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Beschluss

2 M 70/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0901.2M70.21.00
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Leitsätze
1. Der Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich kann über die in § 34 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen hinaus nicht entgegengehalten werden, dass etwa wegen seiner städtebaulichen Relevanz oder wegen seiner ggf. nicht erwünschten städtebaulichen Auswirkungen ein „Planungsbedürfnis“ besteht.(Rn.25) 2. Ein grenzüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch ist in faktischen Baugebieten i.S. des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen.(Rn.33) 3. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach der die Einhaltung von Abstandsflächen nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht.(Rn.41) 4. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden. Der Regelung des § 76 Abs. 1 BauO LSA (juris: BauO ST) lässt sich eine Schutzfunktion zugunsten Einzelner in dem Sinne, dass der Einzelne die Beachtung dieser Verfahrensvorschrift unabhängig davon erzwingen kann, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht, nicht entnehmen.(Rn.64)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich kann über die in § 34 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen hinaus nicht entgegengehalten werden, dass etwa wegen seiner städtebaulichen Relevanz oder wegen seiner ggf. nicht erwünschten städtebaulichen Auswirkungen ein „Planungsbedürfnis“ besteht.(Rn.25) 2. Ein grenzüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch ist in faktischen Baugebieten i.S. des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen.(Rn.33) 3. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach der die Einhaltung von Abstandsflächen nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht.(Rn.41) 4. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden. Der Regelung des § 76 Abs. 1 BauO LSA (juris: BauO ST) lässt sich eine Schutzfunktion zugunsten Einzelner in dem Sinne, dass der Einzelne die Beachtung dieser Verfahrensvorschrift unabhängig davon erzwingen kann, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht, nicht entnehmen.(Rn.64) Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner zu 1. bauaufsichtliches Einschreiten gegen Maßnahmen zur Erweiterung und zum Umbau des Gebäudes der Polizeiinspektion M-Stadt sowie gegen den Antragsgegner zu 2. die Unterlassung der weiteren Bauausführung. Das Land Sachsen-Anhalt beabsichtigt, das Gelände der Polizeiinspektion Nord in der S-Straße 12 in M-Stadt mit Erweiterungs-, Neu- und Umbauten neu zu gestalten. Derzeit sind auf dem Gelände das Polizeirevier M-Stadt, das Revierkommissariat Südost, Einheiten der Kriminaltechnischen Polizei, des Zentralen Einsatzdienstes sowie der Gewahrsam und das Bekleidungsservicecenter (BSC) des Technischen Polizeiamtes untergebracht. Es ist beabsichtigt, auf der Liegenschaft zugleich das Technische Polizeiamt Sachsen-Anhalt als Hauptstandort unterzubringen. Das Gelände war Bestandteil der ehemaligen Trainkaserne M-Stadt. Die Kaserne wurde in den Jahren 1884 bis 1887 errichtet und bis zum Ende des Ersten Weltkriegs militärisch genutzt. Ab 1920 befand sich dort ein Depot der Post. Teile des Geländes wurden ab 1933 als Polizeikaserne genutzt. Nach 1945 befand sich das Amt für Handel und Versorgung auf dem Gelände. Das Gelände wurde ab 1949 von der Volkspolizei der DDR und ab 1990 von der Polizeidirektion M-Stadt genutzt. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks S-Straße 11, das mit einem 5-geschossigen Wohnhaus bebaut ist. Es grenzt südlich und westlich an die Liegenschaft S-Straße 12 an. Dieses Gebäude bildet den Abschluss einer vom H-Platz ausgehenden im Jahr 1886 errichteten straßenseitigen Gründerzeitbebauung auf der Westseite der S-Straße. Die Gebäude bestehen aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude, die jeweils geschlossene Innenhöfe bilden. An den westlichen Rückseiten reichen die Gebäude bis zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen. Teilweise fehlen die Quergebäude an der hinteren oder - wie beim Gebäude der Antragsteller - die Seitenflügel an der seitlichen Grundstücksgrenze. Der Innenhof des Gebäudes der Antragsteller war bisher in südlicher Richtung offen. Der geplante südliche seitliche Anbau soll die Öffnung verschließen. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan. Das Areal der ehemaligen Train-Kaserne ist im Flächennutzungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf (öffentliche Verwaltungen) ausgewiesen. Die angrenzenden Flächen des Gründerzeitviertels sind als gemischte Bauflächen ausgewiesen. Die Baumaßnahme des Landes Sachsen-Anhalt umfasst drei Bauabschnitte, darunter im 1. Bauabschnitt den Neubau des Hauses A1 und im 2. Bauabschnitt den Neubau des Hauses A2. Die Häuser A1 und A2 sind als Neubauten für die Verwaltung der Polizeiinspektion M-Stadt geplant. Das Haus A1 soll als straßenbegleitende Bebauung an der S-Straße errichtet werden und südlich unmittelbar an die vorhandene Blockrandbebauung angrenzen. Das Gebäude soll aus einem 6-geschossigen straßenseitigen Vorderhaus, einem 5-geschossigen Hinterhaus und einem 4-geschossigen Verbindungsteil mit zum Grundstück der Antragsteller gerichteten Innenhof bestehen. Der Bau soll sowohl von südlicher als auch von westlicher Richtung unmittelbar an das Gebäude der Antragsteller angrenzen. Der Bau soll sich in der Formensprache, Materialität und Farbgebung an der Fassade der umgebenden Bestandsbebauung orientieren. Bei dem Haus A2 handelt es sich um einen 4-geschossigen Neubau, der auf das vorhandene Haus 6 unter Erhaltung der Bestandsfassade „aufgesattelt“ werden soll, wobei auch eine Erweiterung bis zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller vorgesehen ist. Das Gebäude soll unmittelbar an die rückwärtigen und unterschiedlich hohen Brandwände der Wohnbebauung der S-Straße 3 bis 11 anschließen. Dabei wird die Höhe der vorhandenen Grenzbebauung, auch des Gebäudes der Antragsteller, unterschritten. Im Zuge der Planung holte der Antragsgegner zu 2. zur Berechnung der voraussichtlichen Verschattungszusatzbelastung in der Umgebung zwei Verschattungsgutachten eines Ingenieurbüros ein. Das erste Gutachten vom 5. Juli 2016 stellte hinsichtlich des Innenhofs des Gebäudes S-Straße 11 fest, dass bereits die Bestandssituation die Anforderungen gemäß DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen) in 4 von 10 der exemplarisch dargestellten Räume nicht erfülle, da die Mindestanforderungen eines Tageslistquotienten von 0,9 % dort nicht eingehalten würden. Weiter wurde in dem Gutachten feststellt, dass sich der Tageslistquotient im 4. Obergeschoss nicht verändere. In allen anderen Geschossen verschlechtere sich der Tageslistquotient, und zwar im Ergebnis von 75 % in Zone 1 und 60 % in Zone 2. Allerdings würden in den Räumen des 2. und 3. Obergeschosses weiterhin die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 eingehalten. Im zweiten Gutachten vom 17. November 2016 wurde „auf Anmerkung des Denkmalschutzes“ ein Referenzinnenhof gewählt, welcher der Innenhofsituation in der M-Stadter Altstadt am nächsten komme. Dabei handelt es sich um den - allseits umbauten - Innenhof S-Straße 7, der durch den Neubau hinsichtlich der Beleuchtungsqualität nicht beeinträchtigt wird. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Beleuchtungsqualität in den anderen Innenhöfen selbst nach der geplanten Bebauung noch besser sei als in dem Referenzinnenhof. Der Tageslichtquotient liege für den Referenzinnenhof bei 0,5 % (Erdgeschoss) bis 8,3 % (5. Obergeschoss) und für den Innenhof S-Straße 11 bei 7,7 % (Erdgeschoss) bis 14,0 (4. Obergeschoss). Der Wert von mindestens 500 lx auf dem Schreibtisch nach der DIN EN 1261-1 (Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1) würde bei den untersuchten Innenhöfen in der S-Straße 5, 8 und 11 in den meisten Fällen ohne Verwendung zusätzlichen Kunstlichts erreicht. