Beschluss
11 B 88/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0604.11B88.25.00
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Leitsätze
1. Ist die Fiktionswirkung i. S. d. § 81 Abs 3 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw. § 81 Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Folge der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes erloschen, lebt die Fiktionswirkung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht wieder auf. (Rn.9)
2. Daher besteht im Rahmen des statthaften Antrages nach § 123 VwGO kein (Anordnungs-)Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens. (Rn.9)
3. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Fiktionswirkung i. S. d. § 81 Abs 3 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw. § 81 Abs 4 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Folge der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes erloschen, lebt die Fiktionswirkung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht wieder auf. (Rn.9) 2. Daher besteht im Rahmen des statthaften Antrages nach § 123 VwGO kein (Anordnungs-)Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens. (Rn.9) 3. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung. (Rn.12) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der am 19. Mai 2025 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen, hat keinen Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen im Sinne von § 81 Abs. 5 AufenthG nicht zur Seite. Nach der letztgenannten Norm ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. Die Bescheinigung erfüllt Beweiszwecke, entfaltet also grundsätzlich keine konstitutive Wirkung. Die Fiktionswirkung tritt ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Beschl. der Kammer v. 13.11.2018 – 11 B 136/18 –, juris Rn. 6; Zeitler in: HTK-AuslR, § 81 AufenthG / Abs. 5, Stand 25.01.2018, Rn. 2 m.w.N.). Auch wenn es sich bei der Fiktionsbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 – 1 B 17.09 –, juris Rn. 7), steht dies der Zulässigkeit eines Antrages nach § 123 VwGO nicht entgegen, da Gegenstand eines derartigen Antrages nicht nur ein Verhalten der Behörde sein kann, das im Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage, sondern wie hier mit einer Leistungsklage zu verfolgen wäre. Da die Bescheinigung Beweiszwecke erfüllt, besteht auch ein rechtliches Interesse, da es dem Ausländer erleichtert wird, seinen Status gegenüber Dritten nachzuweisen (vgl. Beschl. der Kammer v. 13.11.2018 – 11 B 136/18 –, juris Rn. 7). Begehrt ein Ausländer die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG nicht im Wege einer Klage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung, liegt in einer entsprechenden Verpflichtung nach § 123 Abs. 1 VwGO allerdings eine Vorwegnahme der Hauptsache, da der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits das erreichen würde, was er in einem Hauptsacheverfahren auch erreichen könnte (vgl. Beschl. der Kammer v. 13.11.2018 – 11 B 136/18 –, juris Rn. 12). Das Gericht kann im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sogenannten Anordnungsgrundes, eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (VG Aachen, Beschl. v. 26.08.2022 – 8 L 527/22 –, juris Rn. 32; VG München, Beschl. v. 09.05.2019 – M 10 E 19.1429 –, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10.03.2006 – 24 CE 05.2685 –, juris Rn. 19). Diese Maßgaben sind in dem vorliegend zu beurteilenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der erforderlichen weit überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit. Im Sinne des Vorstehenden setzt der Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG voraus, dass hinsichtlich der Antragsteller aufgrund einer gesetzlichen Regelung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Fiktionswirkung besteht. Derartiges ist jedoch weder hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht noch sonst feststellbar. Insbesondere ergibt sich eine Fiktionswirkung nicht aus den von den Antragstellern jeweils gestellten Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. zum mangelnden Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG allein aufgrund der Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes: VG Arnsberg, Urt. v. 23.05.2024 – 7 K 2898/21 –, juris Rn. 37). Zwar kommt insoweit grundsätzlich der Eintritt einer Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG bzw. § 81 Abs. 4 AufenthG in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob die Anträge der Antragsteller eine entsprechende Wirkung zeitigten, endete eine etwaige Fiktionswirkung jedenfalls kraft Gesetzes mit dem Erlass der (ablehnenden) Bescheide des Antragsgegners vom 2. April 2025. Denn sowohl § 81 Abs. 3 AufenthG als auch § 81 Abs. 4 AufenthG sehen eine Fiktion des rechtmäßigen Aufenthaltes bzw. des Fortbestehens des Aufenthaltstitels ausschließlich "bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde", also der Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. Kluth in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed. 01.10.2024, AufenthG § 81 Rn. 25 und 38; vgl. zur Beendigung der Fiktionswirkung etwa auch OVG Weimar, Beschl. v. 30.07.2024 – 4 EO 133/24 –, juris Rn. 6 ff. sowie v. 30.05.2023 – 4 EO 208/23 –, juris Rn. 21), vor. Die von den Antragstellern erhobenen Widersprüche ändern daran nichts. Selbst eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde die Fiktionswirkung nicht wieder aufleben lassen, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (vgl. Beschl. der Kammer v. 12.07.2023 – 11 B 73/23 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).