Beschluss
11 B 34/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0514.11B34.24.00
6mal zitiert
12Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4)
2. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt nicht aus einem beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Folgeantrag. (Rn.9)
3. Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses bei Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern ist, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen dringend angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.4) 2. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt nicht aus einem beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Folgeantrag. (Rn.9) 3. Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses bei Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern ist, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen dringend angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt. (Rn.16) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag am 2. Mai 2024 gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag bzw. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuschieben, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Abschiebung stehen keine tatsächlichen Gründe entgegen. Insbesondere verfügt die Antragsgegnerin über die für die Rückführung notwendigen Reisedokumente. Der Abschiebung stehen auch keine rechtlichen Gründe entgegen. Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 – rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21. August 2023, Rn. 1). Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt insbesondere nicht aus dem am 6. Mai 2024 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten Folgeantrag des Antragstellers. Hat der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder hat der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt, so darf die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Eine solche Mitteilung hat das Bundesamt vorliegend der Antragsgegnerin übersendet (Bl. 104 der Gerichtsakte). Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein. Jedoch kommt die Erteilung einer Verfahrensduldung dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer eine Voraussetzung der Norm nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 – BVerwGE 167, 211-235, juris Rn. 30). Ausgehend von diesen Grundsätzen folgt insbesondere aus den vom Antragssteller bei der Antragsgegnerin gestellten Anträgen auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und § 25b AufenthG kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist erforderlich, dass sich der Ausländer am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren bzw. nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der zuletzt am 13. Juni 2019 (vgl. Bl. 130 der Verwaltungsakte) in die Bundesrepublik eingereiste Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. Ferner folgt eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch nicht durch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Ein solcher kann zwar dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m. w. N.; Beschlüsse der Kammer vom 29. März 2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 und vom 22. Juni 2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 41; VG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45). Nach diesem Maßstab lässt sich vorliegend schon eine Verwurzelung des Antragstellers in die deutschen Lebensverhältnisse nicht erkennen; eine solche ist jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller seine Ausbildung als Berufskraftfahrer abgebrochen und verfügt über keinen (in Deutschland anerkannten) Schulabschluss. Dass er aktuell einer Beschäftigung nachgeht und seinen Lebensunterhalt selbst sichert, ist nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass er die deutsche Sprache beherrscht und über eine gewisse soziale Eingebundenheit verfügt, u.A. in einem Fußballverein, ist nach vorgenanntem Maßstab nicht ausreichend, zumal sich der Antragsteller auch erst seit 2018 bzw. 2019 im Bundesgebiet aufhält und sein Aufenthalt unrechtmäßig ist. Daneben hält die Kammer auch eine Reintegration des Antragstellers in sein Heimatland für möglich. Der Antragsteller hat die ersten 15 Jahre seines Lebens in Armenien verbracht, besuchte in seinem Herkunftsstaat von 2005 bis 2010 eine Gemeinschaftsschule und war dort als Aushilfe in der Landwirtschaft tätig (vgl. die Angaben im vorgelegten Lebenslauf des Antragstellers, Bl. 34 d.A.). Von einer bloßen Verbindung des Antragstellers zu seinem Herkunftsstaat durch die Staatsangehörigkeit kann demzufolge keine Rede sein. Selbst wenn im Übrigen verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, juris Rn. 46). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in Armenien, der Aufbau eines Privatlebens und die Eingliederung in das Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen und gesunden Antragsteller unmöglich oder gänzlich unzumutbar sein könnten, sind demzufolge nicht ersichtlich. Schließlich folgt eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch nicht aus dem grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m. V. a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. November 2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses bei Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern ist danach, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen dringend angewiesen ist, sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist, die erforderliche Lebenshilfe auch tatsächlich erbracht wird und die erforderliche Lebenshilfe von nicht unbeträchtlichem Gewicht ist. Dabei ist immer zu beachten, dass die tatsächliche Erbringung von erforderlichen Betreuungsleistungen eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist, dass andererseits aber allein die tatsächliche Erbringung von Betreuungsleistungen noch nicht zu einem Abschiebungshindernis führt (Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 – familiäre Gründe, Stand: 16. Oktober 2020, Rn. 10, 11). Vorliegend ist nur pauschal vorgetragen, dass die Mutter des Antragstellers dringend auf seine Obhut und Hilfe angewiesen sei. Ein Rückschluss auf ein beträchtliches Gewicht dieser Lebenshilfe lässt sich daraus nicht ziehen, zumal die Mutter des Antragstellers offensichtlich in der Lage ist, den Antragssteller selbst zu unterstützen und zuletzt wiederholt Termine für diesen bei der Antragsgegnerin wahrgenommen hat. Eine Pflegebedürftigkeit der Mutter des Antragstellers ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Daneben ist nicht ersichtlich, warum eine etwaige Unterstützung der Mutter nicht auch durch ihren weiteren Sohn erfolgen könne. Im Übrigen ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Ausreise der Mutter des Antragstellers zusammen mit diesem und eine Unterstützung der Mutter im Heimatland unzumutbar sei. Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht die vorgetragene Suizidalität der Mutter des Antragstellers. Ausweislich des vorläufigen Entlassungsbriefs des Zentrums für Integrative Psychiatrie vom 24. April 2024 habe sich die Mutter des Antragstellers von akuter Suizidalität klar distanziert. Sofern die Suizidalität auf eine drohende Trennung vom Antragsteller beruhen sollte, ist auch in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Rückreise zusammen mit dem Antragsteller in das Heimatland nicht zumutbar sein sollte. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ausreisehindernisse sind in Bezug auf den Antragsteller nicht erkennbar. Die Kammer verweist insofern auf die Ausführungen zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).