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 erteilte die Landeshauptstadt M-Stadt das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. Mit Bescheiden vom 8. Mai 2018 (Haus A1) und 24. Februar 2019 (Haus A2) erteilte die untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt M-Stadt die denkmalrechtlichen Genehmigungen. Eine Zustimmung des Antragsgegners zu 1. als obere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 76 Abs. 1 BauO wurde nicht eingeholt; beide Antragsgegner gingen - wie sich aus entsprechenden Vermerken und Schreiben ergibt - davon aus, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 3 BauO erfüllt sind. Die Anträge der Antragsteller, den Antragsgegner zu 1. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Antragsgegner zu 2. bauaufsichtlich einzuschreiten und bis zum Abschluss des Zustimmungsverfahrens gemäß § 76 BauO LSA eine Baueinstellungsverfügung hinsichtlich der Häuser A1 und A2 zu erlassen und dem Antragsgegner zu 2. im Wege einer einstweiligen Anordnung die weitere Bauausführung hinsichtlich der Häuser A1 und A2 zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2021 abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob die Antragsteller ihr Begehren zugleich gegen den Antragsgegner zu 1. und den Antragsgegner zu 2. richten könnten. Denn jedenfalls hätten die Anträge in der Sache keinen Erfolg. Ebenso könne unentschieden bleiben, ob der Antragsgegner zu 1. im vorliegenden Fall überhaupt als obere Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten in Anspruch genommen werden könne. Denn jedenfalls würden durch das Bauvorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Allerdings gebe es einen Anordnungsgrund. Das Rechtsschutzinteresse entfalle zwar, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt sei und sich der Nachbarantrag gegen Wirkungen richte, die nutzungsunabhängig vom Baukörper selbst ausgingen. Der Antragsgegner zu 2. habe aber nicht substantiiert dargelegt, dass mit dem jetzigen Bauzustand der endgültige Zustand der Verschattung erreicht sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Lichtverhältnisse mit der Fertigstellung der Fassade des jetzt noch „offenen“ Gebäudes noch einmal verschlechterten. Außerdem richte sich der Antrag gegen die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller. Die Belastung für die Antragsteller liege trotz des erst Anfang 2023 geplanten Einzugs nicht derart weit entfernt, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht bereits möglich wäre. Hinsichtlich des Hauses A2 befinde sich der Bau zwar erst in der Phase der Ausführungsplanung bzw. Vorbereitung. Damit sei jedoch die grundsätzliche Entscheidung zum Bau des Hauses bereits getroffen worden. Die Antragsteller hätten indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Aus dem sog. Planungserfordernis könnten die Antragsteller nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Innen- oder Außenbereich zur Wehr zu setzen, biete grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar ausgeführt, dass ein Vorhaben - z.B. wegen seiner Größe - um seiner Wirkung willen selbst schon planungsbedürftig sei oder doch das Bedürfnis einer Bauleitplanung nach sich ziehen könne. Das Gericht habe aber klargestellt, dass sich daraus kein Planungserfordernis als öffentlicher Belang ergeben könne. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben te im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöse, schließe die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB nicht aus. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Als insoweit maßgebliche Umgebungsbebauung sei nicht nur - wie die Antragsteller meinten - die Bebauung innerhalb des Straßengevierts S-Straße / Am B. Tor / H-Straße, sondern ein deutlich größerer Bereich in den Blick zu nehmen. Das fragliche Gebiet dürfte als Mischgebiet einzuordnen sein, was auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt werde. Es sei nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass durch den geplanten Umbau der Gebäude auf dem fraglichen Gelände das Mischgebiet in ein Kerngebiet „umkippen“ könnte. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Anzahl und die Geschosshöhe der Bauten auf der Liegenschaft zunehmen werde und sich deshalb auch der Anteil an Anlagen für Verwaltungen i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO deutlich steigern werde. Angesichts der Größe des fraglichen Areals und der in diesem Bereich vorzufindenden Wohnbebauung sei nicht von einem „übergewichtigen“ Anteil der gewerblichen Bauten auszugehen. Die Antragsteller hätten nicht anhand einer Auswertung der konkreten Wohn- und Gewerbebauten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vorgetragen, dass Gegenteiliges anzunehmen wäre. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen § 6 BauO LSA. Das Gebäude A1 müsse straßenseitig zum Grundstück der Antragsteller keine (seitliche) Abstandsfläche einhalten. Denn die vorhandene Umgebungsbebauung sei durch geschlossene Bauweise geprägt. Es sei unschädlich, dass die geschlossene Blockbebauung mit dem Gebäude der Antragsteller in der S-Straße 11 abgeschossen sei und sich in südlicher Richtung - bis zur kreuzenden Straße am B. Tor - lediglich Garagen befunden hätten, die straßenseitig durchgehend durch eine ca. 4 m hohe Mauer abgeschirmt gewesen seien. Denn eine offene (Wohn-)Bebauung, die den Charakter der im Übrigen geschlossenen Bauweise in Frage stellen könnte, habe sich südlich des Grundstücks der Antragsteller nicht befunden. Was die Grenzbebauung der Gebäude A1 und A2 an der rückwärtigen Brandmauer am Gebäude der Antragsteller anbelange, so halte der Neubau auch insoweit nicht die Grenzabstände des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ein. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA greife nicht ein, weil bauplanungsrechtlich nicht an die Grenze gebaut werden müsse. Ob diese Regelung in Fallgestaltungen der vorliegenden Art überhaupt eingreife, werde unterschiedlich beurteilt. Es sei umstritten, ob die Anforderungen an die Einhaltung von Abstandsflächen nur für die seitlichen Grenzabstände oder auch für die rückwärtige Grundstücksgrenze maßgeblich seien. Jedenfalls sei zunächst ein rückwärtiger Abstandsflächenverstoß durch das geplante Bauvorhaben festzustellen. Ginge man davon aus, dass für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA auch die rückwärtige Grundstücksgrenze in den Blick zu nehmen sei, ließen sich keine Gründe finden, warum im vorliegenden Fall im Sinne dieser Vorschrift an die Grenze gebaut werden müsse. Mit dem Neubau des Gebäudes A2 werde nicht nur eine „Lücke“ gefüllt, denn die vorhandenen Brandwände der Bestandsbebauung in der S-Straße, die rückwärtig bebaut werden sollten, stellten eine deutliche städtebauliche Zäsur dar. Den Antragstellern sei es allerdings verwehrt, sich auf eine Verletzung der nachbarlichen Vorschriften über Abstandsflächen zu berufen, weil die Abstandsflächen ihres Gebäudes die Grenzabstände ebenfalls nicht einhielten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Verletzung nachbarschützender Abstandsvorschriften durch das angegriffene Vorhaben schwerer wiege als die Inanspruchnahme der Abstandsfläche durch die Antragsteller. Die Antragsteller könnten sich auch nur auf Grenzverletzungen berufen, die ihr eigenes Grundstück beträfen, so dass ihre Argumentation fehl gehe, der eigene Abstandsflächenverstoß sei angesichts der fast zehnfachen Breite des Gebäudes A2 zu vernachlässigen. Von Relevanz sei allerdings der Umstand, dass die Oberkante des Gebäudes der Antragsteller aufgrund der größeren Höhe eine größere Fläche auf dem Gelände der Liegenschaft S-Straße 12 als Abstandsfläche in Anspruch nehme als dies umgekehrt der Fall sei. Qualitative Gesichtspunkte, die geeignet wären, diese „überschießende“ Beanspruchung des öffentlichen Grundstücks durch die Antragsteller aufzuwiegen, seien nicht ersichtlich. Das gelte etwa im Hinblick auf die „Sonnenausrichtung“ der Grundstücke und einer damit einhergehenden Verschattung, da die Grenze annähernd in Nord-Süd-Richtung verlaufe. Die Grenze sei bzw. werde auch über die komplette Länge verbaut, so dass nicht auf einem Teil des Grundstücks eine Fläche in Anspruch genommen werde. Die Antragsteller könnten sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Gebäude früherem (Abstands-)Recht entsprochen habe und genehmigt worden sei. Selbst wenn man diesen Umstand für entscheidungserheblich hielte, sei nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass das Gebäude der Antragsteller die Voraussetzungen erfülle. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Errichtung ihres Gebäudes formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1886 habe nach § 139 I 8 und 140 I 8 des seinerzeit geltenden Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR) ein Grenzabstand eingehalten werden müssen. Lokale Rechtsquellen, nach denen an die Grenze habe gebaut werden dürfen, seien nicht ersichtlich. Dass die Voraussetzungen für einen nach § 13 Abs. 2 möglichen Dispens von der Abstandsvorschrift des § 13 Abs. 1 der Polizei-Verordnung betreffend das Bauwesen auf dem platten Lande in der Provinz Sachsen vom 29. April 1898 für das Gebäude der Antragsteller erfüllt gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen habe die Verordnung zur fraglichen Zeit noch nicht gegolten. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht aufgrund einer unzumutbaren Verschattung des Innenhofs des Gebäudes der Antragsteller verletzt. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzte, könne eine über den Schutz des § 6 BauO LSA hinausgehende Rücksichtnahme in der Regel nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarliche Abwehrrechte seien nur in Extremfällen zu erwägen. Ein solcher Fall ergebe sich nicht allein daraus, dass in einigen Geschossen nach dem Neubau die Anforderungen der DIN 5034-1 nicht eingehalten würden. Die Werte der DIN 5034 seien nicht als verbindliche Obergrenze für das Einhalten des Rücksichtnahmegebots anzusehen, könnten aber als Orientierungshilfen in der Weise herangezogen werden, dass bei Gewährleistung der darin empfohlenen Mindestbesonnungsdauer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verschattung im Regelfall nicht vorliege. Die zu betrachtenden Räumlichkeiten hätten laut dem Verschattungsgutachten vom 5. Juli 2016 von vornherein schlechte Lichtverhältnisse. Bei den Räumen in der Zone 1 (Erdgeschoss bis 3. Obergeschoss) werde Tageslicht nur in fensternahen Zonen erreicht. An dieser Einordnung ändere sich für das 2. und 3. Obergeschoss mit der Errichtung des Hauses 1 nichts, jedenfalls nicht viel. Für das 1. Obergeschoss ändere sich der Wert des Tageslichtquotienten zwar in nennenswertem Umfang, jedoch handele es sich auch insoweit nicht um einen Raum ohne Tageslicht. Ähnliches gelte für die Räume der Zone 2 (Erdgeschoss bis 3. Obergeschoss), bei denen eine „erhebliche“ nachteilige Veränderung der bisherigen Einstufung (eher „mittelhell“ als „hell“) durch den Neubau nicht gegeben sei. Lediglich im 1. Obergeschoss und im Erdgeschoss wären die Räumlichkeiten nunmehr als Räume zu bezeichnen, bei denen Tageslicht nur in fensternahen Zonen erreicht werde. Aber auch insoweit verschlechtere sich die Belichtungssituation im Ergebnis nur um maximal eine Stufe von „mittelhell“ auf „Tageslicht in fensternahen Zonen“. Letztlich müssten sich die Antragsteller die extreme Vorbelastung ihres Grundstücks als Teil einer für die Gründerzeit üblichen Blockbebauung entgegenhalten lassen, die durch schmale und schlecht belichtete Innenhöfe gekennzeichnet sei. Die im zweiten Verschattungsgutachten getroffene Feststellung, dass die Beleuchtungsstärke selbst im Erdgeschoss des Innenhofs S-Straße 11 noch besser sei als im Referenzinnenhof der S-Straße 7, sei für die vorliegende Betrachtung ohne große Relevanz, denn bei der Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebots komme es in erster Linie auf die Verhältnisse der Bestandsbebauung der sich auf Drittschutz berufenden Nachbarn und nicht auf die Situation der unmittelbaren Umgebung an. Selbst wenn man auf die Beleuchtungsstärke zu bestimmten Zeiten abstellen würde, folge aus den berechneten Beleuchtungsstärken im Gutachten vom 17. November 2016 nichts, was zum Erfolg des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller führen könnte. Die für den 21. April 2016 für bestimmte Räume berechneten Werte von 1058 lx (West) und 1063 lx (Ost) seien angesichts der normalen Helligkeit in Innenräumen von 500 lx sehr hell. Die auf den Tageslichtquotienten bezogenen Feststellungen im Gutachten vom 17. November 2016 ließen sich zwar nicht ohne weiteres mit denen im Gutachten vom 5. Juli 2016 in Einklang bringen. Deshalb lege das Gericht allein (die in sich schlüssigen) Feststellungen in dem Gutachten vom 5. Juli 2016 zugrunde. Das Gericht habe berücksichtigt, dass die Gebäude zu einer Zeit errichtet worden seien, in der die rückwärtigen Teile - gemessen an heutigen Vorstellungen und Regelungen - zu wenig Tiefe aufgewiesen hätten. Deshalb habe es erwogen, ob in Fällen, in denen ein Bau unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften errichtet werden solle, wenigstens ein Mindestmaß an gesunden Wohnverhältnissen zu sichern sei, damit „ungesunde Zustände“ nicht zementiert oder gar fortgeführt würden. Die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigten eine solche Sichtweise indes nicht. Zum einen handele es sich bei der DIN 5034 nicht um Rechtsvorschriften, die für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren verbindlich konkretisierten. Zum anderen habe sich das Gericht von dem Grundsatz leiten lassen, dass bei Einhaltung von Abstandsflächen weitergehende Abwehrrechte nur in Extremfällen zu erwägen seien. Ein Extremfall könne jedoch angesichts der Beleuchtungssituation unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht erkannt werden. Etwas Anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Abstandsflächen hier nur deshalb „eingehalten“ würden, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA an die Grenze gebaut werden müsse. Zwar beruhe die Rechtsprechung, dass bei Einhaltung der Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in der Regel nicht in Betracht komme, auf dem Gedanken, dass durch die (eingehaltenen) Abstandflächen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werde, was bei einer geschlossenen Bauweise mit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zulässiger grenzständiger Bebauung im Regelfall naturgemäß nicht eintreten könne. Eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots allein deshalb anzunehmen, weil es in den Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zwangsläufig zu einer Verkürzung der Abstandsflächen komme, griffe zu kurz, weil die mit der zulässigen Grenzbebauung drohende Verschattung des Grundstücks der Antragsteller ihre Ursache wesentlich in der nicht allseits geschlossenen Blockrandbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller finde. Grenzwände in Form von Gebäudeabschlusswänden dürften nämlich keine Öffnungen aufweisen. Im Regelfall einer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zulässigen geschlossenen Bauweise stelle sich die Verschattungsproblematik mithin nicht. Der Nachbar baue in diesen Fällen lediglich an die vorhandene Brandwand der Bestandsbebauung. Die Situation sei hier ausnahmsweise anders, weil das Gebäude der Antragsteller an der südlichen Grenze keine durchgehende Gebäudeabschlusswand aufweise, sondern über eine Öffnung in den Innenhof verfüge. Die Antragsteller hätten bereits bei Erwerb des Grundstücks damit rechnen müssen, dass bei einer straßenseitigen Bebauung des Nachbargrundstücks grenzständig an ihr Grundstück gebaut werden könnte, was zwangsläufig mit einer entsprechenden Verschattung des Innenhofs einhergehe. Auf die bisher günstige Situation eines nach Süden hin offenen Innenhofs hätten sie nicht dauerhaft vertrauen dürfen. Das Rücksichtnahme Gebot werde auch nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens weitere Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller entstünden. In der Regel gebe es keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehöre es zur Normalität, dass von bebauten benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden könne, so dass Einsichtsmöglichkeiten in der Regel hinzunehmen seien. Etwas Anderes könne der Fall sein, wenn die Verhältnisse derart beengt seien, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibe. Eine