Gerichtsbescheid
13 A 142/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0602.13A142.17.00
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Leitsätze
1. Der Hinweis, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst" sein, ist zutreffend.(Rn.13)
2. Eine entsprechend erteilte Belehrung ist nicht fehlerhaft und führt nicht zur Geltung der Jahresfrist.(Rn.13)
3. Entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -. (Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hinweis, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst" sein, ist zutreffend.(Rn.13) 2. Eine entsprechend erteilte Belehrung ist nicht fehlerhaft und führt nicht zur Geltung der Jahresfrist.(Rn.13) 3. Entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -. (Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist bereits unzulässig. Ausweislich des Abgangs-Vermerkes der Beklagten ist der streitgegenständliche Bescheid vom 15.11.2016 am 24.11.2016 als Einschreiben zur Post gegeben worden. Zur Erschütterung der damit gemäß § 4 Verwaltungszustellungsgesetz greifenden Zustellungsvermutung am 27.11.2016 genügt die schlichte unsubstantiierte Behauptung eines späteren Zugangs (hier 30.11.2016) nicht. Sie ist auch nicht plausibel, da eine derart verzögerte Zustellung an die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten nicht der Lebenserfahrung entspricht. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend mitgeteilte Klagefrist von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) ist damit nicht gewahrt. Die dem Kläger erteilte Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht wegen des darin enthaltenen Hinweises, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, mit der etwaigen Folge der Geltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig. Das erkennende Gericht teilt die diesbezügliche Auffassung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 – ausdrücklich nicht, sondern teilt die Auffassung des VG Berlin, Urteil vom 24.01.2017 – 21 K 346.16 A – Juris-Rn. 22 ff.: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.03.2016 – 3 PKH 5.15 – Juris-Rn. 6; vom 31.08.2015 – 2 B 61.14 – Juris-Rn. 8 und vom 16.11.2012 – 1 WB 3.12 – Juris-Rn. 14). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Die hier streitige Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid auch in für den Kläger geeigneter Übersetzung beigefügt war, weist alle diese nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung auf. Sie enthält auch keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (vgl. die gesetzlichen Vorgaben in § 81 Abs. 1 VwGO und in § 74 AsylG). Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Ergebnis nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, obwohl sie auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könnte, weil dem Verb „abfassen“ ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukomme (vgl. hierzu die Nachweise bei VGH Baden-Württemberg a. a. O. Juris-Rn. 28). Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ ist kein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung und schließt insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Es ist schon nicht der Fall, dass dem Verb „abfassen“ im Rechtsverkehr zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. So verwenden verschiedene Gesetze Formen des Verbes „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“, die überflüssig wäre, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 StPO und § 84 Satz 1 ArbGG, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Vielmehr bestätigt sich die Offenheit des Begriffs „abgefasst“ noch dadurch, dass der Prozessrechts-Gesetzgeber neben der Möglichkeit, etwas „schriftlich abzufassen“ auch die Möglichkeit betont, etwas „elektronisch abzufassen“ (vgl. u. a. § 118 Abs. 2 Satz 3, § 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO). Unabhängig davon – und selbst wenn die Bedeutung des „Abfassens“ einer schriftlichen Niederlegung entspräche – lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Durch die Formulierung im Passiv und durch das Partizip „abgefasst“ hat die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend Offenheit hinsichtlich der handelnden Person belassen, nämlich im Hinblick darauf, ob der Kläger seinen Rechtsbehelf selbst formulieren oder ob er Hilfspersonen wie etwa einen Rechtsanwalt – oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwecks Niederschrift – in Anspruch nehmen will. Bereits das Deutsche Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Leipzig 1854-1961 (zitiert nach der Online-Version vom 17.05.2017, http://woerterbuchnetz.de/DWB/) unterscheidet in diesem Sinne im Eintrag „abfassen“ zwischen „verfassen“ und „abfassen“: „[…] abfassen und verfassen können wechseln, genau genommen ist jenes mehr das ordnen, concipieren und redigieren schon gegebner, vorliegender stoffe, dieses das hervorbringen selbst. der urheber des werks verfaszt, der blosze ordner faszt ab, concipiert, redigiert, und er kann nicht verfasser heiszen. die zeitung wird abgefaszt, ein gedicht verfaszt.“ Wird nämlich die Klageerhebung zur Niederschrift erklärt, wird diese vom künftigen Kläger verfasst und letztlich in Niederschrift abgefasst. Der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache verdeutlicht deshalb lediglich, dass die Klageerhebung – ungeachtet der Erklärungsmodalitäten – in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Dieser Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig. Gemäß § 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 – 9 B 506.89 – Juris-Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5 m. w. N.). Der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist auch nicht verpflichtet, ggf. den Dienst eines Dolmetschers wahrzunehmen, denn ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht. Ausführungen wie die Vorstehenden oder auch die Bemühungen des VGH Baden-Württemberg a. a. O. Juris-Rn. 29 ff. täuschen überdies darüber hinweg, dass eine erhebliche Kenntnis von und Lust an Feinheiten der deutschen Sprache bestehen muss, um überhaupt in den Risikobereich einer sprachlichen Irreführung geraten zu können. Dem Adressatenkreis der BAMF-Belehrungen kann jedenfalls regelmäßig nicht ohne Weiteres ein deutsches Sprachniveau unterstellt werden, welches für den möglichen Irrtum hinsichtlich einer gebotenen Schriftform Voraussetzung wäre. Viele Jahre der praktischen Verwendung der Formulierung mögen als ergänzender Beleg gelten. Im Gegenteil laufen mit der zwischenzeitlich erfolgten Aufgabe des wohlgemeinten und – wie ausgeführt – zutreffenden Hinweises (vgl. http://www.lto.de/ recht/nachrichten/n/ bamf-aendert-rechtsbehelfsbelehrungen -asylbescheid/) mehr Ausländer Gefahr, durch Erhebung der Klage in ihrer Sprache u. U. Fristen zu versäumen, als mutmaßlich von einer Klage Abstand genommen haben, weil sich Ihnen die Möglichkeit zur Klageerhebung zur Niederschrift nicht erschlossen hat. Auch eine hilfsweise Abwägung zwischen als minimal zu bewertender Rest-Irreführungsgefahr und potentiellem Nutzen des gesetzlich nicht geforderten Hinweises spricht letztlich dafür, dem Hinweis insgesamt als nicht „unrichtig“ zu bewerten. Das vorstehende Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das keine Bedenken gegen eine Rechtsbehelfsbelehrung äußerte, nach der eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990, a. a. O.