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Beschluss

2 B 15/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0711.2B15.23.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. Juni 2023 wird insoweit angeordnet, als darin ein Zwangsgeld für den Fall der wiederholten Zuwiderhandlung gegen die in dem Bescheid angeordnete Nutzungsuntersagung angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. Juni 2023 wird insoweit angeordnet, als darin ein Zwangsgeld für den Fall der wiederholten Zuwiderhandlung gegen die in dem Bescheid angeordnete Nutzungsuntersagung angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in der von ihr gepachteten Liegenschaft H., A-Stadt (Flurstück xx, Flur xx, Gemarkung xxx) das Restaurant „XX“. Dabei nutzte sie in der Vergangenheit den nördlich und östlich an das Gebäude angrenzenden Bereich als Terrasse für die Außengastronomie. Die Terrasse weist eine Gesamtgrundfläche von ca. 185 m² auf und ist zum Teil halbhoch mit einer Steinmauer eingefriedet. Nach einem Ortstermin mit Vertretern der Antragsgegnerin im November 2022 wurde festgestellt, dass bislang keine Baugenehmigung für diese Terrasse existiert. Nach vorheriger Anhörung (Bl. 17 ff., 35 ff. d. Beiakte) untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 06. Juni 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der o.g. Außenterrasse und drohte ihr für den Fall, dass die Antragstellerin der Nutzungsuntersagung nicht fristgerecht nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3000,- Euro pro angefangenem Monat an. Zudem setzte sie für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 198,- Euro fest. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass die Terrasse formell illegal und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Denn die Erweiterung des Gastronomiebetriebes in den Außenbereich erfordere weitergehende baurechtliche Prüfungen etwa hinsichtlich Brandschutz, Immissionen und Stellplatzbedarf. Zudem sei die Abwasserentsorgung der Terrasse derzeit nicht gesichert. Jedenfalls mit Blick auf die daraus resultierende materielle Illegalität und den Umstand, dass neben der Terrasse ein großer Bewirtungsraum im Innenbereich der Liegenschaft vorhanden sei, sei die Nutzungsuntersagung auch verhältnismäßig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, weil der Antragstellerin aus dem ungehindertem Fortgang der illegalen Nutzung ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil erwachse. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei angebracht, um der Nutzungsuntersagung Nachdruck zu verleihen. Die Höhe des Zwangsgeldes sei in Anbetracht der zu erwartenden Umsatzsteigerung bei einer fortdauernden Terrassennutzung angemessen. Der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hat gegen den vorgenannten Bescheid mit Schreiben vom 12. Juni 2023 Widerspruch erhoben und zugleich bei dem Gericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Grundstückseigentümers darum gebeten, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass nunmehr die Antragstellerin, die er ebenfalls vertrete, als Adressatin des verfahrensgegenständlichen Bescheides in das Aktivrubrum aufgenommen werden solle. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Verfahrensbevollmächtigte auch der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Juni 2023 erhebe. Die Antragstellerin trägt vor, dass - was unstreitig ist - bereits am 13. Juni 2023 ein Antrag auf Genehmigung der Terrasse bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sei. Die Terrasse sei ohne Weiteres genehmigungsfähig. Unterlagen über Stellplätze bzw. die Entwässerung der Terrasse seien nachgereicht worden. Die Nutzungsuntersagung erweise sich zudem als unverhältnismäßig, da gerade in der Sommerzeit eine extreme Auslastung der Terrasse zu erwarten sei. Zudem hätten Mitarbeiter der Antragsgegnerin schon seit Jahren Kenntnis von der Terrasse. Es lägen auch Ermessensfehler vor, da gegen den Grundstückseigentümer kein Bescheid ergangen sei. Die Antragsgegnerin habe nicht begründet, warum sie allein gegen den vermeintlichen Handlungsstörer und nicht gegen den Zustandsstörer vorgehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls nicht ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin habe insoweit nicht auf den Aspekt der Wettbewerbsverzerrung abstellen dürfen, da dieser nur in einem gaststättenrechtlichen Kontext relevant sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. Juni 2023 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung ihres Antrags wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass die Terrasse auch in Ansehung des nachträglich eingereichten Bauantrags nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei, da die Antragsunterlagen unvollständig bzw. fehlerhaft seien. Auch die Störerauswahl begegne keinen Bedenken, da es deutlich effektiver sei, direkt gegen die Antragstellerin als Handlungsstörerin vorzugehen, zumal dieser auch die wirtschaftlichen Vorteile aus der illegalen Nutzung zukämen. II. Das zunächst vom Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft initiierte Verfahren ist in zulässiger Weise von der Antragstellerin übernommen worden. Der Beteiligtenwechsel stellt sich als sachdienliche subjektive Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO dar, da der Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleibt und ein weiteres sonst zu erwartendes Eilverfahren der (jetzigen) Antragstellerin vermieden wird. Die Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 BGB als eine solche subjektive Antragsänderung auszulegen. Diese Deutung entspricht vollständig dem geäußerten Begehren, die jetzige Antragstellerin anstelle des bisherigen Antragstellers in das Verfahren eintreten zu lassen. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wörtlich erbetene „Rubrumsberichtigung“ scheidet hingegen aus, da nicht allein die Bezeichnung des Antragstellers modifiziert, sondern ein neuer Beteiligter in das Verfahren eingeführt werden sollte. Der Beteiligtenwechsel stellt sich in Bezug auf den vormaligen Antragsteller auch nicht als Antragsrücknahme dar, vielmehr wird das ursprüngliche Prozessverhältnis durch die an seine Stelle getretene Antragstellerin fortgesetzt (Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, § 91 VwGO Rn. 38). Der vormalige Antragsteller ist mit Wirksamkeit der Antragsänderung unmittelbar aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. BeckOK-ZPO/Bacher, 48. Edition Stand: 01.03.2023, § 263 Rn. 31). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache weit überwiegend ohne Erfolg. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung vom 06. Juni 2023 nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alternative VwGO und in Bezug auf die dazu ergangene Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung sowie die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 S. 2 LVwG bzw. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO) nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alternative VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde - wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung weit überwiegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Lediglich soweit der Antragstellerin ein Zwangsgeld nicht nur für die erstmalige Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagungsanordnung, sondern darüber hinaus auch „pro [weiteren] angefangenen Monat“ angedroht wurde, überwiegt ihr Aussetzungsinteresse. Denn insofern bestehen hinreichende Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, weil sich diese Regelung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für eine solche Androhung fehlt es bereits an einer Befugnisnorm, die nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderlich wäre. Die Rechtsordnung sieht in anderen Vorschriften im Interesse der Wirksamkeit der Vollstreckung explizit vor, dass ein Zwangsmittel für den Fall einer mehrfachen Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl. z.B. § 57 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW, § 17 Abs. 6 S. 2 BremVwVG, § 62 Abs. 3 S. 2 LVwVG RP, § 890 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO). In Anbetracht dieser Spezialregelungen kann nicht von einem allgemeinen Grundsatz, der eine Auslegung der §§ 235 Abs. 2, 236 LVwG dahin ermöglichte, dass trotz Fehlens einer solchen Regelung