solche Situation sei hier nicht gegeben. Dabei sei wesentlich die Vorbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller zu berücksichtigen. Es handele sich um einen engen und verwinkelten Innenhof, was Einsichtsmöglichkeiten bereits durch die unmittelbare Nachbarschaft und zusätzlich durch den verglasten Aufzug im Innenhof ermöglichen dürfte. Aus dem Fotomaterial und den Erkenntnissen des Ortstermins durch den Berichterstatter ergebe sich, dass die Einsichtsmöglichkeiten, die durch die geplante Bebauung geschaffen würden, jedenfalls kein derartiges qualitatives Gewicht hätten, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot angenommen werden könne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Haus A1 ebenfalls über einen Innenhof verfügen solle. Die Fenster des Hauses A1 lägen deshalb entweder seitlich, was keine frontalen Einsichten ermögliche, oder befänden sich erst mehrere Meter hinter der Grundstücksgrenze. Der Antragsgegner zu 2. habe auch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei den Fenstern des Neubaus entweder um Flur- oder um Treppenhausfenster handele, hinter denen sich üblicherweise niemand dauerhaft aufhalte. Die Einsichtsmöglichkeiten seien deshalb so begrenzt, dass der Einwand der Antragsteller, dass Einblicke aus der Arbeitswelt in private Wohnräume geschaffen würden und insoweit nicht von einem qualitativ gleichwertigen nachbarlichen Austauschverhältnis ausgegangen werden könne, nicht verfange. Das Vorhaben verstoße nicht gegen denkmalrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals durch eine Veränderung seiner Umgebung, die auch dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht vermittele, liege nicht schon dann vor, wenn neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals hinzukämen, die nicht völlig an das Baudenkmal angepasst seien. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals, die einen Abwehranspruch des Denkmaleigentümers auslösen könne, komme dann in Betracht, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders zu bewerten sei oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt werde. Ausweislich des Protokolls der Arbeitsgruppe Denkmalschutz - unter Beteiligung der Denkmalschutzbehörde - vom 22. September 2016 sei die Fassadengestaltung aus denkmalrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Entsprechend seien denkmalrechtliche Genehmigungen zu den geplanten Maßnahmen erteilt worden. Auch der Hinweis der Antragsteller auf einen Verstoß gegen „das Verfahrensrecht“ durch Umgehung des nach § 76 Abs. 1 BauO LSA vorgesehenen Zustimmungsverfahrens greife nicht durch. Es sei schon fraglich, ob die Antragsteller durch einen schlichten „Verfahrensfehler“ in ihren eigenen Rechten verletzt sein könnten. Jedenfalls sei ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich, weil Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen i.S. des § 76 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA, die eine Zustimmung des Antragsgegners zu 1. erforderlich gemacht hätten, nicht im Raum stünden. II. A. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass aus dem Planungserfordernis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten sei. Hierzu tragen sie vor: Bei der Frage, ob ein Planungserfordernis bestehe, gehe es nicht allein darum, ob ein Bebauungsplanverfahren aus baurechtlichen, städtebaulichen oder politischen Gründen wünschenswert gewesen wäre. Vielmehr seien ihre Rechte aus § 1 Abs. 7 und § 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 BauGB verletzt. Nachbarschützende Verfahrensrechte könnten verletzt werden, wenn die über das Bauplanungsrecht zu lösende Konfliktlage auf Genehmigungsebene behandelt werde, also ein Bebauungsplanverfahren mit Beteiligungsmöglichkeiten durch eine umfangreiche Genehmigungs- und Befreiungspraxis umgangen werde, z.B. wenn die Verwaltung generell durch Befreiungen von nicht nachbarschützenden Ausweisungen eines Bebauungsplans die (förmliche) Änderung eines Bebauungsplans umgehe. Hier existiere zwar kein Bebauungsplan, von dessen Festsetzungen umfangreich befreit werden müsse, und dies unter Umgehung der eigentlich erforderlichen (unter Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindenden) Planänderung erfolge. Jedoch sei die hiesige Lage, in der sich ein nach § 34 BauGB offensichtlich nicht einfügendes Vorhaben gleichwohl ohne jegliches Verfahren auf Bauleitplanungsebene (oder gar nur durch ein Zustimmungsverfahren) einfach umgesetzt werde, mit der Verletzung von Beteiligungsrechten vergleichbar. Das Vorhaben müsse rein objektiv-rechtlich Abstandsflächenrecht beachten. Um diese, einer erheblichen Gebäudeerweiterung hinderliche Einschränkung zu umgehen, hätten die Antragsgegner bislang behauptet, dass das Bauplanungsrecht eine Abweichung vom bauordnerischen Abstandsflächenrecht erfordere. Dies sei falsch; auch das Verwaltungsgericht habe einen Fall nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA verneint. In einem von der Öffentlichkeit begleiteten Bauleitverfahren wäre ein solch offensichtliche Fehlplanung früher aufgefallen und von anderen Stellen oder Trägern öffentlicher Belange (und nicht nur, wie bisher, vom Landesrechnungshof) moniert worden. Da ihnen, den Antragstellern, ein Berufen auf den Abstandsflächenverstoß aus Treuwidrigkeitsgründen versagt worden sei, wäre eine solche Beteiligung auch nötig gewesen, um den Antragsgegner zu einer Planänderung zu verpflichten. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Vorhaben des Antragsgegners zu 2. liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, im unbeplanten Innenbereich i.S. des § 34 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 26. Mai 1978 (- 4 C 9.77 - juris Rn. 47) davon ausgegangen, dass ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, ein Planungserfordernis nach sich zieht und sich deshalb seiner Umgebung nicht einfügt. In späteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt, dass sich daraus kein Planungserfordernis als öffentlicher Belang ergibt. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen. Für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hat der Gesetzgeber selbst die einer verbindlichen Bauleitplanung gleichstehende Entscheidung getroffen, dass ein Vorhaben, das sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, dort zulässig ist. Das schließt es aus, ein solches Vorhaben an einem Planungs scheitern zu lassen (BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 8/80 - juris, Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - juris Rn. 25). Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB und ihre Funktion als Planersatz bieten für die Berücksichtigung einer Planungspflicht, anders als dass Tatbestandsmerkmal der „öffentlichen Belange“ in § 35 BauGB, keinen Raum (VGH BW, Urteil vom 17. November 2017 - 5 S 1003/16 - juris Rn. 46). Entscheidend für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich sind allein die in § 34 normierten Voraussetzungen. Sind sie erfüllt, ist das Vorhaben zulässig. Die Zulässigkeit eines Vorhabens kann nicht zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass etwa wegen seiner städtebaulichen Relevanz oder wegen seiner ggf. nicht erwünschten städtebaulichen Auswirkungen ein „Planungsbedürfnis“ besteht, das dem Vorhaben über die in § 34 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen hinaus entgegengehalten werden könnte (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 34 Rn. 72). Ein Planerfordernis, das der Zulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden könnte, lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Vorhaben - wie die Antragsteller meinen - die bauordnungsrechtlichen Regelungen des Abstandsflächenrechts nicht einhalte. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht ist anhand der insoweit maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Regelungen - hier des § 6 BauO LSA - zu beurteilen. Auch wenn die Einhaltung des Abstandsflächenrechts zweifelhaft sein sollte, bedarf es keines Bebauungsplans, um die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, ob den Antragstellern aus Treuwidrigkeitsgründen eine Berufung auf einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht zu versagen ist. Im Übrigen kann zwar im unbeplanten Innenbereich eine Planungspflicht der Gemeinde aus § 1 Abs. 3 BauGB abzuleiten sein. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - juris Rn. 16). Das bedeutet jedoch nicht, dass ein konkretes Bauvorhaben unzulässig ist, wenn die Gemeinde ihrer Planungspflicht nicht nachgekommen ist. Auch dann werden erst im Vollzug des Planungserfordernisses nach § 1 Abs. 3 Satz 1 durch die Aufstellung eines Bebauungsplans und nicht schon auf Grund des bloßen Bestehens der Planungspflicht die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen und Maßstäbe für die Beurteilung der Zulässigkeit von Einzelvorhaben geändert (vgl. Söfker, a.a.O. Rn. 72; VGH BW, a.a.O.). Die Antragsteller können die von ihnen geltend gemachte Unzulässigkeit des Vorhabens auch nicht mit Erfolg daraus ableiten, dass die Umsetzung des Vorhabens ohne Bebauungsplan mit einer Verletzung von Beteiligungsrechten durch eine Umgehung einer erforderlichen Planänderung aufgrund einer umfangreichen Befreiungspraxis vergleichbar sei. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 27. März 2017 (- 6 E 3327/17 - veröffentlicht unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/8427830/fdb07bf61a5bbec02b5091f001ea3a01/data/6-e-3327-17-beschluss-vom-27-03-2017.pdf) offen gelassen, ob entsprechend einer älteren Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. Januar 1977 - BS II 79/76 -) eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Verfahrensvorschriften anzunehmen sei, wenn die (förmliche) Änderung eines Bebauungsplans generell durch Befreiungen von nicht nachbarschützenden Ausweisungen des Bebauungsplans umgangen werde, und darauf hingewiesen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erst in Betracht komme, wenn ein Bauleitverfahren eingeleitet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 3. August 1982 (- 4 B 145/82 - juris Rn. 5) entschieden, dass es auch in den Fällen, in denen objektiv-rechtlich die Aufstellung eines Bauleitplanes geboten ist, keinen subjektiven Anspruch auf Planaufstellung gibt. Das Unterlassen der Bürgerbeteiligung führt in solchen Fällen nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte (vgl. hierzu auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 3 Rn. 22). Abgesehen davon bedeutet ein (etwaiger) Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften, wie ihn die Antragsteller hinsichtlich des vorliegenden Vorhabens geltend machen, noch keine „generelle“ bzw. „umfangreiche“ Verwaltungspraxis, die auch nach ihrer Darstellung Voraussetzung für das Eingreifen der von ihnen angesprochenen Rechtsprechung sein soll. 2. Weiter machen die Antragsteller geltend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Sie meinen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht ihrer Auffassung nicht gefolgt, dass das insoweit maßgebliche Gebiet die Bebauung entlang der Straßen B. Tor, S-Straße und H-Straße sowie die davon eingeschlossene ehemalige Kasernenfläche umfasse. Das Gericht habe das von ihm für zutreffend gehaltene Gebiet nicht konkret beschrieben oder eingegrenzt. Für die Größe des Gebiets und den Gebietscharakter sei es bedeutend, ob das Gebiet Richtung Osten entlang der S-Straße ende oder darüber hinaus noch die L-Straße mit beidseitiger Bebauung umfasse. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Areal der S-Straße 12 nicht mehr zur maßgeblichen Umgebungsbebauung gehöre, erweise sich als fehlerhaft. Die Bebauung auf dem ehemaligen Kasernengelände und die Wohn- und Geschäftshäuser an der S-Straße stünden in einem bodenrechtlichen Spannungsverhältnis zueinander. Schon bislang stünden die Gebäude und die Nutzungen aufgrund der geringen Distanz in einem nachbarrechtlichen Austauschverhältnis zueinander, insbesondere durch die Lärmbeeinträchtigungen vom Areal der Polizei. Ein einheitlicher Baustil sei dagegen keine notwendige Voraussetzung für ein gemeinsames faktisches Mischgebiet. Dies ergebe sich schon daraus, dass unterschiedliche Nutzungen gemischt zueinanderstehen müssten und diese zwangsläufig auf unterschiedliche Gebäudetypen angewiesen seien. Diese Erwägungen greifen nicht durch. Der sog. Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht. Das gilt unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht, denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Da geplante und faktische Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB gleichgestellt sind, lässt sich der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen. Der Nachbar hat deshalb auch dort einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht. Ist das nicht der Fall, sondern stellt sich die Struktur der näheren Umgebung des Vorhabens als Gemengelage dar, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 13 m.w.N.). Ein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart besteht allerdings nur, wenn das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück in demselben (faktischen) Baugebiet liegen (OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 - 10 B 2059/20 - juris Rn. 5). Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Juni 2021 - 15 N 20.1412 - juris Rn. 52). Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Ein grenzüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch in faktischen Baugebieten i.S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist daher ausnahmslos ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 B 32.11 - juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben können die Antragsteller einen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil ihr Grundstück in einem anderen Gebiet als das Vorhabengrundstück liegt. Die für die Beurteilung der Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (Beschluss des Senats vom 9. April 2020 - 2 M 17/20 - juris Rn. 15 m.w.N.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 18). Dabei ist die Formel, dass sich die nähere Umgebung danach richtet, wie weit die Auswirkungen des Vorhabengrundstücks reichen, nicht so zu verstehen, dass (jedenfalls) stets diejenigen Grundstücke als der näheren Umgebung zugehörig anzusehen sind, die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben ausgesetzt sein können. Die Grenze zwischen zwei (faktischen) Baugebieten kann auch unmittelbar an der Grenze des Vorhabengrundstücks zum Nachbargrundstück liegen, wenn gerade hier die Trennung zwischen unterschiedlichen Gebietskategorien verläuft. Schutz gegen unzumutbare Belastungen, die von Vorhaben ausgehen, die in unmittelbarer Nachbarschaft an der Gebietsgrenze gelegen sind, kann durch das allgemeine Rücksichtnahme Gebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013, a.a.O. Rn. 8). Der Senat geht unter Berücksichtigung des in den Akten vorhandenen Bild- und Kartenmaterials, der Darstellung der Örtlichkeiten bei „google-maps“ sowie des Protokolls des Ortstermins des Verwaltungsgerichts davon aus, dass an der Gebäuderückseite der westlich an der S-Straße gelegenen Gründerzeithäuser eine Grenze zwischen zwei faktischen Gebieten liegt. Das westlich von dieser Grenze gelegene Gebiet, in dem sich des Vorhabengrundstück befindet, und das östlich hiervon gelegene Gebiet mit dem Grundstück der Antragsteller weisen unterschiedliche Gebietscharaktere i.S. des § 34 Abs. 2 BauGB auf. Das Vorhabengrundstück ist durch großflächige Gebäude mit ebenfalls großflächigen Fahrzeug-Parkflächen im rückwärtigen Bereich der Bebauung geprägt. Es handelt sich um Nutzungen der öffentlichen Verwaltung. Eine ähnliche Bebauung setzt sich südlich des Vorhabengrundstücks fort. Dort befinden sich ebenfalls großflächige Gebäude, die (unter anderem) vom Landeskommando Sachsen-Anhalt, dem Städtischen Abfallwirtschaftsbetrieb M-Stadt und der AM… GmbH genutzt werden. Westlich wird dieser Bereich durch die Bahngleise begrenzt. Südlich dürfte die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entweder an der C-M-Straße oder südlich der Bebauung mit Beginn der mit größeren Bäumen bewachsenen Fläche entlang der K. enden. Im Norden dürfte die nähere Umgebung an der H-Straße enden, weil sich die Bebauung nördlich nicht fortsetzt; dort befinden sich größere Parkplätze. Die diesen Bereich prägende Bebauung endet östlich an der Grenze zur Rückseite der Gründerzeithäuser, die unmittelbar an der S-Straße gelegen sind. Hierzu gehört auch das Gebäude der Antragsteller. Die Gebäude weisen eine enge Blockrandbebauung mit kleinen Innenhöfen in geschlossener Bauweise auf. Rückwärtige Parkplätze gibt es nicht. In den Gebäuden befinden sich Wohnungen und kleinere Gewerbebetriebe. Verwaltungsgebäude gibt es hier - soweit ersichtlich - nicht. Die Gründerzeitbebauung mit gleichartigen Gebäuden und gleichartigen Nutzungen bildet eine deutliche Zäsur zum westlich hiervon gelegenen Komplex der Verwaltungsgebäude. Sie setzt sich auch östlich der S-Straße fort. Das Gebäude der Sekundarschule „G. W. L.