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Beschluss

11 B 148/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0426.11B148.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste seit dem Jahr 2010 mehrfach in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Antragsteller ist Vater von vier Kindern serbischer Staatsangehörigkeit, welche am 18. Februar 2002 (S. H.), 27. Februar 2003 (M. H.), 5. März 2006 (S. H.) und 26. August 2008 (M. H.) geboren sind. Die Mutter dieser Kinder, Frau A. H., ist serbische Staatsangehörige und zugleich die Mutter eines weiteren Kindes deutscher Staatsangehörigkeit (Me. H.). Sie ist seit dem Jahr 2015 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Sämtliche Kinder des Antragstellers besitzen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen vom Antragsteller gestellten Asylantrag vollumfänglich ab, woraufhin dieser die Bundesrepublik verließ. Im Jahr 2014 begab sich der Antragsteller nach eigenen Angaben erneut in die Bundesrepublik und stellte sodann einen Folgeantrag, welcher – auch nach Durchführung eines Klagverfahrens – gleichermaßen erfolglos blieb. Am 27. Juli 2016 schob die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Serbien ab. Ein unmittelbar vor der Abschiebung eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Az. 1 B 40/16 sowie nachfolgend 4 MB 34/16). Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung sinngemäß aus, dass dem Antragsteller kein sicherungsfähiger Anspruch aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG zur Seite stehe, da er nicht mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik eingereist sei und ihm die Nachholung des Visumverfahrens auch nicht unzumutbar sei. Eine vorübergehende Trennung von seinen minderjährigen Kindern für die Dauer eines Visumverfahrens sei dem Antragsteller zumutbar. Es handele sich bei den beiden jüngsten Kindern des Antragstellers insbesondere nicht mehr um noch sehr kleine Kinder. Ihnen könne der vorübergehende Charakter der Trennung begreiflich gemacht werden. Im Januar 2019 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller gab an, dass er bei seiner Familie lebe. Seine Frau könne aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den Haushalt nicht alleine führen, weswegen seine Anwesenheit erforderlich sei. Der Antragsteller reichte diesbezüglich einen Entlassbrief des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) vom 10. Januar 2019 sowie weitere Arztbriefe vom 31. Januar und 7. März 2019 ein. Im April 2019 erklärte der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde freiwillig ausreisen zu wollen, um das Visumverfahren nachzuholen. Am 23. Mai 2019 heiratete der Antragsteller Frau A. H. in Serbien. Zuletzt reiste der Antragsteller nach eigenen Angaben am 22. Mai 2021 ohne ein Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte mit Schreiben vom 20. August 2021 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Er gab unter Vorlage eines Schreibens des UKSH an, dass bei seiner Ehefrau im Mai 2021 ein „Opticusscheidenmeningeom links“ diagnostiziert worden sei. Angesichts dieses tragischen Verlaufs und der Tatsache, dass seine Frau mit der Erziehung der gemeinsamen Kinder alleine überfordert sei, beantrage er die Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller gab im Verwaltungsverfahren an, dass er bei seiner Einreise noch nicht vorgehabt habe, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von der vorgenannten Diagnose gehabt. Die Ehefrau habe ihn telefonisch nicht belasten wollen. Ein Antragsverfahren bei der Deutschen Botschaft laufe noch, weswegen sich aus dem im Jahr 2019 erfolgten Hinweis auf die Erforderlichkeit des Visumverfahrens kein Rückschluss auf seine subjektive Vorgehensweise ziehen lasse. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 15. März 2022 ab (Ziffer 1). Sie forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb von sieben Tagen zu verlassen (Ziffer 2) und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Serbien an (Ziffer 3). Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in welchen der Antragsteller einreisen dürfe und der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Antragsgegnerin für den Fall der Abschiebung auf zwei Jahre (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie im Zusammenhang mit § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Er sei unerlaubt ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel, in der Absicht einen Daueraufenthalt zu begründen, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Bereits mit Attesten vom 10. und 31. Januar 2019 sei in Bezug auf die Frau des Antragstellers durch das UKSH, Campus A-Stadt, eine linksseitige Raumforderung des Nervus opticus festgestellt worden. Es sei somit nachgewiesen, dass der Antragsteller bereits seit zwei Jahren von der Erkrankung seiner Frau wisse. Der Antragsteller halte sich seit dem 22. Mai 2021 unerlaubt im Bundesgebiet auf und sei zur Ausreise verpflichtet. Im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG fehle es an einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Schutz der Ehe und des Familien- und Privatlebens führte die Antragsgegnerin aus, dass