die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall einer mehrfachen Zuwiderhandlung zulässig wäre, ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997 – 1 A 10/95 -). Aus dem rechtlichen Charakter des Zwangsgeldes als Beutemittel folgt zudem, dass eine neue Androhung grundsätzlich erst dann zulässig ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Androhung „auf Vorrat“ ermöglichte der vollstreckenden Behörde dagegen, verschiedene Zuwiderhandlungen zunächst zu sammeln („pro Monat“) und sie dann in einer Zwangsgeldfestsetzung summarisch zu erfassen. Dadurch würde das Zwangsgeld einem Bußgeld oder einer Geldstrafe angenähert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2017 – 11 LB 94/16 -). Im Übrigen ist das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nutzungsuntersagung höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an einer Fortsetzung der ihr untersagten Nutzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06. Juni 2023 ausgesprochene Untersagung der Nutzung der Außenterrasse bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung ist § 80 S. 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 16.01.2018 – 1 MB 22/17 -; Beschluss vom 08.05.2020 – 1 LA 52/17 –). Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (std. Rspr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 16.01.2018 – 1 MB 22/17; VG Schleswig, Beschluss vom 04.12.2020 – 2 B 51/20 – m.w.N.). Daran gemessen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, denn der Bestand und die Nutzung der Außenterrasse als Bewirtungsfläche sind formell rechtswidrig und jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Errichtung der Terrasse sowie deren Nutzung sind formell illegal, da derzeit unstreitig keine Baugenehmigung existiert, obwohl eine solche erforderlich ist. Insbesondere ist die Terrasse nicht gem. § 61 Abs. 1 Nr. 15 g) LBO als sonstige unbedeutende Anlage, zu denen auch Terrassen zählen können, verfahrensfrei. Eine Anlage ist nach dem Zweck des § 61 Abs. 1 Nr. 15 g) LBO nur dann unbedeutend, wenn sie kein bzw. nur ein geringfügiges Konfliktpotential im Hinblick auf die Zielsetzungen derjenigen Rechtsvorschriften birgt, die inhaltliche Anforderungen an bauliche Anlagen stellen. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Schutzgüter des Bauordnungsrechts in rechtserheblicher Weise berührt werden, ist die Anlage im Zweifel nicht mehr als „unbedeutend“ zu qualifizieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die verfahrensgegenständliche, ca. 185 m² große Außenterrasse, welche die Antragstellerin einer gastronomischen Nutzung zuführen will, keine unbedeutende Anlage, da die LBO insbesondere zum Schutz der in § 3 Abs. 1 und 2 LBO genannten Rechtsgüter an eine solche Anlage weitgehende inhaltliche Anforderungen stellt - etwa in § 49 Abs. 1 S. 1 LBO (Stellplätze), § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 LBO (Barrierefreiheit), § 14 LBO (Brandschutz), § 16 LBO (Verkehrssicherheit) -. Die Errichtung bzw. Nutzung der Terrasse ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liegt nur vor, wenn für die Bauaufsichtsbehörden ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der von dem Bauherrn gewünschte Zustand materiell legal ist (VG Schleswig, Urteil vom 17.09.2020 - 2 A 45/19; VG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2022 – 2 B 2/22). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn durch die Einbeziehung der Außenterrasse in den Gastronomiebetrieb der Antragstellerin würde dessen Grund- bzw. Nutzfläche nahezu verdoppelt (Bl. 38 f. d.A.). Daraus resultieren geänderte bauordnungsrechtliche Anforderungen, welche die derzeitige Genehmigungssituation nicht korrekt abbildet. So ist einerseits die Stellplatzsituation neu zu beurteilen (§ 49 Abs. 1 LBO), auch ist die Terrassenanlage ggf. Teil des prüfpflichtigen Brandschutznachweises (§ 14 LBO i.V.m. §§ 3 Nr. 5, 11 BauVorlVO) und des Standsicherheitsnachweises (§ 12 LBO i.V.m. §§ 3 Nr. 4, 11 BauVorlVO). Ferner bedarf die Barrierefreiheit (§ 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 LBO i.V.m. § 3 Nr. 8 BauVorlVO) insbesondere mit Blick auf die von der Antragsgegnerin behaupteten Stufen an den