“ und der Grundschule He-Straße, dass in den Jahren 1888 bis 1890 errichtet wurde (vgl. https://www.M-Stadt.de/media/custom/312_3470_1.PDF?1362072287) hat nicht den Charakter eines großflächigen Verwaltungskomplexes und fügt sich ohne weiteres in die Gründerzeitbebauung der Umgebung ein. Die Schulgebäude weisen kein verbindendes Element zu den Gebäudekomplexen im Bereich des Vorhabengrundstücks auf, das dazu führen könnte, dass der gesamte Bereich, der (im Westen) von den Bahngleisen bis (im Osten) zur He-Straße oder zum S-ufer reicht, als Fläche für Verwaltung, Wohnung und Gewerbe wahrgenommen werden könnte. Das Gebiet im Bereich des Vorhabengrundstücks, das jedenfalls überwiegend durch Verwaltungsgebäude geprägt ist, entspricht keinem der in §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Gebietsarten. Eine Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB, etwa als „faktisches Sondergebiet Verwaltung“ i.S. des § 11 BauNVO, dürfte nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - juris Rn. 16). Jedenfalls liegt das Grundstück der Antragsteller in einem anderen Gebiet, das wohl als faktisches Mischgebiet oder als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sein dürfte. Ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch scheidet daher aus. 3. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht hinsichtlich der Gebäude A1 und A2 an der rückwärtigen Brandmauer am Gebäude der Antragsteller berufen können. Nach Auffassung des Senats liegt bereits ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht nicht vor, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob sich die Antragsteller gegen eine Unterschreitung der Abstandsflächen durch das Vorhaben nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen können. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen einzuhalten. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Die Gebäude A1 und A2 sollen zwar unmittelbar an die rückwärtige Grenze des Grundstücks der Antragsteller (und der Nachbargrundstücke an der S-Straße) errichtet werden. Die Einhaltung von Abstandsflächen ist jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht erforderlich, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. Die Regelung bringt den sog. Vorrang des Bauplanungsrechts gegenüber dem Bauordnungsrecht zum Ausdruck (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 - juris Rn. 6). Sie ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht (vgl. OVG BlnBbg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 - juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 7 A 2135/06 - juris Rn. 43, BayVGH, Urteil vom 2. August 2007 - 2 BV 06.497 - juris Rn. 11, jeweils hinsichtlich der § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA entsprechenden landesrechtlichen Regelungen). Abweichendes ist dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2019 (- 1 B 287/19 - juris) nicht zu entnehmen. In der fraglichen Passage wird lediglich ausgeführt, dass die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO (der § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA entspricht) nicht voraussetzt, dass das jeweilige Vorhaben insgesamt planungsrechtlich zulässig ist, also alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Beeinträchtigung des Ortsbilds i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, erfüllt sein müssen. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Regelung allein auf die seitliche Grenzbebauung abzielt. Für die planungsrechtliche Gebotenheit oder Zulässigkeit einer seitlichen Bebauung an der Grundstücksgrenze ist vorrangig die Bauweise maßgeblich (vgl. § 22 BauNVO). Dagegen wird die Frage, ob an die rückwärtige Grundstücksgrenze gebaut werden darf, in erster Linie durch das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 1 BauNVO) bestimmt. Wird eine Baulinie nach § 23 Abs. 2 BauNVO festgesetzt (was an der rückwärtigen Grundstücksgrenze kaum vorkommt), so muss an dieser Grenze gebaut werden. Auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 4/2252) geht davon aus, dass sich durch Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche ergeben kann, dass an die Grenze gebaut werden muss oder darf (S. 208). Entsprechende Maßstäbe können sich im unbeplanten Innenbereich aus der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebenden, das Vorhabengrundstück prägenden näheren Umgebung anhand der faktisch vorhandenen Bebauung ergeben. Wie bereits ausgeführt, ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Der Umstand, dass die nähere Umgebung der Vorhabengebäude nach der Art der Nutzung an der rückwärtigen (West-) grenze der an der S-Straße gelegenen Grundstücke endet, bedeutet nicht zugleich, dass die Gebäude an der S-Straße für die Bestimmung der näheren Umgebung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche außer Betracht bleiben müssen. Wie ebenfalls ausgeführt, ist maßstabsbildend für jedes Kriterium die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2021 - 2 M 42/21 - juris Rn. 26). Bei der Beurteilung, welches Gebiet in diesem Zusammenhang die nähere Umgebung für das Vorhaben darstellt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass nur die Errichtung der Gebäude A1 und A2 im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche - konkret im Bereich der Grenze zu den Nachbargrundstücken an der S-Straße - in Rede steht. Mit dem Begriff der überbaubaren Grundstücksfläche ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; es geht um den Standort des Vorhabens i.S. des § 23 BauNVO. Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in seine Umgebung einfügt, hängt nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab. Auf die Grundstücksgrenzen kommt es im Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht an (BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - 4 B 175.88 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund muss auch bei der Bestimmung der näheren Umgebung nicht die gesamte Fläche des Areals der Polizeiinspektion Nord der S-Straße 12 westlich bis zu den Bahngleisen einbezogen werden. Der Gebäudekomplex der hier streitigen Vorhabengebäude A1 und A2 wird hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht maßgeblich durch die inhomogene Umgebungsbebauung im gesamten Bereich dieses Areals geprägt, sondern nur durch die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung. Dabei ist insbesondere der Komplex der östlich der geplanten Gebäude A1 und A2 gelegenen Gründerzeithäuser an der S-Straße maßstabbildend. Bei der Beurteilung der überbaubaren Grundstücksflächen ist - anders als bei der Beurteilung der Art der baulichen Nutzung - eine faktische Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem rückwärtigen Abschluss der Gründerzeithäuser an der S-Straße nicht zu ziehen. Der gesamte Gebäudekomplex von der S-Straße 4 bis zum Grundstück der Antragsteller (S-Straße 11), der Häuser auf einer Länge von mehr als 100 m umfasst, ist an seiner Rückseite mit Brandwänden versehen. Aufgrund dieser fensterlosen Wände wird die Bebauung an den Gebäuderückseiten als nicht abgeschlossen wahrgenommen. Die Bebauung an der S-Straße wirkt dadurch über die Grundstücksgrenzen hinaus auf das westlich hiervon gelegene Areal. Die Gebäude A1 und A2 fügen sich im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein, auch soweit sie unmittelbar an die Grundstücksgrenze der Gründerzeithäuser an der S-Straße