im gerichtlichen Verfahren, etwa durch deren Beiladung nach § 65 VwGO, nachgeholt werden. Die Beiladung würde zur Offenlegung personenbezogener Daten der Dritten, insbesondere von Namen und Anschrift, und im weiteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, die durch das von der Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine von dieser abzugebenden Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade geschützt werden sollen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, die Anhörung der Betroffenen selbst durchzuführen (vgl. zu § 8 Abs. 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 – juris, Rn. 47; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 – 8 A 1172/11 – juris; Schoch in: IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG, § 9 Rn. 92 m. w. N.). Zweck der Anhörung ist in erster Linie die Klärung der Frage, ob aus Sicht der informationspflichtigen Stelle das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt. Sie hat aber auch die Funktion, aus Sicht der informationspflichtigen Stelle bei bestehenden Zweifeln eine Klärung herbeizuführen, ob einer der in § 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Ablehnungsgründe vorliegt. In allen in § 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Fällen sind alle diejenigen anzuhören, die möglicherweise betroffen sind, in deren Person also möglicherweise ein Ablehnungsgrund vorliegt. Allerdings bedarf es einer Anhörung nur, wenn die informationspflichtige Stelle beabsichtigt, dem Informationsantrag stattzugeben. Will sie dem Antrag bereits aus anderen Gründen nicht entsprechen, ist eine Anhörung entbehrlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 10 Satz 3 IZG-SH, wonach die Betroffenen vor der Entscheidung „über die Offenbarung“ der geschützten Informationen anzuhören sind. (vgl. zum Ganzen Reidt/Schiller, a.a.O, § 9 UIG Rn 36 ff. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat – nach dem von ihr eingenommenem Rechtsstandpunkt konsequent – die in der Immissionsschutz-Stellungnahme untersuchten Betriebe bzw. deren Inhaber nicht angehört, da sie insoweit davon ausging, dass es sich bei den geschwärzten Informationen um schützenswerte Daten nach § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG handele. Zwar hat der Beklagte lediglich ausgeführt, dass eine Zustimmung der betroffenen Personen zur Offenbarung der streitbefangenen Informationen nicht vorliege. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass die betroffenen Personen überhaupt beteiligt wurden. In diesem Sinne hat sich auch die Beigeladenen eingelassen. Die Anhörungspflicht der Beklagten erstreckt sich vorliegend allerdings allein auf die Informationen über die Namen und die Adressdaten der in der Immissionsschutz-Stellungnahme untersuchten Betriebe und den Namen der in der Stellungnahme aufgeführten Betriebsleiter (siehe Seite 5 der Stellungnahme). Soweit es die Daten zu den Tierzahlen und Tierarten der jeweiligen Betriebsstätten, zu den Großvieheinheit(en) (GV je Tier), zu den Geruchseinheit(en) (GE) sowie den Summen der Ge/s betrifft (insbesondere auf Seite 6 der Stellungnahme) ist das Gericht nicht auf einen Bescheidungstenor nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt, obgleich die betroffenen Dritten nicht angehört wurden. Soweit die benannten Daten betroffen sind, ist eine Anhörung der jeweiligen Betriebe nach § 10 Satz 3 IZG-SH nicht erforderlich. Ein Anhörungsfehler wäre insoweit unbeachtlich, da die Anhörung die Entscheidung in der Sache jedenfalls nicht beeinflussen kann (vgl. hierzu Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 40). Die spezialgesetzlich geregelte Anhörungspflicht soll – wie bereits dargestellt – vor allem dem betroffenen Dritten vor Freigabe der Information durch die Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Im Falle der beantragten Offenbarung von Umweltinformationen über Emissionen ist die Frage, ob Geheimhaltungsinteressen nach § 10 Satz 1 IZG-SH gegeben sind oder ob das Offenbarungsinteresse diese Geheimhaltungsinteressen überwiegt, allein von vorsorglichem Interesse, für den Fall, dass es sich doch nicht um Umweltinformationen über Emissionen handeln sollte. Ist aber– wie hier – gerichtlich festgestellt, dass es sich um Umweltinformationen über Emissionen handelt, sind „geschützte Informationen“ im Sinne von § 10 Satz 1 IZG-SH wegen § 10 Satz 2 IZG-SH nur gegeben, soweit es um den Ablehnungsgrund des § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH geht. Dass Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt werden könnten, ist hier aber nicht ansatzweise ersichtlich. Folglich kann die Anhörung der betroffenen Betriebe, soweit es um die benannten Daten geht, die Sachentscheidung über die Zugänglichmachung dieser Emissionsdaten nicht (mehr) beeinflussen (zu einer ähnlichen Fallkonstellation vgl. VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 13. Juli 2020 – 10 K 1230/19 –, Rn. 75 - 79, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Zwar war die Klage hinsichtlich des klägerischen Begehrens nur teilweise erfolgreich. Allerdings beruht die Notwendigkeit zur Verpflichtung des Beklagten auf teilweise Neubescheidung des Informationsantrags des Klägers im Wesentlichen auf dem Umstand, dass der Beklagte die betroffenen Betriebsstätten im Verwaltungsverfahren nicht angehört hat. Dieser Umstand fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten und kann dem Kläger bei der Kostenverteilung nicht angelastet werden. Das Unterliegen des Klägers ist daher als geringfügig im Sinne von § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO zu werten. Die Kostentragungspflicht der Beigeladenen folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen hat einen Sachantrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die vollständige bzw. ungeschwärzte Vorlage einer von der Beigeladenen unter dem 7. Juni 2017 erstellten sogenannten Immissionsschutz-Stellungnahme. Mit E-Mail vom 18. August 2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm unter Bezugnahme auf die Unterlagen im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans in der Gemeinde Wasserrade eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme der Beigeladenen aus dem Jahr 2017 zu übermitteln oder einen Link zum Abruf der Datei mitzuteilen. Mit E-Mail vom 26. August 2020 wurde dem Kläger die Immissionsschutz-Stellungnahme der Beigeladenen vom 7. Juni 2017 übersandt. Auftraggeber für die Stellungnahme war der Beklagte. Die dem Kläger übermittelte Version der Stellungnahme enthält Auslassungen bzw. Schwärzungen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die vom Kläger übermittelte Anlage K4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. September 2020 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die übermittelte Immissionsschutz-Stellungnahme unvollständig sei und forderte die Übermittlung einer vollständigen Fassung. Mit E-Mail vom 29. September 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bei der Immissionsschutz-Stellungnahme aufgrund von betriebsinternen oder schützenswerten Daten einige Angaben geschwärzt wurden. Mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 wandte sich der Kläger gegen die E-Mail des Beklagten vom 29. September 2020 und betitelte diese als Widerspruch. Inhaltlich führte der Kläger aus, dass nicht feststellbar sei, ob die in der Stellungnahme genannten Daten Schätz- oder Messwerte darstellten. Protokolle zu den behaupteten Erhebungen wären nicht beigefügt gewesen. Mit Schreiben vom 25. November 2020 wiederholte der Kläger schriftlich seinen Widerspruch gegen die Ablehnung der vollständigen Informationsgewährung. Der Kläger hat am 15. März 2021 Klage erhoben und führt zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beklagte unterdrücke Umweltinformationen zur Geruchsbelastung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der in §§ 9, 10 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) geregelten Ausschlussgründe erfüllt wären. Die ihm übermittelte Version der Stellungnahme enthalte kein relevantes Zahlenmaterial, um die Behauptung zum Immissionswert im Plangebiet zu validieren. Zudem fehlten Ausgangsparameter und Messprotokolle. Es sei nicht feststellbar, ob die Stellungnahme den Anforderungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) entspreche. Mit als Widerspruchsbescheid betiteltem Bescheid vom 6. April 2021 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer enthalte schutzwürdige Betriebs – und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH bzw. schutzwürdige private Daten. Diese seien geschwärte worden. Die Beigeladene habe der ungeschwärzten Herausgabe der Stellungnahme nicht zugestimmt. Das Geheimhaltungsinteresse würde das öffentliche Interesse an der Informationserteilung überwiegen. Mit Schreiben vom 27. April 2021 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid des Beklagten in das Verfahren einbezogen und ergänzend ausgeführt, dass der Ausschlussgrund des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei schon deshalb nicht einschlägig wäre, weil es sich vorliegend im Informationen über Emissionen im Sinne von § 10 Satz 2 IZG-SH handele. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2021 zu verpflichten, dem Kläger vollständige Einsicht in die empirische Erhebung der Landwirtschaftskammer zu den Geruchsbelastungen und den Gesundheitsrisiken in Westerrade zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend Folgendes aus: In der übermittelten Stellungnahme seien die persönlichen Daten der Betriebsinhaber (Name und Adresse) und die betrieblichen Zahlenangaben über Vieheinheiten geschwärzt worden. Diese Informationen stellten die Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses (Darstellung der eingeschränkten Immissionsschutzzonen) dar. Aus welchen einzelnen Betrieben diese Daten stammen, unterliege dem schutzbedürftigen Interesse der jeweiligen Betriebsinhaber. Dieses private Interesse überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen bzw. das Interesse des Klägers an dem Erhalt der Auskunft. Eine Zustimmung zur Übermittlung der Daten durch die Drittbetroffenen liege nicht vor. Durch eine mögliche Bekanntgabe der Informationen würde sich auch kein anderes Ergebnis bzw. eine andere Beurteilung der möglichen Einschränkungen ergeben. Das IZG-SH vermittle kein Kontrollrecht für die Abfrage der Informationen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 14. März 2022 wie folgt vorgetragen: Die Immissionsschutz Stellungnahme umfasse keine Untersuchungsergebnisse zu etwaigen Gesundheitsrisiken. Die Beigeladene sei auch nicht mit der Untersuchung etwaiger sich aus Geruchsimmissionen ergebenen Gesundheitsrisiken beauftragt gewesen. In der dem Kläger übermittelten Stellungnahme seien folgende Informationen unkenntlich gemacht worden (hauptsächlich auf Seite 6): die Namen der landwirtschaftlichen Betriebe, die Adressdaten der landwirtschaftlichen Betriebsstätten sowie schützenswerte Zahlen, wie die Tierzahlen der jeweiligen Betriebsstätten, die Großvieheinheit (GV je Tier), die Geruchseinheit (GE) sowie die Summe der Ge/s. Hierbei handele es sich um betriebsinterne Daten, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien. Diese Informationen müssten nur dann herausgegeben werden, wenn das öffentliche Bekanntgabeinteresse das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung überwiege oder die Betroffenen zugestimmt haben. Vorliegend überwiege das private Geheimhaltungsinteresse. Bei einer Mitteilung der Betriebsstätten im Zusammenhang mit den Tierzahlen würden dem Kläger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart. Damit wäre die Möglichkeit verbunden, dass auch Dritte Kenntnis von Daten erlangen könnte. Dies widerspreche dem Interesse der jeweiligen Betriebsinhaber. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auch ohne Kenntnis der geschwärzten Daten auf der Übersichtskarte „Jahres-Häufigkeit von bewerteten Geruchsstunden“ erkennen könne, welche Berechnungsergebnisse sich für welche Bereiche ergeben haben. Bei den vorgenannten Daten handele es sich nicht um „Informationen über Emissionen“, sondern allenfalls um Umweltinformationen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs falle unter den Begriff "Informationen über Emissionen in die Umwelt" nicht jede Information, die irgendeinen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweise, da ansonsten kein Unterschied mehr zu dem Begriff Umweltinformation bestehen würde. Es bedürfe insoweit einer einzelfallorientierten Bewertung. Demnach fielen die oben genannten Daten der einzelnen Betriebsstätten, die dann auch einen Rückschluss auf die jeweiligen Betriebsinhaber zuließen, nicht unter den Begriff „Informationen über Emissionen“. Es handele sich vielmehr allenfalls um Umweltinformationen. Für den Fall, dass die streitbefangenen Informationen von Seite 6 der Stellungnahme dennoch als „Informationen über Emissionen“ bewertet würden, müsse die Gelegenheit bestehen, die Drittbetroffenen, in diesem Fall die Landwirte, deren Betriebsstätten-Adressdaten sowie Tierzahlen nebst der weiteren in der Stellungnahme enthaltenen Daten, vorab gemäß § 10 Satz 3 IZG-SH anzuhören. Der Anhörungsverpflichtung nach § 10 Satz 3 IZG-SH müssten die Beklagte bzw. die Beigeladene in angemessener Frist nachkommen können. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28. März 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze und Dokumente Bezug genommen.