Terrasseneingängen und die innerhalb der Terrasse verlaufenden Mauern (vgl. Bl. 3 d. Beiakte) einer näheren Prüfung. Zudem stellen sich ggf. immissionsrechtliche Fragen neu. Vor diesem Hintergrund verbleibt gerade in tatsächlicher Hinsicht Aufklärungsbedarf.Auch aus dem nunmehr gestellten Bauantrag (Bl. 28 ff. d.A.) ergibt sich die Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen nicht ohne Weiteres. So verhält sich der Antrag weder zur tatsächlich vorhandenen Stellplatzanzahl noch zu den Auswirkungen der Außenterrasse im Hinblick auf die Standsicherheit oder die Barrierefreiheit. Weiterhin bleibt in Ansehung der von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel (Bl. 46 d.A.) unklar, ob die zeichnerischen Darstellungen der Terrasse dem aktuellen Ist-Zustand entsprechen. Letztendlich bleibt die Klärung der dargestellten Problemkreise dem Genehmigungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihr nach § 80 S. 2 LBO bestehendes Entschließungsermessen ebenfalls ordnungsgemäß ausgeübt. Aus der Formulierung auf der dritten Seite des verfahrensgegenständlichen Bescheides („ist […] zu untersagen“) kann nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch geschlossen werden. Denn die Antragsgegnerin hat bereits auf der zweiten Seite des Bescheides klargestellt, dass sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen treffen „kann“. Vor diesem Hintergrund war sie sich des ihr eingeräumten Ermessens durchaus bewusst. Die eingangs erwähnte - unglücklich gewählte - Formulierung kann deshalb nur dahingehend gedeutet werden, dass sie auf das Resultat des zuvor betätigten Ermessens überleitet. Ferner hat die Antragsgegnerin die beteiligten Belange in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und den öffentlichen Interessen den Vorrang eingeräumt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde in der Regel ermessensgerecht handelt, wenn sie eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende, nicht offensichtlich genehmigungsfähige Nutzung untersagt. Entsprechend hat die Antragsgegnerin hier ihr Ermessen ausgeübt, indem sie sich bei dem Erlass der Nutzungsuntersagung am Gleichheitsgrundsatz orientiert hat und darauf verwiesen hat, dass die Antragstellerin einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber gesetzestreuen Bürgern erlangt, die sich erst einem ordentlichen Genehmigungsverfahren unterziehen. Soweit die Antragstellerin eine Ermessensüberschreitung in Form einer Missachtung des Übermaßverbotes daraus herleitet, dass in der Sommersaison besonders hohe Besucherzahlen auf der Außenterrasse zu erwarten seien und ihr daher große Umsatzeinbußen drohten, so verkennt sie, dass gerade eine besonders intensive Nutzung der Außenterrasse Gefahren für die in § 3 Abs. 2 LBO genannten Schutzgüter bedingt, denen durch das von ihr versäumte Genehmigungsverfahren präventiv begegnet werden soll. Mit Blick auf den Zweck des § 80 S. 2 LBO liegt eine positive Ausübung des Entschließungsermessens daher regelmäßig umso näher, je intensiver eine (formell) illegale bauliche Anlage tatsächlich genutzt wird bzw. würde. Auch dass die Nutzungsuntersagung fristlos ausgesprochen wurde, bedingt jedenfalls im Anbetracht des Umstands, dass die Antragstellerin schon seit November 2022 von der formellen Rechtswidrigkeit der Außenterrasse Kenntnis hatte, keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aus dem langen Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung der Antragsgegnerin von dem baurechtswidrigen Zustand im November 2022 und dem Erlass der verfahrensgegenständlichen Nutzungsuntersagung kann ebenfalls kein Ermessensfehler abgeleitet werden. Denn ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet des allgemeinen und besonderen Polizeirechts können grundsätzlich nicht verwirkt werden. Ferner ist die Auswahl der Antragstellerin als Störerin nicht zu beanstanden. Sie ist als Handlungsstörerin i.S.v. § 218 Abs. 1 LVwG taugliche Adressatin der Nutzungsuntersagung. Zwar gibt es kein grundsätzliches Rangverhältnis zwischen dem Handlungsstörer und dem Zustandsstörer i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG. Vielmehr ist für die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Störers