dem Antragsteller die Erkrankung seiner Ehefrau seit Jahren bekannt sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Erkrankung mit Einschränkungen im Alltag verbunden sei. Die Frau des Antragstellers sei jedoch auf dem rechten Auge gesund und im Besitz der vollen Sehkraft. Sie sei auch bisher allein für die Erziehung der Kinder zuständig gewesen. Darüber hinaus sei die Tochter des Antragstellers, M., volljährig und als Mitglied des Haushaltes in der Lage, die Ehefrau zu unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Erkrankung die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordere. Im Übrigen obliege es dem Antragsteller, die für ein reguläres Visumverfahren zur Familienzusammenführung erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, um einen legalen Aufenthalt zu begründen. Dies habe der Antragsteller bewusst nicht getan, obwohl er hierzu schon im Jahr 2019 beraten worden sei. Bei § 25 Abs. 5 AufenthG handele es sich im Übrigen nicht um eine Auffangnorm für Fälle, in denen die Voraussetzungen des Abschnittes 6 nicht erfüllt seien. Demgegenüber erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2022 Widerspruch, den er nicht näher begründete. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch hieraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 19. August 2022 als unbegründet zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend verwies sie darauf, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne von § 5 AufenthG auch im Übrigen nicht vollständig erfüllt seien. Der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Der erforderliche Pass sei nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller erhob hiergegen am 19. September 2022 Klage (Az. 11 A 282/22). Darüber hinaus hat der Antragsteller am 14. Dezember 2023 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt zur Begründung vor, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Seite stehe. Seine Ehefrau sei schwer erkrankt, weswegen sie eine Strahlentherapie in Anspruch nehmen müsse. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Ausgangsverfügung mitteile, dass die Ehefrau des Antragstellers bereits „im Jahre 2021“ erkrankt gewesen sei, so könne dies durchaus sein. Die Krankheit habe sich jedoch stetig verschlimmert. Die Ehefrau des Antragstellers sei auf dessen Hilfe angewiesen. Es sei zwar richtig, dass im Haushalt insgesamt vier Kinder leben würden, von denen lediglich noch zwei minderjährig seien. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung der erwachsenen Kinder mehr, der Mutter ausreichend Hilfe zu leisten, zumal die Kinder diese psychologisch – aufgrund der ehelichen Verbundenheit zu dem Antragsteller – auch gar nicht zu leisten in der Lage seien. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht darauf an, ob die Hilfe durch Dritte geleistet werden könne. Die Nachholung des Visumverfahrens sei in diesem Sinne unzumutbar und eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise zu deklarieren. Dass der Antragsteller sich im Verfahrensverlauf um eine Vorabzustimmung bemüht habe – welche die Antragsgegnerin aufgrund eines fehlenden Sprachtests verweigert habe –, bedeute nicht, dass eine rechtliche Unmöglichkeit nicht vorliege. Der Antragsteller werde im Übrigen zu keinem Zeitpunkt ein Visum erhalten, weil er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, die erforderliche schriftliche Deutschprüfung zu bestehen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist zur Begründung fortgesetzt darauf, dass der Antragsteller die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle. Er sei nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist. Von dem Erfordernis könne auch nicht gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Die mit dem Visum verbundene kurzzeitige Trennung von seiner Familie trete auch bei Berücksichtigung der Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der „Visa-Regelungen“ zurück. Die Ehefrau sei bereits seit im Jahr 2019 erkrankt. Aus einem Schreiben des UKSH, Campus A-Stadt, vom 7. März 2019 ergebe sich, dass schon zum damaligen Zeitpunkt eine Notwendigkeit für die Hilfestellung bestand. Der Antragsteller sei jedoch erst im Jahr 2021 eingereist. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Ehefrau den Alltag alleine bewältigt und die Kinder alleine erzogen. Sie habe sogar Gehaltsbescheinigungen bis November 2023 vorgelegt und übe danach eine Hauptbeschäftigung sowie eine Nebenbeschäftigung aus. Nach der Bescheinigung des UKSH vom 28. November 2023 habe sich die Ehefrau des Antragstellers seit dem 8. November 2023 für ca. 6-8 Wochen in strahlentherapeutischer Behandlung befunden. Diese Behandlung müsse danach beendet sein. Die Bescheinigung des UKSH vom 30. November 2023 habe zudem lediglich eine Begleitung durch Angehörige empfohlen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Ehefrau aufgrund ihrer Einschränkung nunmehr zwingend auf den Antragsteller angewiesen sein solle. Die Kinder des Antragstellers seien mittlerweile 15 und 17 Jahre alt. Sie befänden sich damit in einem Alter, in dem ihnen der vorübergehende Charakter der Trennung verständlich gemacht werden könne. Der Antragsteller könne von Serbien aus per Skype/Telefon weiterhin in Kontakt bleiben. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen demnach ebenfalls nicht vor. Eine (freiwillige) Ausreise sei auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen im Bundesgebiet im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Soweit der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 11 A 282/22) gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstrebt, ist dieser Antrag nicht statthaft, da dies nur dann der Fall wäre, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dem Antragsteller ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.02.2006 – 13 S 18/06 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.12.2013 – 8 ME 162/13 –, juris Rn. 17) und dies vorliegend nicht der Fall ist. Der bei der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führte nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG zu einem vorläufig erlaubten Aufenthalt, weil der Antragsteller sich nicht – wie es die Vorschrift voraussetzt – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Für einen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne reicht es insbesondere nicht aus, dass der Antragsteller über eine Duldung verfügte, da diese den Aufenthalt nicht legalisiert, sondern lediglich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vorübergehend aussetzt (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 11.02.2019 – 1 B 1/19 –, juris Rn. 4). Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Erlaubnis- oder Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 25.08.2021 – 1 B 94/21 –, juris Rn. 3). Beantragt ein nach Anhang II der EU-Visum-Verordnung (s. Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) von der Visumpflicht befreiter Ausländer, der bereits bei der Einreise einen Daueraufenthalt anstrebt, einen Aufenthaltstitel, so entsteht keine Fiktionswirkung, weil der Aufenthalt mangels Einreise mit dem erforderlichen Visum nicht rechtmäßig ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 30.05.2022 – 12 S 485/22 –, juris Rn. 13 sowie v. 20.09.2018 – 11 S 1973/18 –, juris Rn. 14; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 7 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 01.10.2020 – 10 CS 20.1954 –, juris Rn. 8 m.w.N.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 13. Auflage 2020, § 81 Rn. 36). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller ist ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er gehört als serbischer Staatsangehöriger zu den sog. „Positivstaatlern“ gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage II der EU-Visum-Verordnung und ist somit nur für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der Antragsteller beabsichtigte nach allen für die Kammer erkennbaren Umständen jedoch bereits vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland den langfristigen Familiennachzug zu seinen in der Hansestadt Lübeck lebenden Familienangehörigen. Dies ergibt sich zunächst hinreichend aus der Verfahrenshistorie, wonach der Antragsteller seit dem Jahr 2010 wiederholt versuchte, ohne die Durchführung eines Visumverfahrens einen legalen Daueraufenthalt zum Zwecke des Nachzuges zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kindern und seiner Ehefrau zu erreichen, er in der Folge im Jahr 2016 bereits abgeschoben wurde und er auch nach seiner letztmaligen Einreise die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Aufenthalts bei seiner Ehegattin und seinen Kindern beantragte. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass er bei seiner Einreise noch nicht vorgehabt habe, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben, er aber nunmehr seine erkrankte Frau unterstützen wolle und bei Einreise noch gar keine Kenntnis von der Diagnose seiner Ehefrau gehabt habe, überzeugt dies nicht. Der Antragsteller hat nach allen erkennbaren Umständen bereits mehrere Jahre vor seiner letztmaligen Einreise Kenntnis von der Erkrankung seiner Ehefrau und den hiermit einhergehenden Einschränkungen gehabt. So hat der Antragsteller bereits im Jahr 2019 gegenüber der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage sei, den Haushalt alleine zu führen (vgl. Bl. 198, 202 d. Beiakte). Er hat der Antragsgegnerin bereits zu diesem Zeitpunkt maßgebliche ärztliche Unterlagen des UKSH vorgelegt (vgl. Bl. 199 ff., 203 d. Beiakte). Für den vorgenannten Aufenthaltszweck ist ein für einen längeren Aufenthalt erforderliches Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum), das vor der Einreise erteilt wird (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) und der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde bedarf (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV), erforderlich, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ein derartiges Visum besaß der Antragsteller bei seiner Einreise unstreitig nicht. Allerdings ist das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dahingehend auslegungsfähig, dass dieser mit seinem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Abschiebung zeitweise bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage zum Aktenzeichen 11 A 282/22 auszusetzen, begehrt. Der in diesem Sinne verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zur Seite stünde. Ein entsprechender Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO Beschl. d. Kammer v. 30.01.2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m.w.N.). Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Einer Ausreise des Antragstellers stehen insbesondere nicht Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 – 2 BvR 941/18 –, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris Rn. 44). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Auch aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 02.11.2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen stehen einer (vorübergehenden) Ausreise des Antragstellers weder das Verfassungs- noch das Konventionsrecht entgegen. Zunächst ergibt sich entsprechendes nicht aus der Ehe des Antragstellers mit Frau A. H.. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller oder seiner Ehefrau die Nachholung des Visumverfahrens durch den Antragsteller und die hiermit verbundene zeitweise räumliche Trennung der Eheleute unzumutbar wäre. Insbesondere hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau krankheitsbedingt dergestalt auf ihn angewiesen wäre, dass seine durchgängige Anwesenheit im Bundesgebiet zwingend erforderlich wäre. Die Antragsgegnerin verweist insoweit zutreffend darauf, dass die Ehefrau des Antragstellers ausweislich der vorgelegten ärztlichen Schreiben bereits seit dem Jahr 2019 erheblich erkrankt und auf dem linken Auge erblindet ist (vgl. 198 ff. d. Beiakte; vgl. zur von Beginn an in Betracht gezogenen Differentialdiagnose eines Meningeoms Bl. 199 f. d. Beiakte). Aus ärztlicher Sicht wurde zum damaligen Zeitpunkt eine Hilfebedürftigkeit im Alltag bejaht (vgl. Bl. 203 d. Beiakte). Der Antragsteller befindet sich nach allen erkennbaren Umständen gleichwohl erst seit dem Jahr 2021 erneut in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehefrau des Antragstellers gelang die Bewältigung des Alltags, trotz der krankheitsbedingten Einschränkungen, zuvor offenkundig auch ohne diesen. Der Antragsteller legt auch nicht näher dar, in welcher Art und Weise und hinsichtlich welcher Tätigkeiten seine Ehefrau derzeit konkret auf seine (durchgängigen) Unterstützungshandlungen angewiesen wäre. Eine aktuelle Pflegebedürftigkeit ist gleichermaßen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass die Ehefrau des Antragstellers ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Lohn- und Gehaltsnachweise zumindest bis in den November 2023 mehreren beruflichen Tätigkeit bei der xy Gebäudereinigung UG (vgl. Bl. 10 ff. der Gerichtsakte) nachgegangen ist. Dies spricht für ein Maß an Selbstständigkeit im Alltag, das mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme eines durchgängigen Angewiesenseins auf den Antragsteller streitet. Soweit der Antragsteller unter Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen des UKSH darauf verweist, dass sich seine Ehegattin in strahlentherapeutischer Behandlung befinde, ist festzustellen, dass diese Therapie nach allen erkennbaren Umständen abgeschlossen ist. Ausweislich der eingereichten Bescheinigung des UKSH vom 28. November 2023 befand sich die Ehefrau des Antragstellers ab dem 8. November 2023 für ca. sechs bis acht Wochen in strahlentherapeutischer Behandlung. Vor diesem Hintergrund ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass aus dieser konkreten Therapiemaßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein Angewiesensein der Ehefrau des Antragstellers auf denselben folgen könnte. Auch der Umstand, dass sich die Kinder des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, führt nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Das einzig noch minderjährige und somit der elterlichen Sorge (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch unterfallende Kind des Antragstellers hat bereits ein Alter von 15 Jahren und sieben Monaten erreicht. In diesem Alter ist es entwicklungsbedingt, aufgrund der erreichten kognitiven Fähigkeiten, ohne Weiteres möglich, diesem Kind des Antragstellers den lediglich vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens begreiflich zu machen. Unabhängig davon ist das Kind des Antragstellers, angesichts der mehrjährigen Aufenthaltszeiten desselben im Ausland, mit der zeitweisen Abwesenheit des Antragstellers bereits vertraut und eine Kindeswohlgefährdung auch vor diesem Hintergrund nicht zu besorgen. Es ist prognostisch auch von einer lediglich vorübergehenden, über wenige Wochen dauernden (vgl. zur regelmäßigen Bearbeitungszeit von min. drei Wochen https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-VisaEinreise/00-FAQ?openAccordionId=item-2309588-4-panel; zuletzt abgerufen am 10.04.2024) und keiner endgültigen Trennung des Antragstellers von seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern auszugehen. Dem Antragsteller wird es voraussichtlich möglich sein, ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges und der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erhalten. Beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Ehegattin des Antragstellers