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Urteil

11 A 117/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0421.11A117.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht versteht das Begehren der Klägerin im Sinne von § 88 VwGO dahingehend, dass diese mit der vorliegenden Klage unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 bzw. hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig sowie begründet. Der angegriffene Bescheid vom 11. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwar ist der Klägerin kein Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzuges nach den §§ 27 ff. AufenthG zu erteilen (siehe hierzu unter 1.). Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zur Seite (siehe hierzu unter 2.). 1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nach den §§ 27 ff. AufenthG (Aufenthalt aus familiären Gründen), kommt in Bezug auf die Klägerin nicht in Betracht. Einem derartigen Anspruch steht bereits die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Hiernach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Eine Ausnahme gilt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Begriff des Anspruchs auf Erteilung bezeichnet wie in § 10 Abs. 1 AufenthG allein den gesetzlichen Anspruch, mithin einen strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur dann hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG hätte es nicht bedurft, wenn auch Regelansprüche oder Ansprüche auf Grund von Soll-Vorschriften dem Begriff des Anspruchs im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG unterfielen. Ebenso wenig liegt ein Anspruch im vorstehenden Sinne im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2020 – 1 C 12.19 –, juris Rn. 52). Der Asylantrag der Klägerin ist durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2018 abgelehnt worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem ein diesbezüglich durchgeführtes Klageverfahren (Az. 10 A 1/19) erfolglos abgeschlossen worden ist. Der Klägerin steht auch nicht etwa ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG zur Seite. Hiernach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. In dem vorliegenden Fall scheidet ein Anspruch nach der vorgenannten Vorschrift bereits deswegen aus, weil den Kindern der Klägerin keiner der in § 36 Abs. 1 AufenthG benannten Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Die Kinder verfügen vielmehr über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Bei Zugrundelegung der vorgenannten Maßgaben des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG scheidet ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG aus, da die Beklagte insoweit Ermessen auszuüben hätte. Darauf, ob das Ermessen zugunsten einer Erteilung reduziert wäre, kommt es im Sinne des Vorstehenden nicht an. 2. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten indes ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zur Seite (vgl. zur Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 07.10.2022 – 11 S 2848/21 –, juris Rn. 34 ff.). Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich unter anderem aus inlandsbezogenen Abschiebeverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus dem Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus dem Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Beim Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben; vielmehr ist ihm dann in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Herkunftsland aus denselben Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 21.05.2012 – 1 A 264/10 –, juris Rn. 22 m.w.N.). In dem vorliegend zu beurteilenden Fall besteht – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – aufgrund des Umstandes, dass den (minderjährigen) Kindern der Klägerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen worden ist sowie nachfolgend durch die Beklagte Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt worden sind und dem Umstand, dass die minderjährigen Kinder der Klägerin altersbedingt auf die Sorge und den Umgang mit derselben angewiesen sind, ein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG scheidet entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht deswegen aus, weil die Klägerin die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht erfüllt (vgl. grundsätzlich zum Erfordernis des Erfüllens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG: VGH München, Beschl. v. 04.03.2019 – 10 ZB 18.2195 –, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.04.2011 – 1 C 3.10 –, juris Rn. 15). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Lebensunterhalt kann nur dann als gesichert angesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie zu erwarten ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt dauerhaft und nicht nur absehbar vorübergehend aus einem eigenen unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln sichern kann (VG Bayreuth, Beschl. v. 18.09.2018 – B 6 E 18.940 –, juris Rn. 64 f.). Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, ist der Lebensunterhalt der Klägerin sowie ihrer familiären Bedarfsgemeinschaft (vgl. zum Abstellen auf die Bedarfsgemeinschaft OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 – 2 L 18/15 –, juris Rn. 40 m.w.N.) nicht gesichert. Die Klägerin war während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig. Ihr Ehemann übt zwar eine Beschäftigung aus, die jedoch aufgrund ihres Umfangs derzeit unstreitig nicht geeignet ist, den Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft zu decken. Von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist indes – unabhängig von dem der Beklagten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen – in dem vorliegenden Einzelfall deswegen abzusehen, weil eine Ausnahme von dem Regelerteilungserfordernis gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer solchen Ausnahme bei besonderen, atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen oder wenn höherrangiges Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels gebieten, weil zum Beispiel die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – 1 C 32.07 –, juris Rn. 27; Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 13; vgl. auch Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 22; vgl. hierzu weiterhin BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 51 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Ehemann ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – nach allen erkennbaren Umständen – ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, kommt es darauf an, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris Rn. 44). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (vgl. EGMR, Urt. v. 19.02.1996 - 53/1995/559/645 – InfAuslR 1996, 245, Gül; Urt. v. 28.11.1996 - 73/1995/579/665 – InfAuslR 1997, 141, Ahmut) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urt. v. 21.12.2001 - 31465/96 - InfAuslR 2002, 334, Sen). Dies zugrunde gelegt gebieten der Schutz der Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK die Erteilung der von der Klägerin begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter einem Absehen von dem Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die zwischen der Klägerin, ihren minderjährigen Kindern und ihrem Ehemann tatsächlich gelebte familiäre Lebensgemeinschaft kann ausschließlich im Bundesgebiet fortgeführt werden. Insbesondere ist der Klägerin eine gemeinsame Rückkehr mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Ehemann nach Syrien, dem gemeinsamen Herkunftsland, und eine dortige Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft nicht möglich, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kindern der Klägerin in Bezug auf Syrien den subsidiären Schutzstatus zugesprochen hat, derzeit also davon auszugehen ist, dass diesen im Falle einer Rückkehr nach Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entfaltet fortgesetzt ihre Rechtswirkungen, da eine Aufhebung nicht erfolgt ist. Auch der Klägerin und ihrem Ehemann ist im Übrigen in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in Bulgarien möglich und zumutbar wäre. Die minderjährigen Kinder verfügen in der Bundesrepublik über einen rechtmäßigen und gesicherten Aufenthalt. Es existiert im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Übrigen keinerlei verbindliche Zusage staatlicher Institutionen Bulgariens, wonach die minderjährigen Kinder der Klägerin berechtigt wären, in Bulgarien ihren dauerhaften Aufenthalt zu nehmen. Hierzu hat sich im Übrigen auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der in Bezug auf die Klägerin getroffenen asylrechtlichen Entscheidung nicht verhalten, sondern allein zu den dortigen Lebensverhältnissen berichtet und diese bewertet. Die fehlende Lebensunterhaltssicherung und das Vorbringen der Beklagten dazu, dass es der Klägerin bzw. ihrem Ehemann ungenutzt bereits möglich sei, einer hinlänglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist angesichts der vorgenannten Situation der familiären Lebensgemeinschaft und insbesondere der in der Bundesrepublik Deutschland auf die Sorge angewiesenen minderjährigen Kinder nicht geeignet, den besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK zurückzudrängen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob auch deswegen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen wäre, weil im Rahmen einer anzustellenden Prognose davon auszugehen wäre, dass die Klägerin bzw. ihre Bedarfsgemeinschaft den Lebensunterhalt eigenständig sichern wird können. Die Klägerin hat insoweit darauf verwiesen, dass sie derzeit an einem Alphabetisierungskurs teilnehme und ihr Ehemann, der bereits eine Teilzeittätigkeit ausübe, von seinem Arbeitgeber bereits mündlich zugesagt bekommen habe, dass er in Vollzeit tätig werden könne. Im Übrigen steht das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne von § 5 AufenthG zwischen den Beteiligten (nicht mehr) in Streit. Insbesondere erfüllt die Klägerin zwischenzeitlich das Erfordernis der Passpflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 AufenthG. Ihre Identität ist im Sinne des § 1 Abs. 1a AufenthG geklärt. Nach alledem war dem Klagbegehren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die am 1. Januar 1984 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Drei Kinder der Klägerin (xy, geb. am 24.10.2003; xy, geb. am 27.01.2005; xy, geb. am 05.07.2013), bei denen es sich ebenfalls um syrische Staatsangehörige handelt, reisten bereits am 2. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sprach diesen Kindern der Klägerin mit Bescheid vom 22. Juni 2018 (Gesch.-Z.: 7447949-475) den subsidiären Schutzstatus zu. Die Klägerin selbst reiste nach eigenen Angaben am 17. September 2018 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hielt sie sich bereits in Bulgarien auf, wo ihr im Februar 2017 internationaler Schutz gewährt worden ist. In der Bundesrepublik Deutschland stellte die Klägerin einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch Bescheid vom 3. Dezember 2018 als unzulässig ablehnte. Das Bundesamt stellte weiterhin fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Az. 10 A 1/19). Die Beklagte stellte der Klägerin in der Folge Duldungen aus. Der Ehemann der Klägerin, xy, reiste am 1. April 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hielt sich zuvor ebenfalls in Bulgarien auf, wo ihm ebenfalls internationaler Schutz gewährt wurde. Im Jahr 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Dezember 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kinder der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzen würden und daher ein rechtlicher Grund bestehe, der die Klägerin an einer Ausreise hindere. Es fehle jedoch am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, da der Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Familie nicht gesichert sei. Entsprechende Nachweise würden nicht vorliegen. Von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sei auch nicht ausnahmsweise abzusehen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. Januar 2021 Widerspruch. Zur Begründung nahm sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug. Die minderjährigen Kinder der Klägerin würden seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben und seien auf die Klägerin angewiesen. Die Klägerin habe sich im Übrigen zu einem Integrationskurs angemeldet. Am 4. Februar 2021 brachte die Klägerin ein weiteres Kind, xy, zur Welt. Der Vater der weiteren Kinder erkannte die Vaterschaft auch für dieses Kind an. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2021 als unbegründet zurück. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung seien keine neuen Argumente vorgetragen worden, die ein Absehen von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung rechtfertigen würden. Weiterhin sei die Klägerin nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses, ihre Identität sei ungeklärt. Die Klägerin hat am 13. März 2021 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie das Sorgerecht für ihre Kinder übernommen habe und mit diesen zusammenlebe. Die Kinder würden zur Schule gehen. Die Beklagte habe die Rechte aus Art. 8 EMRK und Art. 6 GG bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin könne die Bundesrepublik nicht ohne die Kinder verlassen. Insbesondere sei am 4. Februar 2021 eine Tochter der Klägerin geboren worden, weswegen eine besondere Härte vorliege. Die Klägerin könne wegen des Kleinkindes nicht arbeiten. Im Übrigen verweist die Kläger darauf, dass sie nunmehr im Besitz eines Nationalpasses sei, welcher der Beklagten auch vorliege. Sie nehme zudem an einem Alphabetisierungskurs im Projekt „STAFF.SH“ teil. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG zu erteilen, 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG könne bereits deswegen nicht bestehen, weil sich die Klägerin als personensorgeberechtigter Elternteil bereits in der Bundesrepublik aufhalte. In Bezug auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Vorverfahren. Es fehle noch immer an dem Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts. Von der Voraussetzung sei auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. Hinsichtlich der Kinder sei zu beachten, dass noch nicht einmal die Betreuung minderjähriger Kinder eine Ausnahmesituation begründe, die ein Absehen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertige. Die Klägerin lebe im Übrigen mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft. Zumindest diesem sei es zuzumuten, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern, wenn die Klägerin nicht arbeiten könne oder wolle. Der Ehemann der Klägerin sei ebenfalls ausreisepflichtig, weswegen die Klägerin nicht allein ohne ihren Mann und Kinder ausreisen müsse. Bereits das Bundesamt habe in dem Asylbescheid dargelegt, dass die Klägerin mit ihrer Familie in Bulgarien eine angemessene Behandlung erfahren würde und mit ihren Kindern dorthin ausreisen könne. Es bestünden hiernach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht im Stande wäre, in Bulgarien ein menschenwürdiges Leben zu führen. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.