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Beschluss

4 O 13/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschwerdeverfahren ist nach Erledigung des Streitgegenstands durch faktische Handlung der Behörde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • Ein Informationsanspruch, der bereits durch Urteil festgestellt wurde, kann nicht durch eine bloße Mitteilung der Behörde als Verwaltungsakt ersetzt werden; ein solches Informationsschreiben ist kein verwaltungsrechtlicher Entscheid i.S.d. § 35 VwVfG. • Ist die Behörde der gerichtlichen Verpflichtung zur Informationsgewährung faktisch nachgekommen, entfaltet eine nachfolgende Anfechtungsklage gegen ein reines Informationsschreiben regelmäßig keinen Suspensiveffekt; die Kostenentscheidung kann der erfolglosen Beschwerdeführerin auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Einstellung der Beschwerde nach faktischer Erledigung; Offenlegungsschreiben kein Verwaltungsakt • Ein Beschwerdeverfahren ist nach Erledigung des Streitgegenstands durch faktische Handlung der Behörde gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • Ein Informationsanspruch, der bereits durch Urteil festgestellt wurde, kann nicht durch eine bloße Mitteilung der Behörde als Verwaltungsakt ersetzt werden; ein solches Informationsschreiben ist kein verwaltungsrechtlicher Entscheid i.S.d. § 35 VwVfG. • Ist die Behörde der gerichtlichen Verpflichtung zur Informationsgewährung faktisch nachgekommen, entfaltet eine nachfolgende Anfechtungsklage gegen ein reines Informationsschreiben regelmäßig keinen Suspensiveffekt; die Kostenentscheidung kann der erfolglosen Beschwerdeführerin auferlegt werden. Die Vollstreckungsgläubigerin hatte vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich erwirkt, dass die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet wurde, Akteneinsicht in beim KBA geführten Schriftverkehr und die Beiakte „B“ zu gewähren. Das Verwaltungsgericht drohte bei Nichterfüllung ein Zwangsgeld an. Die beigeladene Beschwerdeführerin wandte sich gegen diese Androhung und legte ein sogenanntes Offenlegungsschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vor, in dem die Behörde ankündigte, die Unterlagen vollständig herauszugeben. Bevor das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde oder über die beantragte Aussetzung der Vollziehung entscheiden konnte, machte die Behörde faktisch die noch ausstehenden Aktenbestandteile zugänglich. Daraufhin stellte der Senat das Beschwerdeverfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. • Erledigung: Das Beschwerdeverfahren war erledigt, weil die Behörde die noch fehlenden Teile der Beiakte „B“ zugänglich gemacht hat; daher war Einstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO geboten. • Verwaltungsakt vs. Realakt: Das vom KBA erlassene ‚Offenlegungsschreiben‘ stellt nach Inhalt und Form keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG dar, sondern lediglich eine Ankündigung bzw. Informationsmitteilung ohne eigenständige Einzelfallregelung. • Rechtsfolgen einer Nichtverwaltungshandlung: Gegen ein solches Informationsschreiben ist die Anfechtungsklage nicht als suspendierend wirkendes Rechtsmittel geeignet; wäre die Behörde als Realakt vorgegangen, blieb nur der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Wahrung verfahrensrechtlicher Positionen. • Rechtskraft und Bestimmtheit des Urteils: Der Urteilstenor vom 20.04.2018 ist dahin auszulegen, dass die Beiakte „B“ und der angeordnete Zeitraum eindeutig erfasst sind; mögliche inhaltliche Unvollständigkeiten hätten im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden müssen. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO erschien es billig, die Kosten der erfolglosen Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da ihre Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte und eine grundlose Säumnis der Behörde vorgelegen hatte. • Keine Gerichtskosten: Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, sodass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich war. • Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. Das Beschwerdeverfahren wurde eingestellt, weil die Behörde die fraglichen Aktenbestandteile tatsächlich zugänglich gemacht hat und damit der Streitgegenstand erledigt war. Das Offenlegungsschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes ist kein Verwaltungsakt; eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage hätte keinen aufschiebenden Effekt entfaltet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da ihre Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte und die Voraussetzungen für die Vollstreckungspflicht bestanden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2021 ist damit rechtskräftig.