anschließen sollen. Die grenzständigen fensterlosen Rückwände an den Gründerzeithäusern über eine Länge von mehr als 100 m ohne Vor- und Rücksprünge (bis auf die Freiflächen in den Innenhöfen der Gebäudes S-Straße 5 und 8) vermitteln den Eindruck, dass sich andere Gebäude mit ihren Rückseiten unmittelbar anschließen können. Dem Betrachter drängt sich damit eine gegenüberliegende Grenzbebauung in Anschluss an die Gebäuderückseiten städtebaulich unschwer auf. Aus einer grenzständigen rückwärtigen Bebauung, wie sie hier bei den Gebäuden an der S-Straße vorliegt, ergibt sich zwar nicht stets, dass - spiegelbildlich - an diese rückwärtige Grundstücksgrenze angebaut werden könnte oder müsste. In einem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall hat das Gericht ausgeführt, dass dies (nur) der Fall wäre, wenn die nähere Umgebung entsprechend ausgestaltet wäre (BayVGH, Urteil vom 2. August 2007, a.a.O. Rn. 11). Die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beziehen sich jedoch auf eine vom vorliegenden Fall grundlegend abweichende Bebauungssituation. Die Rückfront des dort maßgeblichen Gebäudekomplexes bestand nicht aus Brandwänden. In einer Richtung befanden sich in den rückwärtigen Außenwänden zweier Gebäude Fenster, so dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen grenzständigen Anbau als „planungsrechtlich nicht angelegt“ bezeichnet hat. In anderer Richtung war die Bebauung durch die zwischen den einzelnen Blöcken liegenden Freiflächen (Innenhöfe) geprägt. Hiervon abweichend ist die vorliegende Bebauungssituation durch einen Gebäudekomplex mit fensterlosen Rückwänden geprägt, der einen Anbau als homogen und umgebungskonform erscheinen lässt. Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA erfüllt und darf demnach ohne Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller bebaut werden, so kommt es nicht darauf an, ob eine wechselseitige Nichteinhaltung von Abstandsflächen vorliegt, ob die etwaigen Abstandsflächenunterschreitungen von gleichem Gewicht sind, ob das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitungen von der Rechtsprechung des Senats abgewichen ist und ob das Gebäude der Antragsteller in Einklang mit den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften errichtet worden ist. 4. Die Antragsteller können einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahme Gebots im Hinblick auf eine vorhabenbegründete Verschattung stützen. Hierzu tragen sie vor: Dem Verwaltungsgericht sei schon bei der Maßstabsbildung nicht zu folgen. Die Annahme, dass die Einhaltung des Rücksichtnahme Gebots indiziert sei, wenn die Abstandsflächen eingehalten worden seien, könne nicht eingreifen, wenn objektiv ein Abstandsflächenverstoß vorliege, auf den sich die Nachbarn jedoch nur wegen eines eigenen Verstoßes nicht berufen könnten. Es könne sich allein eine ggf. beim Rücksichtnahme Gebot zu prüfende geringere Schutzwürdigkeit ergeben. Die Tageslichtquoten nach der DIN 5034-1 seien - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgehe - nicht als gesetzliche Grenzwerte zu behandeln, sondern als Orientierungshilfe heranzuziehen. Danach sei die zusätzliche Verschattung unzumutbar. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht den Bedenken gegen das 2. Verschattungsgutachten gefolgt. Die Ergebnisse des 1. Verschattungsgutachtens sprächen für eine deutliche Verschlechterung der Belichtungssituation auf ihrem Grundstück. Der Tageslichtquotient werde sich in 4 von 5 Geschossen deutlich verschlechtern. Zwar nähmen diese Verschlechterungen gegenläufig mit der Höhe der einzelnen Geschosse ab. Dies sei auch grundsätzlich zu erwarten. Das Verwaltungsgericht messe jedoch bei dieser Betrachtung der aktuellen Belichtungssituation ungleich mehr Gewicht bei als der - von dieser Situation ausgehenden - prozentualen Verschlechterung. Es sei zwar zutreffend, dass sich die prognostizierten Werte in der 5-stufigen Skala jeweils nur um eine Stufe verschlechterten. Diese Abstufung könne jedoch nicht schematisch betrachtet werden, da sie keine rechtlichen Grenzwerte bildeten und die Skala verhältnismäßig grobe Stufen aufweise. Vielmehr müsse Berücksichtigung finden, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch den Neubau nicht mehr gewahrt würden. Die Vorbelastung, die vor der Errichtung des Rohbaus gleichwohl noch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ermöglicht habe, könne nur insoweit entgegengehalten werden, als dies nicht als „Einfallstor“ zur Rechtfertigung erheblicher Verschlechterungen auf ihrem Grundstück diene. Die Argumentation, die Wohn- und Arbeitsflächen seien nicht schützenswert, da bereits eine Vorbelastung bestehe, führe zwangsläufig zur Aushebelung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Denn gesunde Wohnverhältnisse erforderten ein Mindestmaß an Belichtung und seien nicht relativ. Deshalb sei weniger entscheidend, dass die Verschlechterung nicht mehrere Skalenschritte springe, sondern in Zone 1 eine Verschlechterung von 75 % und in der Zone 2 von 60 % eintrete. Eine derart hohe Verschlechterung sei insbesondere bei niedrigen Ausgangswerten erheblich und im Ergebnis rücksichtslos. a) Die Annahme, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Maßstab ausgegangen, weil das Gericht eine Abstandsflächenverletzung festgestellt habe, auf die sich die Antragsteller lediglich aufgrund eines wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes nicht hätten berufen können, trifft nicht zu. Die hier fragliche Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse beruht nicht auf dem Anbau an die rückwärtige Brandmauer durch die Gebäude A1 und A2, den das Verwaltungsgericht aufgrund einer wechselseitigen Nichteinhaltung von Abstandsflächen für unbeachtlich gehalten hat, sondern auf dem straßenseitigen Anbau des Gebäudes A1, durch den allein eine zusätzliche Verschattung im Bereich des Innenhofs des Gebäudes der Antragsteller eintritt. Der seitliche Anbau durch das Gebäude A1 verstößt auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen § 6 Abs. 1 BauO LSA, weil gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach planungsrechtlichen Vorschriften keine seitliche Abstandsfläche einzuhalten ist (Abschnitt II 1 c [1], S. 14 der Beschlussabschrift). Gegen diese Annahme haben die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde keine Einwände erhoben. Die Antragsteller haben keine substantiellen Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Rechtsprechung vorgetragen, dass eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht mehr in Betracht kommt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 3; Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 23). Das Verwaltungsgericht hat zudem ausdrücklich erwogen, ob in den Fällen, in denen die Abstandsflächen nur deshalb „eingehalten“ werden, weil die Voraussetzungen für den Bau an der Grenze nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA erfüllt sind, Abweichendes gelten könnte. Es hat im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass im Vergleich zum Regelfall des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA eine Besonderheit vorliegt, weil es nicht um einen Anbau an eine Brandwand der vorhandenen Bestandsbebauung geht, sondern das Gebäude der Antragsteller an der südlichen Grenze über eine Öffnung in den Innenhof verfüge. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die mit der zulässigen Grenzbebauung drohende Verschattung ihre Ursache wesentlich in der nicht allseits geschlossenen Blockrandbebauung finde. Die Antragsteller hätten damit rechnen müssen, dass bei einer straßenseitigen Bebauung des Nachbargrundstücks grenzständig an ihr Grundstück gebaut werden könnte, was zwangsläufig mit einer entsprechenden Verschattung des Innenhofs einhergehe. Auf die bisher für sie günstige Situation eines nach Süden hin offenen Innenhofs hätten sie nicht dauerhaft vertrauen können. Auch gegen diese - plausiblen - Erwägungen haben die Antragsteller nichts eingewandt. b) Besonderheiten, aus denen im Hinblick auf die Lichtverhältnisse ein Verstoß gegen das Rücksichtnahme Gebot trotz der Einhaltung der Abstandsflächen abzuleiten wäre, liegen nicht vor. Durch Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA sollen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann eine über den Schutz des § 6 BauO LSA hinausgehende Rücksichtnahme in der Regel nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen. Insbesondere ist es in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa regelmäßig unvermeidlich und daher von den Nachbarn hinzunehmen, dass nördlich gelegene Grundstücke von Bebauung auf südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet werden (Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 7 B 33/21 - juris Rn. 5; OVG Saarl, Urteil vom 24. Juni 2021 - 2 C 215/19 - juris Rn. 59; BayVGH, Urteil vom 31. März 2021 - 15 N 20.411 - juris Rn. 26; OVG BlnBbg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - OVG 10 S 69/20 - juris Rn. 22). Ein „Extremfall“, der ein Abwehrrecht der Antragsteller begründen könnte, kann angesichts der Vorbelastung und der vorliegenden Bebauungssituation nicht angenommen werden. Die Belichtungssituation ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits vor der Errichtung des Anbaus durch eine für die Gründerzeit typische Blockbebauung geprägt, die durch schmale und schlecht belichtete Innenhöfe gekennzeichnet ist. Die mit dem seitlichen Anbau verbundenen Verschlechterungen beruhen darauf, dass der Innenhof auch auf der südlichen Seite geschlossen wird. Ein solcher seitlicher Anbau an die südliche Brandwand des Gebäudes, verbunden mit einer Verschattung des Innenhofs, war aber - wie ausgeführt - in der vorliegenden planungsrechtlichen Situation bereits angelegt. Der Umstand, dass sich die Belichtungssituation in einzelnen Etagen des Gebäudes an der Innenhofseite durch den Anbau erheblich verschlechtert, ist deshalb nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Rücksichtnahme Gebot zu begründen. Aus den in dem Verschattungsgutachten vom 5. Juli 2016 festgestellten Verschattungsquotienten ergibt sich nichts Anderes. Die Werte der DIN 5034-1 sind, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, keine Rechtsvorschriften, die für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 - juris Rn. 58). 5. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahme Gebot folgt auch nicht aus Einsichtsmöglichkeiten vom Vorhabengebäude in die Wohnungen des Gebäudes der Antragsteller. Die Antragsteller wenden insoweit gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein: Zwar betreffe der Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht voraussichtlich lediglich den Bereich an der hinteren Grundstücksgrenze, nicht aber den über Eck laufenden Teil des Hinterhauses des Gebäudes A1. Jedoch sei dieses Gebäude als Ganzes zu betrachten. Die Verletzung des Abstandsflächenrechts mache hier ein abstandsloses Heranrücken des Bestandsbaus erst möglich, und dadurch auch einen geringeren Sozialabstand im Ganzen. Zwar sei bei der Bewertung von unzumutbaren Einsichtnahmen auch die Vorbelastung ihres Grundstücks zu berücksichtigen, insbesondere die innerstädtische Lage, in der Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich nicht zu vermeiden seien. Hier bestehe jedoch ein Gefälle in der Schutzwürdigkeit. Die betroffenen Wohnungen in ihrem Haus, die zum Teil auch gegenseitige Einsichtnahmen ermöglichten, seien zum Großteil zu Wohnzwecken genutzt. Dagegen fänden die Einsichtnahmen aus Bürogebäuden bzw. Gebäuden der öffentlichen Verwaltung statt. Hier werde also nicht ein nachbarliches Austauschverhältnis begründet, in dem gegenseitige, qualitativ gleichwertige Einsichtnahmen in private Bereiche, sondern Einblicke aus der Arbeitswelt in private Wohnräume stattfänden. Auch eine Abmilderung durch die vom Verwaltungsgericht beschriebene Hofbildung auf dem Vorhabengrundstück sei nicht zu erwarten. Die vom Antragsgegner zu 2. im Ortstermin ins Spiel gebrachte Minderung von Einsichtsmöglichkeiten durch bauliche Anpassung und Materialauswahl bewege sich im Bereich der reinen Ankündigung und müsse, da keine wirksame Selbstverpflichtung vorliege, unberücksichtigt bleiben. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche gibt. Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahme Gebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen. Etwas Anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtsmöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtsmöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform“ in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 27 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Fenster des Hauses A1 entweder seitlich oder erst mehrere Meter hinter der Grundstücksgrenze liegen, so dass die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Fenster des Wohnhauses der Antragsteller begrenzt sei. Zudem habe der Antragsgegner zu 2. unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei den Fenstern des neu zu errichtenden Gebäudes entweder um Flur- oder um Treppenhausfenster handele, hinter denen sich üblicherweise niemand aufhalte. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass vor diesem Hintergrund auch der Einwand der Antragsteller, dass Einblicke von der Arbeitswelt in private Wohnräume ermöglicht würden, ohne erhebliches Gewicht ist. Der seitliche Anbau durch das Gebäude A1, von dem aus Einsichtsmöglichkeiten zum Gebäude der Antragsteller ermöglicht werden, verstößt - wie ausgeführt - auch nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Von dem Anbau an der rückseitigen Brandwand des Gebäudes der Antragsteller bestehen keine Einsichtsmöglichkeiten. Im Übrigen entspricht auch dieser Anbau im Hinblick auf die Einhaltung von Abstandsflächen den gesetzlichen Vorschriften (siehe oben, Abschnitt 3). 6. Schließlich können die Antragsteller nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften im Hinblick auf eine ihres Erachtens gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA gebotene Entscheidung der oberen Bauaufsichtsbehörde geltend machen. Hierzu tragen sie vor: Sie hätten gegen den Antragsgegner zu 1. einen Anspruch auf ein Einschreiten gegenüber dem Antragsgegner zu 2. Denn dieser verletze, wie das Verwaltungsgerichts festgestellt habe, das Abstandsflächenrecht. Die Argumentation, das Bauplanungsrecht erfordere aufgrund der geschlossenen Bauweise ein unmittelbares rückwärtiges Anbauen, habe sich als falsch erwiesen. Soweit das Verwaltungsgericht argumentiere, § 76 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA verlange eine Zustimmung nur, soweit öffentlich-rechtlich geschützte Belange durch „Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen“ berührt sein könnten, wäre umso dringlicher ein Zustimmungsverfahren geboten gewesen, weil das Vorhaben einer bauordnungsrechtlichen Abweichung nach § 66 BauO LSA von den Vorgaben des Abstandsflächenrechts bedurft hätte. Dieser Schritt sei umgangen worden, weil unzulässiger Weise eine bauplanungsrechtliche Suspendierung des Abstandsflächenrechts angenommen worden sei. Durch eine solche Umgehung verlören sie nicht den Anspruch auf die Durchführung des Zustimmungsverfahrens oder auf bauaufsichtliches Einschreiten. Das Abstandsflächenrecht sei als absolutes Nachbarrecht unabhängig von der Betroffenheit des Nachbarn im Einzelfall zu prüfen. Eine Abweichung von der Einhaltung der relativen 0,4 H Abstandsflächen, jedenfalls aber von der Mindestabstandsfläche von 3 m und das Erfordernis der nachbarrechtlichen Zustimmung für Baulasten nach § 82 BauO LSA hätten den Antragsgegner zu 2. auf den Plan rufen müssen. Auch mit diesem Vorbringen dringen die Antragsteller nicht durch. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird zwar auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften geprüft, soweit diese gemäß §§ 71 Abs. 1, 62, 63 BauO LSA Prüfungsgenstand sind. Das Verfahrensrecht dient insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 4 B 48.05 - juris Rn. 4). Der Regelung des § 76 Abs. 1 BauO LSA lässt sich eine Schutzfunktion zugunsten Einzelner in diesem Sinne nicht entnehmen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen - wie ausgeführt - nicht, dass Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen erforderlich gewesen wären. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).