verfügt ausweislich der Auskunft der Antragsgegnerin vom 12. April 2024 seit über zwei Jahren, nämlich bereits seit dem Jahr 2015, über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d AufenthG), die nach allen erkennbaren Umständen nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen ist. Soweit der Antragsteller einwendet, dass ihm der Nachweis schriftlicher Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei und er deswegen kein Visum erhalten werde, überzeugt dies nicht. Unabhängig davon, dass eine entsprechende Glaubhaftmachung der maßgeblichen Erkrankung mittels Vorlage entsprechender (fach-)ärztlicher Bescheinigungen bislang nicht erfolgt ist, sieht § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG gerade vor, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich ist, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Der Antragsteller ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Sinne von § 82 Abs. 1 AufenthG gehalten, die erforderlichen Nachweise beizubringen. Dafür, dass dies nicht kurzfristig möglich wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Sollten dem Antragsteller entsprechende sprachliche Fähigkeiten auf dem Niveau A1 noch fehlen und – entgegen seinem Vorbringen – keine gesundheitliche Unmöglichkeit der Erlangung vorliegen, so wären diese Fähigkeiten im Rahmen eines Sprachkurses, der im Übrigen etwa online bereits jetzt begonnen werden könnte, voraussichtlich innerhalb weniger Wochen zu erlangen (vgl. bspw. Sprachkurse mit einer Dauer zwischen 3 und 15 Wochen, Goethe-Institut-Belgrad, https://www.goethe.de/ins/cs/de/spr/kur/all.html; zuletzt abgerufen am 19.04.2024). Da der Antragsteller nach eigenem Bekunden derzeit mit seinen Familienangehörigen zusammenlebt, ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass auch der für den Familiennachzug erforderliche ausreichende Wohnraum zur Verfügung steht (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Schließlich sind prognostisch auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Antragsteller hat einen Vertrag mit der xy vorgelegt, wonach er als Baulogistikhelfer in Hamburg beschäftigt werden kann. Nach allen erkennbaren Umständen beziehen zudem weder der Antragsteller noch die Angehörigen seiner Kernfamilie öffentliche Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller verfügt weiterhin über einen serbischen Nationalpass (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG; s. Bl. 33 d. Gerichtsakte). Zweifel im Hinblick auf seine Identität sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehen würde, wäre hiervon aufgrund der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich geschützten familiären Bindung des Antragstellers zu seiner Ehefrau und seinem noch minderjährigen Kind aller Voraussicht nach gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich ferner nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist in der vorliegenden Konstellation bereits nicht eröffnet. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, auf den sich der Antragsteller unter anderem beruft, enthält lediglich eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.12.2013 – 10 CS 13.1449 –, juris Rn. 25), wohingegen das bisherige Begehren des Antragstellers dahingehend zu verstehen ist, dass er auch in Zukunft auf Dauer bzw. unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben möchte, um bei seiner Ehefrau und Kindern zu leben. Der Antragsteller gibt an, seiner Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung in der Bundesrepublik Hilfe leisten zu müssen. Angesichts des Krankheitsverlaufs werde sich zukünftig wohl ein Pflegegrad „einstellen“. Zu einem lediglich vorübergehenden Charakter des Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der Antragsteller nicht vorgetragen (vgl. insoweit zur den Ausländer treffenden Darlegungslast Zeitler, in: HTK-AuslR / § 25 AufenthG / zu Abs. 4 Satz 1, Rn. 9, Stand: 08.03.2018); ein derartiger Aufenthaltszweck ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden auch sonst nicht hinreichend erkennbar. Soweit sich der Antragsteller gegen die im Bescheid vom 15. März 2022 verfügte Abschiebungsandrohung nebst des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wendet, ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die auf Grundlage von § 59 Abs. 1 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Da dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist er gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig. Familiäre Bindungen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die insoweit entsprechend gelten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall einer Abschiebung auf zwei Jahre gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehen nicht und wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer hat im Hinblick auf die zwei Streitgegenstände (Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung einerseits und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot andererseits) jeweils den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € in Ansatz gebracht (vgl. entsprechend OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, S. 2 des Beschlussabdrucks, n.v.).