in erster Linie der Grundsatz der Effektivität der Störungsbeseitigung maßgeblich. Erweist sich eine bauliche Anlage oder deren Nutzung als baurechtswidrig, so hat sich die Auswahl des Adressaten einer Anordnung in erster Linie daran zu orientieren, wie die Gefahr am schnellsten und effektivsten abzuwehren ist. Im Falle einer baurechtswidrigen Nutzung kommt als Adressat einer Anordnung immer auch der unmittelbare Nutzer in Betracht; er ist im Regelfall vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn nach den Umständen des Falles zu erwarten ist, dass den baurechtswidrigen Zuständen mit einem Vorgehen gegen ihn wirksam und dauerhaft begegnet werden kann. Anderes mag gelten, wenn – etwa wegen häufig wechselnder Nutzungsverhältnisse - nicht hinreichend sicher ist, ob allein durch die Inanspruchnahme der Nutzungsberechtigten dauerhaft baurechtmäßige Zustände hergestellt werden können (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2018 – 1 MB 10/18). Für einen solchen Fall bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund waren weitergehende Ausführungen der Antragsgegnerin zur Störerauswahl im Bescheid vom 06. Juni 2023 nicht zwingend erforderlich. Doch selbst wenn ihr insoweit ein Ermessensnichtgebrauch unterstellt würde, so hat sie durch ihre inhaltlich am vorgenannten Maßstab orientierten Ausführungen zur Störerauswahl in der Antragserwiderung deutlich gemacht, dass ein entsprechender Ermessensfehler jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt würde, weshalb selbst bei Annahme eines solchen Fehlers keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren bestünden. Weiterhin ist festzustellen, dass die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Dabei liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden. Die genannten Anforderungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung damit begründet, sie liege im öffentlichen Interesse, da die Antragstellerin derzeit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Restaurantbetreibern erlange, die sich erst einem ordentlichen Genehmigungsverfahren unterzögen. Insbesondere in Anbetracht der anstehenden Sommersaison und der von ihr selbst angeführten Umsatzsteigerung durch den Außenbereich habe sie durch die baurechtswidrige Nutzung einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber gesetzestreuen Bürgern. Dies laufe dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zuwider. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt und entgegen der Auffassung der Antragstellerin gerade keine bloß formel- oder floskelhaften Ausführungen gemacht hat, und ihre Erwägungen zudem auch über die die Ermessensentscheidung tragenden Erwägungen hinausgehen. Ob die im Hinblick auf § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gegebene Begründung in jeder Hinsicht (inhaltlich) zutrifft, ist für das gerichtliche Verfahren dagegen irrelevant. Insoweit kommt es entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht darauf an, ob der Aspekt der Wettbewerbsverzerrung auch in einem nicht-gaststättenrechtlichen Kontext berücksichtigt werden darf. Überdies begegnet auch die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000,- Euro in Bezug auf die erstmalige Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagungsanordnung keinen durchgreifenden Bedenken (zur Rechtswidrigkeit der weitergehenden Androhung s.o.). Insbesondere durfte eine Fristsetzung gem. § 236 Abs. 2 S. 2 LVwG unterbleiben. Gem. § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- Euro und höchstens 50.000,- Euro. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld für die Nutzungsuntersagung noch im unteren Bereich und ist angesichts der wirtschaftlichen Erträge, die mit dem Betrieb der Außenterrasse erwirtschaftet werden können, in keiner Weise zu beanstanden. Würde man ein deutlich geringeres Zwangsgeld androhen, würde es seine beabsichtigte Wirkung verfehlen. Schließlich ist auch die auf § 2 Abs. 1 VwKostG i.V.m. 1 Abs. 1 BauGebVO, Tarifstelle 6 d. Anlage 1 zur BauGebVO und § 6 Abs. 2 VerwGebVO gestützte Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert ist hier von der Kammer auf 12.000,- Euro geschätzt worden.