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Beschluss

12 B 62/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0426.12B62.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.731,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.731,50 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Stelle für verbeamtete Personen (m/w/d) mit der Laufbahnbefähigung für die Wasserschutzpolizei „Vertretung der Leitung Dezernat XX, Landespolizeiamt Kategorie-C“ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist, bleibt ohne Erfolg. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu ändern, da ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 2 LJG nicht vorliegt. Bei dem Rechtsbehelf in der Hauptsache handelt es sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage (vgl. dazu: OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit der Antragsteller die Freihaltung der streitgegenständlichen Stelle bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung beantragt, ist der Antrag bereits unzulässig, da diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist vielmehr allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle bzw. den fraglichen (Beförderungs-)Dienstposten erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Auswahlentscheidung – muss diese Stelle vorläufig freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (OVG Münster, Beschluss vom 19.03.2019 – 1 B 1301/18 –, juris Rn. 6). Im Übrigen ist der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite; denn der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit seiner Ernennung würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 MB 21/16 –, juris Rn. 9) nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 –, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn.8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 56). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 –, juris Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 12). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 12 und vom 09.08.2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 79). In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an den Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei einem wesentlich gleichen Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 32, Kammerbeschluss vom 09.08.2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 76). Vorliegend hat der Antragsgegner in seinem Auswahlvermerk vom 24.10.2022 darauf abgestellt, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene mit dem Gesamturteil „B – für die Bewältigung der Aufgaben sehr gut geeignet“ bewertet wurden. Deshalb entschied sich der Antragsgegner für eine vergleichende Betrachtung der Einzelmerkmale (sog. Ausschärfung). Hierbei kam er zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller insgesamt zehnmal die Note „B“ und siebenmal die Note „C“ erhielt, während der Beigeladene sechsmal die Note „A“ und elfmal die Note „B“ erhielt. Anhand der bewerteten Einzelmerkmale betrachtete der Antragsgegner den Beigeladenen als den leistungsstärkeren Bewerber und wählte ihn wegen dieses Leistungsvorsprunges und dessen persönlicher und fachlicher Eignung aus. Gegen diese Vorgehensweise ist nichts zu erinnern. Soweit der Antragsteller entgegenhält, dass seine dienstliche Beurteilung fehlerhaft sei, weil falsche Maßstäbe angesetzt worden seien, kann er damit nicht durchdringen. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen (wie hier: Richtlinien über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Landes Schleswig-Holstein – BURL-Pol SH), dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden; das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1.02 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.07.2015 – 5 ME 107/15 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Urteil vom 06.09.2000 – 3 L 221/98 –, juris Rn. 54). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.07.1980 – 2 C 8.78 –, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2016 – 5 ME 14/16 –, juris Rn. 20). Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 01.04.20XXkeinen rechtlichen Bedenken. Die dienstliche Beurteilung bezieht sich zunächst auf einen Zeitraum, in dem sich der Antragsteller als Polizeihauptkommissar im Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 befand. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller erst zum 01.09.20XX in das Statusamt A 12 befördert wurde. Der maßgebliche Beurteilungszeitraum bezieht sich jedoch auf die Zeit zwischen dem 01.04.20XX bis zum 31.03.20XX. Ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist ausschließlich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers und das Statusamt, das er in dem dort beurteilten Zeitraum bekleidet hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2023 – 2 MB 16/22 –, Seite 7 des Beschlusses, noch nicht veröffentlicht). Der Antragsgegner legte der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auch keine falschen Maßstäbe zugrunde. Der Antragsteller nahm innerhalb des Beurteilungszeitraums Aufgaben eines Dienstpostens der Kategorie „C“ wahr, indem er Aufgaben als Vertreter der Leitung des Dezernats 43 erfüllte. Der Dienstposten der Kategorie „C“ entspricht dem Statusamt A 12. Er nahm somit über einen Zeitraum von zehn Monaten Aufgaben wahr, die einem höherwertigen Dienstposten entsprechen. Dies hat der Antragsgegner bei Anfertigung der dienstlichen Beurteilung auch erkennbar berücksichtigt. Die Begründung des Gesamturteils ist insofern hinreichend plausibel (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.12.2017 – 5 ME 80/17 –, juris Rn. 25). Ist der zu beurteilende Beamte, wie hier der Antragsteller, höherwertig eingesetzt, so kann dies nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 08.03.2018 – OVG 10 S 76.16 – juris Rn. 5). Dass der Antragsgegner die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers ausreichend berücksichtigt hat, ergibt sich zum einen daraus, dass er in der Begründung des Gesamturteils darauf hinweist, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.06.XXXX bis zum 31.03.XXX mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Vertreter der Leitung des Dezernats XX, Dienstpostenkategorie C, beauftragt gewesen sei. Darüber hinaus begründet er das Gesamturteil des Antragstellers damit, dass bei diesem eine ausgesprochene Leistungsentwicklung vorliege. Diese ergebe sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller frühzeitig in den Führungsprozess des Dezernats eingebunden worden sei, bedingt durch die mehrmonatige Abwesenheit des vorherigen Dezernatsleiters. Die Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben wird also ausdrücklich erwähnt und auch dafür herangezogen, dass sich der Antragsteller im Vergleich zur letzten dienstlichen Beurteilung deutlich steigern konnte. In der letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.04.XXX erhielt der Antragsteller noch das Gesamturteil „C – für die Bewältigung der Aufgaben gut geeignet“. Es ist also eine deutliche Steigerung des Gesamturteils und auch der Einzelmerkmale beim Antragsteller zu erkennen, die sich laut der Begründung der aktuelleren dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zumindest auch aus der Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben ergibt. Ferner wird im Rahmen der Entwicklungsprognose bzw. des Verwendungsvorschlages von den Beurteilenden vorgeschlagen, den Antragsteller in einer Führungsposition zu verwenden. Auch hier heißt es darunter in Klammern als Erläuterung zu den Führungsqualitäten des Antragstellers, dass dieser die Vertretung der Leitung des Dezernats XX, Kategorie C vom 01.06.20XX bis zum 31.03.20XX wahrgenommen habe. In Rahmen der Begründung der Entwicklungsprognose wird ebenfalls auf die Verwendung des Antragstellers als stellvertretener Dezernatsleiter hingewiesen. In Gesamtschau dieser vielen Erwähnungen der stellvertretenden Tätigkeit des Antragstellers kann daher davon ausgegangen werden, dass die höherwertige Wahrnehmung von Aufgaben hinreichend berücksichtigt wurde, auch wenn sich die Formulierung „höherwertig“ nicht ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung wiederfindet. Dass es sich bei den Aufgaben um höherwertige Aufgaben gehandelt hat, ergibt sich insofern schon daraus, dass der Antragsteller auf einem Dienstposten der Kategorie „D“ eingesetzt wurde, aber mehrfach erwähnt wird, dass er die Vertretung der Leitung wahrgenommen hat, welche in der Kategorie „C“ eingeordnet wird. Die Beurteilung des Antragstellers ist damit, auch in Anbetracht seiner vorherigen dienstlichen Regelbeurteilung, bezogen auf die Einzelmerkmale und das Gesamturteil plausibel. Etwas anderes ergibt sich auch – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – nicht aus der verbalen Begründung des Gesamturteils der Beurteilung. Die Formulierungen „weit überdurchschnittliche Fachkenntnisse“, „sehr hohe Eigenständigkeit“ und „stets hoch zuverlässige Arbeitsergebnisse“ begründen für sich genommen keine Plausibilitätsmängel, nur weil der Antragsteller in den entsprechenden Einzelmerkmalen nicht die Bestnote erhalten hat. Er wurde in den am ehesten entsprechenden Einzelmerkmalen „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“, „Fachkenntnisse/Berufliche Erfahrung“ und „Eigenständigkeit/Initiative“ jeweils mit der Note „B“ bewertet. Dies entspricht der zweitbesten Note in einem sechsstufigen Bewertungssystem. Die Formulierungen des Antragsgegners sind mit den vergebenden Leistungsnoten vereinbar, auch unter Berücksichtigung der Erbringung von höherwertigen Tätigkeiten in einem Teilzeitraum. Auch bezüglich des Vorliegens einer Aufgabenbeschreibung hat die Kammer keine Bedenken. In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten aufzuführen (OVG Bautzen, Beschluss vom 05.03.2015 – 2 A 201/13 –, juris Rn. 8 f.). Zwar betrifft die Anlage der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vier verschiedene Dienstposten im Dezernat XX; es ist jedoch davon auszugehen, dass sich alle dort genannten Dienstposten dieselben Aufgaben teilen, welche unter „Aufgabenbeschreibung“ genannt sind. Zweifel an der Richtigkeit der genannten Aufgaben hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung im Rahmen einer Ausschärfung der Gesamturteile getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (VGH Kassel, Beschluss vom 30.11.2021 – 1 B 1574/21 –, juris Rn. 40). Vorliegend hat der Antragsgegner sämtliche Einzelmerkmale gleichgewichtet. Er hat die bewerteten Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gegenübergestellt und so eine Aussage darüber getroffen, wer von beiden in jeweiligen Punkt besser, schlechter oder gleich beurteilt worden ist. Hieraus ergibt sich zugunsten des Beigeladenen ein klarer Leistungsvorsprung, da er im Vergleich zum Antragsteller durchgehend entweder gleich gut oder besser beurteilt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht dem billigem Ermessen, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes, hier: A 12, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen zum Zeitpunkt der Antragstellung.