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Wiedereinsetzungsgrund, nachdem eine fremdsprachig erhobene Klage die Klagefrist nicht gewahrt hatte, da sich der Kläger „bewusst über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hinweggesetzt“ habe. Es stellte dabei klar, es handle nicht ohne Verschulden, „wer bewusst entgegen der ausdrücklichen und von ihm auch verstandenen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, dass eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, bei Gericht eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreicht“ (vgl. BVerwG a. a. O. Juris-Rn. 3). Wollte man die Frage der Zulässigkeit abweichend beurteilen, erwiese sich die Klage überdies auch als unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheids, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein weitergehender Anspruch auf über den subsidiären Schutzstatus hinausgehendem Schutz besteht nicht. Weder aus den in der Anhörung am 05.10.2016 gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben noch aus dem Vortrag gegenüber dem Gericht ergibt sich ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Vorbringen. Eine relevante zielgerichtet gegenüber dem Kläger erfolgte Verfolgung aufgrund eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsmerkmale ist nicht glaubhaft gemacht. Für die etwaig im Sinne eines Nachfluchtgrundes i. S. v. § 28 Abs. 1a AsylG zu berücksichtigende Annahme, dass dem Kläger – und jeder anderen aus der dortigen Krisensituation geflohenen Person – in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung schon aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts nach tatsächlich oder vermeintlich illegaler Ausreise und Asylantragstellung im westlichen Ausland droht, weil hieraus bei den Sicherheitsbehörden ein aktiv verfolgter Generalsverdacht erwachsen soll, der Kläger sei ein Gegner des Regimes, besteht nach Überzeugung des erkennenden Gerichts in der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 03.03.2017 – 13 A 317/17 – unter Hinweis u. a. auf die Rechtsprechung des Schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – (vgl. auch Beschluss vom 26.05.2017 – 3 LA 46/17 –) sowie außerdem OVG Saarland, Urteile vom 02.02.2017 – 2 A 515/16 – und vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 –; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22.17 –); Bayerischer VGH, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30364 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – und vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –). Abgesehen von fehlenden tatsächlichen Hinweisen erweist sich eine solche Hypothese schon aufgrund der derzeitigen allgemeinen und vom Bundesamt in der Gewährung subsidiären Schutzes gewürdigten krisenartigen Verhältnisse als höchst unwahrscheinlich. Eine solche pauschale Annahme erschiene als spekulativ und liefe der Sache nach auf die Annahme einer Gruppenverfolgung all jener hinaus, deren Asylbegehren nicht bereits aus anderen Gründen anzuerkennen war. Es kann mangels Anzeichen für ein entsprechendes Verfolgungsprogramm nicht ansatzweise von der erforderlichen Verfolgungsdichte ausgegangen werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 – Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39. Danach a. a. O. Juris-Rn. 19 müsste jedenfalls eine ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge ermittelt werden können und sich in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen als erhebliche Gefahr darstellen. Hiervon kann bei einem strauchelnden Staat wie Syrien, der aktuell von Massenflucht geprägt ist – nach Angaben des UNHCR sollen mit Stand August 2016 bereits rund 4,8 Millionen Menschen das Land verlassen haben – und der gerade keine Rückschlüsse zur Behandlung von Rückkehrern zulässt, nicht die Rede sein. Auch die Ausgabe von 800.000 Reisepässen, mit der das syrische Regime letztlich die Ausreise unterstützt hat (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration an das Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 16.09.2016) spricht gegen solch eine Vermutung. Als erhebliche Gefahr erweisen sich deshalb in erster Linie die mit subsidiärem Schutz bereits korrekt beschiedenen aktuellen Verhältnisse. Vom Vorstehenden abgesehen könnte das Gericht deshalb den Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides vom 15.11.2016 (§ 77 Abs. 2 AsylG) folgen. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stammt aus Syrien. Er begehrt nach nur teilweise positiver Bescheidung seines Asylantrages durch die Beklagte eine Statusverbesserung. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 28.08.2015 stellte er am 12.02.2016 einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 15.11.2016 – xxx – (zugestellt 27.11.2016 (fiktiv gemäß § 4 VwZG, dritter Tag nach Übergabe als Einschreiben zur Post)) den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr. 2). Mit seiner am 14.12.2016 erhobenen Klage wendet er sich gegen die Ablehnung weitergehenden Schutzes. Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf die im Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte am 05.10.2016 verwiesen. Der Kläger behauptet eine Zustellung des Bescheides am 30.11.2016. Eine Klagebegründung wurde nicht abgegeben. Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids vom 15.11.2016 – xxx – zu verpflichten, ihm gemäß § 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 01.06.2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.